Belastetes Grundstück, niedrigerer gemeiner Wert, Nachweis: Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an BFH-Urteil vom 8.10.2003 II R 27/02, BFHE 204 S. 306, BStBl 2004 II S. 179 = SIS 03 53 48). - Urt.; BFH 11.6.2008, II R 71/05; SIS 08 33 13
I. Die Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) sind in Erbengemeinschaft
Nacherben nach dem im Jahre 1968 verstorbenen H. Vorerbin (V) war
die am 26.1.1997 verstorbene Ehefrau des H. Zu dem auf die
Kläger übergegangenen Nachlass gehörte bebauter
Grundbesitz in einer Größe von 16.845 qm, den V zum Teil
durch Vertrag vom 19.12.1990 an einen Verein (D) für eine
Dauer von 77 Jahren verpachtet hatte. Die an einen
Lebenshaltungskostenindex gebundene jährliche Pacht betrug
40.000 DM. Der Erhaltungsaufwand für die zum Teil unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude war vom Verpächter zu
tragen.
Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt—FA - ) stellte auf
Anforderung des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts durch
Bescheid vom 23.7.1999 den Grundbesitzwert für den
landwirtschaftlichen Grundbesitz zum 26.1.1997 auf 491.000 DM fest
und rechnete diesen den Klägern jeweils entsprechend ihrem
Anteil am Nachlass gesondert zu. Als Grundbesitzwert setzte das FA
den Mindestwert (§ 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes in der im Jahr 1999 maßgeblichen
Fassung—BewG - ) an.
Während des gegen
den Feststellungsbescheid geführten Einspruchsverfahrens haben
die Kläger ein Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen vorgelegt. Dieser ermittelte
ausgehend von einer für den mit D geschlossenen Pachtvertrag
angemessenen Jahrespacht von 270.000 DM und einer Restlaufzeit des
Pachtvertrags von 71 Jahren einen negativen Ertragswert und
insgesamt einen Verkehrswert des Grundbesitzes von 0 DM. Das FA
folgte dem Gutachten nicht und wies den Einspruch als
unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG)
gab der Klage mit seinem in EFG 2006, 167 = SIS 06 09 54
veröffentlichten Urteil statt. Es sah den Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG
aufgrund des Sachverständigengutachtens als erbracht an. Die
Auswirkungen des langfristigen Pachtvertrags, aufgrund dessen
während seiner Laufzeit ein positiver Ertrag nicht
erwirtschaftet werden könne, seien entgegen dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.10.2003 II R 27/02 (BFHE 204, 306,
BStBl II 2004, 179 = SIS 03 53 48) als wertmindernder Faktor
bereits bei der Feststellung eines niedrigeren gemeinen Werts
gemäß § 146 Abs. 7 BewG zu
berücksichtigen.
Mit der Revision
rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die sich aus dem
Pachtvertrag für die Kläger als Verpächter
ergebenden ungünstigen Vertragsbedingungen indizierten eine
vertragliche Verfügungsbeschränkung und seien daher
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG nicht zu
berücksichtigen.
Das FA beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger
beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung—FGO - ).
1. Der
Senat vermag der Rechtsauffassung des FG nicht zu folgen, die
Kläger hätten durch das vorgelegte
Sachverständigengutachten den Nachweis eines niedrigeren
gemeinen Werts i.S. des § 146 Abs. 7 BewG erbracht. Das FG hat
zu Unrecht angenommen, die sich aufgrund des Pachtvertrags
ergebende teilunentgeltliche Nutzungsüberlassung sei bei der
Ermittlung des gemeinen Werts wertmindernd zu
berücksichtigen.
a)
Bebaute Grundstücke sind gemäß § 138 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 2 bis 5 BewG für
erbschaftsteuerliche Zwecke in einem vereinfachten
Ertragswertverfahren zu bewerten. Der nach diesem Verfahren
für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf nach
§ 146 Abs. 6 BewG nicht geringer sein als der Wert, mit dem
der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach
§ 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre. Gemäß
§ 146 Abs. 7 BewG ist jedoch ein niedrigerer
Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass der gemeine Wert niedriger ist als der nach §
146 Abs. 2 bis 6 BewG ermittelte Wert.
Der Steuerpflichtige ist
grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts und kann diesen nicht nur durch Vorlage
eines Gutachtens des örtlich zuständigen
Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die
Bewertung von Grundstücken, sondern auch durch einen im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum
maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis
für das zu bewertende Grundstück erbringen. Der Nachweis
des niedrigeren gemeinen Werts kann nur dann als geführt
angesehen werden, wenn dieser für die nach § 146 BewG
maßgebliche wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 BewG)
oder für das zu bewertende Einzelwirtschaftsgut (§ 2 Abs.
3 BewG) ermittelt oder aus einem entsprechenden Erwerbsvorgang
abgeleitet wurde.
b) Die
Belastung mit einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht
gehört nicht zur maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit
des Grundvermögens i.S. des § 146 BewG. Aufgrund des in
§ 1 Abs. 2 BewG angeordneten Vorrangs der besonderen
Bewertungsvorschriften wird der Umfang der wirtschaftlichen Einheit
des Grundvermögens (§ 18 Nr. 2 BewG) u.a. durch § 68
BewG konkretisiert. Diese Vorschrift ist, wie sich aus der
Bezugnahme des § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG auf § 68 BewG
ergibt, auch für die Bedarfsbewertung nach §§ 138
ff. BewG maßgebend.
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG
gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die
sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Als rechtliche
Bestandteile gehören auch die mit dem Grundstück
verbundenen subjektiv-dinglichen Rechte (so etwa
Grunddienstbarkeiten, § 1018 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs—BGB - ) zum Grundvermögen. Nicht zum Grund
und Boden gehören (teil-)
unentgeltliche Nutzungsrechte
(so etwa Nießbrauchs- und Wohnrechte), da sie nach Inhalt und
Entstehung nicht mit der Beschaffenheit des Grundstücks
zusammenhängen. Dies gilt umgekehrt in gleicher Weise auch
für Belastungen mit einem (obligatorischen) Nutzungsrecht, das
der Grundstückseigentümer ganz oder teilweise
unentgeltlich übernommen hat. Ob es sich auf Seiten des
Berechtigten bei dem Nutzungsrecht um ein gesondert zu bewertendes
Wirtschaftsgut oder eine gesonderte wirtschaftliche Einheit
handelt, ist für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit
des Grundvermögens i.S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG ohne
Bedeutung.
aa)
Dass die Belastung mit unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen
Nutzungsrechten bei der Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten
des Grundvermögens nach § 146 BewG nicht zu
berücksichtigen ist, findet seine Bestätigung in den
Vorschriften über die Ermittlung der Regelwerte, nämlich
in § 146 Abs. 2 bis 6 BewG, wo gerade für den Fall der
unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die Wertermittlung auf der
Grundlage der ungekürzten „üblichen
Miete“ vorgeschrieben ist. Die danach gemäß
§ 138 Abs. 3 i.V.m. § 68 BewG für § 146 Abs. 2
bis 6 BewG maßgebende wirtschaftliche Einheit
(Bewertungsgegenstand) muss auch beim Nachweis eines niedrigeren
Grundstückswerts gemäß § 146 Abs. 7 BewG
zugrunde gelegt werden. Es kann schlechterdings nicht unterstellt
werden, der Gesetzgeber sei bei § 146 BewG von
unterschiedlichen Bewertungsgegenständen ausgegangen. Diese
Annahme verbietet sich insbesondere deshalb, weil nach § 146
Abs. 7 BewG die Bewertungsergebnisse einem unmittelbaren Vergleich
unterliegen und an diesen Vergleich steuerliche Folgen
geknüpft werden. Würden § 146 Abs. 2 bis 6 BewG
einerseits und Abs. 7 dieser Vorschrift andererseits
unterschiedliche Bewertungsgegenstände zugrunde gelegt,
würde es zu einem Vergleich unterschiedlicher wirtschaftlicher
Einheiten und damit zwangsläufig zu willkürlichen
Besteuerungsergebnissen kommen. Die von der Finanzverwaltung in H
177 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 vertretene
Rechtsauffassung verstößt gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes—GG - ). Ihr kann auch aus
diesem Grunde—über die vom Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1 = SIS 07 06 26) schon aus anderen Gründen festgestellte
Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift hinaus—nicht gefolgt
werden.
Ein vom Steuerpflichtigen zum
Nachweis eines geringeren gemeinen Werts vorgelegtes
Sachverständigengutachten oder ein nachgewiesener
tatsächlicher Kaufpreis kann demgemäß nur dann zur
Feststellung eines niedrigeren Werts führen, wenn Gutachten
oder Kaufpreis (Grundstücks-)Werte ergeben, die mit den
Steuerwerten nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG vergleichbar sind.
Daher muss auch bei der Anwendung des § 146 Abs. 7
BewG—ebenso wie bei der Regelbewertung nach § 146 Abs. 2
bis 6 BewG—das außerhalb der wirtschaftlichen Einheit
des Grundvermögens stehende Nutzungsrecht
unberücksichtigt bleiben. Der Senat hält an dieser
Beurteilung, die bereits seinem Urteil in BFHE 204, 306, BStBl II
2004, 179 = SIS 03 53 48 zugrunde liegt, nach nochmaliger
Prüfung fest.
bb)
Diese Rechtsprechung findet ihre Rechtfertigung nicht darin, dass
§ 146 Abs. 7 BewG ein anderer Begriff des gemeinen Werts als
in § 9 Abs. 2 BewG zugrunde gelegt würde (zur Kritik
Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 46 b;
Daragan, Zeitschrift für die Steuer- und
Erbrechtspraxis—Zerb - 2004, 89; Halaczinsky in
Rössler/Troll, BewG—Stand 10.10.2007 -, § 138 Rz
57). Vielmehr wird lediglich der gleiche Bewertungsmaßstab
des gemeinen Werts i.S. des § 9 Abs. 2 BewG auf den durch
§ 146 Abs. 7 BewG vorgegebenen Bewertungsgegenstand angewendet
(Höll, DB 2002, 397; Viskorf, DStR 2004, 1328;
Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 145 Rz 40, §
146 Rz 364 BewG). Dieser umfasst jedoch—wie
dargelegt—ausschließlich die wirtschaftliche Einheit
des Grundvermögens, zu der Belastungen mit Nutzungsrechten
nicht gehören.
cc)
Diese Auslegung des § 146 Abs. 7 BewG steht auch nicht mit
Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in
Widerspruch. Zwar sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers
durch die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts
der tatsächliche Grundstückswert als steuerlicher
Grundstückswert angesetzt werden können (BRDrucks 390/96
S. 61 zu § 157 des Gesetzentwurfs). Insoweit hat jedoch die
etwaige Absicht des Gesetzgebers, den Bewertungsgegenstand
abweichend von den für § 146 Abs. 2 bis 6 BewG geltenden
Regelungen zu bestimmen, im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Der
Senat ist deswegen nicht gehindert, die Vorschrift an § 68
BewG und Art. 3 GG zu messen und entsprechend verfassungskonform
auszulegen.
c) Im
Hinblick auf die Folgerungen, die sich aus dieser Auslegung des
§ 146 Abs. 7 BewG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
sowie die Grunderwerbsteuer ergeben, weist der Senat auf folgendes
hin:
aa)
Aufgrund der vorstehenden Grundsätze zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG
können—wie bereits im BFH-Urteil in BFHE 204, 306, BStBl
II 2004, 179 = SIS 03 53 48 ausgeführt - (wertmindernde)
Umstände (Belastungen) bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
nur unter den Voraussetzungen des § 10 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der hinsichtlich der
Bewertung über § 12 ErbStG auch auf die Vorschriften der
§§ 138 ff. BewG verweist, und unter Beachtung des
Abzugsverbots nach § 25 ErbStG berücksichtigt werden.
Auch an dieser Beurteilung hält der Senat nach neuerlicher
Prüfung fest. Im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen
Abzugsmöglichkeiten, für deren Außerkraftsetzung
durch den Gesetzgeber keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist
für eine verfassungskonforme Auslegung des § 146 Abs. 7
BewG durch Einbeziehung wertmindernder Belastungen aus
Nutzungsrechten in den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
(so Daragan in Zerb 2004, 82) kein Raum.
Zu der vom FG als
„nicht akzeptabel“ angesehenen doppelten
Berücksichtigung wertmindernder Nutzungsrechte sowohl im
Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 146 Abs. 7
BewG) als auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
nach § 10 ErbStG kommt es nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung nicht an, da § 146 Abs. 7 BewG—wie
ausgeführt—keinen wertmindernden Ansatz von
Nutzungsrechten zulässt.
bb)
Soweit § 146 Abs. 7 BewG nach Maßgabe des § 8 Abs.
2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auch für die
Grunderwerbsteuer gilt, sieht das GrEStG eine Verminderung der
Bemessungsgrundlage im Hinblick auf obligatorische Nutzungsrechte
nicht vor (Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 138 Rz
60; Geiß, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge 2004, 149). Diese unabgestimmte
Übernahme der in erster Linie für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer geschaffenen Bewertungsregeln für die
Grunderwerbsteuer rechtfertigt für den Bereich der Erbschaft-
und Schenkungsteuer, dem Hauptanwendungsfall der §§ 138
ff. BewG, keine Gesetzesauslegung, die zu systemwidrigen und
willkürlichen Besteuerungsergebnissen führt. Allenfalls
kann bei der Grunderwerbsteuer im Einzelfall Anlass zur
Prüfung bestehen, ob wegen eines Verstoßes gegen das
Übermaßverbot (dazu z.B. BFH-Urteil vom 2.7.2004 II R
9/02, BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039 = SIS 04 39 15) eine
Verminderung der sich aus § 8 Abs. 2 GrEStG ergebenden
Bemessungsgrundlage geboten ist.
2. Die
Sache ist spruchreif.
Die Kläger sind
durch die angefochtene Feststellung des Grundbesitzwerts nicht in
ihren Rechten verletzt.
a) Aus
dem von den Klägern vorgelegten Wertgutachten ergibt sich,
dass der gemeine Wert i.S. des § 146 Abs. 7 BewG—unter
Außerachtlassung des für D begründeten
obligatorischen Nutzungsrechts—nicht den vom FA
festgestellten Mindestwert nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145
Abs. 3 BewG unterschreitet.
Entgegen der Meinung der
Kläger war die sich aus dem Pachtvertrag ergebende
Wertminderung der hier bewerteten Grundstücke nicht als ein
sich unmittelbar auf die Rentabilität des Bewertungsobjekts
auswirkender „wertbeeinflussender Faktor“ im
Rahmen des § 146 Abs. 7 BewG zu berücksichtigen. Das
durch den Pachtvertrag begründete obligatorische Nutzungsrecht
hängt nicht mit der Beschaffenheit des Grundstücks
zusammen und ist daher außerhalb der Grundbesitzbewertung
gemäß § 13 BewG zu bewerten.
b) Es
ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das FA den
Grundstückswert gegenüber allen Klägern nach §
138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 der
Abgabenordnung gesondert und einheitlich festgestellt hat
(BFH-Urteil in BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179 = SIS 03 53 48).
c) Der
Senat weist darauf hin, dass—entgegen der Annahme der
Kläger—erbschaftsteuerrechtlich die sich aus dem
Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen im Rahmen des § 10
Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
sein können (zu Leistungspflichten aus schwebenden
Geschäften bei wirtschaftlicher Belastung des Erben vgl. Gebel
in Troll/ Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 129, m.w.N.);
als Erblasserschuld kommt ferner für unter Denkmalschutz
stehende Gebäude der Ansatz einer sog. Überlast in
Betracht (Gebel in Troll/ Gebel/Jülicher, a.a.O., § 10 Rz
157 f., m.w.N.).
Informationshalber weist der Senat im Hinblick
auf die erbschaftsteuerliche Behandlung der sich aus dem
Pachtvertrag ergebenden Wertminderung ferner darauf hin, dass schon
die in dem Wertgutachten des Sachverständigen angenommene
Restlaufzeit des Pachtvertrags bis zum Jahre 2067 Bedenken
unterliegt. Nach § 544 BGB (entspricht § 567 BGB a.F.)
kann ein Pachtvertrag, der für eine längere Zeit als 30
Jahre geschlossen worden ist, nach Ablauf von 30 Jahren unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Für
den Streitfall wird daher zu prüfen sein, ob für die
Berechnung einer Wertminderung von einer verkürzten Laufzeit
des Pachtvertrags auszugehen ist.