1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am
2.1.2000 verstorbenen Ehemanns (E), mit dem sie im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte.
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E war alleiniger persönlich haftender
Gesellschafter der KG und als solcher zunächst mit 26 % und
bei seinem Ableben mit 76 % am Gesellschaftsvermögen
beteiligt. Kommanditisten waren zu diesem Zeitpunkt die
Klägerin mit einer Beteiligung von 2 % und W mit einer
Beteiligung von 22 %.
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3
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Die KG erteilte E, der seit seinem Eintritt
in die KG alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
war, eine Pensionszusage. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.1.1974
wurde die Pensionszusage dahin erweitert, dass der Klägerin
nach dem Ableben des E eine Pension in Höhe von 60 % der
Pensionsbezüge des E zustehen solle.
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Die KG ermittelt ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich. In der Steuerbilanz zum 31.12.1999
wies sie für die Pensionszusage an E Rückstellungen in
Höhe von 425.323 DM aus.
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Nach dem Ableben des E vereinbarte die
Klägerin am 4.2.2000 mit W, dass eine GmbH als nicht am
Gesellschaftskapital beteiligte Komplementärin in die KG
eintreten solle. Die Klägerin sollte als Kommanditistin mit 78
% beteiligt sein. Ihre Witwenbezüge aus der Pensionszusage
sollten jährlich 206.412,89 DM betragen und in 12 Monatsraten
zu zahlen sein.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte gegenüber der Klägerin im
Bescheid vom 25.11.2004 Erbschaftsteuer fest. In die
Bemessungsgrundlage waren der Pensionsanspruch der Klägerin
gemäß § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der
für den Streitfall maßgebenden Fassung (BewG) unter
Berücksichtigung ihres Lebensalters mit einem kapitalisierten
Wert von 2.538.454 DM (Jahresbetrag der Witwenpension 206.412 DM x
12,298) und der erworbene Gesellschaftsanteil an der KG mit dem der
Steuerbilanz zum 31.12.1999 entnommenen Wert von 2.970.532 DM
eingegangen. Der steuerpflichtige Erwerb wurde in Höhe von
1.840.912 DM durch den Ansatz einer fiktiven
Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin gemindert, wobei im
Rahmen der Berechnung das Endvermögen des E um den
Pensionsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.538.454 DM
erhöht wurde.
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Während des Einspruchsverfahrens
erging am 20.12.2004 ein geänderter Bescheid, mit dem weitere
Erbfallkosten berücksichtigt wurden. Die Erbschaftsteuer wurde
für einen steuerpflichtigen Erwerb von 1.178.000 DM auf
223.820 DM (114.437 EUR) festgesetzt.
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8
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Im Übrigen blieb der Einspruch, mit
dem sich die Klägerin gegen die Besteuerung der Witwenpension
wandte, ohne Erfolg.
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9
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Auch das Finanzgericht (FG) ging in dem
klageabweisenden Urteil, das in EFG 2008, 1905 = SIS 08 35 04
veröffentlicht ist, davon aus, dass die Witwenpension
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der beim Tod des E geltenden Fassung
(ErbStG) ein steuerpflichtiger Erwerb sei. Der persönlich
haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft könne
regelmäßig nicht als Angestellter oder Bediensteter
angesehen werden. Der Erwerb des Pensionsanspruchs habe zu einer
objektiven Bereicherung der Klägerin geführt. Daran
ändere der gleichzeitige Erwerb des Mitunternehmeranteils des
E an der KG nichts. Die beiden Erwerbe stünden nebeneinander.
Im Übrigen habe sich die Pension durch den Ansatz der
Pensionsrückstellung bei der KG mindernd auf den Wert der
Beteiligung ausgewirkt. Dass die Rückstellung
betragsmäßig hinter dem Kapitalwert des
Pensionsanspruchs zurückbleibe, beruhe auf unterschiedlichen
Bewertungsvorschriften und sei hinzunehmen.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG. Die Anwendung der Vorschrift erfordere eine Bereicherung
aus dem Vermögen des Erblassers. Sie, die Klägerin, zahle
aber als Kommanditistin der KG ihren Pensionsanspruch zu 78 % aus
ihrem eigenen Vermögen. Daher sei der Tatbestand des § 3
Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur bezüglich 22 % des Kapitalwerts des
Pensionsanspruchs erfüllt.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den
Erbschaftsteuerbescheid vom 20.12.2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006 dergestalt zu ändern,
dass der Pensionsanspruch nur mit 22 % von 2.538.454 DM angesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der
Einspruchsentscheidung sowie zur Festsetzung der Erbschaftsteuer
auf 8.993 EUR (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht des FG ist
der Pensionsanspruch der Klägerin nicht mit dem
kapitalisierten Wert in Höhe von 2.538.454 DM anzusetzen,
sondern nur in Höhe von 255.194 DM. Da die Pension eine von
der Klägerin als Gesellschafter-Witwe bezogene
Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für 2000
maßgebenden Fassung (EStG) ist, gehört der
Pensionsanspruch zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin.
Der Pensionsanspruch ist mit dem in der Sonderbilanz auszuweisenden
Wert in Höhe von 425.323 DM unter Berücksichtigung eines
verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG
anzusetzen. Bei der Ermittlung der nicht als Erwerb geltenden
fiktiven Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin ist nicht
beachtet worden, dass der Pensionsanspruch zivilrechtlich nicht dem
Zugewinnausgleich unterliegt und der Wert des Pensionsanspruchs
deshalb weder den Zugewinn des Erblassers noch die
Ausgleichsforderung der Klägerin erhöht. Bei der
Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichsforderung ist der
Pensionsanspruch nicht zu berücksichtigen. Insgesamt
verringert sich die steuerfreie fiktive Ausgleichsforderung der
Klägerin; gleichzeitig erhöht sich der steuerpflichtige
Erwerb.
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1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von
einem Dritten unmittelbar erworben wird.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) gehören dazu grundsätzlich auch die Pensions- oder
Rentenbezüge, die der überlebende Ehegatte eines
persönlich haftenden Gesellschafters einer
Personengesellschaft aufgrund einer zwischen Gesellschafter und
Personengesellschaft abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung
erhält (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 II R 31/89, BFHE 159,
223, BStBl II 1990, 325 = SIS 90 07 09, zu der vergleichbaren
Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959). Die
Hinterbliebenenbezüge sind nur dann von der Besteuerung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgenommen, wenn die Stellung des
persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis
der Stellung eines Angestellten angenähert ist. Denn
vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines
Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325 = SIS 90 07 09,
und vom 13.12.1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 =
SIS 90 07 10; BFH-Beschluss vom 24.5.2005 II B 40/04, BFH/NV 2005,
1571 = SIS 05 37 20).
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Da E als Komplementär der KG keine
arbeitnehmerähnliche Stellung innehatte, ist der
Pensionsanspruch der Klägerin ein Vermögensvorteil i.S.
des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und damit dem Grunde nach
steuerbar.
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2. Die Höhe des der Erbschaftsteuer
unterliegenden Vermögensvorteils bestimmt sich nach dem Wert
des erworbenen Pensionsanspruchs. Der Pensionsanspruch der Witwe
eines Personengesellschafters ist nicht mit dem kapitalisierten
Wert gemäß § 14 BewG anzusetzen, sondern vielmehr -
wegen der Zugehörigkeit der Witwenpension zu den
Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 EStG - mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG
(vgl. nachstehend unter II.3.).
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Insoweit hat sich die Rechtslage
gegenüber derjenigen, die für die Entscheidung des BFH in
BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325 = SIS 90 07 09 maßgeblich
war, geändert. Diese Entscheidung erging zu einem Erwerb von
Todes wegen im Jahr 1970, bei dem die Witwe des persönlich
haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft eine
monatliche Pension aufgrund eines vom Erblasser mit der
Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags erhielt und die Witwe selbst
weder vor noch nach dem Erbfall als Gesellschafterin an der
Gesellschaft beteiligt war. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung war § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (in der damals
maßgebenden Fassung) nicht anwendbar auf
Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft der Witwe
eines verstorbenen Gesellschafters aufgrund des
Gesellschaftsvertrags gewährte, sofern die Witwe zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie die Versorgungsleistungen bezog, ihrerseits
nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) war; die
Versorgungsleistungen waren bei der Ermittlung des Gewinns der
Personengesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl.
BFH-Urteile vom 25.10.1984 IV R 165/82, BFHE 142, 283, BStBl II
1985, 212 = SIS 85 02 12, betr. u.a. das Streitjahr 1970; vom
27.6.1989 VIII R 337/83, BFHE 157, 405, BStBl II 1989, 888 = SIS 89 18 09).
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Die Änderung der für das BFH-Urteil
in BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325 = SIS 90 07 09
entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften beruht zum einen
darauf, dass die Witwenpensionen unabhängig von einer
Gesellschafterstellung der Witwe durch den neu eingefügten
§ 15 Abs. 1 Satz 2 EStG (vgl. Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des
Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436,
BStBl I 1985, 735) mit Wirkung ab 1986 in die
Vergütungsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
einbezogen wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 25.1.1994 VIII B 111/93,
BFHE 173, 170, BStBl II 1994, 455 = SIS 94 25 02), mit der Folge,
dass die Ansprüche auf die Witwenpension seitdem stets
Sonderbetriebsvermögen der Witwe sind. Denn zu den
Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
gehört auch die Pension, die von der Witwe des Gesellschafters
einer Personengesellschaft bezogen wird, und zwar unabhängig
davon, ob die Witwe selbst Gesellschafterin der Gesellschaft war
und ob sie Erbin ihres Ehemanns wurde (vgl. BFH-Urteil vom
2.12.1997 VIII R 42/96, BFHE 185, 1, BStBl II 2008, 177 = SIS 98 08 24, unter II.B.2.a).
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20
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Zum anderen sind die Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens nach § 109 Abs. 1 BewG in der ab
1.1.1993 anzuwendenden Fassung (vgl. Art. 13 Nr. 20 Buchst. a und
Nr. 28 des Steueränderungsgesetzes 1992, BGBl I 1992, 297,
BStBl I 1992, 146) bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, grundsätzlich
mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. In der Zeit vorher war bis
auf gesetzlich geregelte Ausnahmen der Teilwert nach § 10 BewG
maßgebend (§ 109 Abs. 1 BewG in der bis
einschließlich 31.12.1992 anzuwendenden Fassung).
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21
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Der Streitfall betrifft einen Erwerb von Todes
wegen, bei dem die Steuer mit dem Tode des Erblassers am 2.1.2000
entstanden ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), so dass die für
diesen Stichtag geltenden Vorschriften Anwendung finden.
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22
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3. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die
Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§
10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Bei einem Erwerb von Todes wegen gilt
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG als Bereicherung der Betrag,
der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden
Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung
nach diesem Gesetz unterliegt, die abzugsfähigen
Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu
ermittelnden Wert abgezogen werden. Die Bereicherung ist danach
unter Zugrundelegung der in § 12 ErbStG festgelegten Werte zu
ermitteln.
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a) Für den Bestand und die Bewertung von
Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung von
Betriebsgrundstücken sind die Verhältnisse zur Zeit der
Entstehung der Steuer maßgebend (§ 12 Abs. 5 Satz 1
ErbStG). Die §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2
und § 137 BewG sind entsprechend anzuwenden (§ 12 Abs. 5
Satz 2 ErbStG).
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24
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b) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz
BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines
Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der
steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen
gehören. Durch die in § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG
enthaltene Verweisung auf § 95 Abs. 1 BewG hat der Gesetzgeber
klargestellt, dass sich der Umfang des Betriebsvermögens
für Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG weitgehend danach
richtet, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen
zugerechnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2000 II R 15/98, BFHE
191, 403, BStBl II 2000, 588 = SIS 00 08 59).
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25
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Bei einer Personengesellschaft, die - wie im
Streitfall die KG - ausschließlich ein Handelsgewerbe
betreibt und die deshalb zu den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG genannten Gesellschaften zählt, ist der Bestand des
Betriebsvermögens nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG zu
ermitteln (vgl. Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 97
BewG Rz 127). Zum Betriebsvermögen einer solchen Gesellschaft
gehören daher grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter
und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen
Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung als
Betriebsvermögen der Gesellschaft oder als
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zu
berücksichtigen sind.
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c) Bei der Gewinnermittlung sind als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch die Vergütungen
anzusetzen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat oder
die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG)
vom Gesellschafter oder von seinem Rechtsnachfolger bezogen werden
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Abs. 1 Satz 2 EStG).
Dazu zählen Pensionsansprüche der Gesellschafter, die
aufgrund eines mit der Personengesellschaft geschlossenen
Dienstvertrags erworben werden, und Pensionsansprüche, die
Hinterbliebene der Gesellschafter beziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE
185, 1, BStBl II 2008, 177 = SIS 98 08 24). Bereits die
Berechtigung aus der Pensionszusage ist als eine auf den
begünstigten Gesellschafter bezogene Sondervergütung zu
werten.
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aa) Mit dem Ansatz der Sondervergütungen
als gewerbliche Einkünfte soll der Mitunternehmer dem
Einzelunternehmer gleich behandelt werden, der keine Verträge
mit sich selbst schließen kann. Sowohl die laufenden
Gehaltsbezüge des Gesellschafters als auch die Pensionszusage
zu seinen Gunsten führen einerseits zu Aufwand der
Gesellschaft und erhöhen andererseits den Sonderbetriebsertrag
des begünstigten Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom
14.2.2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 = SIS 06 19 88, unter II.B.2.b bb).
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bb) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2
EStG gilt Satz 1 Nr. 2 und 3 der Vorschrift auch für
Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§
24 Nr. 2 EStG) bezogen werden. Die erweiterte sachliche Zurechnung
bedeutet vor allem, dass Versorgungsbezüge über die
allgemeinen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG)
und über den für Vergütungen zusätzlich
geltenden Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung den
besonderen Bestimmungen der Gewinnermittlung bei
Personengesellschaften unterliegen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 173,
170, BStBl II 1994, 455 = SIS 94 25 02, unter c aa).
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Bei Sondervergütungen einer
Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter ist der
Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise zu ermitteln,
dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte
Verbindlichkeit durch einen gleich hohen Aktivposten in der
Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen
wird (BFH-Urteil vom 30.3.2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II
2008, 171 = SIS 06 37 11). Entsprechendes gilt für die den
Sondervergütungen zuzurechnenden Witwenpensionen.
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cc) Da der Pensionsanspruch der Witwe eines
verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft
ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen ist, gehört
er erbschaftsteuerrechtlich ebenfalls zum Betriebsvermögen
i.S. von § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 95 Abs. 1
Satz 1 1. Halbsatz BewG.
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d) Zum gleichen Ergebnis würde auch eine
Bestandsermittlung des Betriebsvermögens nach § 97 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 BewG führen.
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aa) Nach Satz 1 dieser Vorschrift bilden einen
Gewerbebetrieb alle Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaften
i.S. des § 15 Abs. 3 EStG gehören. Die Vorschrift
betrifft nach ihrem Wortlaut nicht Personengesellschaften, die
ausschließlich und originär gewerblich tätig sind
und daher nicht unter § 15 Abs. 3 EStG, sondern unter §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen. Gesellschaften i.S. des §
15 Abs. 3 EStG sind nur solche, die neben einer gewerblichen
Tätigkeit auch eine nicht gewerbliche von
Einkünfteerzielungsabsicht getragene einkommensteuerpflichtige
Tätigkeit ausüben (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vgl.
Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 15 Rz 186) oder gewerblich
geprägt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Eine entsprechende
Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG auf Gesellschaften
i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt aber aus
Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes) in Betracht. Die im Gesetzeswortlaut
vorgesehene unterschiedliche bewertungsrechtliche Behandlung von
Personengesellschaften je nachdem, worauf die Erzielung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb beruht, erscheint nicht
gerechtfertigt. Im Übrigen wurde § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BewG im Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3794, BStBl I 2002, 4) mit Wirkung ab 1.1.2002 ergänzt
und erfasst nunmehr auch Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich
insoweit um eine Klarstellung handeln (vgl. BTDrucks 399/01, S.
59). Auch die Finanzverwaltung wendet § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BewG (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) offensichtlich auf
andere, nicht in der Vorschrift ausdrücklich genannte
Personengesellschaften an (vgl. R 115 Abs. 2 Satz 7 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR - 1999).
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33
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Ob § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG auf
Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
entsprechend anzuwenden ist, kann im Streitfall indes offen
bleiben. Die Frage ist für das Ergebnis ohne Bedeutung.
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bb) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
BewG gehören zum Gewerbebetrieb einer Gesellschaft i.S. des
§ 15 Abs. 3 EStG auch die Wirtschaftsgüter, die im
Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter
stehen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum
Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95
BewG); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. Die Regelung
stellt durch die Verweisung auf § 95 BewG ebenfalls auf die
ertragsteuerrechtliche Zuordnung ab. Der Pensionsanspruch einer
Gesellschafter-Witwe ist daher auch bei einer Anwendung von §
97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG als Sonderbetriebsvermögen
einzustufen.
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35
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cc) Der Ansatz als Sonderbetriebsvermögen
wird auch nicht durch § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG
ausgeschlossen. Danach sind Forderungen und Schulden zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter nicht anzusetzen, soweit es
sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem
regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen
Überlassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder
einen Gesellschafter handelt. Die bis 31.12.2001 geltende
Vorschrift zielte nach der Intention des Gesetzgebers darauf ab,
durch die Nichterfassung der genannten Forderungen und Schulden
insoweit eine Hinzurechnung von Dauerschulden bei der
Gewerbekapitalsteuer der Personengesellschaft zu vermeiden (vgl.
BTDrucks 12/5630, S. 83; Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht,
§ 97 BewG Rz 7, 415; Eisele in Rössler/Troll, BewG,
§ 97 Rz 1; Rössler/Troll, BewG, 17. Aufl. 1995, § 97
Rz 18). Die Zurechnung des Pensionsanspruchs einer
Gesellschafter-Witwe zu deren Sonderbetriebsvermögen wird
durch § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG nicht
berührt.
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36
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e) Für die Bewertung des
Betriebsvermögens ist § 109 Abs. 1 BewG maßgebend.
Danach sind die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden
Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und
sonstigen passiven Ansätze bei Steuerpflichtigen, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, mit den
Steuerbilanzwerten anzusetzen.
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Für die Bestands- und Wertermittlung des
Betriebsvermögens für Zwecke der Festsetzung von
Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte maßgebend, die
unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und
Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind bzw. richtigerweise
anzusetzen gewesen wären (vgl. Dötsch in
Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 109 BewG Rz 2.3;
Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rz 706;
Hübner, DStR 2000, 1205). Die Rechtsprechung des BFH, nach der
die Bindung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die
Steuerbilanz unabhängig davon erfolgt, ob die
Bilanzansätze nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen
zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.2008 II R 84/05, BFH/NV
2008, 1454 = SIS 08 31 61, m.w.N.), steht dem nicht entgegen. Denn
diese Bindung gilt nicht für die Erbschaftsteuer (vgl.
BFH-Urteil vom 25.10.2000 II R 58/98, BFHE 194, 238, BStBl II 2001,
92 = SIS 01 04 33, unter II.1.a). Außerdem ist § 109a
BewG, der die Bindung des Einheitswerts in verfahrensrechtlicher
Hinsicht sichergestellt hatte, mit Wirkung ab 1.1.1998 aufgehoben
worden (vgl. Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928).
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38
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f) Maßgebend für die Bewertung des
Witwenpensionsanspruchs ist der Steuerbilanzwert, der in einer auf
den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz
der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zur ertragsteuerrechtlich
zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der
Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten ist oder in einer
Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.
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39
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aa) Der Aktivposten in der Sonderbilanz
verkörpert die für einen Vermögensvorteil i.S. des
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erforderliche Bereicherung der
Gesellschafter-Witwe aus dem Vermögen des Erblassers. Mit dem
Tod des Gesellschafters erlischt sein Pensionsanspruch bzw. sein
Pensionsanwartschaftsrecht; zugleich entsteht der Pensionsanspruch
seiner Witwe gegenüber der Personengesellschaft. Die Witwe hat
den Wert des Pensionsanspruchs in ihrer Sonderbilanz
fortzuführen (vgl. Bundesministerium der Finanzen - BMF -,
Schreiben vom 29.1.2008, BStBl I 2008, 317 = SIS 08 10 29, Tz IV),
und zwar regelmäßig mit dem Betrag, der -
korrespondierend zu der in der Bilanz der Gesellschaft
gemäß § 6a EStG gebildeten
Pensionsrückstellung - als Aktivposten in einer Sonderbilanz
des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens aufgenommen war oder
aufzunehmen gewesen wäre.
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40
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bb) Soweit ertragsteuerrechtlich
gemäß § 6a Abs. 4 Satz 5 1. Halbsatz EStG am
Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Versorgungsfall eintritt,
die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts
der Pensionsverpflichtung gebildet werden darf, wirkt eine danach
mögliche Erhöhung der Rückstellung
erbschaftsteuerrechtlich nicht auf einen vor dem Schluss des
Wirtschaftsjahrs liegenden Todeszeitpunkt des Erblassers
zurück. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf
Erwerbe vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs ist im ErbStG nicht
vorgesehen. Auszugehen ist daher von den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers, weil zu diesem Zeitpunkt die
Erbschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
entsteht.
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41
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cc) Die in der Steuerbilanz der Gesellschaft
ausgewiesene Pensionsrückstellung mindert nicht die
Bereicherung der durch die Pension begünstigten
Gesellschafter-Witwe. Dies gilt unabhängig davon, ob die Witwe
vor dem Erbfall selbst als Gesellschafterin an der Gesellschaft
beteiligt war oder aufgrund des Erbfalls Gesellschafterin wurde
oder überhaupt keine Gesellschafterin war.
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42
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Der Pensionsanspruch wird der Witwe aufgrund
eines Vertrags des Erblassers mit der Gesellschaft zugewendet,
wobei die Witwe einen konkreten Vermögensvorteil erst mit
Eintritt des Todesfalls erwirbt. Die bis zum Eintritt des
Todesfalls gebildete Rückstellung in der Bilanz der
Gesellschaft beruht darauf, dass dem Erblasser als Gesellschafter
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft eine
Pensionszusage als zusätzliche Vergütung erteilt worden
war. Die Pensionszusage an die Witwe ist bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls unselbständiger Teil der Pensionszusage an
den Gesellschafter (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 317 = SIS 08 10 29, Tz IV). Durch die Tätigkeit des Erblassers bis zum
Eintritt des Erbfalls ist die Pension „verdient“
worden. Die Rückstellung in der Bilanz der zur Zahlung
verpflichteten Gesellschaft hat zwar die Gewinne aller beteiligten
Gesellschafter gemindert, also auch die Gewinnanteile, die auf eine
an der Gesellschaft bereits vor dem Erbfall beteiligte Witwe
entfallen sind. Diese Minderung der Gewinnanteile durch die
erstmalige Bildung bzw. durch Zuführungen zur
Pensionsrückstellung ist aber durch die Tätigkeit des
Erblassers im Dienst der Gesellschaft veranlasst. Damit hat die vor
dem Erbfall als Gesellschafterin beteiligte Witwe für die
Minderung ihrer Gewinnanteile bereits einen
„Gegenwert“ erhalten. Deshalb ist die
Bereicherung, die mit dem Erbfall durch das Entstehen eines
Pensionsanspruchs in der Person der Witwe eingetreten ist, wegen
der gebildeten Rückstellung nicht zu mindern.
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Ist die Witwe durch den Erbfall erstmals
Gesellschafterin geworden oder hat sich ihr Gesellschaftsanteil
erhöht, mindert die bei der Gesellschaft bilanzierte
Rückstellung den Wert des erworbenen Gesellschaftsanteils, so
dass insoweit eine Berücksichtigung bei dem gleichzeitig
erworbenen Pensionsanspruch nicht in Betracht kommt.
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Ist die Witwe weder vor noch nach dem Erbfall
Gesellschafterin, ist sie durch eine Rückstellung in der
Bilanz der Gesellschaft nicht belastet. Mangels Belastung der Witwe
ist der Wert des erworbenen Pensionsanspruchs auch in diesem Fall
nicht wegen der Rückstellung zu mindern.
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45
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4. Für den dem
Sonderbetriebsvermögen zuzurechnenden Pensionsanspruch sind
die Vergünstigungen des § 13a ErbStG zu gewähren,
wenn die Witwe den Pensionsanspruch zusammen mit einem Anteil an
der Personengesellschaft erwirbt.
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a) Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG kommen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach
Abs. 1 und 2 der Vorschrift in Betracht für inländisches
Betriebsvermögen u.a. beim Erwerb eines Anteils an einer
Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dabei
sind die genannten Steuervergünstigungen nur zu gewähren,
wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden
erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch
beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4
Nr. 1 erfüllt (BFH-Urteile vom 16.12.2009 II R 44/08, BFH/NV
2010, 690 = SIS 10 09 03, und vom 10.12.2008 II R 34/07, BFHE 224,
144, BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64).
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47
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b) Erwirbt die Witwe - wie im
Streitfall— - aufgrund des Erbfalls den Anteil des Erblassers
an der Personengesellschaft und daneben aufgrund des vom Erblasser
mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrags einen Pensionsanspruch,
sind die Voraussetzungen für die Vergünstigungen nach
§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Der Pensionsanspruch
gehörte sowohl beim Erblasser als auch bei der Witwe zum
Sonderbetriebsvermögen. Unschädlich ist insoweit, dass
der Rechtsanspruch der Witwe erst mit dem Erbfall entstanden ist.
Die vor dem Erbfall von der Gesellschaft erteilte Pensionszusage
ist darauf gerichtet, bei Eintritt der festgelegten Voraussetzungen
dem Erblasser und bei dessen Ableben der überlebenden Witwe
eine Pension zu zahlen. In diesem Fall beinhalten die
Pensionsanwartschaft bzw. der Pensionsanspruch des Erblassers auch
eine Anwartschaft auf Zahlung einer Pension an die überlebende
Witwe. Diese zum Betriebsvermögen gehörende Anwartschaft
reicht aus, um den mit Eintritt des Versorgungsfalls entstehenden
Pensionsanspruch der Witwe dem begünstigten
Betriebsvermögen zuordnen zu können.
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5. Das FA hat im Streitfall zu Unrecht einen
nach § 14 BewG bewerteten Pensionsanspruch in die
Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer einbezogen. Da das FG dem
FA gefolgt ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.
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a) Die Klägerin hat mit dem
Pensionsanspruch einen Vermögensvorteil i.S. § 3 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG erworben. Diesen hat sie nicht als Erbin des E,
sondern „am Nachlass vorbei“ aufgrund der von E
mit der KG getroffenen Pensionsvereinbarung unmittelbar von dieser
erworben (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 8/07, BFH/NV 2008,
572 = SIS 08 14 16). Denn ihr war ein eigener Anspruch gegen die KG
eingeräumt worden.
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b) Die mit dem Erbfall zu aktivierende
Forderung der Klägerin auf die Witwenpension gehört
ertragsteuerrechtlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen als
Mitunternehmerin. Die Klägerin war vor dem Erbfall zu 2 % als
Kommanditistin an der KG beteiligt; durch den Erbfall ist ihre
Beteiligung auf 78 % angewachsen.
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51
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c) Der Wert des Pensionsanspruchs ist
ausgehend von dem in der Sonderbilanz auszuweisenden Wert zu
ermitteln. Da der Aktivposten dem Betrag nach der in der Bilanz der
Gesellschaft gebildeten Rückstellung entspricht, beläuft
sich der Wert des Pensionsanspruchs auf 425.323 DM. Die
Gesellschaft hatte zum 31.12.1999 die Pensionsrückstellung mit
425.323 DM ausgewiesen. Da E am 2.1.2000 verstorben ist, kann wegen
der zeitlichen Nähe des Erbfalls zum Bilanzstichtag von dem
zum 31.12.1999 bilanzierten Wert ausgegangen werden.
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Eine Erhöhung dieses Werts kommt nicht in
Betracht. Da die Pension im Streitfall bereits vor dem 1.1.1987
rechtsverbindlich zugesagt worden war, liegt eine sog. Altzusage
vor, für die im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ein Wahlrecht zur
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG besteht
(vgl. BFH-Urteil vom 7.4.1994 IV R 56/92, BFHE 174, 163, BStBl II
1994, 740 = SIS 94 13 13; R 41 Abs. 1 Satz 3 der
Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1999). Derartige Wahlrechte
werden in der Regel durch einen entsprechenden Ansatz in der
Handelsbilanz ausgeübt, die ihrerseits nach § 5 Abs. 1
Satz 1 EStG für die bilanzsteuerrechtliche Gewinnermittlung
maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1992 VIII R 72/87,
BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 958 = SIS 92 19 17, unter 3.a). Die
Höhe der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz darf
deshalb nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit den
zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht
überschreiten (vgl. R 41 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStR 1999
i.V.m. Abschn. 41 Abs. 23 Satz 1 EStR 1984). Da ein
(nachträglicher) Ansatz einer höheren
Pensionsrückstellung damit ausgeschlossen ist, kann auch der
Wert des Pensionsanspruchs nicht erhöht werden.
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Der Freibetrag gemäß § 13a
Abs. 1 ErbStG wurde bereits vom FA berücksichtigt. Der
anzusetzende Pensionsanspruch mindert sich jedoch nach Abs. 2 der
Vorschrift auf 60 %, also auf 255.194 DM (Steuerbilanzwert 425.323
DM x 60 %).
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Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer
ist insoweit um 2.283.260 DM (kapitalisierter Wert 2.538.454 DM ./.
anzusetzender Wert des Pensionsanspruchs 255.194 DM) zu
mindern.
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6. Der Versorgungsfreibetrag nach § 17
Abs. 1 Satz 1 ErbStG von 500.000 DM ist der Klägerin weiterhin
zu gewähren. Er ist nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert des
Pensionsanspruchs zu kürzen. Eine Kürzung setzt
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG voraus, dass
Ehegatten aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der
Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
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7. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer
ist insoweit zu korrigieren, als das FA den Pensionsanspruch der
Klägerin bei der Ermittlung der den Erwerb mindernden fiktiven
Zugewinnausgleichsforderung in unzutreffender Weise
berücksichtigt hat.
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a) Wird der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- BGB - ) durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn
nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt beim
überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe
des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen
könnte, nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG (§ 5
Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Gemäß § 1371 Abs. 2 1.
Halbsatz BGB kann der überlebende Ehegatte, wenn er nicht Erbe
wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht, Ausgleich des
Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383,
1390 BGB verlangen. Wird der überlebende Ehegatte - wie im
Streitfall die Klägerin—- Erbe, findet ein
güterrechtlicher Zugewinnausgleich zwar nicht statt. Für
die Erbschaftsteuer wird dennoch eine Ausgleichsforderung des
überlebenden Ehegatten fiktiv errechnet und vom Erwerb
abgezogen. Damit wird eine Angleichung der
erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und
güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der
Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreicht (vgl.
BFH-Urteil vom 29.6.2005 II R 7/01, BFHE 210, 455, BStBl II 2005,
873 = SIS 05 44 26).
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b) Die Ausgleichsforderung ist wegen des
Verweises auf § 1371 Abs. 2 BGB nach zivilrechtlichen
Maßstäben zu ermitteln. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass nach § 1587 Abs. 3 BGB in der
für 2000 geltenden Fassung (BGB a.F.) die
güterrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden auf
Anwartschaften oder Aussichten, über die der
Versorgungsausgleich stattfindet. Dieser Bestimmung ist nicht nur
ein Vorrang des Versorgungsausgleichs, sondern darüber hinaus
der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Anrecht entweder dem
Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen kann,
niemals aber beiden Ausgleichssystemen (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11.3.1992 XII ZB 172/90, NJW 1992,
1888).
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59
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Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
erfasst der Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten auf
eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des
Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet
oder aufrechterhalten worden sind. Für die Einbeziehung in den
Versorgungsausgleich genügt nicht bereits ein Versorgungszweck
im Allgemeinen; vielmehr muss sich dieser auf die in § 1587
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bezeichneten Versorgungsfälle beziehen
(vgl. BGH-Beschluss vom 1.6.1988 IVb ZB 132/85,
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 1090).
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Zu den in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anwartschaften auf ein Ruhegehalt gehören
auch solche, die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung an einer Personengesellschaft erworben werden (vgl.
BGH-Beschluss vom 14.3.2007 XII ZB 142/06, NJW 2007, 2483, unter
II.2.a).
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61
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Unterliegen Pensionsansprüche oder
Pensionsanwartschaften dem Versorgungsausgleich, verbleibt es bei
dem gesetzlichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1587
Abs. 3 BGB a.F. auch dann, wenn es im Einzelfall nicht zu einem
Ausgleich der Versorgungsanwartschaften kommt (vgl. BGH-Urteil vom
14.12.1994 XII ZR 108/93, NJW 1995, 523, m.w.N.;
Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl.,
§ 1587 Rz 30). Zivilrechtlich sind die
Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche rechnerisch
in der Weise aus dem Zugewinn herauszuhalten, dass sie dem
Anfangsvermögen hinzugerechnet werden (BGH-Urteil in NJW 1995,
523, unter II.2.b).
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62
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c) Dies ist auch erbschaftsteuerrechtlich
für die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung zu
beachten. Der BFH hat bereits im Urteil vom 20.5.1981 II R 33/78
(BFHE 134, 156, BStBl II 1982, 27 = SIS 82 03 02), das allerdings
eine bei der Erbschaftsteuer nicht anzusetzende Witwenrente im Jahr
1975 betroffen hatte, auf die seit 1.7.1977 geltende Vorschrift des
§ 1587 Abs. 3 BGB a.F. hingewiesen (unter 7.). Aufgrund dieser
Vorschrift ist im Falle des Ablebens eines Ehegatten bei der
Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung der durch einen Vertrag
des Erblassers begründete Pensionsanspruch des
überlebenden Ehegatten sowohl beim Anfangsvermögen als
auch beim Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen, obwohl
ein Versorgungsausgleich tatsächlich nicht stattfindet (a.A.
Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15.
Aufl., § 5 Rz 21; Kapp/Ebeling, § 5 ErbStG, Rz 71; R 11
Abs. 4 ErbStR 1999).
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Dem steht der BFH-Beschluss vom 12.4.1978 II B
45/76 (BFHE 124, 574, BStBl II 1978, 400 = SIS 78 02 24), nach dem
der Erwerb der Witwenpension bei der Ermittlung der fiktiven
Ausgleichsforderung nach § 3 ErbStG (in der für den
streitigen Erwerb im Jahr 1974 maßgebenden Fassung, nunmehr
§ 5 ErbStG) zum Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen
ist, ohne dass gleichzeitig das Anfangsvermögen erhöht
wird, nicht entgegen. Denn diese Entscheidung betrifft die alte
Rechtslage vor dem mit Wirkung ab 1.7.1977 neu eingeführten
Versorgungsausgleich.
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d) Nach diesen Grundsätzen ist im
Streitfall der Pensionsanspruch der Klägerin als ein dem
Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch zu beurteilen, so dass
sein Wert im Rahmen der Berechnung der fiktiven
Zugewinnausgleichsforderung sowohl beim Endvermögen als auch
beim Anfangsvermögen des Erblassers zu berücksichtigen
ist und damit im Ergebnis den Zugewinn des Erblassers nicht
beeinflusst.
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e) Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt,
soweit der Nachlass des Erblassers bei der Ermittlung des als
Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem höheren
Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
maßgebenden Wert angesetzt worden ist, höchstens der dem
Steuerwert des Nachlasses entsprechende Betrag nicht als Erwerb
i.S. des § 3 ErbStG.
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aa) Der Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 Satz
5 ErbStG erfasst nicht Pensionsansprüche des überlebenden
Ehegatten, die auf einem vom Erblasser abgeschlossenen Vertrag
beruhen, zivilrechtlich nicht zum Nachlass des Erblassers
gehören und auch nicht aus erbschaftsteuerrechtlichen
Gründen in die Berechnung der fiktiven
Zugewinnausgleichsforderung einzubeziehen sind.
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§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist nach seinem
Sinn und Zweck eine rein steuerrechtliche Vorschrift (BFH-Urteil in
BFHE 210, 455, BStBl II 2005, 873 = SIS 05 44 26, m.w.N.). Sie
knüpft an den Nachlass und dessen Steuerwert sowie dessen nach
zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Wert an, um nach dem
Verhältnis der beiden Werte die steuerfreie fiktive
Ausgleichsforderung zu bestimmen. Der Nachlass umfasst begrifflich
das gesamte auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
übergehende Vermögen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 455,
BStBl II 2005, 873 = SIS 05 44 26, m.w.N.).
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bb) Erwirbt der überlebende Ehegatte mit
dem Tod des Erblassers einen Pensionsanspruch, der auf einem vom
Erblasser mit einem Dritten geschlossenen Vertrag beruht, entsteht
der Anspruch gemäß §§ 330 Satz 1, 331 Abs. 1
BGB regelmäßig unmittelbar in der Person des
überlebenden Ehegatten. Der Anspruch fällt nicht in den
Nachlass des Erblassers (vgl. BGH-Urteil vom 20.9.1995 XII ZR
16/94, BGHZ 130, 377, betr. Anspruch aus einem
Lebensversicherungsvertrag).
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Der von der Klägerin unmittelbar von der
KG erworbene Pensionsanspruch gehörte danach zivilrechtlich
nicht zum Nachlass des E.
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cc) Eine Einbeziehung des Pensionsanspruchs in
den Nachlass ist auch nicht im Hinblick auf die Zielsetzung des
§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG geboten.
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Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 124, 574, BStBl II 1978,
400 = SIS 78 02 24) liegt zwar nach dem Sinn und Zweck der
Vorschrift die Überlegung nahe, die Erwerbe gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für die Berechnung der fiktiven
Ausgleichsforderung nicht anders zu behandeln wie den Nachlass
selbst. Diese Entscheidung ist aber - wie oben bereits
ausgeführt - zur Rechtslage vor Einführung des
Versorgungsausgleichs ergangen. Damals konnte der Vorrang des
Versorgungsausgleichs für bestimmte Versorgungsanwartschaften
und Versorgungsansprüche aufgrund des § 1587 Abs. 3 BGB
a.F. noch nicht berücksichtigt werden. Soweit ein
Pensionsanspruch des überlebenden Ehegatten nunmehr unter
diese Vorschrift fällt, ist dies auch für die Berechnung
des steuerfreien Teils der fiktiven Ausgleichsforderung zu
beachten. Denn § 5 Abs. 1 ErbStG knüpft für die
Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung grundsätzlich an
die Regelungen zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich an. Es
ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem
Versorgungsausgleich unterliegende Ansprüche entgegen
zivilrechtlichen Grundsätzen nach § 5 Abs. 1 Satz 5
ErbStG wie Nachlassgegenstände zu behandeln.
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