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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 3/05 (BVerfG)
§§: GG Art. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, EStG 1997 § 31 Satz 5, EStG 1997 § 32 Abs. 6, EStG 1997 § 36 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1612 b Abs. 1, BGB § 1612 b Abs. 5, BVerfGG § 80 Abs. 1, BVerfGG § 80 Abs. 2, EStG 1997 § 31 Satz 4
Schlagwörter Anrechnung, Ausgleichsanspruch, Barunterhalt, Einkommensteuer, Familienlastenausgleich, Familie, Freibetrag, Gleichheit, Günstigerprüfung, Hinzurechnung, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Kind, Unterhalt, Verfassung
Rechtsfrage: Sind § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I 2000 S. 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen - die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden - Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.11.2004
Vorinstanz/AZ: VIII R 51/03
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 08 91
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 13.10.2009
Erledigungs-Az: 2 BvL 3/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 76