Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 36 Abs.
4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus
Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er §
8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften
für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden
Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und
die der direkt oder mittelbar über ein inländisches
Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der
ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor
diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
1
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A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer unterliegende Anstalt des öffentlichen Rechts,
die ein Lebensversicherungsunternehmen betreibt. Im Jahr 2001
(Streitjahr) war die Klägerin unter anderem an mehreren
ausländischen Kapitalgesellschaften mit Beteiligungsquoten von
jeweils weniger als 10 % (Streubesitz) unmittelbar beteiligt. Von
diesen Gesellschaften erhielt sie im Streitjahr Dividenden in
Höhe von insgesamt … DM. Diese flossen der
Klägerin überwiegend vor dem 12.12.2001 zu, in Höhe
von … DM (Ausschüttung der X) erst am
12.12.2001.
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2
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Des Weiteren war die Klägerin an
verschiedenen Wertpapier-Sondervermögen (Investmentfonds)
beteiligt, von denen sie im Streitjahr ebenfalls
Ausschüttungen erhielt. Die Fondsausschüttungen beruhten
in Höhe von insgesamt … DM auf Dividenden
ausländischer Kapitalgesellschaften, an denen die
Investmentfonds zu weniger als 10 % beteiligt waren. Diese
Ausschüttungen flossen der Klägerin überwiegend vor
dem 12.12.2001 zu, in Höhe von … DM (Ausschüttung
des Y-Fonds mit darin enthaltenen, dem Fonds vor dem 12.12.2001
zugeflossenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften
von … DM) am 12.12.2001.
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3
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Die Klägerin reichte im Jahr 2002 die
Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum 2001 ein
und wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
erklärungsgemäß veranlagt (Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags auf … DM, Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 mit
… DM).
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4
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Mit Antrag vom April 2004 übte die
Klägerin in einer geänderten Gewerbesteuererklärung
für das Streitjahr das mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
(sogenanntes Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840,
BStBl I 2004, 14) für Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen geschaffene sogenannte
Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Korb II-Gesetzes (KStG
n.F.) dahin aus, dass § 8b Abs. 8 KStG in der in § 34
Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG n.F. niedergelegten Fassung bereits
für die Erhebungszeiträume 2001 bis 2003 gilt. Die
Ausübung des Wahlrechts hatte zur Folge, dass unter anderem
für das Streitjahr rückwirkend anstatt der gesamten
Dividendenbezüge aus den ausländischen
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen der Klägerin (wie in §
8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung - KStG - vorgesehen) nur 20 % dieser
Dividendenbezüge bei der Ermittlung des für die
Körperschaftsteuer maßgeblichen Gewinns nicht zu
berücksichtigen sind.
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5
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Im Rahmen der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer - dem Gewerbeertrag - legte
der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001
(BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - GewStG - im Ausgangspunkt
den nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu
ermittelnden Gewinn zugrunde. In Anwendung des § 8 Nr. 5 Satz
1 GewStG rechnete das FA diesem Ausgangsbetrag jedoch jene 20 % der
der Klägerin zugeflossenen Ausschüttungen der
ausländischen Kapitalgesellschaften, die bei der Ermittlung
des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns nach § 8b Abs.
1 i.V.m. Abs. 8 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz
2 KStG n.F. außer Ansatz zu bleiben hatten, wieder hinzu. Auf
dieser Grundlage stellte das FA den vortragsfähigen
Gewerbeverlust der Klägerin zum 31.12.2001 gesondert
fest.
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6
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Die Klägerin war der Auffassung, die
Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 Satz 1
GewStG für den Erhebungszeitraum 2001 sei wegen
Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit
ausgeschlossen. Sie leitete dies aus dem Umstand ab, dass die
Bestimmung des § 8b Abs. 1 KStG im Jahr 2001 für
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften noch
nicht anwendbar gewesen sei, sodass es in diesen Fällen auch
nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG habe kommen
können. Die faktisch vom Sitz der ausschüttenden
Gesellschaft abhängende unterschiedliche zeitliche
Anwendbarkeit der Regelung führe zu einer Diskriminierung der
Auslandssachverhalte. Diese Auffassung hatte der vorlegende Senat
in einer früheren Entscheidung vertreten (Urteil vom
06.03.2013 - I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 = SIS 13 18 24; Nichtanwendung auf andere Fälle angeordnet durch gleich
lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 30.03.2015, BStBl I 2015, 260 = SIS 15 07 70).
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7
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Außerdem hält die Klägerin
die durch § 36 Abs. 4 GewStG angeordnete Geltung des § 8
Nr. 5 GewStG bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001 wegen
Verstoßes gegen den rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -
) für verfassungswidrig, soweit von der Hinzurechnung auch
Ausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaften an
die Klägerin oder die Investmentfonds erfasst werden, die bis
zum 11.12.2001 (Zeitpunkt der Vermittlungsempfehlung bezüglich
§ 8 Nr. 5 GewStG im Gesetzgebungsverfahren) erfolgt sind.
Insoweit stützt sich die Klägerin auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
(BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53) betreffend
Dividendenvorabausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen,
die ebenfalls bereits im Streitjahr dem Regime des § 8b Abs. 1
KStG unterlagen. Das BVerfG hatte in jenem Beschluss entschieden,
dass § 36 Abs. 4 GewStG gegen die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG
verstößt und nichtig ist, soweit er § 8 Nr. 5
GewStG auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar
erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem
12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der mit weniger
als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten
Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
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8
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Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hielt die Anwendung
der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG
für den Erhebungszeitraum 2001 für unionsrechtswidrig und
änderte den angefochtenen Bescheid antragsgemäß
dahin, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2001
um den Hinzurechnungsbetrag von … DM erhöht wird
(Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, EFG 2018, 1041 = SIS 18 06 07).
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9
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
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10
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage als unbegründet abzuweisen.
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11
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Mit Beschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18
(BFHE 275, 219 = SIS 22 05 61) hat der vorlegende Senat das
Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) über folgende Frage
eingeholt:
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„Ist Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 63
Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift
eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft
Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen
Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 %
(Streubesitzbeteiligungen) stammen, der Bemessungsgrundlage wieder
hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem
vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage
abgezogen worden sind, während hinsichtlich solcher
Dividenden, die aus Streubesitzbeteiligungen an
Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat
stammen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer kein Abzug und folglich auch keine
(Wieder-)Hinzurechnung der Dividenden
stattfindet?“
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13
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Der EuGH hat mit Urteil H
Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506 (HFR
2023, 826 = SIS 23 11 46) entschieden,
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„Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen,
dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht,
nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer einer Gesellschaft Dividenden, die aus Beteiligungen
an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von
weniger als 10 % stammen, der Bemessungsgrundlage wieder
hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem
vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage
abgezogen worden sind, während Dividenden, die aus
vergleichbaren Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften stammen, von Anfang an zur
Bemessungsgrundlage gehören, ohne von ihr abgezogen und
folglich ohne ihr wieder hinzugerechnet zu
werden.“
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14
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In Bezug auf die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Vertrauensschutzes gehen die Beteiligten davon
aus, dass die Problematik der hier in Rede stehenden Dividenden aus
Streubesitzanteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften mit
derjenigen der im BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
(BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53)
angesprochenen Dividendenvorabausschüttungen vergleichbar ist.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen mit Blick auf den vom BVerfG
angenommenen Zeitpunkt des Verlusts des Vertrauensschutzes (Ablauf
des 11.12.2001) darüber, ob es - wie das FA meint -
hinsichtlich der der Klägerin über den Y-Fonds
zugeflossenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften
auf den Zeitpunkt des Zuflusses der vom Fonds weitergeleiteten
Dividenden bei der Klägerin (12.12.2001) ankommt, oder ob
hierfür ein früherer Anknüpfungspunkt entscheidend
ist.
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15
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B. Die Vorlage an das BVerfG ist
gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) geboten, weil zur
Überzeugung des Senats die Regelung des § 36 Abs. 4
GewStG auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG
verstößt, als er § 8 Nr. 5 GewStG auf
Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften
für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden
Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und
die der direkt oder mittelbar über ein inländisches
Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der
ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor
diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
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16
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I. Rechtsentwicklung der maßgebenden
Bestimmungen
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1. § 8 Nr. 5 GewStG steht im Zusammenhang
mit dem durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000
(BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) eingeleiteten Systemwechsel
im Körperschaftsteuerrecht vom früheren
Anrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren.
Auch das Gewerbesteuerrecht war davon mittelbar betroffen. Die
Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt die Wirkungen des
für das neue Körperschaftsteuersystem wesentlichen §
8b KStG auf die Gewerbesteuer.
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18
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§ 8b KStG regelt die steuerrechtliche
Behandlung der Erträge (Bezüge und
Veräußerungsgewinne) von Körperschaften aus
Beteiligungen an anderen Körperschaften und der mit diesen
Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und
Gewinnminderungen. Nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sind die
Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
grundsätzlich bei der Einkommensermittlung der empfangenden
Gesellschaft „außer Ansatz“ zu
lassen. Hierdurch wird zur Vermeidung von wirtschaftlichen
Doppelbelastungen die Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen
und Veräußerungsgewinnen sichergestellt, solange die
Erträge im Bereich von Kapitalgesellschaften verbleiben.
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19
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Die Hinzurechnungsvorschriften des § 8
GewStG haben den Zweck, Folgewirkungen zu korrigieren, die sich aus
der in § 7 Satz 1 GewStG geregelten Übernahme der
einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung in
das Gewerbesteuerrecht ergeben, die jedoch bei der Gewerbesteuer
nach Auffassung des Gesetzgebers unerwünscht sind. Dadurch,
dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung des
gewerblichen Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags auf die
Ergebnisrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem
Körperschaftsteuergesetz verweist, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) und ähnliche Bezüge aus Kapitalanteilen auch
bei der Gewerbesteuer zunächst außer Ansatz, soweit sie
bei der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 40 EStG oder bei der
Körperschaftsteuer nach § 8b KStG steuerfrei sind.
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20
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Zur Zeit des
körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels enthielt das
Gewerbesteuerrecht mit den Kürzungsvorschriften des § 9
Nr. 2a und 7 GewStG bereits Regelungen darüber, inwieweit eine
gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Gewinnanteilen vermieden
werden sollte. Eine doppelte Belastung mit Gewerbesteuer wurde nur
bei sogenannten Schachtelbeteiligungen von mindestens 10 % durch
entsprechende Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen
(§ 8 GewStG) ausgeschlossen - wobei für Beteiligungen an
Auslandsgesellschaften noch weitere Voraussetzungen erfüllt
sein mussten, § 9 Nr. 7 GewStG -, nicht dagegen bei
sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 %.
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21
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Mit der durch das
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz eingefügten
Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG neutralisierte
der Gesetzgeber für die Gewerbesteuer die in § 3 Nr. 40
EStG und § 8b KStG eingeführten teilweisen oder
vollständigen Steuerfreistellungen von der Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer. Zu diesem Zweck ordnete er in §
8 Nr. 5 Satz 1 GewStG an, dass die nach § 3 Nr. 40 EStG oder
§ 8b Abs. 1 KStG über § 7 Satz 1 GewStG außer
Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und ähnlichen
Bezüge aus Kapitalanteilen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
wieder hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung erfolgte aber nur,
soweit nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach §
9 Nr. 2a und 7 GewStG erfüllt waren, damit nur bei
Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 %. Im Ergebnis wurde
eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung daher lediglich bei
Schachtelbeteiligungen von mindestens 10 % vermieden. Bei
Erträgen aus bloßen Streubesitzbeteiligungen blieb die
gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsprechend der bisherigen
Rechtslage erhalten.
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22
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2. § 8 Nr. 5 GewStG wurde durch Art. 4
Nr. 3 UntStFG in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. Der
zeitliche Anwendungsbereich dieser Neuregelung folgt aus dem durch
Art. 4 Nr. 5 UntStFG eingefügten § 36 Abs. 4 GewStG.
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23
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Das Gesetzgebungsverfahren zum
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz beruht auf einem
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6882), der dem
Bundesrat am 17.08.2001 zugeleitet und am 10.09.2001 beim Deutschen
Bundestag eingebracht wurde. Er sah keine Regelung zu der Frage
vor, wie nach § 8b KStG steuerfreie Beteiligungserträge
und Veräußerungsgewinne gewerbesteuerrechtlich behandelt
werden sollten. Der Bundesrat griff diese bereits zuvor diskutierte
Frage in einer Stellungnahme vom 27.09.2001 mit dem Vorschlag auf,
die körperschaftsteuerfreien Beteiligungserträge und
Veräußerungsgewinne in voller Höhe der
Gewerbesteuer zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 14/7084, S. 4
f.).
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24
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Die Bundesregierung stimmte dem nicht zu (vgl.
BT-Drucks. 14/7084, S. 8). Die Beschlussempfehlung des
Finanzausschusses des Bundestages vom 07.11.2001 (BT-Drucks.
14/7343) enthielt dazu keinen Vorschlag; die Forderung des
Bundesrates nach einer „Gewerbesteuerpflicht der Gewinne von
Kapitalgesellschaften aus (Streubesitz-)Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft und aus der Veräußerung von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft“ wird lediglich
im Bericht erwähnt (vgl. BT-Drucks. 14/7344, S. 2). Auf der
Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des
Finanzausschusses stimmte der Bundestag dem Entwurf des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes am 09.09.2001 zu (vgl.
BR-Drucks. 893/01).
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25
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Der Bundesrat rief daraufhin am 30.11.2001 den
Vermittlungsausschuss an (vgl. BR-Drucks. 893/01 und BT-Drucks.
14/7742). Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom
11.12.2001 enthielt den Entwurf des § 8 Nr. 5 GewStG in der
später Gesetz gewordenen Fassung und sah eine erstmalige
Anwendung für den Erhebungszeitraum 2001 vor (vgl. BT-Drucks.
14/7780, S. 5; s.a. Rödder/Schumacher, DStR 2002, 105, 108
f.). Der Bundestag stimmte am 14.12.2001 der Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses zu. Am 20.12.2001 stimmte der Bundesrat
zu (BR-Drucks. 1061/01).
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26
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Am 24.12.2001 wurde das
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 im
Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2001, 3858).
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II. Einfachgesetzliche Rechtslage
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28
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Ausgehend von der im Streitjahr geltenden
einfachgesetzlichen Rechtslage ist die Revision des FA
begründet. Danach waren die der Klägerin zugeflossenen
Dividenden aus den ausländischen Streubesitzanteilen ebenso
wie die Ausschüttungen der Investmentfonds - soweit diese auf
Ausschüttungen aus ausländischen Streubesitzanteilen
beruhten - im Streitjahr in voller Höhe
gewerbesteuerpflichtig.
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29
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1. Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
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30
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a) Bei der körperschaftsteuerlichen
Einkommensermittlung waren vor der Ausübung des
Blockwahlrechts die von der Klägerin aus den
ausländischen Streubesitzbeteiligungen im Streitjahr bezogenen
Dividenden als Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
auf der Ebene der körperschaftsteuerlichen
Einkommensermittlung nach § 8b Abs. 1 KStG vollständig
außer Ansatz zu lassen.
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31
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Der mit dem Steuersenkungsgesetz vom
23.10.2000 eingeleitete Systemwechsel zum
Halbeinkünfteverfahren vollzog sich für Dividenden aus
ausländischen Beteiligungen ebenso wie für
Vorabausschüttungen aus inländischen Beteiligungen - und
abweichend zu „normalen“, das
heißt auf Gewinnverteilungsbeschlüssen für bereits
abgelaufene Geschäftsjahre beruhenden, offenen
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften -
bereits im Veranlagungszeitraum 2001.
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32
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Nach der Anwendungsbestimmung des § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG i.d.F. des StSenkG ist § 8b KStG
i.d.F. jenes Gesetzes erstmals anzuwenden für Bezüge, auf
die bei der ausschüttenden Körperschaft das
Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Gesetzes zur weiteren
steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl I
2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) nicht mehr anzuwenden ist. Bei
offenen Gewinnausschüttungen von inländischen
Gesellschaften ist § 8b Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG daher
erstmals bei Abfließen der Ausschüttung im Jahr 2002
anzuwenden (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07,
BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 =
SIS 03 22 94, Rz 61).
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33
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Anders liegt der Fall bei
Gewinnausschüttungen ausländischer
Beteiligungsgesellschaften. Da die Anwendung von § 8b Abs. 1
KStG i.d.F. des StSenkG im Grundsatz einen Wegfall der Geltung des
„alten“ Körperschaftsteuerrechts
für die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft
voraussetzt, für ausländische Beteiligungsgesellschaften
aber der körperschaftsteuerrechtliche Systemwechsel nicht zum
Tragen kommt, enthält die Anwendungsbestimmung in § 34
Abs. 6d KStG i.d.F. dieses Gesetzes für diese Form der
Beteiligung keine besondere Bestimmung. Für die erstmalige
Anwendung ist vielmehr § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. dieses Gesetzes
maßgeblich, der eine erstmalige Anwendung für den
Veranlagungszeitraum 2001 anordnet (Senatsurteil vom 06.03.2013 - I
R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 = SIS 13 18 24;
Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219 = SIS 22 05 61).
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34
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b) Auf Ebene der Gewerbesteuer folgt daraus,
dass es sich bei Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen
bereits im Erhebungszeitraum 2001 um „nach § 8b Abs. 1
des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibende(n)
Gewinnanteile (Dividenden)“ handelt, die nach
§ 8 Nr. 5 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage
wieder hinzuzurechnen sind. Da für Streubesitzbeteiligungen
die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften des § 9
Nr. 2a oder 7 GewStG nicht zur Anwendung kommen, verbleibt es
mithin für den Streitfall dabei, dass infolge der
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG die Dividenden der
ausländischen Beteiligungsgesellschaften in vollem Umfang der
Gewerbesteuer unterliegen.
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35
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c) Die Ausübung des Blockwahlrechts durch
die Klägerin nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F. im
Jahr 2004 hat zur Folge gehabt, dass die Dividendenbezüge der
Klägerin im Streitjahr rückwirkend nicht mehr in voller
Höhe, sondern nur zu 20 % nach § 8b Abs. 1 KStG von der
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auszunehmen - und
dementsprechend nach § 8 Nr. 5 GewStG für die Ermittlung
des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen - sind.
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36
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Ursprünglich galten die Vorschriften
über die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen nach
§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG i.d.F. des StSenkG
einschränkungslos auch für Versicherungsunternehmen;
Ausnahmeregelungen waren in § 8b Abs. 7 KStG i.d.F. dieses
Gesetzes lediglich für Unternehmen der Kredit- oder
Finanzwirtschaft vorgesehen. Mit dem Korb II-Gesetz vom 22.12.2003
wurde in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7
Satz 8 Nr. 1 KStG n.F. eine grundsätzliche Ausnahme von den
Regeln des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auch für Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen angeordnet, die von diesen
Unternehmen aufgrund des in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F.
vorgesehenen Blockwahlrechts fakultativ für 80 % der
Beteiligungserträge rückwirkend schon ab dem
Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung gebracht werden konnte.
Hintergrund der Regelung war in erster Linie die Börsenbaisse
der Jahre 2002 und 2003, die dazu geführt hatte, dass die
notwendig gewordenen Teilwertabschreibungen auf den umfangreichen
Beteiligungsbesitz dieser Branche wegen der Regelung des § 8b
Abs. 3 Satz 3 KStG ansonsten nicht hätten gewinn- und
steuermindernd nutzbar gemacht werden können (vgl. näher
Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 610 ff.).
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37
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d) Das vorstehend zu den Dividenden aus den
Direktbeteiligungen der Klägerin Ausgeführte gilt
entsprechend für die der Klägerin im Streitjahr
zugeflossenen Ausschüttungen der inländischen
Investmentfonds, soweit diese Fondsausschüttungen auf
Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften an die Fonds
beruhten.
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38
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aa) Gemäß § 40 Abs. 2 des bis
einschließlich 2003 für die Besteuerung der Erträge
inländischer Investmentfonds maßgeblichen Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (KAGG) sind § 3 Nr. 40 EStG und
§ 8b Abs. 1 KStG unter anderem auf ausgeschüttete
inländische und ausländische Einnahmen des
Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG
anzuwenden. Die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung
verwendeten Einnahmen und Gewinne gelten nach § 39 Abs. 1 Satz
2 KAGG mit Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie vereinnahmt
worden sind, als zugeflossen. Zu den Einnahmen des
Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG
gehören insbesondere Dividenden von inländischen und
ausländischen Kapitalgesellschaften (Senatsurteile vom
03.03.2010 - I R 109/08, BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75; vom
11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334 = SIS 22 01 92).
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39
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bb) Ist der Anteilsscheininhaber eine
Kapitalgesellschaft, folgt aus dem in § 40 Abs. 2 KAGG
enthaltenen Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG, dass vom
Wertpapier-Sondervermögen bezogene Dividenden, die in den
Einnahmen im Sinne des § 38b Abs. 5 KAGG enthalten sind, bei
der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer
Ansatz bleiben.
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40
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche
Bezüge nach § 8 Nr. 5 GewStG zur Ermittlung des
Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Denn
die Erträge aus Anteilsscheinen an einem
Wertpapier-Sondervermögen zählen zu den Bezügen und
erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Vermögensmasse im
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die nach § 8 Nr. 5
GewStG Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Das folgt daraus, dass
das Wertpapier-Sondervermögen nach § 38 Abs. 1 Satz 1
KAGG als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
gilt; es ist daher steuerrechtlich als Vermögensmasse
anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind. Dem
steht nicht entgegen, dass die Anteilsscheine an dem
Wertpapier-Sondervermögen zivilrechtlich keine Anteile an
einer Vermögensmasse vermitteln, sondern lediglich Miteigentum
beziehungsweise Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten
des Sondervermögens verbriefen (Senatsurteil vom 03.03.2010 -
I R 109/08, BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75; zur
Zweckvermögenseigenschaft ausländischer Fonds vgl.
Senatsurteil vom 11.10.2023 - I R 23/23 (I R 33/17), BFH/NV 2024,
462 = SIS 24 01 72).
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41
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cc) Zur zeitlichen Zuordnung der steuerfreien
Fondsausschüttungen trifft das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften für betriebliche Anleger keine
spezielle Regelung; die zeitliche Erfassung von
Fondsausschüttungen auf bilanzierte Anteilsscheine richtet
sich daher nach den allgemeinen steuerbilanziellen Grundsätzen
(Senatsurteil vom 18.05.1994 - I R 59/93, BFHE 175, 400, BStBl II
1995, 54 = SIS 95 04 14; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer,
KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rz 29). Insoweit sind zum
Bilanzstichtag bereits zivilrechtlich - auf der Grundlage der
Vertragsbedingungen der Fonds - entstandene
Ausschüttungsansprüche beim bilanzierenden Fondsanleger
zu aktivieren (Senatsurteile vom 18.05.1994 - I R 59/93, BFHE 175,
400, BStBl II 1995, 54 = SIS 95 04 14; vom 11.08.2021 - I R 38/19,
BFH/NV 2022, 334 = SIS 22 01 92). Danach hatte die ihren Gewinn
gemäß § 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 EStG
ermittelnde Klägerin die unterjährig im Jahr 2001
erhaltenen Fondsausschüttungen im Erhebungszeitraum 2001 zu
erfassen.
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42
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dd) Ist der Anteilsscheininhaber - wie
vorliegend - eine Körperschaft, die das Lebens- oder
Krankenversicherungsgeschäft betreibt und das Blockwahlrecht
nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG n.F. ausgeübt hat,
folgt aus dem in § 40 Abs. 2 KAGG enthaltenen Verweis auf
§ 8b Abs. 1 KStG, dass vom Wertpapier-Sondervermögen
bezogene Dividenden, die in den Einnahmen im Sinne des § 38b
Abs. 5 KAGG enthalten sind, bei der Ermittlung des Einkommens des
Versicherungsunternehmens im Jahr 2001 nach Maßgabe von
§ 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr.
2 KStG n.F. zu erfassen sind. Soweit die Ausschüttungen der
Fonds auf Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften an
die Fonds beruhten, bleiben diese bei der Einkommensermittlung der
Anteilsscheininhaber folglich zu 20 % unberücksichtigt. Bei
der Ermittlung des Gewerbeertrags werden diese 20 % jedoch
gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet.
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43
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III. Unionsrechtliche Beurteilung
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44
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Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung
stehende Regelung des § 36 Abs. 4 i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG
verstößt nicht gegen Unionsrecht. Aus dem auf das
Vorabentscheidungsersuchen des Senats in dieser Sache ergangenen
EuGH-Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22,
EU:C:2023:506 (HFR 2023, 826 = SIS 23 11 46) folgt, dass die
faktisch zeitlich unterschiedliche Inkraftsetzung des § 8b
Abs. 1 KStG i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG für
„normale“ Ausschüttungen
inländischer Kapitalgesellschaften einerseits - erst ab 2002 -
und für Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften andererseits - bereits ab 2001 - (oben
B.II.1.a) mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit
vereinbar ist. Maßgeblich hierfür ist, dass im Ergebnis
sowohl die im Jahr 2001 zugeflossenen
„normalen“ Ausschüttungen
inländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzanteilen als
auch die im Jahr 2001 zugeflossenen Ausschüttungen
ausländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzanteilen
bei Körperschaftsteuersubjekten als Anteilseignern in vollem
Umfang gewerbesteuerpflichtig gewesen sind.
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IV. Verfassungsrechtliche Beurteilung
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46
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§ 36 Abs. 4 GewStG verstößt
nach Auffassung des vorlegenden Senats nach den
Maßstäben des BVerfG-Beschlusses vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
(BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53) auch
insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des
Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, als er § 8 Nr. 5
GewStG auf Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der
ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich
beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein
inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10
% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten
Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
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1. Die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG,
nach der die Hinzurechnung von Dividenden und gleichgestellten
Leistungen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 5 GewStG
erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist,
führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung
(BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302,
BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53).
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48
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a) Eine unechte Rückwirkung liegt im
Bereich des Steuerrechts vor, wenn eine Norm zwar nicht - wie bei
der echten Rückwirkung - eine bereits entstandene Steuerschuld
nachträglich abändert, jedoch auf gegenwärtige, noch
nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für
die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer
Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber
von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst
werden („tatbestandliche
Rückanknüpfung“, z.B.
BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL
13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 = SIS 10 22 45). Für
den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die
Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden
Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung
zuzuordnen ist (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11,
BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72).
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49
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b) Der durch das am 24.12.2001 verkündete
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 neu
eingefügte § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt, dass dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb die nach dem Einkommensteuergesetz oder
Körperschaftsteuergesetz außer Ansatz bleibenden
Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten
Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Streubesitzbeteiligungen
wieder hinzugerechnet werden. Damit hat der Gesetzgeber die
Auswirkung des im Zuge des Systemwechsels im
Körperschaftsteuerrecht durch das Steuersenkungsgesetz neu
gefassten § 8b KStG auf die Gewinnermittlung im
Gewerbesteuerrecht korrigiert. Die neue Vorschrift sah bei Anteilen
an Kapitalgesellschaften zunächst eine vollständige
Freistellung für Beteiligungserträge und
Veräußerungsgewinne von der Körperschaftsteuer vor;
dies umfasste auch Beteiligungserträge und
Veräußerungsgewinne aus Anteilen an ausländischen
Gesellschaften (vgl. Senatsurteil vom 06.03.2013 - I R 14/07, BFHE
241, 185, BStBl II 2015, 349 = SIS 13 18 24). Die
Befreiungsvorschrift des § 8b KStG führte über die
Verknüpfungsnorm in § 7 Satz 1 GewStG - vorbehaltlich
einer im Gesetz zunächst nicht enthaltenen Hinzurechnung nach
§ 8 GewStG - im Vergleich zur früheren Rechtslage zu
einer entsprechenden Verringerung des Gewerbeertrags. Durch die
Einfügung von § 8 Nr. 5 GewStG wurde der Gewerbeertrag in
gleichem Umfang wieder erhöht, ohne dass für Dividenden
aus Streubesitzbeteiligungen eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a
oder 7 GewStG in Betracht kam.
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50
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2. Die unechte Rückwirkung ist im
Steuerrecht nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings
können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der
Zulässigkeit ergeben. Der Gesetzgeber muss, soweit er für
künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte
Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die
Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden,
und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage
sind abzuwägen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvL
1/11, BVerfGE 157, 177 = SIS 21 07 84). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte
Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie
zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist
und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des
enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit
der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze
der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 -
2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103 = SIS 23 05 12).
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51
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3. Die sonach durchzuführende
Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass § 36 Abs.
4 GewStG mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch insoweit
unvereinbar ist, als er § 8 Nr. 5 GewStG auf
Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften im
Erhebungszeitraum 2001 für anwendbar erklärt, die von der
ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich
beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein
inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10
% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten
Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
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a) Das BVerfG hat in dem Beschluss vom
10.10.2012 - 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53) zum Verstoß des § 36 Abs. 4 GewStG gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes im Hinblick auf
Dividendenvorabausschüttungen ausgeführt (Rz 70 f. und Rz
72 ff.):
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53
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„ a) Der Vorschlag des
Vermittlungsausschusses vom 11.12.2001 zur Einfügung des
§ 8 Nr. 5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der
Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14.12.2001 haben
zwar das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen
Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen
im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG aus Streubesitzbeteiligungen
zerstört. Berechtigtes Vertrauen in den Bestand der
Steuerrechtslage für den davor liegenden Zeitraum wird durch
diese Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren allerdings nicht
beseitigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um
zurückliegende Zeiten innerhalb des laufenden Veranlagungs-
oder Erhebungszeitraums handelt. Denn die Behandlung steuerlich
relevanter Vorgänge als bis zum Ende des Veranlagungs- oder
Erhebungszeitraums noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bedeutet
lediglich, dass Gesetze, die während, insbesondere gegen Ende
eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den gesamten
Zeitraum erlassen werden, nach den für ein Gesetz mit unechter
Rückwirkung anzuwendenden verfassungsrechtlichen
Maßstäben beurteilt werden. Daraus folgt aber nicht,
dass vor dem Gesetzeserlass getätigte Dispositionen des
Steuerschuldners deshalb keinen Vertrauensschutz genössen.
Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte
Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade
die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher
Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 <20> = SIS 10 22 45).
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54
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Vertrauen erwächst in den von der Vorlage
des Finanzgerichts angesprochenen Fällen der
Vorabausschüttung nicht in erster Linie durch in besonderer
Weise schützenswerte Dispositionen des
gewerbesteuerpflichtigen, mit weniger als 10 % beteiligten
Minderheitsgesellschafters, sondern im Wesentlichen aus der
Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (…). Um
Vertrauensschutz gegen rückwirkende Gesetzesänderungen
auslösen zu können, bedarf ein Geschäftsvorgang
eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der
Abgeschlossenheit. Diese liegt nicht allein in dem
Gesellschafterbeschluss über die Vorabausschüttung. Da er
keinen besonderen Formbindungen unterliegt und deshalb weder
hinsichtlich seines Inhalts noch hinsichtlich des
Beschlusszeitpunktes ohne Weiteres objektiv gesichert ist,
vermittelt er allein hier noch keine Rechtsbeständigkeit
gegenüber einer Gesetzesänderung. Erst der in Umsetzung
des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der
Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt
einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine
rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE
127, 31 <59> = SIS 10 22 37). Die Anknüpfung an den
Zufluss der Ausschüttung gewährleistet zudem eine
einheitliche Handhabung solcher Rückwirkungsfälle
unabhängig von der Geltung des Zu- und Abflussprinzips (vgl.
§ 4 Abs. 3, § 11 EStG), das heißt unabhängig
von der Methode der Einkünfteermittlung und insbesondere auch
unabhängig von einer etwaigen im Fall der Bilanzierung
erfolgenden Aktivierung des Anspruchs auf die
Vorabausschüttung schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
ausschüttenden Gesellschaft.
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55
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b) Besondere Gründe, welche die
nachträgliche Belastung vor dem 12.12.2001 beschlossener und
ausgezahlter Vorabausschüttungen mit einer höheren
Gewerbesteuer rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
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56
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Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des
Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens
rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl.
BVerfGE 127, 1 <26> = SIS 10 22 45; 127, 31 <59>).
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57
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Ein spürbarer Ankündigungs- oder
Mitnahmeeffekt mit Blick auf die drohende Erhöhung der
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der durch die
Rückwirkung verhindert werden sollte, ist - zumal für die
Zeit bis zum 11.12.2001 - nicht erkennbar. Eine rein steuerlich
motivierte Vorabausschüttung zu Gunsten einer mit weniger als
10 % beteiligten Minderheitsgesellschafterin erscheint zudem
generell eher ungewöhnlich. Es ist ferner nicht unüblich,
dass Vorabausschüttungen kurz vor Jahresende beschlossen und
durchgeführt werden. Auch das vorlegende Finanzgericht hat im
konkreten Fall festgestellt, dass bei der Körperschaft, an der
die Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, in den
Vorjahren regelmäßig Vorabausschüttungen erfolgt
waren.
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58
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Der im Jahr 2001 vollzogene Systemwechsel im
Körperschaftsteuerrecht (…) bietet ebenfalls keinen
Rechtfertigungsgrund für das rückwirkende Inkraftsetzen
des § 8 Nr. 5 GewStG. Insbesondere war die sich vor
Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG ergebende Rechtslage nicht
systemwidrig. Die unmittelbare Auswirkung der
körperschaftsteuerlichen Freistellung von
Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen nach
§ 8b KStG auf das Gewerbesteuerrecht war und ist eine
systemgerechte Folge aus der Übernahme der einkommen- oder
körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlungsregelungen in das
Gewerbesteuerrecht (§ 7 Satz 1 GewStG). Um dies zu
ändern, bedurfte es einer ausdrücklichen Korrektur durch
den Gesetzgeber, wie sie durch den neuen § 8 Nr. 5 GewStG
für Erträge aus Streubesitzbeteiligungen dann auch
erfolgt ist. Die zwischenzeitlich im Jahr 2001 geltende Rechtslage
war damit keineswegs offensichtlich so ungerecht oder auch nur im
Hinblick auf das Gewerbesteuerrecht so systemwidrig, dass eine
rückwirkende Änderung durch den Gesetzgeber als
unabweisbar hätte erscheinen müssen. Die Bundesregierung
hat in ihrer Gegenäußerung auf den Vorschlag des
Bundesrates vom 27.9.2001, die Hinzurechnung von Bezügen und
Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG und von Bezügen und
Gewinnen nach § 8b KStG zum Gewerbeertrag ausdrücklich zu
regeln (vgl. BT-Drucks. 14/7084, S. 4 f.), ihre Ablehnung damit
begründet, dass die Umsetzung des Vorschlags die
Wiedereinführung der mit dem Steuersenkungsgesetz gerade
abgeschafften Doppelbelastung von Streubesitz mit Gewerbesteuer
bedeuten würde (vgl. BT-Drucks. 14/7084, S. 8). Die neue
Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG war daher keine
überfällige Fehlerkorrektur, mit der Steuerpflichtige
ohne Weiteres hätten rechnen müssen, sondern eine bewusst
die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abweichend von der
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gestaltende
Entscheidung des Gesetzgebers.
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59
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Liegen keine Gründe vor, welche die
Rückwirkung der Regelung für bis einschließlich
11.12.2001 erfolgte Vorabausschüttungen rechtfertigen
könnten, erübrigt sich die Prüfung, ob eine darauf
gestützte Rückwirkungsanordnung
verhältnismäßig wäre. Eine
Interessenabwägung kommt nicht in Betracht, wenn
verfassungsrechtlich bereits kein für die Rückwirkung
sprechendes öffentliches Interesse anzuerkennen
ist.“
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60
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b) Diese Erwägungen des BVerfG zu
Vorabausschüttungen lassen sich im Ergebnis auf die im
Streitfall in Rede stehenden
(„normalen“) Ausschüttungen
ausländischer Kapitalgesellschaften, die ebenfalls bereits im
Jahr 2001 dem neuen Körperschaftsteuersystem unterlagen,
übertragen.
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61
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aa) In nicht geringerem Maße als bei
einer Vorabausschüttung verschaffen ein Beschluss über
die offene Ausschüttung des im abgelaufenen Geschäftsjahr
einer (auch ausländischen) Kapitalgesellschaft entstandenen
Gewinns und der Zufluss des Ausschüttungsbetrags bei dem
Gesellschafter dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an
Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende
Änderung der Rechtslage bietet. Derartige offene
Gewinnverteilungsbeschlüsse erfolgen periodisch in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs der
Kapitalgesellschaft und begründen noch weniger als die
flexibleren Vorabausschüttungsbeschlüsse die Gefahr von
Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekten, die eine
rückwirkende Steuerbelastung rechtfertigen könnten.
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62
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bb) Der Umstand, dass
„normale“ Gewinnausschüttungen
inländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzanteilen,
die den Gesellschaftern im Jahr 2001 zugeflossen sind, noch
entsprechend der „alten“ Rechtslage
gewerbesteuerpflichtig waren, schmälert den Vertrauensschutz
hinsichtlich der Gewerbesteuerfreiheit für im Jahr 2001 bis
zur Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG abgeschlossene
Ausschüttungen aus ausländischem Anteilsbesitz nicht. Die
unterschiedliche Behandlung der in- und ausländischen
Ausschüttungen ist nicht systemwidrig, sondern beruht auf der
Entscheidung des Gesetzgebers, das neue
Körperschaftsteuersystem mit der Steuerfreiheit von
Beteiligungserträgen nach Maßgabe von § 8b KStG
für normale Gewinnausschüttungen aus inländischem
Anteilsbesitz erst für das Jahr 2002 einzuführen,
während dieses System hinsichtlich Ausschüttungen aus
ausländischem Anteilsbesitz (ebenso wie für
Vorabausschüttungen aus inländischem Anteilsbesitz)
bereits für den Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum 2001 in
Kraft gesetzt worden ist (oben B.II.1.a).
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63
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cc) Dass die Klägerin im Jahr 2004 das
Blockwahlrecht ausgeübt hat, beeinträchtigt den
Vertrauensschutz nach der Überzeugung des vorlegenden Senats
nicht. Die Klägerin durfte nach den vorstehenden
Maßstäben bis zum 11.12.2001 darauf vertrauen, dass die
bis dahin empfangenen Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften vollständig von der Gewerbesteuer
befreit sind. Mit der späteren Ausübung des
Blockwahlrechts hat die Klägerin aus eigenem Entschluss die
Gewerbesteuerfreiheit für das Streitjahr rückwirkend auf
20 % reduziert. Für diese jetzt noch im Raum stehenden 20 %
hat sich jedoch an den ursprünglichen
Vertrauensschutzerwägungen nichts geändert.
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64
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c) Die zu den Dividenden aus den
Direktbeteiligungen der Klägerin an ausländischen
Kapitalgesellschaften dargestellten Vertrauensschutzerwägungen
können auf die Ausschüttungen der Investmentfonds
übertragen werden, soweit diese auf Dividenden aus
Beteiligungen der Fonds an ausländischen Kapitalgesellschaften
beruhen.
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65
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aa) Die Besteuerung von Investmentfonds und
deren Anlegern nach dem Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften und dem diesem nachfolgenden
Investmentsteuergesetz vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676, BStBl I
2004, 5) beruhte bis zur grundlegenden Neustrukturierung durch das
Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730,
BStBl I 2016, 731) auf dem Leitbild des sogenannten
eingeschränkten Transparenzprinzips: Die (inländischen)
Fonds selbst waren von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer befreit (§ 38 Abs. 1 Satz 2 KAGG), während
die Fondserträge beim jeweiligen Anleger der Besteuerung
unterworfen wurden (§§ 39 ff. KAGG). Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollte der Anleger grundsätzlich so besteuert
werden, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen
Erträge selbst erzielt. Das Transparenzprinzip ist allerdings
nicht als Grundsatz ausdrücklich normiert, sondern gilt nur
insoweit, als es im Einzelfall gesetzlich geregelt ist; eine
Durchsetzung als allgemeines teleologisches Leitprinzip über
den Gesetzeswortlaut hinaus ist nicht zulässig (Senatsurteile
vom 03.03.2010 - I R 109/08, BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75; vom
11.10.2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22 = SIS 01 02 24; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.10.2019 - XI R
43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281 [Aktenzeichen des BVerfG:
2 BvL 2/20] = SIS 20 02 13; BFH-Urteile vom 04.03.1980 - VIII R
48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453 = SIS 80 02 40; vom
07.04.1992 - VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786 = SIS 92 19 04; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer,
KAGG/AuslInvestmG, vor §§ 37n ff. KAGG Rz 13).
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66
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bb) Im Hinblick auf in Erträgen eines
Wertpapier-Sondervermögens enthaltene Dividenden in- oder
ausländischer Kapitalgesellschaften ist das Transparenzprinzip
durch die in § 40 Abs. 2 KAGG auf Anlegerebene angeordnete
Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b Abs. 1 KStG
verwirklicht worden (Senatsurteile vom 03.03.2010 - I R 109/08,
BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75; vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV
2022, 334 = SIS 22 01 92; zu verbliebenen Unterschieden im
Vergleich zur Besteuerung eines Direktanlegers vgl.
Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG,
§ 40 KAGG Rz 59). Wie bei einem Direktanleger waren danach die
in den Fondserträgen enthaltenen Dividendenausschüttungen
ausländischer Kapitalgesellschaften bei
Körperschaftsteuersubjekten als Anlegern nach § 8b Abs. 1
KStG von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer
auszunehmen und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen.
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Die weitgehende steuerrechtliche
Gleichstellung des Fondsanlegers mit dem Direktanleger gebietet aus
Sicht des vorlegenden Senats im Hinblick auf die rückwirkende
Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG für den
Erhebungszeitraum 2001 eine übereinstimmende Beurteilung der
Reichweite des Vertrauensschutzgrundsatzes.
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d) Soweit die Beteiligten darüber
streiten, ob hinsichtlich der nach den Maßgaben des
BVerfG-Beschlusses vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302,
BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53) erforderlichen Abgeschlossenheit
des Ausschüttungsvorgangs zum Vertrauensschutzstichtag
11.12.2001 neben dem Ausschüttungsbeschluss auf Fondsebene
auch ein Zufluss beim Anleger erforderlich ist oder ein
früherer Zeitpunkt in Betracht kommt, hält der vorlegende
Senat die erstgenannte (vom FA vertretene) Auffassung für
zutreffend.
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aa) Die Frage ist im Streitfall für die
Ausschüttung des Y-Fonds vom 12.12.2001
entscheidungserheblich. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen
der Beteiligten handelte es sich bei der Ausschüttung vom
12.12.2001 um den auf die Anteilsscheine der Klägerin
entfallenden Teil der Vollausschüttung des ordentlichen
Nettoertrags des Y-Fonds aus dem zum 30.11.2001 endenden
Fonds-Geschäftsjahr 2000/2001. Die Ausschüttung ist vor
dem 12.12.2001 von der Kapitalanlagegesellschaft des Fonds
beschlossen worden und der Klägerin am 12.12.2001 zugeflossen.
Zum Teilbetrag von … DM ist die Ausschüttung auf dem
Fonds im Geschäftsjahr 2000/2001 zugeflossene Dividenden
ausländischer Kapitalgesellschaften
zurückzuführen.
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Die Klägerin hält es im Hinblick auf
das Kriterium der Abgeschlossenheit des Ausschüttungsvorgangs
für ausreichend, dass zum Stichtag 11.12.2001 die Dividenden
der ausländischen Kapitalgesellschaft dem Y-Fonds zugeflossen
waren und das Geschäftsjahr 2000/2001 des Fonds abgelaufen
war. Das FA verlangt demgegenüber neben einem
Ausschüttungsbeschluss des Fonds auch noch den Zufluss der
Fonds-Ausschüttung beim Anleger, der hier erst nach dem
Stichtag erfolgt ist.
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bb) Jedenfalls nicht ausreichend für das
Abgeschlossenheitskriterium wäre der Zufluss der Dividenden in
das Sondervermögen des Fonds. Für die Anlegerbesteuerung
löst dieser Zufluss keine unmittelbaren Folgen aus. Aus dem
Prinzip der eingeschränkten Transparenz ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Die Transparenz besteht - wie ausgeführt - nur
im Rahmen des positiven Gesetzesrechts (des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften), welches jedoch den Zufluss in das
Sondervermögen nicht mit einem Zufluss beim
Anteilsscheininhaber gleichsetzt. Auch ist es nicht
maßgeblich, ob und inwieweit die Anteilsscheininhaber eines
Fonds, je nach der gewählten Vertragskonstruktion,
zivilrechtliches Miteigentum beziehungsweise die
Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten des
Sondervermögens haben (hierzu z.B. Senatsurteil vom 03.03.2010
- I R 109/08, BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75). Aus steuerrechtlicher
Sicht handelt es sich bei dem Sondervermögen um ein vom
Vermögen der Anteilsscheininhaber getrenntes,
eigenständiges Steuersubjekt (Zweckvermögen
gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 1 Abs.
1 Nr. 5 KStG). Das für die Besteuerung nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) maßgebliche wirtschaftliche
Eigentum an den Gegenständen des Sondervermögens steht
den Anteilsscheininhabern weder im Falle der sogenannten
Miteigentumslösung noch im Falle der sogenannten
Treuhandlösung zu (Senatsurteil vom 11.10.2023 - I R 23/23 (I
R 33/17), BFH/NV 2024, 462 = SIS 24 01 72).
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Dass der Zeitpunkt des Zuflusses der
Dividenden auf Fondsebene nicht maßgeblich sein kann, ergibt
sich überdies aus dem Umstand, dass im Falle einer
unterjährigen Veräußerung der Anteilsscheine die
bis dahin im Fonds aufgelaufenen Dividenden nicht dem
Veräußerer, sondern dem Erwerber zugerechnet und bei
diesem besteuert werden. Maßgeblich für die
persönliche Zurechnung ist, welcher Person die Anteilsscheine
im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses des Fonds nach den
Grundsätzen des § 39 AO zuzurechnen sind (vgl.
Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG,
§ 39 KAGG Rz 25).
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cc) Eine Abgeschlossenheit des
Ausschüttungsvorgangs vor dem tatsächlichen Zufluss beim
Anteilsscheininhaber lässt sich nach Auffassung des
vorlegenden Senats - entgegen der Sichtweise der Klägerin -
nicht auf die Ausschüttungsfiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2
KAGG stützen. Nach dieser Bestimmung gelten bei
Wertpapier-Sondervermögen die nicht zur Kostendeckung oder
Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne im Sinne des
§ 20 EStG außer in den - hier nicht einschlägigen -
Fällen des § 22 Nr. 5 EStG mit Ablauf des
Geschäftsjahrs, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
zugeflossen. Die Klägerin leitet hieraus ab, der ordentliche
Ertrag eines abgelaufenen Geschäftsjahrs - über dessen
Ausschüttung naturgemäß jeweils erst nach Ablauf
des betreffenden Geschäftsjahrs entschieden werden kann -
gehöre zu den „nicht zur Kostendeckung oder
Ausschüttung verwendeten Einnahmen“ im
Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG - und unterfalle demnach der
Ausschüttungsfiktion -, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs des
betreffenden Geschäftsjahrs noch kein diesbezüglicher
Ausschüttungsbeschluss gefasst worden sein könne.
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Dem ist nicht zu folgen. Die
Ausschüttungsfiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG
unterscheidet zwischen den zur Kostendeckung oder Ausschüttung
verwendeten und den nicht für diese Zwecke verwendeten -
mithin im Sondervermögen thesaurierten, aber gleichwohl
steuerpflichtigen - Einnahmen und Gewinnen. Die
Ausschüttungsfiktion zielt auf die im Sondervermögen
thesaurierten Erträge ab (vgl. Lübbehüsen in
Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rz 32) und
erstreckt sich nicht auf diejenigen Erträge des
Geschäftsjahrs, die Gegenstand der zeitnah nach Ablauf des
Geschäftsjahrs beschlossenen Jahresausschüttung des Fonds
sind.
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Die Klägerin trägt im Übrigen
vor, dass diese Sichtweise der seinerzeitigen tatsächlichen
Praxis der Finanzverwaltung entsprochen habe. Auch wenn die
Verwaltungspraxis für die Auslegung des Gesetzesrechts nicht
maßgeblich ist, kann sie bei der Beurteilung der Reichweite
des Vertrauensschutzprinzips von Bedeutung sein.
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V. Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage
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Für die Entscheidung des vorlegenden
Senats kommt es auf die Anwendbarkeit des § 36 Nr. 4 i.V.m.
§ 8 Nr. 5 GewStG auf bis zum 11.12.2001 zugeflossene
Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften in
Streubesitz an.
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Wäre die Vorschrift insoweit
verfassungskonform, wäre die Revision des FA im vollen Umfang
begründet. Die Klage gegen den angefochtenen Bescheid, in dem
sämtliche der Klägerin im Erhebungszeitraum 2001 direkt
oder mittelbar über ein Wertpapier-Sondervermögen
zugeflossenen Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften
aus Streubesitz, die nach § 8b Abs. 1 KStG die
körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben,
für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5
GewStG wieder hinzuzugerechnet worden sind, wäre als
unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Würde § 36 Abs. 4 GewStG hingegen
gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, soweit er § 8 Nr. 5
GewStG auf Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der
ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich
beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein
inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10
% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten
Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind, wäre
die Revision teilweise - ausgenommen die erst nach dem 11.12.2001
zugeflossenen Ausschüttungen der X und die in der
Ausschüttung des Y-Fonds enthaltenen Dividenden
ausländischer Kapitalgesellschaften - als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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80
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Da Gegenstand der Vorlage die
Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden
Gesetzesanordnung ist, ist nicht damit zu rechnen, dass im Falle
einer Unvereinbarkeitserklärung das BVerfG gemäß
§ 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts
anordnen könnte. Vielmehr wäre im Falle einer
Unvereinbarkeit mit der Verfassung davon auszugehen, dass das
BVerfG entsprechend der Vorgehensweise in dem Beschluss vom
10.10.2012 - 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53) § 36 Abs. 4 GewStG im Umfang des
Verfassungsverstoßes für nichtig erklärt.
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