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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) handelt u.a. mit biologischen Kur- und Heilmitteln
sowie Nahrungsergänzungsmitteln. In den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003
meldete die Klägerin die von ihr hergestellten und
vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz an. Während einer
Außenprüfung holte die Klägerin für
verschiedene Produkte bei den Zolltechnischen Prüfungs- und
Lehranstalten verschiedener Oberfinanzdirektionen verbindliche
Zolltarifauskünfte ein, die aus formalen Gründen
später widerrufen wurden. Aus diesen ergab sich eine
Einreihung der in flüssiger Form vertriebenen
Nahrungsergänzungsmittel in die Pos. 2202 der Kombinierten
Nomenklatur (KN) und damit die Anwendung des Regelsteuersatzes.
Soweit die Klägerin Kombinationspackungen
veräußerte, die Nahrungsergänzungsmittel sowohl in
fester als auch in flüssiger Form enthielten, teilte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Umsätze entsprechend den Anteilen in begünstigte und
nicht begünstigte Umsätze auf. Mit Änderungsbescheid
vom 24.10.2005 setzte das FA die Umsatzsteuer entsprechend den
Feststellungen der Außenprüfung fest. Der Einspruch
führte zur Herabsetzung der Umsatzsteuer in Bezug auf die
Besteuerung von X-Kapseln.
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Der daraufhin erhobenen Klage, mit der die
Klägerin die Einreihung sämtlicher in flüssiger Form
vertriebener Produkte als Nahrungsergänzungsmittel in die Pos.
2106 KN begehrte, gab das Finanzgericht (FG) in vollem Umfang
statt. Es urteilte, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Produkten nicht um solche der Pos. 2202
KN (andere nichtalkoholhaltige Getränke), sondern um
Lebensmittelzubereitungen der Pos. 2106 KN handele, die dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Für
den Streitfall mitentscheidend sei, dass die in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Erzeugnisse, die mit den streitbefangenen
Produkten der Streitjahre identisch oder baugleich seien,
ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet
seien. Es handele sich um Trinkfläschchen mit jeweils 15 ml
bzw. 20 ml Inhalt, der sich bei einigen Produkten aus Wasser,
fermentierten Blütenpollen, Weizenkeimextrakt und
Säuerungsmittel, Ascorbinsäure, Selen-Hefe und Niacin
zusammensetze. Nach den Anweisungen auf der Verpackung sei der
Inhalt der Fläschchen nur verdünnt in 200 ml Wasser zu
trinken. Auch das von der Klägerin zusätzlich als Y-Drink
bzw. Y-Saft bezeichnete Produkt gehöre zur Pos. 2106 KN. Nach
Inaugenscheinnahme des Produkts ergebe sich, dass auch dieses
Erzeugnis als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sei und
sich aus Wasser, Fructose, Fruchtpulver und einem
Aloe-Vera-Konzentrat zusammensetze. Die Verzehrempfehlung von
täglich 25 ml lasse erkennen, dass das Produkt nicht als
Getränk in die Pos. 2202 KN einzureihen sei. Die Einreihung
von Nahrungsergänzungsmitteln in die Pos. 2106 KN ergebe sich
auch aus der Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 (VO Nr. 1777/2001) der
Kommission vom 7.9.2001 zur Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 240/4). Die
Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 22 KN wiesen
auf eine Einteilung der erfassten Waren in vier Hauptgruppen hin,
die sich von den Lebensmittelzubereitungen des vorhergehenden
Kapitels deutlich unterschieden. Zudem könne der
Aggregatzustand nicht entscheidend für die Einordnung eines
Erzeugnisses in die Kap. 21 oder 22 KN sein.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
dass das FG die streitgegenständlichen Produkte zu Unrecht der
Pos. 2106 KN zugewiesen und dabei die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) außer Acht gelassen habe. Der
Begriff des Getränks sei vom EuGH (Urteil vom 26.3.1981
C-114/80, - Ritter -, Slg. 1981, 895) dahingehend geklärt,
dass er ein Gattungsbegriff sei, mit dem alle zum menschlichen
Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint seien, soweit sie
nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst
würden. Es komme weder auf die eingenommene Menge noch auf die
besonderen Zwecke an, denen die verschiedenen Arten
genießbarer Flüssigkeiten dienen können. In dieser
Entscheidung habe der EuGH selbst ein esslöffelweise
einzunehmendes Nahrungsergänzungsmittel als Getränk in
die Tarifnr. 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) - jetzt Pos.
2202 KN - eingereiht. Entscheidend habe der EuGH auf den
Aggregatzustand und auf die Bestimmung zum menschlichen Genuss
abgestellt. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze habe der BFH
auf die KN übertragen (Senatsurteil vom 11.3.2004 VII R 20/01,
BFH/NV 2004, 1305 = SIS 04 33 27). Entgegen der Ansicht des FG
lasse sich der VO Nr. 1777/2001 nicht entnehmen, dass
Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittelzubereitungen in die
Pos. 2106 einzureihen seien.
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Die Klägerin schließt sich im
Wesentlichen den Ausführungen des FG an und verweist darauf,
dass der Gesetzgeber in der Verordnung über
Nahrungsergänzungsmittel -
Nahrungsmittelergänzungsverordnung - (NemV) nicht zwischen
flüssigen und festen Zubereitungen unterschieden habe.
Folglich sei der Aggregatzustand einer als
Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizierenden Ware für
deren tarifliche Einreihung unerheblich. Die steuerliche
Begünstigung sämtlicher Nahrungsergänzungsmittel
entspreche der gesetzgeberischen Zielsetzung, Ausgaben für den
lebensnotwendigen Bedarf für alle Einkommensschichten im
erträglichen Rahmen zu halten.
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II. Die Revision des FA ist begründet,
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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Zu Unrecht hat das FG die von der
Klägerin in flüssiger Form vertriebenen
Nahrungsergänzungsmittel in die Pos. 2106 KN eingereiht und
damit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden
Fassung in Verbindung mit Nr. 33 der Anlage zu dieser Vorschrift
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Vielmehr
sind die streitgegenständlichen Erzeugnisse in die Pos. 2202
KN einzureihen, so dass auf sie nach § 12 Abs. 1 UStG der
Regelsteuersatz anzuwenden ist.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende
Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren
allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu
suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der
KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die
Auslegung der KN - AV - 1 und 6). Dazu gibt es nach dem
Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und
Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die
Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht
verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen
Tarifpositionen darstellen (vgl. zuletzt: EuGH-Urteil vom
27.11.2008 C-403/07 - Metherma -, ZfZ 2009, 15 = SIS 09 03 24, und
Senatsurteil vom 17.11.1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688 = SIS 98 56 75). Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften
ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt
werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den
Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium
Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18.4.1991 C-219/89 -
WeserGold -, Slg. 1991, I-1895 Rz 9, und Senatsurteil vom 5.10.1999
VII R 42/98, BFHE 190, 501 = SIS 00 01 98, m.w.N.).
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es
sich bei dem Ausdruck „andere Getränke“ der
Tarifnr. 22.02 GZT um einen Gattungsbegriff, mit dem alle zum
menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten
gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen
Einteilung erfasst werden. Der Inhalt dieses Begriffes ist nach
objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und
Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen
Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer
Flüssigkeiten dienen können (EuGH-Urteil in Slg. 1981,
895, 903). Die flüssige Beschaffenheit der Ware und ihre
Bestimmung zum menschlichen Genuss müssen als die objektive
Beschaffenheit der Ware bestimmende Eigenschaften im Zeitpunkt der
Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
vorhanden und feststellbar sein (Senatsurteile vom 23.7.1998 VII R
91/97, BFH/NV 1999, 234 = SIS 98 56 68, und vom 11.3.2004 VII R
20/01, BFH/NV 2004, 1305 = SIS 04 33 27). In Bezug auf eine aus
Hefe, Zucker und Fruchtsaftkonzentraten ohne Zusatz von Alkohol
hergestellte Hefesuspension, die nach den Anwendungshinweisen mit
Milch, Saft oder Wasser löffelweise einzunehmen ist, hat der
Senat geurteilt (Urteil vom 22.1.1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183),
dass der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in die
Tarifnr. 22.02 GZT der Umstand nicht entgegenstehe, dass aufgrund
des Hefegeschmacks der Flüssigkeit eine Verdünnung vor
dem Verbrauch empfehlenswert sei. Ein Erzeugnis könne nur dann
als nicht trinkbar angesehen werden, wenn es jedem
Durchschnittsverbraucher unmöglich wäre - aus
gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen - das Erzeugnis
unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu
trinken.
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b) Überträgt man diese
Grundsätze auf den Streitfall, rechtfertigen die
Feststellungen des FG nicht die von ihm vorgenommene Einreihung in
die Pos. 2106 KN. Aufgrund der getroffenen Feststellungen
hinsichtlich der objektiven Beschaffenheit der von der
Klägerin hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse ist davon
auszugehen, dass es sich um in Trinkfläschchen oder Ampullen
abgefüllte Flüssigkeiten handelt, die aufgrund ihrer
Zusammensetzung - evtl. nach einer Verdünnung mit Wasser - zum
menschlichen Verzehr geeignet und bestimmt sind. Auf den
Verpackungen werden die Erzeugnisse als
Nahrungsergänzungsmittel, d.h. als der menschlichen
Ernährung dienende Stoffe, bezeichnet. Diese
Verwendungsbestimmung kann als weiteres Indiz für die
objektive Beschaffenheit der streitgegenständlichen
Erzeugnisse gewertet werden.
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Entgegen der Rechtsansicht des FG lässt
sich jedoch auf die von der Klägerin vorgenommene
Kennzeichnung der Flüssigkeiten als
Nahrungsergänzungsmittel und den damit belegten Ausschluss
eines Arzneimittels eine Einreihung in die Pos. 2106 KN nicht
stützen. In seiner Entscheidung in Slg. 1981, 895 hat der EuGH
bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und
3,9 % natürlichem Zitronensaft bestand und das nach der
Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein
bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.
22.02 GZT dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass das
Erzeugnis nach der Packungsaufschrift der Nahrungsergänzung
diene. Sofern es sich um eine trink- und genießbare
Flüssigkeit handelt, ist es für die zollrechtliche
Tarifierung unbeachtlich, ob die Einnahme dieser Flüssigkeit
einer ausgewogenen Ernährung und damit der Erhaltung und
Förderung der Gesundheit dienen soll.
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Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom
17.12.2009 C-410/08 (HFR 2010, 312 = SIS 10 06 44 Rz 37) zur
Einreihung ölhaltiger Gelantinekapseln auf die AV 3a
zurückgegriffen und ausgeführt hat, dass die Pos. 2106 KN
genauer als die Pos. 1515 und 1517 KN sei, lässt sich diese
Entscheidung nicht auf Lebensmittelzubereitungen übertragen,
die trinkbar und zum unmittelbaren menschlichen Genuss bestimmt
sind, denn für solche Lebensmittelzubereitungen ist die Pos.
2202 KN genauer als die Pos. 2106 KN, weil sie nur eine bestimmte
Form von Lebensmittelzubereitungen, nämlich trinkbare,
erfasst. Im Übrigen müsste, selbst wenn eine Einreihung
der streitgegenständlichen Erzeugnisse nach der AV 3a nicht
möglich wäre, auf die AV 3c zurückgegriffen werden.
Danach wären die Erzeugnisse der in der KN zuletzt genannten
Position und damit ebenfalls der Pos. 2202 KN zuzuweisen.
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Liegt aufgrund der objektiven Beschaffenheit
der Ware ein Getränk vor, verbleibt die Ware zolltariflich
somit jedenfalls in Pos. 2202 KN, selbst wenn man eine
Konkurrenzlage zu Pos. 2106 KN grundsätzlich für
möglich hielte. Im Streitfall handelt es sich um
Getränke. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen,
dass trotz der Verwendungshinweise der Klägerin ein
unmittelbarer, unverdünnter Verzehr ausgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung des FG wird die objektive Beschaffenheit -
insbesondere die unmittelbare Trinkbarkeit - nicht durch die
Verzehrempfehlungen aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die
Empfehlung in Bezug auf das als Y-Drink bzw. Y-Saft bezeichnete
Erzeugnis, täglich 25 ml zu sich zu nehmen. Die Eigenschaft
als Getränk bleibt auch bei der empfohlenen Aufnahme einer
geringen Menge unberührt.
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Auch die Anweisung hinsichtlich des aus
Wasser, fermentierten Blütenpollen, Weizenkeimextrakt,
Säuerungsmittel, Ascorbinsäure, Selen-Hefe und Niacin
zusammengesetzten Erzeugnisses, dieses nur verdünnt in 200 ml
Wasser zu trinken, vermag die Eigenschaft als Getränk nicht
aufzuheben. Ein Erzeugnis wäre nur dann als nicht trinkbar
einzustufen, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus
gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen unmöglich
wäre, das Erzeugnis unmittelbar ohne Verdünnung oder
sonstige Beigabe zu trinken (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 143,
183). Dies behauptet die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr
beruft sie sich allein auf die Bestimmung des von ihr hergestellten
Produkts als Nahrungsergänzungsmittel i.S. von § 1 Abs. 1
Nr. 3 NemV. Die in einer nationalen Verordnung festgelegten
Begriffsbestimmungen und Verkehrsbeschränkungen des
Lebensmittelrechts können jedoch zur Auslegung der Pos. 2202
und 2106 KN nicht herangezogen werden. Auch den Feststellungen des
FG lässt sich nicht entnehmen, dass die Erzeugnisse in
unverdünntem Zustand ungenießbar wären. Im
Übrigen hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es für die
Einreihung in die Pos. 2202 KN auf die Art und Weise, wie ein
Erzeugnis eingenommen wird - z.B. verdünnt oder
unverdünnt - nicht ankommt. Anders als in Gelatinekapseln
abgefüllte Lebensmittelzubereitungen, bei denen nach
Auffassung des EuGH die Kapselhülle keine Verpackung im Sinne
der AV 5 ist, so dass sie die objektiven Merkmale und Eigenschaften
des Erzeugnisses mitbestimmt, weisen die
streitgegenständlichen Erzeugnisse ein solches Merkmal nicht
auf.
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2. Schließlich lässt sich der VO
Nr. 1777/2001 nichts für die Einreihung der
streitgegenständlichen Produkte in Kap. 21 oder 22 KN
entnehmen. Die mit diesem Rechtsakt eingefügte
Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN dient der Abgrenzung
von Arzneimitteln von Zubereitungen für besondere
diätische Zwecke, einschließlich Zubereitungen für
besondere Ernährungszwecke und Nahrungsergänzungsmittel.
Den Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass
Anlass für das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers
Schwierigkeiten bei der tariflichen Einreihung bestimmter Arten von
Lebensmitteln und Arzneizubereitungen waren. Durch die Erstellung
einer Liste verbindlicher Kriterien, bei deren Erfüllung ein
Erzeugnis als Arzneimittel in die Pos. 3004 KN einzureihen ist,
sollten die in der Abfertigungspraxis aufgetretenen Probleme einer
abschließenden Lösung zugeführt werden. Über
die Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels in die Pos.
2106 oder 2202 KN trifft die Zusätzliche Anmerkung 1 zu
Kapitel 30 KN indes keine Aussagen, weshalb ihr im Streitfall keine
Bedeutung zukommen kann.
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Der Senat hält die von ihm vorgenommene
Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur
Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht
(vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. -, Slg.
1982, 3415 Rz 16).
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