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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Schlagzeuger sowie alleiniger Inhaber, Betreiber
und Leiter eines Orchesters. Nach einer Bescheinigung der
Bezirksregierung X vom 12.11.1998 erfüllte das Orchester die
gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a
des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) genannten staatlichen und
kommunalen Einrichtungen. Der Kläger nahm für die
Orchesterleistungen seit 1999 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.
20 Buchst. a Satz 2 UStG in Anspruch.
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Zur Durchführung von Konzerten,
sonstigen Veranstaltungen und Tourneen sowie für die
Herstellung von Tonträgeraufnahmen verpflichtete der
Kläger jeweils geeignete Musiker aus dem In- und Ausland. Der
Kläger sah die Musiker als freiberufliche Mitarbeiter an und
erstellte für deren Leistungen Gutschriften. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte einen vom
Kläger gestellten Antrag auf verbindliche Auskunft, dass die
von den Musikern erbrachten Leistungen steuerfrei seien, ab.
Gleichwohl ging der Kläger weiter davon aus, dass die von den
Musikern an ihn erbrachten Leistungen steuerfrei seien.
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Aufgrund einer für die Streitjahre
2002 und 2003 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung
vertrat das FA die Auffassung, dass der Kläger für die
von ausländischen Musikern bezogenen Leistungen
Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG sei, und
änderte dementsprechend die für beide Streitjahre
bestehenden Umsatzsteuerjahresbescheide gemäß § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Beide
Umsatzsteueränderungsbescheide wurden bestandskräftig.
Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
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Mit Schreiben vom 12.10.2005 beantragte der
Kläger die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für
die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 AO, da für
sein Orchester eine Bescheinigung für die Befreiung von der
Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG der
Bezirksregierung X vorliege und er daher die Leistungen der
ausländischen Musiker zu Unrecht nach § 13b UStG
versteuert habe. Das FA lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom
11.11.2005 ab.
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Am 13.2.2006 beantragte der Kläger
erneut die Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003
gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dabei verwies er auf die
Bescheinigung der Bezirksregierung X vom 23.1.2006, in der unter
anderem Folgendes ausgeführt wird:
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„Entsprechend ihrem Antrag hebe ich
meine Bescheinigung vom 05.12.2005 rückwirkend zum 05.12.2005
auf.
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Es ergeht folgender neuer Bescheid:
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Ihrem Antrag entsprechend bescheinige ich,
dass nachfolgend genannte Künstler (siehe beglaubigte Kopie)
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des ... Orchesters, die
gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die in § 4
Nr. 20 a des Umsatzsteuergesetzes genannten staatlichen und
kommunalen Einrichtungen.“
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In der Anlage sind die Mitglieder des
Orchesters aufgelistet. Die Liste umfasst insgesamt 105
Namen.
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Auch diesen Änderungsantrag lehnte das
FA mit Schreiben vom 17.3.2006 ab. Die Steuerbefreiung nach §
4 Nr. 20 Buchst. a UStG könne nur gewährt werden, wenn
für jeden Künstler eine gesonderte Bescheinigung
vorliege. Mit dieser Bescheinigung treffe „der Künstler
die Entscheidung, dass alle seine Auftrittsleistungen
steuerfrei“ seien. Er habe aber kein Wahlrecht, bestimmte
Auftritte als steuerfrei und andere als steuerpflichtig zu
behandeln. Die vorgelegte Bescheinigung betreffe die Leistungen der
Künstler nur insoweit, als diese in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Orchesters des Klägers tätig würden.
Sie könne daher nicht anerkannt werden, da diese der
einheitlichen Behandlung sämtlicher Umsätze der
jeweiligen Künstler zuwiderlaufen würde. Der hiergegen
eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht
(FG) der Klage statt. Die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
erwähnte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
sei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung
der in der Vorschrift bezeichneten Umsätze. Die Bescheinigung
könne auch rückwirkend für einen Zeitraum vor ihrer
Ausstellung erteilt werden. Maßgeblich sei der in der
Bescheinigung angegebene Zeitraum. Im Streitfall könne sich
die Steuerfreistellung der von den ausländischen
Künstlern für das Orchester des Klägers erbrachten
Leistungen allerdings nicht aus der Bescheinigung vom 12.11.1998
ergeben, weil sie nur für die Leistungen des Orchesters selbst
erteilt worden sei und deshalb keine Aussagekraft für die
kulturelle Bedeutung der musikalischen Einzelleistung des
jeweiligen Musikers enthalte. Anders verhalte es sich jedoch mit
der Bescheinigung vom 23.1.2006. Diese enthalte zwar keine Angabe
darüber, ab welchem Zeitpunkt sie konkret Wirkung entfalte.
Die zeitliche Geltung ergebe sich jedoch durch den Bezug auf die
Tätigkeit im Orchester des Klägers.
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Für die Auffassung des FA, die
Bescheinigung sei nur anzuerkennen, wenn sie die gesamte
künstlerische Tätigkeit des betreffenden Musikers und
nicht - wie hier - nur die Mitwirkung im Orchester betreffe, ergebe
sich kein Anknüpfungspunkt in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1
UStG.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2008, 1919
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Die Bescheinigung der
Bezirksregierung X vom 23.1.2006 entspreche nicht den Anforderungen
des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG. Denn mit ihr werde die
Gleichartigkeit der Leistungen nur bescheinigt, soweit die dort
genannten Künstler in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des
Orchesters tätig würden. Die Steuerbefreiung des § 4
Nr. 20 Buchst. a UStG berechtige den Unternehmer jedoch nicht zur
Wahl, bestimmte Auftrittsleistungen als steuerfrei, andere hingegen
- freiwillig, oder weil insoweit keine Erfüllung
vergleichbarer kultureller Aufgaben stattfinde - als
steuerpflichtig zu behandeln, sondern komme zwingend nur dann zur
Anwendung, wenn der Einzelkünstler mit seiner
Gesamttätigkeit die vergleichbaren kulturellen Aufgaben
erfülle. Die Leistungen der in Rede stehenden Musiker
gleichwohl als steuerfrei zu behandeln, widerspräche Zweck und
Anforderungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, der gleichartige
Einrichtungen nur ganz oder gar nicht von der Umsatzsteuer befreie,
wenn ihnen insgesamt eine den öffentlichen Einrichtungen
vergleichbare kulturelle Stellung zukomme. Dass dies der Fall sei,
lasse sich der vorliegenden Bescheinigung gerade nicht
entnehmen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Hinweis des FA, die betreffende
Bescheinigung müsse einen Hinweis auf die Gesamttätigkeit
des Einzelkünstlers beinhalten, sei unzutreffend. Ein
Künstler, der im privatwirtschaftlichen Bereich tätig
sei, könne eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen
erbringen, die jeweils gesondert im Sinne der Gleichartigkeit zu
prüfen seien. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für das
Orchester erbrächten die Künstler als Mitglieder des
Orchesters des Klägers die gleichen Aufgaben wie ein
öffentlich-rechtliches Orchester. Die vom Kläger
vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
umfasse daher alle im Orchester des Klägers mitwirkenden
Künstler.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG geht im Ergebnis zu Recht davon aus,
dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Klägers nach § 13b UStG für die ihm gegenüber
erbrachten Leistungen der im Ausland ansässigen Musiker seines
Orchesters deswegen nicht vorlagen, weil die Leistungen der Musiker
steuerfrei waren. Die Leistungen der Musiker waren zwar nicht nach
§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, jedoch nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG)
steuerfrei.
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1. Nach § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1
UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer für
Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland
ansässigen Unternehmers, wenn er ein Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Diese
Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, weil die vom
Kläger bezogenen Leistungen der im Ausland ansässigen
Musiker steuerfrei waren.
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2. Die Leistungen des Klägers waren nicht
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei.
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Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die
Umsätze u.a. der Chöre, Orchester und
Kammermusikensembles und der sonstigen in dieser Vorschrift
genannten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt
für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer
Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben
erfüllen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG).
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Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 2 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine einem
Chor, einem Orchester oder einem Kammermusikensemble etc.
gleichartige Einrichtung unterhält. Das Mitglied eines Chors,
eines Orchesters oder eines Kammermusikensembles ist aber dem Chor,
Orchester oder Kammermusikensemble in seiner Gesamtheit nicht
gleichartig. Denn den Begriffen der Chöre, Orchester oder
Kammermusikensembles ist es wesensimmanent, dass es sich um
Einrichtungen handelt, in denen eine Mehrzahl von Personen
tätig ist. Der eindeutige Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst.
a Satz 2 UStG lässt folglich die Einbeziehung einzelner
Personen nicht zu.
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3. § 4 Nr. 20 UStG beruht
gemeinschaftsrechtlich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der
Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten
„bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit
verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden“,
von der Steuer.
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Der Senat braucht nach den Verhältnissen
des Streitfalls nicht zu entscheiden, ob und inwieweit für die
Mitgliedstaaten ein Ermessen besteht, für „bestimmte
kulturelle Dienstleistungen“ eine Steuerfreiheit
anzuordnen und andere kulturelle Dienstleistungen von der
Steuerfreiheit auszunehmen. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sind die
Mitgliedstaaten jedenfalls nicht berechtigt, bei der Definition der
kulturellen Dienstleistungen danach zu differenzieren, ob eine
kulturelle Leistung im Bereich der Musik durch einen oder mehrere
Musiker erbracht wird. Denn wie der EuGH mit Urteil vom 3.4.2003
C-144/00, Hoffmann (Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153 =
SIS 03 23 52) entschieden hat, können nach Art. 13 Teil A Abs.
1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG auch Leistungen einzelner
Musiker steuerfrei sein. Nach Rdnr. 27 des Urteils
„verbietet es der Grundsatz der steuerlichen
Neutralität, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle
Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie
kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden können,
die den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt
sind, die bestimmte von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der
Sechsten Richtlinie erfasste kulturelle Dienstleistungen
anbieten“. Da eine unterschiedliche umsatzsteuerliche
Behandlung von Gesangssolisten und kulturellen Gruppen durch
Auslegung des Begriffs der „Einrichtung“ nach
der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen ist, hat der
Bundesgerichtshof (BGH) im Anschluss hieran zu Recht entschieden,
dass „die im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachten
Leistungen der ausführenden Gesangssolisten gegenüber dem
Veranstalter ebenso steuerfrei [sind] wie die gesamte konzertante
Veranstaltung“, wenn die zuständige
Kulturbehörde - wie in dem vom BGH entschiedenen Streitfall -
dem Konzertveranstalter eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 2 UStG erteilt (BGH-Urteil vom 18.6.2003 5 StR
169/00, UR 2003, 545 = SIS 03 34 30, unter B.).
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4. Die durch den Kläger als
Orchesterinhaber von den Mitgliedern seines Orchesters und damit
von selbständigen Unternehmern bezogenen Leistungen sind nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
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a) Die Orchestermusiker erbrachten
gegenüber dem Orchester des Klägers kulturelle
Dienstleistungen im Bereich der Orchestermusik. Da es sich bei den
Leistungen der Orchester nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG
um kulturelle Dienstleistungen handelt und nach der Rechtsprechung
des EuGH eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von
Solisten und kulturellen Gruppen nicht zu rechtfertigen ist, sind
auch die Leistungen einzelner Orchestermusiker gegenüber ihrem
Orchester als kulturelle Dienstleistung anzusehen. Soweit der Senat
bisher davon ausgegangen ist, dass die durch Einzelmusiker
erbrachten Leistungen zwingend steuerpflichtig sind (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.2.2000 V R 23/99, BFHE 191, 88,
BStBl II 2000, 302 = SIS 00 06 96), hält er hieran nicht
fest.
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b) Die einzelnen Orchestermusiker
verfügten über die nach der Richtlinie erforderliche
Anerkennung. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob sich die
Anerkennung des kulturellen Charakters der durch die
Orchestermusiker gegenüber dem Orchester erbrachten Leistungen
bereits aus der für das Orchester erteilten Bescheinigung vom
12.11.1998 ergab. Die erforderliche Anerkennung folgt indes, wie
das FG zu Recht entschieden hat, zumindest aus der Bescheinigung
vom 23.1.2006, in der die einzelnen Orchestermusiker namentlich
aufgeführt wurden und die sich ausdrücklich auf die
einzelnen Orchestermusiker als Mitglieder des Orchesters bezog. Wie
das FG zu Recht entschieden hat, konnte dieser Bescheinigung auch
Rückwirkung auf den Zeitraum vor ihrer Erteilung zukommen.
Hierfür spricht bereits die Bezugnahme auf eine früher
erteilte Bescheinigung, die durch die Bescheinigung vom 23.1.2006
ersetzt wurde.
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Gegen die vom FG angenommene Rückwirkung
der Bescheinigung bestehen keine Bedenken. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein zu § 4 Nr.
21 UStG ergangenes Urteil vom 20.8.2009 V R 25/08 (BFHE 226, 479,
BStBl II 2010, 15 = SIS 09 33 07, unter II.4.).
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5. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
FA greifen nicht durch.
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a) Entgegen der Auffassung des FA sind
Leistungen einzelner Musiker auch dann steuerfrei, wenn
Bescheinigungen nur für Teile ihrer Tätigkeit - hier die
Mitwirkung im Orchester des Klägers - vorliegen (vgl.
BGH-Urteil in UR 2003, 545). Sie können daher als Teil des
Orchesters, für das die erforderliche Bescheinigung vorliegt,
steuerfreie Leistungen gegenüber dem Orchester erbringen,
während ihre Leistungen bei anderen Auftritten steuerpflichtig
sein können. Hierfür spricht weiter, dass Musiker eine
Vielzahl unterschiedlicher kultureller Leistungen erbringen
können.
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b) Das FA kann sich auch nicht auf die
für die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Teil A Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG bestehende Befugnis berufen, die
Gewährung der Steuerfreiheit von den dort genannten
Bedingungen abhängig zu machen. Denn derartige Bedingungen
lassen sich § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht entnehmen.
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c) Das FA beruft sich schließlich zu
Unrecht darauf, dass im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der
Entscheidung des BGH (in UR 2003, 545) zu Grunde lag, im Streitfall
keine Bescheinigung für jede einzelne Konzertveranstaltung
vorlag, sondern die Bescheinigung die Gesamttätigkeit der
benannten Musiker, soweit diese im Orchester des Klägers
ausgeübt wurde, umfasste. Die Bescheinigung fasst insoweit nur
eine Vielzahl von Konzerten zusammen. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass sich die in § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 2 UStG erwähnte Bescheinigung nicht auf den einzelnen
Umsatz bezieht, sondern die Vergleichbarkeit der kulturellen
Aufgaben betrifft.
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