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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist als Regisseur selbständig tätig.
Für die Inszenierung einer Oper erhielt er im Streitjahr 2004
von einer kommunalen Bühne ein Honorar. Daneben erzielte er
noch Entgelte aus einer Autorentätigkeit.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) behandelte abweichend von der
Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers die Inszenierung
der Oper nicht als steuerfrei, sondern dem ermäßigten
Steuersatz unterliegend. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens
kündigte das FA an, die Umsatzsteuer höher festzusetzen
und das bezogene Honorar nunmehr dem allgemeinen Umsatzsteuersatz
zu unterwerfen. Entsprechend der Ankündigung setzte es mit
seiner Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer des Streitjahrs
herauf.
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Hiergegen erhob der Kläger Klage.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens bescheinigte die
zuständige Landesbehörde rückwirkend für das
Streitjahr, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben
wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Einrichtungen
erfülle.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Die Inszenierung der Oper sei zwar nicht nach § 4 Nr. 20
Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dem Kläger sei
die Steuerbefreiung für die streitige Leistung jedoch nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG) zu gewähren. Das Urteil des FG ist in EFG 2009,
156 = SIS 09 01 53 veröffentlicht.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist im
Wesentlichen der Auffassung, der Kläger könne sich
für die Steuerfreiheit des streitbefangenen Umsatzes nicht mit
Erfolg auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie
77/388/EWG berufen. Die Voraussetzungen für eine
ermäßigte Besteuerung seien im Streitfall ebenfalls
nicht erfüllt.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise den
Umsatzsteuerbescheid für 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die
Umsatzsteuer auf ... EUR herabgesetzt wird. Ferner regt der
Kläger hilfsweise eine Anfrage an den V. Senat des
Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. eine Vorlage an den Großen Senat
des BFH und höchst hilfsweise eine Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) an.
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Er ist der Ansicht, er habe als anerkannte
kulturelle Einrichtung mit der Inszenierung der Oper eine
steuerbefreite kulturelle Dienstleistung erbracht. Für eine
Steuerbefreiung sei es nicht notwendig, dass ein ausübender
Künstler vom Publikum als solcher gesehen werden müsse.
Ein Regisseur wirke während jeder Vorstellung durch die sich
auf der Bühne befindenden Künstler und gebe der
Aufführung sein Gepräge. Selbst wenn die Inszenierung der
Oper nicht steuerfrei sei, unterliege sie jedenfalls nur dem
ermäßigten Steuersatz. Unter einem ausübenden
Künstler sei auch ein Regisseur zu verstehen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ).
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Entgegen der Vorentscheidung ist der nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG steuerbare Umsatz aus der
entgeltlichen Inszenierung der Oper nicht steuerbefreit. Diese vom
Kläger erbrachte sonstige Leistung unterliegt dem allgemeinen
Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).
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1. Eine Steuerbefreiung ergibt sich weder aus
nationalen Vorschriften noch aus unionsrechtlichen
Bestimmungen.
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a) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20
Buchst. a UStG sind nicht erfüllt.
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Danach sind die Umsätze der Theater,
Orchester und der weiteren in dieser Vorschrift genannten
Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der
Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt für die
Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn
die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die
gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen (§ 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 2 UStG). Die vom Kläger erbrachte Leistung ist
- was allein in Betracht kommt - kein Umsatz eines Theaters i.S.
von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG.
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aa) Allein die vom Kläger im Laufe des
finanzgerichtlichen Verfahrens beigebrachte Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde, nach der er die gleichen
kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1
UStG genannten Einrichtungen erfüllt, vermag die
Steuerbefreiung der Inszenierung der Oper nach § 4 Nr. 20
Buchst. a UStG nicht zu bewirken.
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Eine Bindungswirkung für das
Besteuerungsverfahren entfaltet die Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde lediglich insoweit, als in ihr
festgestellt wird, dass der Kläger die gleichen kulturellen
Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG
bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin seine Leistungen
den gleichen kulturellen Stellenwert haben. Die Beurteilung, ob der
Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S.
des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, obliegt
hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten (vgl.
BFH-Urteil vom 20.4.1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988,
796 = SIS 88 16 47; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts -
BVerwG - vom 31.7.2008 9 B 80/07, NJW 2009, 793, m.w.N.;
BVerwG-Urteil vom 11.10.2006 10 C 4/06, NJW 2007, 714, m.w.N.).
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bb) Der Kläger kann nicht als
gleichartige Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2
UStG angesehen werden.
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Ein Theater wendet sich in der Regel an eine
unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der
Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form
nahezubringen (vgl. BVerwG-Beschluss in NJW 2009, 793; Abschn.
4.20.1. Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die
Vorentscheidung geht daher zutreffend davon aus, dass Umsätze
eines Theaters nur dann vorliegen können, wenn Personen in
irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein
Stück zur Aufführung bringen. Dieses Wesensmerkmal eines
Theaterumsatzes muss auch für einen Umsatz einer Einrichtung,
die einem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartig ist,
erfüllt sein.
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Dem steht nicht entgegen, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, die
Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, bei der Anerkennung als
gleichartige Einrichtung Einzelkünstler anders zu behandeln
als kulturelle Gruppen (vgl. EuGH-Urteile vom 3.4.2003 Rs. C-144/00
- Hoffmann -, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153 = SIS 03 23 52; vom 23.10.2003 Rs. C-109/02 - Kommission/Deutschland -, Slg.
2003, I-12691, BFH/NV Beilage 2004, 37 = SIS 04 01 30, Rz 23,
m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.2.2010 V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II
2010, 876 = SIS 10 11 57). Denn Theater im vorgenannten Sinne kann
auch eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch nur
eine Person sein.
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Der Kläger erbrachte mit der Regie eine
Leistung, die Bedingung für Theater i.S. des § 4 Nr. 20
Buchst. a UStG ist, weil hierdurch das künstlerische
Gesamtkonzept der Aufführung erstellt und die Tätigkeit
der verschiedenen Mitwirkenden koordiniert wird. Zwar mag die
Ansicht des Klägers zutreffen, dass ein Regisseur während
jeder Vorstellung durch die sich auf der Bühne befindenden
Künstler wirkt und hierdurch der Vorstellung sein Gepräge
gibt. Das Wirken der Akteure auf der Bühne in der Inszenierung
des Klägers ist diesem jedoch nicht derart als eigene Leistung
zuzurechnen, dass er hierdurch als eine dem Theater einer
Gebietskörperschaft gleichartige Einrichtung angesehen werden
kann.
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b) Entgegen der Vorentscheidung ist die
Steuerbefreiung der streitigen Leistung nicht gemäß Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art.
132 Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -
MwStSystRL - (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1) -
zu gewähren. Danach befreien die
Mitgliedstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit
verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden, von der
Steuer.
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Der Kläger erbrachte als selbständig
tätiger Regisseur mit der Inszenierung der Oper eine
kulturelle Dienstleistung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
der Richtlinie 77/388/EWG.
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Dennoch kann er sich zur Erlangung der
Steuerfreiheit seiner Leistung nicht auf diese Bestimmung berufen.
Denn der nationale Gesetzgeber durfte solche Leistungen wie die
hier streitigen von der Steuerbefreiung ausnehmen.
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aa) Das FG hat
zutreffend erkannt, dass der jeweilige Mitgliedstaat nach Art. 13
Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmen kann, welche
kulturellen Dienstleistungen er von der Umsatzsteuer befreit. Zwar
konnte in der Rechtsprechung des BFH bisher offenbleiben, ob und
inwieweit für die Mitgliedstaaten eine Ermächtigung
besteht, für bestimmte kulturelle Dienstleistungen eine
Steuerfreiheit anzuordnen und andere kulturelle Dienstleistungen
von der Steuerfreiheit auszunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228,
474, BStBl II 2010, 876 = SIS 10 11 57). Nach dem Wortlaut
und der Entstehungsgeschichte des Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG
können die Mitgliedstaaten jedoch entscheiden, welche
kulturellen Dienstleistungen sie von der Umsatzsteuer befreien und
welche von der Steuerbefreiung ausgenommen bleiben sollen.
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Das Tatbestandsmerkmal
„bestimmte“ - dem die Begriffe
„certain“ in der englischen und
„certaines“ in der französischen
Sprachfassung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie
77/388/EWG entsprechen - beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten nicht
alle kulturellen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreien
müssen, sondern diese bestimmen dürfen. Der Wortlaut
dieser Bestimmung geht darauf zurück, dass die Mitgliedstaaten
sich bei der Formulierung der Richtlinie nicht auf einen Katalog
bestimmter Dienstleistungen, wie er in einem Entwurf der Richtlinie
77/388/EWG noch vorgesehen war, einigen konnten und eine ebenfalls
erwogene fakultative Befreiung letztlich nicht umgesetzt wurde
(vgl. Jacobs, UR 2007, 45, 51, m.w.N.). Die Mitgliedstaaten haben -
auch nach Ansicht des Klägers - ein Auswahlrecht hinsichtlich
dessen, was unter kulturellen Dienstleistungen zu verstehen ist
(vgl. Jacobs, UR 2007, 45; Erster Bericht der Kommission über
das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, KOM (83)
426, Seite 47). Eine andere Bedeutung ist dem Tatbestandsmerkmal
„bestimmte“ nicht beizumessen. Wären alle
kulturellen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien,
wäre dieses Tatbestandsmerkmal überflüssig und
bedeutungslos (vgl. Erster Bericht der Kommission über das
Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, KOM (83) 426,
Seite 47).
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Es steht somit grundsätzlich im Einklang
mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG, wenn
der nationale Gesetzgeber in § 4 Nr. 20 UStG nicht alle,
sondern nur bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der
Umsatzsteuer befreit.
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bb) Der Senat vermag der Vorentscheidung nicht
darin zu folgen, dass § 4 Nr. 20 UStG den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität verletzt.
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Dieser Grundsatz verbietet insbesondere,
gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren
oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer
unterschiedlich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-12691, BFH/NV Beilage 2004, 37, Rz
20, m.w.N.).
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Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob es
sich - wie das FG meint - bei der Inszenierung einer Oper und der
Gestellung eines Regisseurs durch ein Theater um gleichartige und
deshalb im Wettbewerb stehende Leistungen handelt. Denn entgegen
der Auffassung des FG und des Klägers ist auch die
entgeltliche Gestellung eines Regisseurs durch ein Theater
steuerpflichtig.
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Überlässt ein Theater in
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft einen angestellten
Regisseur gegen Entgelt einem anderen Theater, ist diese Leistung
weder nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG noch nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer
befreit (ebenso Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD -
Berlin vom 22.8.2000 - St 137 - S 7177 - 2/00, UR 2001, 178 = SIS 01 04 41; Verfügung der OFD Magdeburg vom 24.5.2000 - S 7177 -
6 - St 243, UR 2000, 395) = SIS 00 11 03. Entgegen der Auffassung
des FG Rheinland-Pfalz sind Umsätze eines Theaters durch
Gestellung von Personal für ein anderes Theater keine nach
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Dienstleistungen (vgl.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.4.2003 3 K 2834/00, EFG 2003,
1736 = SIS 04 01 56; die Revision hat sich in der Hauptsache
erledigt, vgl. BFH-Beschluss vom 14.2.2006 V R 57/03, BFH/NV 2006,
1121 = SIS 06 21 48).
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(1) Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind
in Bezug auf ein Theater nur solche Umsätze steuerfrei, die
für dessen Betrieb unter Einschluss der damit
üblicherweise verbundenen Nebenleistungen typisch sind (vgl.
BFH-Beschluss vom 7.12.2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482 = SIS 10 06 22; BFH-Urteil vom 21.4.2005 V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II
2005, 899 = SIS 05 44 35). Die entgeltliche Personalgestellung
stellt aber keine typische Leistung eines Theaters dar. Sie ist
auch keine üblicherweise mit einer typischen Theaterleistung
verbundene Nebenleistung.
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Dies weicht entgegen der Ansicht des
Klägers nicht von der Entscheidung des V. Senats des BFH vom
4.12.1969 V R 108/66 (BFHE 98, 86, BStBl II 1970, 355 = SIS 70 01 97) ab. Hiernach war die entgeltliche Zurverfügungstellung
eines Ensembles für Aufführungen nach § 47 Nr. 1 der
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951
umsatzsteuerfrei. Zum einen ist die vorgenannte Entscheidung zu
einer anderen als der im Streitfall maßgebenden Rechtslage
ergangen. Zum anderen stellt die Überlassung eines Ensembles
für Aufführungen auf einer fremden Bühne im
Gegensatz zur Überlassung eines Regisseurs einen für den
Betrieb eines Theaters typischen Umsatz dar.
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Die vom Kläger hilfsweise angeregte
Anfrage an den V. Senat des BFH bzw. eine Vorlage an den
Großen Senat des BFH kommt deshalb mangels Abweichung nicht
in Betracht.
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(2) Auch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
der Richtlinie 77/388/EWG ist diese Leistung nicht steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung der entgeltlichen Überlassung eines
angestellten Regisseurs ist nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 1.
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Hiernach
sind von der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
der Richtlinie 77/388/EWG kulturelle Dienstleistungen
ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten,
für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht
unerlässlich sind. Die entgeltliche Überlassung eines
angestellten Regisseurs ist eine Dienstleistung, die nicht den
Kernbereich der steuerbefreiten Theaterleistung betrifft und daher
für die Leistung der überlassenden Einrichtung
erlässlich ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Entscheidung des EuGH vom 14.6.2007 Rs. C-434/05
- Horizon College - (Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 =
SIS 07 34 67). Hiernach kann zwar die entgeltliche
Gestellung eines Lehrers an eine Lehreinrichtung als mit dem
Unterricht eng verbundene Dienstleistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG von der Mehrwertsteuer befreit
sein. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG
bezieht aber im Gegensatz zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der
Richtlinie 77/388/EWG auch mit steuerbefreitem Unterricht
„eng verbundene Dienstleistungen“ in die
Steuerbefreiung ein.
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2. Die Leistung des Klägers unterliegt
dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
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a) Die Steuer ermäßigt sich nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der bis zum 15.12.2004
gültigen Fassung (a.F.) auf 7 % für die Leistungen der
Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen
sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten
durch andere Unternehmer. Die mit Wirkung vom 16.12.2004 neu
gefasste Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sieht
den ermäßigten Steuersatz für die
Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie
die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren
Darbietungen ausübender Künstler vor.
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Wie das FG zutreffend erkennt, hat der
Kläger nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG a.F. keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung. Denn
er stellt weder ein Theater dar noch betreibt er ein solches. Auch
nach der noch mit Wirkung für das Streitjahr geänderten
Fassung der Vorschrift ermäßigt sich der Steuersatz im
Streitfall nicht. Die vom Kläger im Streitjahr erbrachte
Leistung stellt jedenfalls keine den Theatervorführungen oder
Konzerten vergleichbare Darbietung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. a UStG dar (vgl. zu Choreographieleistungen FG
Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2010 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079
= SIS 10 16 21).
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b) Der Kläger kann sich für die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen der
Ansicht des FG nicht unmittelbar auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 8 der Richtlinie 77/388/EWG
(nunmehr Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 9)
berufen. Die Mitgliedstaaten können nach dieser Bestimmung auf
Lieferungen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten
Kategorien einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Anhang
H Kategorie 8 nennt Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern,
Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren
Urheberrechte.
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Es kann dahinstehen, ob die Inszenierung einer
Oper im Lichte von Art. 98 MwStSystRL, dem nach Abs. 3 der
Präambel dieser Richtlinie klarstellende Funktion zukommt,
unter die Kategorie 8 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG
fällt. Eine unmittelbare Berufung kommt schon deshalb nicht in
Betracht, weil die Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes nicht zwingend ist. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs.
3 der Richtlinie 77/388/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht,
sondern ermächtigt sie nur, für die im Anhang H der
Richtlinie 77/388/EWG genannten Kategorien ermäßigte
Steuersätze vorzusehen. Die Mitgliedstaaten haben unter der
Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische
Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs H der
Richtlinie 77/388/EWG mit einem ermäßigten
Mehrwertsteuersatz zu belegen. Die selektive Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes ist hiernach nicht
ausgeschlossen, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung
nach sich zieht (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-12691, BFH/NV
Beilage 2004, 37, Rz 20, m.w.N.; vom 6.5.2010 Rs. C-94/09 -
Kommission/Frankreich -, UR 2010, 452 = SIS 10 18 78, Rz 25,
m.w.N.). Hiernach steht es im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn
der nationale Gesetzgeber u.a. die den Theatervorführungen und
Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
mit dem ermäßigten Steuersatz belegt, diesen hingegen
für die Dienstleistungen eines Regisseurs nicht vorsieht. Denn
die Dienstleistungen der den Theatervorführungen und Konzerten
vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler sind
weder mit denen eines Regisseurs gleichartig noch stehen sie im
Wettbewerb zueinander.
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3. Da die Vorentscheidung teilweise von
anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist sie aufzuheben. Die
Sache ist spruchreif im Sinne einer Abweisung der Klage.
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4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist
nicht geboten. Zweifel an der Auslegung des für die
Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen
nicht.
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