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Darlehensverträge zwischen Nahestehenden, Würdigung von Indizien

Darlehensverträge zwischen Nahestehenden, Würdigung von Indizien: 1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 7.6.2006 IX R 4/04, BFHE 214 S. 173, BStBl 2007 II S. 294 = SIS 06 38 96, und vom 22.2.2007 IX R 45/06, BFHE 217 S. 409 = SIS 07 16 99). - 2. Die Gesamtwürdigung mehrerer Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2010, IV C 6 - S 2144/07/10004, BStBl 2011 I S. 37 = SIS 10 42 39) - Urt.; BFH 12.5.2009, IX R 46/08; SIS 09 20 91

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Allgemeine Werbungskosten / Haus- und Grundbesitz
Fundstellen
  1. BFH 12.05.2009, IX R 46/08
    BStBl 2011 II S. 24
    LEXinform 0179401

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.12.2010
    B.H. in BFH/PR 9/2009 S. 352
    erl in StuB 16/2009 S. 632
    K.T./P.M. in BB 33/2009 S. 1737
    B.H. in HFR 9/2009 S. 874
    W.B. in FR 22/2009 S. 1068
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[FGO] § 76
[AO 1977] § 85, § 88
[BGB] § 1629 Abs. 1 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 26.06.2008, SIS 09 07 36, Darlehensvertrag, Angehörige, Enkel, Schuldzinsen, Ergänzungspfleger
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 14.10.2020, SIS 21 03 93, Angehörigendarlehen bei wegen Vollmachtsmissbrauchs zivilrechtlich sittenwidrigem Insichgeschäft: 1. Vert...
  • FG Baden-Württemberg 21.1.2020, SIS 22 01 15, Zurechnung der Erträge aus fremdnütziger Vermögensverwaltung: Erzielt der Steuerpflichtige Kapitalerträge...
  • FG Münster 9.4.2019, SIS 19 09 13, Verlust der Einlage eines typisch stillen Gesellschafters: 1. Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsa...
  • FG Baden-Württemberg 19.12.2017, SIS 18 13 27, Nichtanerkennung eines Ehegatten-Darlehensvertrags wegen mehrerer Abweichungen vom Fremdüblichen, kein So...
  • FG Baden-Württemberg 19.12.2017, SIS 18 13 28, Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen durch unv...
  • FG Hamburg 3.11.2017, SIS 17 25 17, Keine steuerliche Anerkennung eines Verwandtendarlehens bei sehr langer Laufzeit und fehlender Besicherun...
  • FG Nürnberg 24.6.2014, SIS 14 33 64, Keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist durch bloße Abgabe einer Feststellungserklärung, Notwend...
  • BFH 8.10.2012, SIS 12 32 88, Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG, verschiedene Zulassungsgründe im Einzelfall: Ei...
  • FG München 21.6.2012, SIS 12 25 98, Kein Abzug von Zinszahlungen von einem auf Ehegatten lautenden Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzver...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.2.2012, SIS 12 25 96, Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei fehlendem Nachweis des Interesses...
  • BFH 30.12.2011, SIS 12 10 34, BVerfG-Tenor Auslegung, Rechtsfolgenirrtum, Bindungswirkung LG-Urteil, § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwisc...
  • BFH 26.10.2011, SIS 12 07 02, Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer: 1. Werden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung rücker...
  • OFD Frankfurt 28.2.2011, SIS 11 41 83, Steuerliche Behandlung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen: Eine Verwaltungsanweisung äußert ...
  • BMF 23.12.2010, SIS 10 42 39, Darlehensverträge zwischen Angehörigen: Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerrechtlichen Anerke...
  • BFH 8.9.2010, SIS 10 39 00, § 8 a KStG 1999 a.F./n.F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992: Die Umqualifizierung von Z...
  • BFH 18.8.2010, SIS 11 02 24, Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in nicht ausreichend ertragbri...
  • BFH 11.5.2010, SIS 10 21 96, Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten:...
  • Niedersächsisches FG 10.12.2009, SIS 10 30 04, Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen trotz Nichtbeachtung zivilrecht...
  • FG Münster 30.10.2009, SIS 10 02 83, Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG: 1. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut i.S. ...
  • BFH 25.8.2009, SIS 09 33 70, Wegzugsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit, schwarze Fonds, Pauschalbesteuerung, An...
Fachaufsätze
  • LIT 01 83 93 K. Tiedtke/P. Möllmann, BB 33/2009 S. 1737: Verstoß gegen bürgerlich-rechtliche Formvorschriften hat nur Indizwirkung für die Frage der Ernsthaftigke...

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1991 bis 1993 drei Mehrfamilienhäuser. Zur Finanzierung der Herstellungskosten schloss sie mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern Ende August 1991 jeweils Darlehensverträge ab. Unterzeichnet wurden die Verträge durch den Vater als dem gesetzlichen Vertreter seiner Söhne; ein Ergänzungspfleger wurde nicht eingeschaltet. Die im April 1992 vollzogenen Vertragsänderungen wurden auf Seiten der Darlehensgeber wiederum von deren Vater als Vertreter unterzeichnet. Danach gewährten die Enkel der Klägerin weitere Kredite in variabler Höhe.

 

Mit notarieller Urkunde vom November 1998 genehmigte der jetzt eingeschaltete Ergänzungspfleger die Darlehensverträge; danach wurden Grundschulden zur Sicherung der Darlehen bestellt.

 

Die Zinsen für den Zeitraum von Ende August bis 31.12.1991 in Höhe von 6.980 DM zahlte die Klägerin am 15.1.1992, die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31.12.1992 in Höhe von 21.385 DM zahlte sie am 30.12.1992 an die Enkel.

 

Aufgrund einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die steuerliche Anerkennung der Darlehen und erhöhte für das Streitjahr (1992) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um die gezahlten Darlehenszinsen.

 

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil aus, die Darlehensverträge seien als Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht formwirksam abgeschlossen worden seien (vgl. SIS 09 07 36). Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.6.2006 IX R 4/04 (BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294 = SIS 06 38 96) auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Auch im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.2.2007 IX R 45/06 (BFHE 217, 409 = SIS 07 16 99) sei es den Vertragsparteien anzulasten, die zivilrechtliche Form nicht beachtet zu haben. Dieses verstärkte Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen werde durch die Genehmigung nicht in Frage gestellt. Gegen die steuerliche Anerkennung spreche auch die fehlende Besicherung.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Darlehensverträge seien - zunächst schwebend unwirksam - durch den Ergänzungspfleger genehmigt und damit zivilrechtlich wirksam geworden. Es verhalte sich wie bei der nachträglichen Befreiung vom Verbot des In-Sich-Geschäfts nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 23.10.1996 I R 71/95 (BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35 = SIS 97 01 22). Überdies sei die zivilrechtliche Unwirksamkeit lediglich ein Beweisanzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung und der Klägerin im Übrigen nicht anzulasten.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung der Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, die Darlehensverträge seien auf Grund ihrer Formunwirksamkeit im Streitjahr (1992) sowie ihrer fehlenden Besicherung steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

 

1. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Fehlt es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessensgegensatz und können zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden, so ist es im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13). Die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) zugehörig sind. Lassen die Vertragsbeteiligten zivilrechtliche Formerfordernisse unbeachtet, so führt dieses Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung - anders als z.B. das Nichterfüllen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - nicht allein und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn es den Vertragspartnern angelastet werden kann, zivilrechtliche Formvorschriften insbesondere bei klarer Rechtslage nicht beachtet zu haben (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 217, 409 = SIS 07 16 99, m.w.N.). Damit hat der BFH seine Rechtsprechung entgegen der Vorinstanz gegenüber seinem Urteil im ersten Rechtszug nicht geändert, wie sich aus dem Urteil in BFHE 217, 409 = SIS 07 16 99, unter II. 3. der Gründe explizit ergibt.

 

2. Diesen Grundsätzen widerspricht die angefochtene Entscheidung. Sie hat die streitigen Darlehenszinsen in einer unvollständigen und unzutreffenden Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen vom Abzug als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG) bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen.

 

a) Zwar würdigt es das FG zutreffend als Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen, dass die zu Grunde liegenden Darlehensverträge gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zunächst - nämlich im Streitjahr - schwebend unwirksam waren. Dabei hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH darauf abgestellt, der Klägerin sei das Nichtbeachten der Formvorschriften anzulasten gewesen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sich - entgegen der Revision - die klare Rechtslage schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des BGB ableiten lässt. Obschon der Ergänzungspfleger im Jahr 1998 die Darlehensverträge genehmigte, wirkte diese nachträgliche Zustimmung - wovon die Rechtsprechung anders als bei einer Genehmigung des In-sich-Geschäfts entgegen der Revision übereinstimmend ausgeht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294 = SIS 06 38 96; anders bei § 181 BGB das BFH-Urteil in BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35 = SIS 97 01 22) - nur zivilrechtlich nach § 184 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1909, § 1915 Abs. 1, § 1829 Abs. 1 BGB), nicht aber steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Darlehensverträge zurück.

 

b) Indes ergibt sich der Rechtsfehler und Aufhebungsgrund aus dem zusätzlich in die Würdigung einbezogenen Indiz der fehlenden Sicherung der Darlehensverträge. Denn dieses Beweisanzeichen ist im Streitfall nicht ergiebig, erlaubt also nicht den Schluss auf einen fehlenden Bindungswillen der Vertragsparteien. Zwar geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen müsse ausreichend besichert sein (vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 7.11.1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291 = SIS 91 05 21, m.w.N.). Dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699 = SIS 02 87 46). In diesem Zusammenhang hätte das FG nach der Aktenlage, wie sie in den Entscheidungen im ersten Rechtszug in Bezug genommen wurden, berücksichtigen müssen, dass drei verschiedene Kreditinstitute der Klägerin ungesicherte Darlehen von 200.000 DM, 250.000 DM und nochmals 250.000 DM bestätigt haben (vgl. Band III der Einkommensteuerakten, Bl. 32 bis 34). Vor diesem konkreten Hintergrund verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht, so dass die fehlende Besicherung nicht ohne weiteres auf eine steuerrechtlich unerhebliche Veranlassung des hingegebenen Geldes hindeutet.

 

3. Wegen der unzutreffenden Würdigung eines Beweisanzeichens wird die vom FG angestellte Gesamtwürdigung insgesamt fehlerhaft. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

 

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird die Darlehensverträge der Klägerin mit ihren Enkelkindern insgesamt neu zu beurteilen haben. Dabei wird es die im Revisionsurteil des ersten Rechtszuges (BFH-Urteil in BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294 = SIS 06 38 96) aufgestellten Maßstäbe nach § 126 Abs. 5 FGO zu beachten haben. Hierbei wird es angesichts der tatsächlichen Durchführung der Verträge als späteren Umstand (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 = SIS 05 08 92, unter II. 1. a a.E.) auch würdigen müssen, dass die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah darauf hingewirkt haben, eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger zu erreichen und sich im Übrigen auch künftig tatsächlich so verhalten haben, wie sie es von vornherein untereinander vereinbart hatten. Der Senat kann als Revisionsinstanz die der Tatsacheninstanz obliegende Gesamtwürdigung nicht selbst anstellen.