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Handwerkerleistung, Barzahlung

Handwerkerleistung, Barzahlung: Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus. - Urt.; BFH 20.11.2008, VI R 14/08; SIS 09 05 69

Kapitel:
Privatbereich > Privatbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 20.11.2008, VI R 14/08
    BStBl 2009 II S. 307
    LEXinform 0179022

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.3.2009
    erl in StuB 4/2009 S. 160
    W.B. in NWB 8/2009 S. 513
    J.S. in DStZ 7/2009 S. 229
    St.Sch. in BFH/PR 4/2009 S. 138
    Red. in HFR 5/2009 S. 472
    J.M. in AktStR 2/2009 S. 249
Normen
[GG] Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
[EStG] § 35 a Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 28.02.2008, SIS 08 16 10, Barzahlung, Steuerermäßigung, Handwerkerleistung, Verfassungsmäßigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 9.6.2022, SIS 22 14 68, Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des St...
  • FG München 24.8.2021, SIS 21 19 48, Fahrtkostenersatz als Sonderausgabe bei im Übrigen unentgeltlichen Kinderbetreuungsleistungen: 1. Zu den ...
  • Thüringer FG 22.10.2019, SIS 19 20 98, Von der GmbH an Gesellschafter erbrachte und durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei ...
  • FG Baden-Württemberg 30.11.2016, SIS 17 04 81, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- ...
  • BMF 9.11.2016, SIS 16 24 95, Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Das Bundesf...
  • FG München 27.1.2016, SIS 16 20 81, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen: Eine Aufrechnung der Rechnungssumme gegen eine Darl...
  • FG Baden-Württemberg 23.12.2014, SIS 15 06 69, Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haush...
  • BMF 10.1.2014, SIS 14 04 30, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen: Das Bunde...
  • FG Köln 10.1.2014, SIS 14 14 94, Notwendigkeit einer unbaren Zahlung: 1. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten ist in...
  • BFH 30.7.2013, SIS 13 28 00, Zulassung der Revision im FG-Urteil, Treu und Glauben, Barzahlung von Handwerkerleistungen: 1. Enthält da...
  • BFH 8.5.2012, SIS 12 19 01, Barzahlung von Kinderbetreuungskosten: 1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die steuer...
  • BMF 15.2.2010, SIS 10 00 72, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen: Das Bundesfinanzministerium hat...
  • Sächsisches FG 18.9.2009, SIS 09 39 14, Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § ...
  • FG München 14.7.2009, SIS 10 11 21, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung, Entfernungspauschale, off...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 18 99, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbind...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2006) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für im Frühjahr 2006 durchgeführte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4.872 EUR. Hierzu führten sie aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf dessen Rechnung vom 1.6.2006 bestätigt worden sei.

 

In seinem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.3.2007 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, dass die Zahlung nicht nur auf der Rechnung vermerkt, sondern auch mit Schreiben vom 7.5.2007 vom Steuerberater des Dachdeckers bestätigt worden sei.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2008, 1028 = SIS 08 16 10 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Dabei machen sie auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.

 

Sie beantragen sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.3.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.5.2007 dahin zu ändern, dass die tarifliche Einkommensteuer um 600 EUR ermäßigt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Barzahlung der Handwerkerrechnung die von den Klägern begehrte Steuerermäßigung ausschließt.

 

1. Im Streitfall anwendbar ist § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in seiner gemäß § 52 Abs. 50b Satz 2 dieses Gesetzes erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) - EStG - . Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 2 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

 

a) Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfüllt. Wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck verfolgt, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. z.B. BTDrucks 15/91, 19), so ist § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht - typisierend - dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind.

 

b) Diese einfachrechtliche Würdigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

aa) Die in den Gesetzesmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm gekennzeichnete Vorschrift des § 35a EStG ist gleichheitsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Für steuerliche Lenkungsnormen fordert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) neben der Orientierung einer steuerlichen Förderung am Gemeinwohl, dass der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und seinerseits gleichheitsgerecht verfolgt wird; führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls lenken will (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.4.2008 2 BvL 4/05, BFH/NV Beilage 4/2008, 295 = SIS 08 32 52, unter C.I.1.b und C.II.3.b, m.w.N.). Diesen Maßstäben wird § 35a EStG gerecht, soweit in Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift der Zahlungsnachweis nur durch Beleg eines Kreditinstituts zu erbringen ist. Denn die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge rechtfertigt das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.

 

Auch soweit nach der Neufassung des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) die Pflicht zur Vorlage der Nachweise mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 entfallen ist, führt dies nicht zu einer widersprüchlichen Ausgestaltung der Regelung, die gleichheitsrechtliche Bedenken auch gegen die Vorschrift in ihrer früheren Fassung begründen könnte. Selbst wenn der Gesetzgeber u.a. zur Förderung der elektronischen Steuererklärung von der Pflicht zur Belegvorlage mit der Einkommensteuererklärung abgesehen hat (vgl. BTDrucks 16/6739, 14), so ist nicht ersichtlich, dass damit der in den Gesetzesmaterialien erneut betonte Lenkungszweck der „Bekämpfung der Schwarzarbeit“ (BTDrucks 16/6739, 14) nicht mehr hinreichend konsequent und widerspruchsfrei verfolgt würde.

 

bb) § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verstößt auch nicht gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit. Es kann offen bleiben, ob ein Steuergesetz, das keine belastende Wirkung entfaltet, sondern lediglich die Gewährung einer Steuerermäßigung von der Erfüllung bestimmter vom Steuerpflichtigen zu erbringender Nachweise abhängig macht, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich eingreift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5.2.2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 32 f. = SIS 02 09 34, m.w.N.). Selbst wenn man auch in dieser Situation eine freiheitsbeschränkende Wirkung des Steuergesetzes annehmen wollte, so führte die dann durchzuführende Verhältnismäßigkeitskontrolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 32 = SIS 02 09 34) für die Vorschrift des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG jedenfalls nicht zu einem Verfassungsverstoß. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung nur bei unbaren Zahlungsvorgängen wäre geeignet, die vom Gesetzgeber verfolgte Lenkung (Bekämpfung der Schwarzarbeit) zu bewirken. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme kann nur verneint werden, wenn bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er einen bestimmten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 36 = SIS 02 09 34, m.w.N.); ein solcher weniger einschneidender Eingriff als Alternative zum Erfordernis unbarer Zahlung ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Gesamtabwägung der öffentlichen, im Gemeinwohl stehenden Belange mit den privaten Interessen des Steuerpflichtigen an einer freien Wahl des Zahlungsweges verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 36 = SIS 02 09 34). Dies selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Unterhaltung eines eigenen Bankkontos nicht von jedem Steuerpflichtigen verlangt werden kann. Denn auch ohne eigenes Konto des Steuerpflichtigen sind die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG zu erfüllen, indem der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wird. Auch dann ist der Zahlungsvorgang durch den entsprechenden Überweisungsbeleg bankmäßig dokumentiert.

 

c) Demgegenüber weckt die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte - soweit rechtskräftig - (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.1.2006 1 K 4132/04 E, EFG 2006, 895 = SIS 06 22 38; Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.1.2008 13 K 330/07, EFG 2008, 1210 = SIS 08 29 43; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2008 15 K 3449/06 E, DStRE 2008, 1503 = SIS 08 34 44) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erfordernisses der unbaren Zahlung. Soweit sich die Literatur mit der Rechtsfrage näher befasst, wird auch dort einhellig die Auffassung vertreten, dass Barzahlungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35a EStG nicht genügten (vgl. z.B. Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 62; Bode in Kanzler/Nacke, Steuerrecht aktuell 2/2008, 25 ff.; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 89; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 35a Rz 10; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35a Rz 24; Lehr, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 460; Nagler in Korn, § 35a EStG Rz 27; Plenker, DB 2004, 564).

 

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass den Klägern, die - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die streitbefangene Handwerkerrechnung bar bezahlt haben, die von ihnen begehrte Steuerermäßigung zu versagen ist. Aber auch auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können sich die Kläger nicht berufen. Zwar erlangte § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 Bedeutung, soweit durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen neu geregelt worden ist. Indes war bereits in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in seiner zuvor geltenden Fassung - und zwar bereits seit Einfügung der Vorschrift des § 35a EStG (vgl. auch BTDrucks 15/77, 55) - Voraussetzung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Für die Neuregelung spezieller haushaltsnaher Dienstleistungen in Gestalt bestimmter Handwerkerleistungen konnte ein Steuerpflichtiger deshalb nicht davon ausgehen, dass für diese Fälle Nachweiserleichterungen gelten würden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2006 die Kläger die vorgetragene Barzahlung tatsächlich geleistet haben und ob ihnen die Neuregelung durch das Gesetz vom 26.4.2006 zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder bekannt sein musste.