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I. Die im September 1980 geborene Tochter
(T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
ist seit ihrer Geburt gehörlos. T besuchte eine
Gehörlosenschule und erlernte im Anschluss hieran von
September 1997 bis August 2000 den Beruf der Beiköchin. Nach
dieser Ausbildung war sie zunächst arbeitslos und sodann ab
dem 11.1.2001 als Köchin tätig. Der Bruttoarbeitslohn
belief sich - bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden - auf
16.122,60 DM. Im Januar und Februar 2002 bezog T Insolvenzgeld, von
März bis zum 4.8.2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 5.8.2002
arbeitete sie als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Die
Arbeitszeit betrug 25 Wochenstunden. Im Jahr 2003 betrug der
Bruttoarbeitslohn 7.800 EUR.
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Laut Schwerbehindertenausweis ist für
T ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. In dem
Schwerbehindertenausweis ist außerdem das Merkzeichen
„RF“ und - bis zum 31.10.2000 - das Merkzeichen
„H“ angebracht. Die Feststellung des Merkzeichens
„H“ wurde nach dem Bescheid des Amtes für
Versorgung und Soziales vom 18.10.2000 aufgehoben, weil nach
Abschluss der Gehörlosenschule und der Ausbildung die
Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Seit dem 1.7.2001
ist das Merkzeichen „GL“ (Gehörlosigkeit)
eingetragen.
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Die Klägerin beantragte im April 2003
Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) holte eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des
Arbeitsamtes vom 6.10.2003 ein, nach der T in der Lage war, eine
arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die
Familienkasse lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf
Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 21.10.2003 für die
Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 ab. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
den in EFG 2008, 1898 = SIS 08 39 76 veröffentlichten
Gründen ab. Es war im Wesentlichen der Ansicht, da T einer
Erwerbstätigkeit nachgehe, sei sie in der Lage, selbst
für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar überschreite
der gesamte Lebensbedarf von T ihre Einkünfte und Bezüge,
eine Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in den im Streitzeitraum gültigen
Fassungen (EStG) komme gleichwohl nicht in Betracht. Nicht die
Behinderung von T sei Ursache dafür, dass die Einkünfte
und Bezüge nicht den Lebensbedarf erreichten, sondern das
geringe Lohnniveau, das im Beruf des Beikochs/der Beiköchin
gezahlt werde.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils, des Ablehnungsbescheids vom 21.10.2003 und
der Einspruchsentscheidung vom 6.2.2004 zu verpflichten, Kindergeld
für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003
festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG
getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob
T in den Monaten Februar 2001 bis Dezember 2003 als behindertes
Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu
berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch der
Klägerin deshalb zu Unrecht verneint hat. Das Fehlen
ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen
Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung
führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.4.1999
III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670 = SIS 99 18 82; vom
10.6.2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937 = SIS 08 33 18).
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf
Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetreten ist.
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a) Die Behinderung muss - wie der Wortlaut des
Gesetzes eindeutig erkennen lässt („wegen“)
- nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die
fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt
ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv
unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. Senatsurteil vom
19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen
behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede
einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die
Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss
(vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde
Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in
erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu
entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 =
SIS 09 06 82).
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b) Die für die Beantwortung der Frage, ob
das behinderte Kind überhaupt außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, erforderliche Berechnung hat nach dem
Monatsprinzip zu erfolgen (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom
4.11.2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046 = SIS 04 05 44; vom 24.8.2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007,
248 = SIS 04 39 23).
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c) Ist ein behindertes Kind infolge von
Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten,
kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der
allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in
anderen Umständen (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der
Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) haben. An Hand
welcher Indizien dies durch das FG zu beurteilen ist, hat der Senat
bereits entschieden (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II
2010, 1057 = SIS 09 06 82).
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d) Der Senat hat zudem entschieden, dass ein
Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind auch dann
besteht, wenn das FG bei seiner Würdigung zwar zu dem Ergebnis
gelangt, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang
mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kindes, die
Feststellungen jedoch ergeben, dass die Einkünfte, die das
Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen
Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht
ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf
(existentiellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf)
zu decken (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2009 III R 50/07, BFHE 228,
17, BStBl II 2011, 38 = SIS 10 05 33, unter II.2.).
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aa) An dieser Rechtsprechung hält der
Senat fest. Insbesondere liegt hierin - entgegen der Auffassung der
Familienkasse - kein Widerspruch zu den Ausführungen im
Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82,
nach denen zwar einerseits eine Mitursächlichkeit der
Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum
Selbstunterhalt genügt, diese andererseits aber doch erheblich
sein muss.
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So kommt es nicht allein darauf an, ob das
behinderte Kind im Wesentlichen durch seine Behinderung
überhaupt an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Denn
auch bei einem behinderten Kind, das - wegen der allgemeinen Lage
auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der
Arbeitsvermittlung - keine Beschäftigung findet, muss
sichergestellt sein, dass es im Falle einer Erwerbstätigkeit
hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten könnte.
Wäre ihm dies trotz einer Erwerbstätigkeit nicht
möglich, so rückt der Umstand, dass es wegen der
allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder
Bemühungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund.
Könnte das Kind trotz einer - unterstellten -
Erwerbstätigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus
eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung
ursächlich dafür sein, dass es sich nicht selbst
unterhalten kann. Dies hat das FG an Hand der Gesamtumstände
des Einzelfalles zu würdigen.
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bb) Entsprechend muss auch bei einem
behinderten Kind, das - wie T im Streitfall - einer
Erwerbstätigkeit nachgeht, gewürdigt werden, warum es
sich gleichwohl nicht selbst unterhalten kann. Allein aus dem
Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, kann nicht gefolgert werden, nun könne es sich auch
selbst unterhalten.
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cc) Bei einem behinderten Kind, das trotz
einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu
unterhalten, kann die Behinderung hierfür in erheblichem
Maße (mit-)ursächlich sein, insbesondere wenn das Kind
einen hohen behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, es in seiner
Leistungsfähigkeit gemindert ist und deshalb keiner
Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann, oder auch, weil es auf
einem besonders eingerichteten oder geförderten Arbeitsplatz
tätig ist. Insoweit sind beispielsweise folgende -
vereinfachte - Situationen vorstellbar:
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(1) So ist denkbar, dass das behinderte Kind
zwar einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann und
die so erzielten Einkünfte auch ausreichen, um seinen
existentiellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur
Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs genügen. In solch einer
Situation kann sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst
unterhalten.
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(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern
letztlich ein niedriges Lohnniveau für die Unfähigkeit
zum Selbstunterhalt ursächlich, wenn das Kind trotz seiner
Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung in einem nicht
behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt
ausüben kann, durch die es aber seinen existenziellen
Grundbedarf auch dann nicht decken könnte, wenn es nicht
behindert wäre.
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(3) Ist das Kind durch seine Behinderung
wiederum in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und
kann es daher nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem normalen
Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht
zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung für
die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt
ursächlich.
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(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner
Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl dermaßen
eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische
Ausbildung (insbesondere eine berufliche Bildungsmaßnahme in
einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk in einem
angepassten Sonderausbildungsgang) in einem Bereich möglich
ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem
besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering
entlohnte Beschäftigung offensteht, mittels derer es seinen
gesamten Lebensbedarf nicht zu decken in der Lage ist, ist erneut
die Behinderung in erheblichem Maße für die
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich (in diesem
Sinn auch Reuß, EFG 2008, 1900).
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2. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen, so dass seine Entscheidung keinen Bestand haben
kann.
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Im zweiten Rechtsgang wird es deshalb erneut
zu würdigen haben, ob T im Streitzeitraum Februar 2001 bis
Dezember 2003 wegen ihrer Behinderung nicht zum Selbstunterhalt in
der Lage war.
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a) Dabei wird das FG zunächst zu
klären haben, ob T, die in den Monaten Februar 2001 bis
Februar 2002 sowie August 2002 bis Dezember 2003 lediglich auf
Teilzeitbasis im Umfang von zunächst 30 und später 25
Wochenstunden beschäftigt war, infolge ihrer Behinderung eine
Vollzeitbeschäftigung von vornherein nicht möglich war
oder ob hierfür die allgemeine Arbeitsmarktsituation im
Gastronomiebereich ursächlich war und insbesondere auch
Nichtbehinderte in der maßgeblichen Zeit zu einem nicht
unerheblichen Teil nur Teilzeitanstellungen als Koch oder
Küchenhilfe finden konnten.
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Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die
Behinderung letztlich nicht der wesentliche Grund für die
Teilzeitbeschäftigung von T war, hat es weiter zu untersuchen,
ob die jeweils - auf Vollzeitbasis hochgerechneten - Einkünfte
in diesem Fall ausgereicht hätten, ihren gesamten Lebensbedarf
einschließlich ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu
decken. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das FG zu
würdigen haben, ob das - im Bereich des Tätigkeitsumfelds
von T vorhandene - niedrige Lohnniveau ausschlaggebend für
ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war (etwa, weil auch die
hochgerechneten Einkünfte nicht zur Bestreitung des
Grundbedarfs ausgereicht hätten), oder ob letztlich doch die
Behinderung ursächlich hierfür war (etwa, weil die bei
Vollzeiterwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zwar
für den Grundbedarf von T, aber nicht mehr für ihren
behinderungsbedingten Mehrbedarf genügt hätten).
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b) Für die Monate März bis Juli
2002, in denen T vorübergehend arbeitslos war, hat das FG nach
den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010,
1057 = SIS 09 06 82 zu prüfen, ob nicht die Behinderung in
erheblichem Maße für die Beschäftigungslosigkeit
ursächlich war. Dabei wird das FG auch zu bedenken haben, ob T
möglicherweise trotz ihrer Behinderung nur deshalb in der Lage
war, innerhalb von knapp fünf Monaten überhaupt eine
erneute Beschäftigung zu finden, weil sie zum einen eine
weitere Reduzierung der Wochenstunden, zum anderen insbesondere
auch eine mindere Position als bloße Küchenhilfe im
Vergleich zu ihrer vorherigen Beschäftigung als Köchin
akzeptierte. Außerdem wird noch zu würdigen sein, ob
ggf. noch weitere Umstände - wie beispielsweise der von der
Klägerin im FG-Verfahren vorgetragene Eingliederungszuschuss
aufgrund des Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter - hierfür eine Rolle spielten. Diese
Umstände könnten dann maßgeblich dafür
sprechen, dass T in dieser Zeit behinderungsbedingt nicht zum
Selbstunterhalt in der Lage war. Andernfalls hätte das FG auch
für diese Monate noch festzustellen, ob die Einkünfte,
die T aus einer möglichen Erwerbstätigkeit in ihrem
erlernten Beruf als Beiköchin hätte erzielen können,
zur Bestreitung ihres gesamten Lebensbedarfs ausgereicht
hätten.
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