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Jugenderziehung, Voraussetzungen der USt-Freiheit

Jugenderziehung, Voraussetzungen der USt-Freiheit: Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht. - Urt.; BFH 30.7.2008, V R 66/06; SIS 09 05 13

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 30.07.2008, V R 66/06
    BStBl 2010 II S. 507
    LEXinform 0587921

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.4.2010
    erl in StuB 5/2009 S. 203
    S.M. in BFH/PR 4/2009 S. 156
    wt in UVR 4/2009 S. 100
    D.G. in DStZ 8/2009 S. 259
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b
[UStG 1993/1999] § 4 Nr. 23
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 09.09.2005, SIS 06 04 91, Steuerbefreiung, Ferienanlage, Ferienhof, Bauernhof
Zitiert in... / geändert durch...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.3.2022, SIS 22 07 90, Umsatzsteuerbefreiung von Reitkursen sowie Beherbergung und Verköstigung für Jugendliche und Kinder auf R...
  • LfSt Niedersachsen 8.3.2021, SIS 21 22 21, Steuerbefreiung für die Erziehung, Betreuung, Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen f...
  • LfSt Niedersachsen 1.7.2020, SIS 20 09 46, Steuerbefreiung für die Erziehung, Betreuung, Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen f...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BMF 26.1.2017, SIS 17 01 65, Umsatzsteuerbefreiung für Sportlehrgänge: Mit Urteil vom 26.11.2014 (BFH/NV 2015 S. 531 = SIS 15 05 64) h...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 26.11.2014, SIS 15 05 64, Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs": Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen "Reiter...
  • FG Berlin-Brandenburg 5.11.2014, SIS 15 21 84, Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht gemeinnütziger GmbH betriebenen Jugen...
  • FG Köln 22.10.2014, SIS 15 01 97, Frage der Steuerbefreiung von Leistungen, die mit Kinder- und Jugendarbeit verknüpft sind: 1. Für die Ane...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 30 68, Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL: 1. Der Steuerbefreiung nach § 4 ...
  • FG Nürnberg 22.1.2013, SIS 13 33 44, Keine steuerfreien Umsätze auf Tinker- und Ponyhof: 1. Eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 14 U...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Köln 27.6.2012, SIS 13 15 93, Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen: 1. Gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind steuerfrei, die...
  • FG Köln 27.6.2012, SIS 12 31 73, Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen in der Erwachsenenfortbildung: 1. Supervisionsleistu...
  • FG Köln 20.4.2012, SIS 12 23 29, Frage der Steuerbefreiung von Betreuungsleistungen als sozialpädagogische Familienhelferin bei Tätigkeit ...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Münster 13.12.2011, SIS 12 06 09, Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen einer Schwimmschule: Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zw...
  • FG Nürnberg 13.12.2011, SIS 12 11 86, Kleinunternehmerschaft, Glaubhaftmachung: 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuerb...
  • BMF 12.12.2011, SIS 11 41 62, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2011: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • FG Baden-Württemberg 3.8.2011, SIS 11 37 70, Umsatzsteuerfreiheit gewerblicher Kinder- und Jugendbetreuung für Jugendämter anderer Mitgliedsstaaten vo...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • OFD Niedersachsen 5.10.2010, SIS 11 13 15, Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen: Eine Verfügung der OFD Niedersachsen stellt di...
  • BFH 12.5.2009, SIS 09 28 68, Kanutour für Jugendliche, USt-Pflicht: 1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Auf...
  • BFH 12.2.2009, SIS 09 19 45, Schulspeisung, USt-Pflicht: Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer ...

I. Streitig ist die Steuerpflicht der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausgeführten Umsätze.

 

Die Klägerin betrieb im Streitjahr (1999) einen Ferienbauernhof. Nach dem Prospekt der Klägerin richtete sich das Angebot des Ferienbauernhofs an Betreuer und Betreuerinnen von Schulen, Kindergärten und anderen Kindergruppen, an alleinreisende Kinder sowie an Kinder, die mit ihren Eltern verreisen. Als Aktivitäten nennt der Prospekt u.a. Pflege der Tiere, Reiten, Herstellen naturnaher Produkte und vollwertiger Lebensmittel, Ausflüge, Leben wie ein Indianer, Kennenlernen des Gartens, Gruppen- und Ballspiele usw. Bei Gruppenfahrten unterstützte die Klägerin die Betreuer bei der Planung und Durchführung der Freizeit, indem sie Programmpunkte wie Tierpflege, Backen, Longieren, Tonarbeiten etc. anbot, die von ihr und ihren Mitarbeitern eigenverantwortlich durchgeführt wurden. Nach Wunsch übernahm die Klägerin laut Prospekt die gesamte Betreuung. Die Klägerin bot in ihrem Hausprospekt Vollbetreuung für alleinreisende Kinder und geschlossene Gruppen an sowie Mithilfe bei der Betreuung von geschlossenen Gruppen.

 

Der Anteil der beherbergten alleinreisenden Kinder betrug 39 % und der von Schulklassen 61 %. Das Alter der Kinder lag zwischen 8 und 15 Jahren. Die Aufenthaltsdauer betrug bei alleinreisenden Kindern durchschnittlich eine Woche, im Einzelfall allerdings auch bis zu drei Wochen, bei Gruppen im Durchschnitt fünf Tage.

 

Für das Streitjahr (1999) erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1993 und dem wortlautgleichen § 4 Nr. 23 UStG 1999 (im Folgenden UStG). In der Folge reichte sie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1999 ein, in welcher sie erneut die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG ab 1.1.1999 geltend machte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) stimmte der Erklärung zu.

 

Später vertrat das FA die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht vorlägen,

und setzte mit Änderungsbescheid vom 11.5.2001 Umsatzsteuer in Höhe von 8.921 DM fest.

 

Nach vergeblichem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in EFG 2005, 1975 = SIS 06 04 91 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Umsätze der Klägerin seien nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Sie habe Betreuungsleistungen, die als „Erziehung“ i.S. des § 4 Nr. 23 UStG zu qualifizieren seien, erbracht.

 

Soweit die Klägerin alleinreisende Kinder im Alter von 8 bis 15 Jahren bei sich aufgenommen habe, sei offenkundig, dass sie die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen entweder persönlich, durch ihren Ehemann oder ihre Mitarbeiter durchgeführt habe, da diese Kinder nicht von anderen Personen begleitet worden seien, die die Betreuung hätten übernehmen können.

 

Eine eigenständige Betreuung liege darüber hinaus auch bei den Gruppenfahrten vor. Ausweislich ihres Hausprospektes habe die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter bei diesen Fahrten Programmpunkte wie Tierpflege, Backen, Longieren, Tonarbeiten usw. eigenverantwortlich durchgeführt. Außerdem seien die Kinder auch in die Zubereitung der eigenen Mahlzeiten eingebunden worden.

 

Mit diesen Betreuungsleistungen habe die Klägerin Erziehungsaufgaben übernommen, da sie den Kindern naturkundliches Wissen vermittelt und den Tagesablauf sinnvoll gestaltet habe.

 

Dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen begünstige, stehe der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht entgegen. Selbst wenn § 4 Nr. 23 UStG nicht gemeinschaftsrechtskonform sei, gehe das für die Klägerin günstigere nationale Recht vor, das Einrichtungen und „Personen“ begünstige und nicht ausdrücklich eine „Anerkennung“ voraussetze.

 

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 23 UStG). Im Wesentlichen trägt es vor, wenn eine nationale Regelung eine Auslegung erlaube, müssten dabei die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beachtet werden, die sich aus der Richtlinie 77/388/EWG und den hierzu ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergäben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf das Erfordernis einer engen Auslegung von Befreiungsvorschriften hingewiesen, wenn dies unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sei (Urteil vom 15.7.2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862 = SIS 04 35 29). Dabei könne eine richtlinienkonforme Auslegung auch zu einem für den Steuerpflichtigen im Einzelfall ungünstigeren Ergebnis als bei bloßer Betrachtung der nationalen Rechtsnorm führen. Danach reiche es im Hinblick auf § 4 Nr. 23 UStG nicht aus, dass der Unternehmer ähnliche Ziele verfolge wie die öffentliche Einrichtung. Vielmehr sei auch für Unternehmer des § 4 Nr. 23 UStG erforderlich, dass sie als eine vergleichbare Einrichtung anerkannt sind. Dieser Rechtsauffassung habe sich für die Auslegung des Befreiungstatbestandes des § 4 Nr. 23 UStG auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6.7.2006 IX ZR 88/02 (BFH/NV Beilage 2007, 123, UR 2007, 217 = SIS 06 42 45) betreffend die Frage der Steuerbefreiung der Umsätze eines Reiterhofes angeschlossen.

 

Die Klägerin sei keine im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG anerkannte Einrichtung. Auch verbiete es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. So habe der BFH bereits im Urteil vom 28.9.2000 V R 26/99 (BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691 = SIS 01 01 54) entschieden, dass der Betrieb einer Gastwirtschaft und Fremdenpension, die hauptsächlich mit Schulklassen sowie Kinder- und Jugendgruppen belegt gewesen sei, keine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG sei.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Die Vorschrift des § 4 Nr. 23 UStG beschränke nach ihrem Wortlaut den Anwendungsbereich - im Gegensatz zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG - nicht auf Einrichtungen mit sozialem Charakter bzw. Einrichtungen mit einer vergleichbaren Zielsetzung wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Im Übrigen betriebe sie, die Klägerin, auch unter Berücksichtigung des Abschn. 117 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 eine Einrichtung mit sozialem Charakter bzw. mit einer vergleichbaren Zielsetzung, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gleichzustellen sei.

 

II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Entgegen der Auffassung des FG sind die Umsätze der Klägerin nicht gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei.

 

1. Nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 4 Nr. 23 Satz 2 UStG).

 

§ 4 Nr. 23 UStG setzt eine „Aufnahme bei sich“ für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke voraus. Die Steuerbefreiung beruht im Wesentlichen auf der Neufassung des § 4 Nr. 13 UStG durch das Zweite Umsatzsteueränderungsgesetz vom 30.7.1952 (BGBl I 1952, 393). Sie sollte die bereits bestehende Umsatzsteuerbegünstigung dahingehend erweitern, dass diese auch Schullandheimen und anderen mit Schul- und Erziehungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Einrichtungen und damit umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommen (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912 = SIS 89 22 36; Eckhardt/ Weiß, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 23 Rz 1; Knopp, Deutsche-Steuer-Zeitung/Ausgabe A 1952, 310). § 4 Nr. 23 UStG schreibt zwar eine bestimmte Aufnahmedauer nicht vor. Es genügt deshalb, wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungszweck erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1963 V 102/61 U, BFHE 78, 280, BStBl III 1964, 110 = SIS 64 00 69; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 4 Nr. 23 UStG Rz 13; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 23 Rz 15; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 23 Rz 11; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 23 Rz 27).

 

Der Senat hat daher im Urteil in BFHE 78, 280, BStBl III 1964, 110 = SIS 64 00 69 eine fünfstündige Aufnahme von Schülern an allen Schultagen in der Arbeits- und Freizeit als ausreichend beurteilt. Abzugrenzen ist die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken jedoch von Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung. Hierbei kann dahinstehen, ob entsprechend Abschn. 117 Abs. 2 Satz 4 UStR 1996 (nunmehr Abschn. 117 Abs. 4 Satz 4 UStR 2008) bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen eine Aufnahmedauer von mindestens einem Monat für die Annahme eines Erziehungszwecks ausreichen. Der Senat braucht hierüber nicht zu entscheiden. Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die im Gesetz vorausgesetzte „Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken“ - entgegen der Auffassung des FG - jedenfalls nicht. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.

 

2. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn im Streitfall kommt in Betracht, dass sich die Klägerin unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. Für eine abschließende Entscheidung hierüber fehlen entsprechende Feststellungen des FG.

 

a) Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen von der Mehrwertsteuer. Diese Befreiung setzt, wenn die befreiten Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, die Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat voraus.

 

b) Auf diese Befreiung, die nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, kann sich der Steuerpflichtige berufen (ausführlich BFH-Urteile vom 18.8.2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79, und vom 8.11.2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 = SIS 08 10 21, m.w.N.).

 

c) Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung - wie hier die Leistungen der Klägerin - sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie von „Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind“, erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 = SIS 08 10 21, m.w.N.). Das FG hat - ausgehend von seinem Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin eine gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG anerkannte Einrichtung ist. Diese sind daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundätze hierzu (z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79; in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 = SIS 08 10 21, m.w.N.) nachzuholen.

 

d) Falls das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht kommt, wird es des Weiteren zu prüfen haben, ob der Steuerfreiheit Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entgegensteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3.4.2008 V R 74/07, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85).