Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen, USt-Pflicht: 1. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. - 2. Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht entgegen dem BMF-Schreiben vom 9.10.2008 (BStBl 2008 I S. 948 = SIS 08 38 60) nicht aus. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 23.6.2009, IV B 9 - S 7160-f/08/10004, BStBl 2009 I S. 773 = SIS 09 20 97) - Urt.; BFH 30.10.2008, V R 44/07; SIS 08 43 35
I. Aufgrund eines
Handelsvertretervertrages vom 21.7.2003 war der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) ab 1.8.2003 für die T-AG
als Handelsvertreter tätig. Nach dem Handelsvertretervertrag
übertrug die T-AG dem Kläger die Vermittlung von Fonds
der R-GmbH. Der Kläger hatte sich um die Vermittlung von
Geschäften zu bemühen und war verpflichtet, das Interesse
der T-AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.
Er sollte der T-AG nach besten Kräften alle für die
Förderung des Geschäfts erforderlichen Nachrichten geben,
namentlich ihr von jedem Auftrag unverzüglich Meldung machen.
Der Kläger hatte die ihm zugeordneten Vertriebspartner
regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der
Produktinformationen der Firma fortlaufend über die
Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Die Provision des
Klägers für die durch seine Vermittlung rechtsverbindlich
zustande gekommenen Beteiligungen bestimmte sich nach der Höhe
der vom jeweiligen Anleger gezeichneten Fondsbeteiligung. Die
Voraussetzungen des Provisionsanspruchs und seine Fälligkeit
ergaben sich aus den dem Vertrag als Anlage beigefügten
Provisionsbedingungen der R-GmbH über atypisch stille
Beteiligungen sowie Kommanditbeteiligungen.
Aufgrund einer
beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung
ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
davon aus, dass der Kläger umsatzsteuerpflichtige Leistungen,
nicht aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes
1999 (UStG) steuerfreie Vermittlungsleistungen erbracht habe und
erließ am 1.9.2004 erstmalige
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für 2004/I und II. Der
hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom
12.10.2005 zurückgewiesen.
Nach Erhebung der
Klage zum Finanzgericht (FG) erließ das FA den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 vom 21.3.2007, der gemäß
§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens
wurde.
Die Klage hatte
im Wesentlichen keinen Erfolg. Das FG ging davon aus, dass die
Leistungen des Klägers nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f
UStG steuerfrei seien. Es liege keine nach dieser Vorschrift
steuerfreie Vermittlung vor. Unabhängig von der Frage, ob
Leistungen eines Untervermittlers steuerfrei seien, könne der
Kläger die Steuerfreiheit für die Vermittlung bereits
nach der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht in
Anspruch nehmen. Hierfür sei zumindest ein Beitrag am
Zustandekommen eines Vertrags über den Erwerb von
Geschäftsanteilen erforderlich. Einen solchen Beitrag leiste
nicht, wer - wie im Streitfall der Kläger - mit dem
eigentlichen Vermittlungsgeschäft nichts zu tun habe, sondern
im Wesentlichen seinem Auftraggeber Abschlussvermittler
zuführe, diese schule und im Rahmen ihrer Tätigkeit
für den Auftraggeber betreue und unterstütze.
Der vom FA erlassene Umsatzsteuerbescheid
war aber nach Auffassung des FG insoweit zu ändern, als der
Kläger aufgrund der Steuerpflicht seiner Leistungen zum
Vorsteuerabzug berechtigt war.
Das Urteil des FG
ist in EFG 2007, 1284 = SIS 07 26 59
veröffentlicht.
Mit der Revision
rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts, da seine
Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei seien.
Nach dem mit der T-AG abgeschlossenen Handelsvertretervertrag sei
er für die T-AG als Handelsvertreter tätig gewesen. Die
T-AG sei von der R-GmbH aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages exklusiv ermächtigt gewesen,
selbständige Handelsvertreter zu beauftragen, um so
Vertragsschlüsse zwischen der R-GmbH und Endkunden
herbeizuführen. Bei der R-GmbH handele es sich um ein
Emissionshaus, an dessen Fonds sich Interessenten
gesellschaftsrechtlich durch Zeichnung stiller Beteiligungen oder
durch KG-Beteiligungen beteiligen konnten. Dementsprechend habe er
aufgrund des mit der T-AG abgeschlossenen Handelsvertretervertrages
die Vermittlung von Fonds der R-GmbH als sog.
Overhead-Handelsvertreter übernommen. Für die durch seine
Tätigkeit vermittelten Beteiligungen habe er
erfolgsabhängige Provisionen erhalten, deren Höhe sich
nach der vom Anleger übernommenen Kapitalbeteiligung gerichtet
habe. Es sei ihm überlassen gewesen, wie er die Vermittlung
durchführe. Er habe für die Vermittlung
Regionaldirektoren eingeschaltet, die er ausgesucht, auf ihre
Aufgaben vorbereitet und bei der Vermittlung laufend
unterstützt habe. Für die Auswahl, Schulung und
Unterstützung habe er keine Vergütung erhalten.
Provisionen habe er nur erhalten, wenn der Letztvermittler
tatsächlich Abschlüsse an die R-GmbH weitergeleitet habe,
die von der R-GmbH angenommen worden seien. Er sei durch
berufstypische Begleittätigkeiten für den Abschluss von
Anteilsübertragungen zwischen der R-GmbH und dem Endkunden
innerhalb einer arbeitsteilig organisierten Vertriebskette
unmittelbar oder durch Einschaltung von Regionaldirektoren oder
Maklern ursächlich für den Erwerb von Beteiligungen durch
die Endkunden von der R-GmbH tätig geworden. Dies gelte sowohl
für das Anwerben, Schulen, Überwachen und die Betreuung
von Mitarbeitern als auch für die Unterstützung des
Letztvermittlers bei Endkunden und für die Durchführung
von Endkundenveranstaltungen. Im Rahmen der arbeitsteilig
organisierten Vertriebskette habe sich die Vermittlung auf
verschiedene Dienstleister aufgeteilt, wobei jeder einen eigenen
Beitrag geleistet habe, der zusammen mit den übrigen
Beiträgen in der Vertriebskette zum Abschluss des vermittelten
Geschäfts geführt habe. Jeder einzelne Beitrag habe die
spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung
erfüllt. Die Vermittlung durch die von ihm eingeschalteten
Dritten in seinem Namen sei ihm und zugleich der T-AG als jeweils
eigene Vermittlungsleistung zuzurechnen. Er sei auch unmittelbar
„an der Front“ am Absatz beim Endkunden beteiligt
gewesen, da er Vermittler insbesondere bei Erstvermittlungen zum
Endkunden begleitet und Veranstaltungen für Endkunden
durchgeführt habe, die dann durch seine Kundengespräche
zum Beteiligungserwerb geführt hätten. Im Streitjahr 2004
habe er 60 bis 70 Vertriebspartner betreut, die für seine
Provision gesorgt hätten. Sein Provisionsanspruch habe sich
unmittelbar gegen die R-GmbH, nicht aber gegen die T-AG gerichtet.
Zumindest aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter habe auch eine
unmittelbare Beziehung zur R-GmbH bestanden. Er sei nicht als
Subunternehmer mit bloßer Sacharbeit betraut worden, wie z.B.
mit der Erteilung von Informationen oder der Beratung oder der
Annahme und Bearbeitung von Anträgen.
Der Kläger
beantragt, das Urteil des FG vom 21.5.2007 (gemeint wohl
24.4.2007), die Einspruchsentscheidung vom 12.10.2005 und den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 vom 21.3.2007
aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
II. Die Revision des
Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 FGO). Die Würdigung des FG, dass die
Leistungen des Klägers nicht als Vermittlungsleistungen nach
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei sind, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Steuerfrei ist
nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG u.a. die Vermittlung von
Anteilen an Gesellschaften. Die Vorschrift dient der Umsetzung von
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG). Danach ist die Vermittlung der Umsätze, die sich
auf Anteile an Gesellschaften beziehen, steuerfrei. § 4 Nr. 8
Buchst. f UStG ist entsprechend dieser Bestimmung
richtlinienkonform auszulegen.
Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) definiert Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis
5 der Richtlinie 77/388/EWG den Begriff der
„Vermittlung“ nicht (vgl. zuletzt Urteil vom
21.6.2007 C-453/05, Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617
= SIS 07 23 31 Randnrn. 23 ff.). Zur Kreditvermittlung nach Nr. 1
und zur Wertpapier- und Anteilsvermittlung nach Nr. 5 dieser
Bestimmung hat der EuGH aber entschieden, dass es sich bei der
Vermittlung um die Tätigkeit einer Mittelsperson handelt, die
nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages
über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich
von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses
Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der
Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit
zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der
Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann
darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss
eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt
aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen
Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteil vom 13.12.2001 C-235/00, CSC,
Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 = SIS 02 02 60 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie
77/388/EWG, und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR
2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnr. 23).
2. Der
Steuerfreiheit der vom Kläger erbrachten Leistungen steht
nicht bereits entgegen, dass er seine Leistungen gegenüber der
T-AG, nicht aber gegenüber der R-GmbH, die die Beteiligungen
an die Anleger verkaufte, erbrachte und somit nicht unmittelbar
durch eine der Parteien des zu vermittelnden Vertrages beauftragt
wurde. Die steuerfreie Vermittlung setzt nach dem EuGH-Urteil
Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31
Randnrn. 29 ff. nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und
einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages ein
Vertragsverhältnis besteht. Daher können auch
Untervermittler, die bei der Vermittlung von Krediten ohne
unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien des
abzuschließenden Kreditvertrages tätig werden,
steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen. Aufgrund der nach den
EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35,
UR 2002, 84 = SIS 02 02 60, und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398,
UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 bestehenden Begriffsidentität bei
der Vermittlung von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen nach
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und bei
der Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1
der Richtlinie 77/388/EWG (s. oben II.1.) gilt dies auch für
die Vermittlung von Umsätzen mit Gesellschaftsanteilen. Seine
frühere Rechtsprechung, nach der die Untervermittlung
steuerpflichtig war (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
9.10.2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958 = SIS 03 49 18), hat der Senat mit Urteil vom 20.12.2007 V R 62/06 (BStBl II
2008, 641, BFH/NV 2008, 723 = SIS 08 11 77) dementsprechend
aufgegeben. Auf die Frage, ob für den Kläger ein Vertrag
zugunsten Dritter vorlag, kommt es daher nicht an.
3. Im Hinblick auf
die an eine steuerfreie Vermittlungsleistung ihrer Art nach zu
stellenden Anforderungen gilt Folgendes:
a) Art. 13 Teil B
Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG enthält keine
allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem
Absatz von Finanzprodukten dienen. Die Steuerfreiheit
beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung der in diesen
Bestimmungen bezeichneten Finanzdienstleistungen. Dabei besteht
nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den
EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35,
UR 2002, 84 = SIS 02 02 60, und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398,
UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 (s. oben II.1.) die Vermittlung darin,
das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag
über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Die
Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in
einer Verhandlungstätigkeit bestehen. Gemeinsames Merkmal
dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen
Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Sowohl der Nachweis von
Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die
Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln
über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen
voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes
Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht (BFH-Urteil in
BStBl II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723 = SIS 08 11 77).
b) Auch aus der
Freiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV
Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnrn. 29 ff.)
ergibt sich keine über die Vermittlung von
Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für
Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann danach die
Vermittlung in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen,
die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind. Dies gilt
jedoch nach der EuGH-Rechtsprechung nur, wenn es sich bei der
einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen
eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und
wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt. Da somit auch
Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als
eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen
Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur
steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine
Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne
Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht (BFH-Urteil in BStBl
II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723 = SIS 08 11 77). Dementsprechend
bejaht der EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR
2007, 617 = SIS 07 23 31 die Steuerfreiheit, wenn ein
Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner
Interessenten einholt und diese an den Hauptvermittler
übermittelt, der sie dann nach eigener Kontrolle an das
Finanzinstitut weiterleitet (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage
2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Rdnr. 10).
c) Eine
weitergehende Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen
spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen
Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu
dienen, einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen
erbringt, zu unterstützen, besteht nicht. Eine Steuerfreiheit
für „vertriebsunterstützende Aufgaben“
wie z.B. die „Administration einer
Vertriebsorganisation“ ohne „Beteiligung an der
konkreten einzelfallbezogenen Maklertätigkeit der
angeschlossenen Vermittler“ und somit für
„administrative Tätigkeiten ohne ... unmittelbaren
Bezug zu konkreten steuerfreien Wertpapierumsätzen“
kommt entgegen Hahne (UR 2008, 271 ff.) nicht in Betracht, da dies
eine über den Vermittlungsbegriff der Richtlinie 77/388/EWG
hinausgehende Steuerbefreiung für allgemeine
Vertriebstätigkeiten voraussetzen würde, die die
Richtlinie aber nicht vorsieht. Im Übrigen reicht es für
die Steuerfreiheit nicht aus, dass es sich bei der
Tätigkeit um ein für die
Bewirkung der steuerfreien Leistung unerlässliches Element
handelt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom
5.6.1997 C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 = SIS 97 15 26
Randnr. 65 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie
77/388/EWG), so dass die Steuerfreiheit lediglich
vertriebsunterstützender oder administrativer Tätigkeiten
nicht auf deren Unerlässlichkeit für den Eintritt des
Vermittlungserfolgs gestützt werden kann. Schließlich
widerspräche ein weitergehender Vermittlungsbegriff
dem Erfordernis einer rechtssicheren und
einfachen Anwendung des Vermittlungsbegriffs (vgl. EuGH vom
26.6.2003 C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 = SIS 03 29 36 Randnr.
64 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG).
Den Erfordernissen arbeitsteilig
organisierter Vertriebe wird gleichwohl hinreichend Rechnung
getragen, wie das EuGH-Urteil Ludwig belegt.
4. Danach war die
Revision im Streitfall als unbegründet zurückzuweisen, da
die Leistungen des Klägers nicht als Vermittlung steuerfrei
sind. Wie das FG zutreffend entschieden hat, erfüllen die vom
Kläger erbrachten Leistungen nicht die Anforderungen des
Vermittlungsbegriffs.
a) Nach den für
den Senat bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war die Anwerbung,
Schulung und Fortbildung sowie die Betreuung, Unterstützung,
Überwachung, Koordination und Organisation der
Regionaldirektoren und Abschlussvertreter, nicht aber die Teilnahme
des Klägers bei Kundenveranstaltungen und an
Verkaufsgesprächen mit Kunden das wesentliche und
prägende Element der vom Kläger für die T-AG
übernommenen Tätigkeit. Die Würdigung des FG, dass
sich dies insbesondere daran zeige, dass im Streitjahr 2004 und
damit im Jahr nach Beginn der Vertragsbeziehung mit der T-AG ca. 70
Untervertreter für den Kläger tätig gewesen seien
und sich diese Zahl innerhalb von zwei Jahren auf ca. 700
Untervertreter verzehnfacht habe, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Kläger räumt selbst ein, dass er den
Absatz der Fondsprodukte im Wesentlichen über die von ihm
angeworbenen und geschulten Vertreter betrieben und seine
Tätigkeit darin bestanden habe, Vermittler zu gewinnen und sie
über die Fondsprodukte, deren Entwicklung und eine effektive
Vermarktungsstrategie zu unterrichten. Der Schwerpunkt der
Tätigkeit des Klägers hat daher weder darin bestanden,
dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheiten zum Abschluss
von Verträgen nachzuweisen noch mit Interessenten Kontakt
aufzunehmen oder Verhandlungen zu führen.
b) Der Hinweis des Klägers auf das zu
§ 4 Nr. 11 UStG ergangene Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 9.10.2008 (BStBl I 2008, 948 = SIS 08 38 60) mit
dem der Kläger geltend macht, dass die zur Auslegung von
§ 4 Nr. 11 UStG geltenden Grundsätze auch bei der im
Streitfall maßgeblichen Auslegung des Vermittlungsbegriffs
nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG zu beachten seien, vermag die
Steuerfreiheit der durch den Kläger erbrachten Leistungen nach
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf den eigenständigen
Wortlaut von § 4 Nr. 8 Buchst. f und Nr. 11 UStG -
„Vermittlung“ in § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG
und „Umsätze aus der Tätigkeit als“ in
§ 4 Nr. 11 UStG -, braucht der Senat im Streitfall nicht
abschließend zu entscheiden, ob und inwieweit beide
Vorschriften einheitlich auszulegen sind. Zu beachten ist
allerdings, dass es sich bei richtlinienkonformer Auslegung nach
Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG bei § 4 Nr.
11 UStG um eine Steuerbefreiung für eine
„Versicherungsvermittlungstätigkeit“
(EuGH-Urteil vom 3.3.2005 Rs. C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005,
I-1719, UR 2005, 201 = SIS 05 17 37, Randnr. 36) und damit wie bei
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG um eine Steuerbefreiung für
Vermittlungsleistungen handelt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei
§ 4 Nr. 11 UStG Dienstleistungen wie
z.B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der
Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die
Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter nicht zu
den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters gehören
(EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, UR 2005, 201 =
SIS 05 17 37 Randnr. 35). Ist insbesondere das Halten der Kontakte
mit Versicherungsvertretern und die Weitergabe von Informationen an
diese somit nicht steuerfrei, gilt dies auch für die
Betreuung, Schulung und Überwachung von
Versicherungsvertretern. Derartige Leistungen sind nach dem
Senatsurteil vom 9.7.1998 V R 62/97 (BFHE 187, 56, BStBl II
1999, 253 = SIS 99 02 45), an dem insoweit auch unter
Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung weiter festzuhalten
ist, nur steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der
Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch
Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der
Vertragsparteien einwirken kann, wobei, wie das BMF in seinem
Schreiben in BStBl I 2008, 948 = SIS 08 38 60 zutreffend anmerkt,
auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall
durchzuführen, abzustellen ist.
Soweit sich aus
dem BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 948 = SIS 08 38 60
weitergehend ergibt, dass Betreuung, Überwachung oder Schulung
von nachgeordneten selbständigen Vermittlern auch dann
steuerfrei sein sollen, wenn bei „Verwendung von
Standardverträgen und standardisierten Vorgängen ... der
Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der
Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar
auf eine der Vertragsparteien einwirken kann“,
schließt sich der Senat dem nicht an, da es sich insoweit um
Leistungen handelt, die im Schwerpunkt durch nach der
EuGH-Rechtsprechung steuerpflichtige Leistungselemente geprägt
werden, die im Halten der Kontakte mit
Versicherungsvertretern und in der Weitergabe von Informationen an
diese bestehen. Auch bei einer unterstellten einheitlichen
Auslegung von § 4 Nr. 8 Buchst. f und Nr. 11 UStG kann der
Kläger daher die Steuerfreiheit seiner Leistungen nicht auf
das BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 948 = SIS 08 38 60
stützen.
c) Liegt keine
Vermittlungstätigkeit vor, kann sich die Steuerfreiheit der
Vermittlung auch nicht aus einer von Vermittlungserfolgen
abhängigen Vergütungsregelung ergeben (BFH-Urteil vom
6.12.2007 V R 66/05, BStBl II 2008, 638, BFH/NV 2008, 716 = SIS 08 12 04). Unerheblich ist daher, dass die Höhe des Entgelts
für die Tätigkeit des Klägers davon abhing, in
welchem Umfang die betreffenden Untervermittler und
Abschlussvertreter auch tatsächlich dauerhafte und
bestandskräftige Vertragsabschlüsse
herbeiführten.