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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: GrS 2/13 (BFH)
§§: BGB § 130, ZPO § 166, ZPO § 180, ZPO § 189
Schlagwörter Ersatzzustellung, Zugang, Kenntnisnahme
Rechtsfrage: Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt? - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.02.2013
Vorinstanz/AZ: VIII R 2/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 22 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2014
Erledigungs-Az: GrS 2/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 54