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Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, USt-Freiheit

Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, USt-Freiheit: 1. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrages (Änderung der Rechtsprechung). - 2. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Eine der Art nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine "Vermittlung" im Sinne der Befreiungsvorschrift. - Urt.; BFH 20.12.2007, V R 62/06; SIS 08 11 77

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 20.12.2007, V R 62/06
    BStBl 2008 II S. 641
    LEXinform 0588136

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.7.2008
    erl in StuB 5/2008 S. 200
    W.W. in StC 4/2008 S. 13
    K.D.H. in UR 7/2008 S. 271
    W.T. in UVR 6/2008 S. 165
    F.H. in BB 27/2008 S. 1439
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
[UStG 1993] § 4 Nr. 8 Buchst. f
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 10.11.2005, SIS 07 23 15, Provision, Vermittlung, Kapital, Handelsvertreter, Unternehmer, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Fondsgesellschaft, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 19.8.2021, SIS 21 19 16, Umsatzsteuerfreiheit eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer Förderprovision nach § 4 Nr. 8 und Nr...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Thüringer FG 8.9.2016, SIS 17 01 14, Vermittlung von stillen Beteiligungen oder Kommanditbeteiligungen an Anlageunternehmen, "vertriebsunterst...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 14.5.2014, SIS 14 18 68, Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen: 1. Eine...
  • BFH 11.11.2013, SIS 14 04 10, Steuerfreiheit der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, Bindung des BFH an tatsächliche Würdigung des F...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.3.2011, SIS 11 14 74, Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebssystems: 1. Der Senat folgt der Rechtsprechun...
  • OFD Niedersachsen 8.12.2010, SIS 11 09 46, Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine ausführliche Verwaltungsanweisung erläutert die Ne...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.8.2010, SIS 10 34 70, Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung und zugleich wettbewerbsverbotsähnliche sonstige Leistung bei Eing...
  • FG Baden-Württemberg 14.4.2010, SIS 10 24 58, Leistungsort der Umsätze eines Untervermittlers von innergemeinschaftlichen Lieferungen: 1. Ist Gegenstan...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 17.12.2009, SIS 10 12 55, Vertragsauslegung: 1. Die Auslegung von Verträgen obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz. Wenn...
  • BFH 28.5.2009, SIS 09 26 38, Versicherungsvertreter, Zuführungsprovision, USt-Freiheit: 1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Ve...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Niedersächsisches FG 11.12.2008, SIS 09 31 25, Umfang der steuerfreien Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG: 1. Die Vermittlung von Ante...
  • BFH 30.10.2008, SIS 08 43 35, Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen, USt-Pflicht: 1. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält auch u...
  • Hessisches FG 23.10.2008, SIS 09 31 27, Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung bei Beratungsleistungen als Nebenleistung: 1. Eine Leis...
  • Niedersächsisches FG 25.9.2008, SIS 10 16 71, Vermittlung von Anlageprodukten als steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 f. UStG: 1. Die umsatzsteuerrech...
  • FG Düsseldorf 12.9.2008, SIS 08 42 29, Anforderungen einer steuerfreien Vermittlungsleistung: 1. Die Annahme einer Vermittlungsleistung i.S. des...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1993 bis 1996 für eine GmbH tätig, die es ihrerseits übernommen hatte, für den Vertrieb von Kapitalbeteiligungen im Immobilienbereich zu sorgen. Die Einzelheiten der durch den Kläger zu erbringenden Leistungen ergaben sich aus einem zwischen dem Kläger und der GmbH abgeschlossenen Handelsvertretervertrag. Danach hatte der Kläger einen Außendienst aufzubauen, zu führen und zu leiten sowie das Vertriebscontrolling, die Finanzierungsbeschaffung und konzeptionelle Arbeiten zu übernehmen. Als Vergütung erhielt der Kläger eine „Superprovision“ in Höhe von 0,5 % der provisionspflichtigen Zeichnungssumme.

 

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 19.7.2001 ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass der Kläger an die GmbH umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

 

Die Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger selbständig tätig gewesen sei und er als Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbracht habe (vgl. SIS 07 23 15). Es handele sich nicht um nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfreie Vermittlungsleistungen, da der Aufbau einer Vertriebsorganisation nicht als Vermittlung von Anteilen an der Emissionsgesellschaft angesehen werden könne. Für das Vorliegen einer Vermittlung komme es darauf an, dass eine Mittelsperson der Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweise und das sonst Erforderliche tue, damit der Vertrag über den Erwerb des Gesellschaftsanteils zustande komme. Demgegenüber sei der Kläger nicht als Vermittler aufgetreten. Er habe sein Entgelt nicht als Mittelsperson zwischen den Vertragsparteien, d.h. den Kapitalanlegern und der Emissionsgesellschaft erhalten, sondern von der GmbH. Die Leistungen des Klägers seien auch nicht nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei, da der Kläger nicht als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler tätig geworden sei.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger im Wesentlichen Verletzung von § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Steuerfreie Vermittlungsleistungen lägen nach dieser Vorschrift bereits dann vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet sei, den Beitritt eines Anlegers zu bewirken. Auf einen unmittelbaren Kontakt des Vermittlers zu einem der beiden Teile des zu vermittelnden Vertrages komme es nicht an. Unerheblich sei auch, von wem der Vermittler seine Vergütung erhalte. Vertriebsgesellschaften führten nicht alle Tätigkeiten selbst aus, sondern ließen einen Teil ihrer Aufgaben im Sinne arbeitsteiligen Handelns durch Untervertreter ausführen. Er, der Kläger, habe ausschließlich Leistungen erbracht, die für das Anwerben eines Anlegers wesentlich gewesen seien. Insbesondere Vertriebscontrolling, Finanzierungsbeschaffung und Führung des Außendienstes seien unverzichtbare Vertriebstätigkeiten. Neue Produkte müssten dem Außendienst nahe gebracht werden. Der Außendienst müsse in das Produkt eingeführt und anfänglich zum Kunden begleitet werden. Anträge seien zur Verfügung zu stellen und beim Kunden zu bearbeiten gewesen. Auch die Beratung hinsichtlich der vertriebsgerechten Ausgestaltung der Emission sei wesentlich. Erforderlich sei auch eine Gleichbehandlung mit entsprechenden Konstellationen bei § 4 Nr. 11 UStG.

 

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer für alle Streitjahre auf 0 EUR festzusetzen, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Es weist darauf hin, dass der Kläger sein Entgelt nicht von den Parteien des vermittelten Vertrages, sondern von der H als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH erhalten habe.

 

II. Die zulässige Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Würdigung des FG, dass die Leistungen des Klägers nicht als Vermittlungsleistungen steuerfrei sind, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

1. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG u.a. die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), nach dem die Vermittlung der Umsätze, die sich auf Anteile an Gesellschaften beziehen, steuerfrei ist.

 

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG verwendete Begriff „Vermittlung“ von dieser Richtlinie nicht definiert (vgl. zuletzt Urteil vom 21.6.2007 C-453/05, Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnrn. 23 ff.). Im Kontext von Nr. 5 dieser Bestimmung (die hier einschlägig ist) hat der EuGH allerdings bereits entschieden, dass es sich bei der Vermittlung um die Tätigkeit einer Mittelsperson handelt, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteil vom 13.12.2001 C-235/00, CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2001, 84 = SIS 02 02 60 Randnr. 39).

 

b) Die Steuerfreiheit der Vermittlungstätigkeit setzt nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages ein Vertragsverhältnis besteht (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnrn. 29 ff. zur Kreditvermittlung).

 

Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG schließt es nach seinem Wortlaut darüber hinaus nicht aus, dass eine Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann ihrerseits als Vermittlung im Sinne der jeweiligen Bestimmung steuerfrei sein können. Insoweit sind die Wirtschaftsteilnehmer berechtigt, ein ihnen zusagendes Organisationsmodell zu wählen, ohne dass dies zur Steuerpflicht der Leistung führt. Dies gilt aber nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlungsleistung erfüllt. Solche Vermittlungsleistungen liegen danach auch vor, wenn sie arbeitsteilig dadurch erbracht werden, dass ein Hauptvertreter gegenüber dem Kreditgeber und ein Untervertreter gegenüber dem Kreditnehmer handelt. Der jeweilige Vertreter muss nicht in unmittelbarem Kontakt zu beiden Parteien des zu vermittelnden Kreditvertrages stehen. Es darf sich aber nicht lediglich um die Übernahme eines Teils der mit dem vermittelten Vertrag verbundenen Sacharbeit handeln (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnrn. 34 ff.).

 

2. Der Annahme steuerfreier Vermittlungsleistungen des Klägers steht hiernach nicht bereits entgegen, dass er nicht unmittelbar durch eine der Parteien des zu vermittelnden Vertrages beauftragt wurde und von dieser seine Vergütung bezogen hat. Denn nach dem EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 können auch Untervermittler, die bei der Vermittlung von Krediten tätig werden, ohne von einer der beiden Parteien des abzuschließenden Kreditvertrages beauftragt worden zu sein, steuerfreie Leistungen erbringen. Aufgrund der nach den EuGH-Urteilen CSC Financial Services in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2001, 84 = SIS 02 02 60 und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 bestehenden Begriffsidentität bei der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen/Wertpapieren nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und bei der Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG sowie der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Steuerfreiheit der Leistungen sog. Untervermittler, die nicht durch den Verkäufer der zu vermittelnden Leistung, sondern durch einen anderen Vermittler beauftragt werden, hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Steuerpflicht der Leistungen des Untervermittlers im Bereich der Kreditvermittlung (Urteil vom 9.10.2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958 = SIS 03 49 18) und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Untervermittlung beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. f und g UStG (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 13.12.2004, BStBl I 2004, 1199 = SIS 05 04 49) nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

 

3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze erweist sich die vom FG angenommene Steuerpflicht aber im Ergebnis gleichwohl als zutreffend. Es liegt keine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG vor, da der Kläger nach der Art der von ihm erbrachten Leistung keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat.

 

a) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bezogen sich die Leistungen des Klägers auf den Aufbau, die Führung und die Leitung eines Außendienstes und erfüllten somit nicht die wesentlichen und spezifischen Funktionen einer Mittlertätigkeit, die darin besteht, durch den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages, durch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder durch das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Der Kläger hat weder dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen noch mit Interessenten Kontakt aufgenommen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen verhandelt.

 

Es liegt auch unter Berücksichtigung der durch den EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 betonten Wahlfreiheit hinsichtlich des Organisationsmodells der Vermittlung keine Vermittlungsleistung des Klägers vor. Denn die Freiheit der Wahl eines Organisationsmodells bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der Vermittlung setzt voraus, dass die einzelne Leistung als im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlungsleistung erfüllt. Es muss sich daher um Tätigkeiten handeln, die sich zumindest auch auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Dies trifft z.B. auf die Aufteilung einer Vermittlungstätigkeit auf einen Haupt- und einen Untervertreter, von denen der eine gegenüber dem Kreditnehmer und der andere gegenüber dem Kreditgeber tätig wird, zu. Leistungen allgemeiner Art, denen der Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen völlig fehlt, sind demgegenüber steuerpflichtig. Auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Ludwig hält der Senat insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der z.B. die bloße Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern keine steuerfreie Vermittlungsleistung ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.10.2002 V R 68/01, BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618 = SIS 03 07 24).

 

Kern der vom Kläger übernommenen Tätigkeit war nicht die Suche nach potentiellen Interessenten, sondern der Aufbau, die Führung und die Leitung einer Vermittlungsorganisation. Ebenso wie bei der Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern (BFH-Urteil in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618 = SIS 03 07 24) handelt es sich nicht um eine steuerfreie Vermittlungsleistung. Die Steuerfreiheit der von einer Vermittlungsorganisation im Außenverhältnis gegenüber Dritten erbrachten Leistung schlägt nicht auf Leistungen durch, die im Innenverhältnis für den Aufbau, die Führung und Leitung dieser Vermittlungsorganisation erbracht werden. So kann z.B. auch der unternehmerisch tätige Geschäftsführer oder Aufsichtsrat einer Bank für seine Leistungen nicht die Steuerfreiheit der von der Bank erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen.

 

b) Auch die Aufklärungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Das FG hat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien den Sachverhalt in der gebotenen Weise aufgeklärt und sein Urteil auf die auch unter Beachtung des EuGH-Urteils Ludwig weiter geltende Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der es sich bei der bloßen Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern nicht um eine steuerfreie Vermittlungsleistung handelt (BFH-Urteil in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618 = SIS 03 07 24). Das Urteil des FG beruht insoweit nicht auf der nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung zur Steuerpflicht der Untervermittlung. Es ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision nicht ersichtlich, welche Umstände des Streitfalls in einem zweiten Rechtszug noch weiter aufgeklärt werden könnten.

 

c) Soweit der Kläger schließlich im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von „Superprovisionen“ Wertungswidersprüche zwischen steuerfreien Vertriebstätigkeiten bei § 4 Nr. 11 UStG einerseits und § 4 Nr. 8 UStG andererseits geltend macht, braucht der Senat im Streitfall darauf nicht weiter einzugehen. § 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Diese Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG um, nach der die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, befreien. Die Befreiungsvoraussetzungen sind nicht identisch mit denen des § 4 Nr. 8 UStG formuliert, so dass die Befreiungstatbestände nicht zwingend identisch auszulegen sind. Im Übrigen hat der Senat die handelsrechtliche Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG auf der die Umsatzsteuerfreiheit von Versicherungsvermittlungstätigkeiten, die durch „Superprovisionen“ vergütet werden, mit Urteil vom 6.9.2007 V R 50/05 (DStR 2007, 2322 = SIS 08 04 27) aufgegeben.