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LuF, Durchschnittssatzbesteuerung teilweise gemeinschaftsrechtswidrig

LuF, Durchschnittssatzbesteuerung teilweise gemeinschaftsrechtswidrig: § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 1.12.2009, IV B 8 - S 7410/08/10002, BStBl 2009 I S. 1611 = SIS 09 36 54). - Urt.; BFH 16.4.2008, XI R 73/07; SIS 08 27 41

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Land- und Forstwirtschaft / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 16.04.2008, XI R 73/07
    BStBl 2009 II S. 1024
    LEXinform 0588610

    Anmerkungen:
    erl in StuB 13/2008 S. 525
    M.V. in BFH-PR 9/2008 S. 399
    F.K. in UR 16/2008 S. 634
    wt in UVR 9/2008 S. 262
    F.G. in HFR 9/2008 S. 958
    D.H. UR 3/2009 S. 73
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 25
[UStG 1999] § 24 Abs. 2 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 13.06.2007, SIS 07 30 70, Durchschnittssatz, Europarecht, Genossenschaft, Landwirtschaft, Land- forstwirtschaftlicher Betrieb, EG, EU
  • vor: FG München, 13.06.2007, SIS 07 30 70, Durchschnittssatz, Europarecht, Genossenschaft, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Landwirtschaft, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 10.8.2017, SIS 17 20 11, Organschaft und Durchschnittssätze für landwirtschaftliche Betriebe: Ist der Inhaber eines landwirtschaft...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG Köln 21.4.2016, SIS 16 24 42, Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft: 1. Das in § 24 Abs. 1 UStG enthaltene Tatbesta...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 28.8.2014, SIS 14 30 15, Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform, Entstehung ...
  • FG München 13.3.2013, SIS 13 21 42, Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatz...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 8.6.2011, SIS 11 33 62, Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung: Der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbisss...
  • BFH 8.6.2011, SIS 11 30 12, Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung: Die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen stand...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • FG Düsseldorf 19.11.2010, SIS 11 07 76, Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines...
  • FG Düsseldorf 12.11.2010, SIS 11 21 63, Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines...
  • BFH 22.7.2010, SIS 11 01 39, Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige Unternehmer: Eine Steuerberatungs-...
  • BFH 22.7.2010, SIS 10 36 33, Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige Unternehmer: Eine Steuerberatungs-...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • OFD Frankfurt 25.3.2010, SIS 10 23 09, Durchschnittssatzbesteuerung, Gewerbetreibende kraft Rechtsform, Übergangsregelung: Die OFD Frankfurt a.M...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 1.12.2009, SIS 09 36 54, Durchschnittssatzbesteuerung, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwen...
  • BFH 1.4.2009, SIS 09 19 35, Hälftiger Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen: § 15 Abs. 1 b UStG, wonach Vorsteuerbe...
  • BFH 11.3.2009, SIS 09 19 33, Verpachtung eines Sportparks an eine Sport- und Freizeitanlagen-Betreibergesellschaft als einheitliche st...
  • BFH 11.3.2009, SIS 10 00 78, Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994 errichteten und steuerpflicht...
  • BFH 3.7.2008, SIS 08 32 59, Milchquoten-Verkaufsstelle, Rechnungen, USt-Ausweis: 1. Eine von einem Bundesland eingerichtete Milchquot...
Fachaufsätze
  • LIT 01 71 73 D. Hummel, UR 3/2009 S. 73: Gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Gleichheitsgrundsatz bei Subventionen im Rahmen der Durchschnit...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie bewirtschaftet ein Forstareal, das ca. 23 ha umfasst.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 25.5.2004 die Umsatzsteuer 2002 auf 1.560,43 EUR fest. Dabei unterwarf das FA abweichend von der Steuererklärung, in der die Klägerin nach § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatte, die erklärten Umsätze von 11.356 EUR netto der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 256,53 EUR zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei. Den Einspruch wies es zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2007, 1648 = SIS 07 30 70 veröffentlicht.

 

Mit der Revision beruft sich die Klägerin auf die Verletzung materiellen Rechts.

 

Sie gehöre als eingetragene Genossenschaft zwar zu den gesetzlich von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgenommenen Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ). Sie sei aber eine typische Waldgenossenschaft, für die aufgrund der gesetzlichen Benennung die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelte. Waldgenossenschaften seien hiernach nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes unterhielten. Dies treffe hier aber nicht zu. Ihre Einkünfte seien unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern. Obwohl sie eine Körperschaft sei, werde sie steuerlich in vollem Umfang als Mitunternehmerschaft angesehen. Die Genossen erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Auffassung des FG, dass es offenbleiben könne, ob sie unter § 3 Abs. 2 KStG falle, sei unzutreffend. § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG verwende den aus dem Ertragsteuerrecht stammenden Begriff „Gewerbebetrieb kraft Rechtsform“. Dies setze voraus, dass die juristische Person dort auch so behandelt werde. Hier werde die Waldgenossenschaft ertragsteuerlich eben nicht als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform behandelt, sondern wie eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung sei für die Auslegung ein widerspruchsfreies Zusammenspiel steuerrechtlicher Vorschriften anzustreben.

 

Auch eine verfassungskonforme Auslegung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.

 

Ferner verstoße § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2002 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Der Einwand der Klägerin, aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 3 Abs. 2 KStG sei die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auch auf sie anwendbar, greife nicht. Denn die Klägerin falle nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 KStG, weil sie nach ihrer tatsächlichen rechtlichen Struktur keine Realgemeinde sei.

 

Die von der Klägerin vorgebrachten verwaltungstechnischen Schwierigkeiten beruhten auf der Annahme, dass sie ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln sei und damit weit geringere Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten zu stellen seien. Nachdem es sich jedoch um eine körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaft handele, träfen sie die im Urteil der Vorinstanz aufgeführten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten.

 

Im Übrigen sei § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG weder europarechts- noch verfassungswidrig.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht die Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versagt.

 

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach der nationalen Regelung keinen Anspruch auf Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung hat.

 

Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt gemäß § 24 UStG grundsätzlich für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform soll aber gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sein, wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen. Da die Klägerin als eingetragene Genossenschaft zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gehört, stünde ihr hiernach die begehrte Durchschnittssatzbesteuerung nicht zu.

 

2. § 24 UStG „beruht“ auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und muss daher mit dieser Bestimmung und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02, und vom 12.10.2006 V R 36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18, jeweils m.w.N., und Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 6 ff.). Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG enthält nicht die in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG vorgesehene Beschränkung und ermächtigt den nationalen Gesetzgeber wegen des gemeinschaftsrechtlich geltenden Neutralitätsgebots auch nicht dazu, eine entsprechende Regelung zu treffen. § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG ist daher nicht anwendbar.

 

a) Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten „auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden“.

 

Die in Art. 25 Abs. 1 bis 12 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Pauschalregelung ist die allgemeine Rechtsgrundlage für die nationale Regelung der Durchschnittssatzbesteuerung in § 24 UStG (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02, m.w.N.). Eine der Bestimmung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG vergleichbare Ausnahme von der Anwendung der Pauschalregelung sieht Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vor.

 

b) Art. 25 Abs. 9 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt den nationalen Gesetzgeber auch nicht dazu, eine derartige Ausnahme zu schaffen.

 

aa) Diese Bestimmung eröffnet jedem Mitgliedstaat „die Möglichkeit, bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger von der Pauschalregelung auszunehmen, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt“.

 

bb) Trotz des insoweit den Mitgliedstaaten eingeräumten Gestaltungsspielraums berechtigt diese Bestimmung den nationalen Gesetzgeber nicht dazu, die in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG enthaltene Ausnahme für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung vorzusehen. Denn der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung - z.B. abhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen - unterschiedlich behandelt werden (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 10.9.2002 Rs. C-141/00 - Kügler -, Slg. 2002, I-6833 = SIS 02 97 10, und vom 6.11.2003 Rs. C-45/01 - Dornier -, Slg. 2003, I-12911 = SIS 04 01 38). Daher dürfen die Mitgliedstaaten auch bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze, insbesondere den genannten Grundsatz der steuerlichen Neutralität, nicht beeinträchtigen (EuGH-Urteile vom 12.1.2006 Rs. C-246/04 - Turn- und Sportunion Waldburg -, Slg. 2006, I-589 = SIS 06 10 92, und vom 28.6.2007 Rs. C-363/05 - JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc -, Slg. 2007, I-5517 = SIS 07 28 60). Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich auch der BFH angeschlossen (BFH-Beschluss vom 12.10.2004 V R 54/03, BFHE 207, 558, BStBl II 2005, 106 = SIS 05 04 73, und BFH-Urteil vom 26.9.2007 V R 54/05, BFH/NV 2008, 170 = SIS 08 01 99). Eine dem Neutralitätsgrundsatz entsprechende Regelung würde z.B. dann vorliegen, wenn nach §§ 140 ff. der Abgabenordnung buchführungspflichtige Steuerpflichtige von der Anwendung des § 24 UStG ausgeschlossen wären. Ebenso wäre es dem Gesetzgeber zumindest im Grundsatz nicht verwehrt, nach Tätigkeiten zu differenzieren.

 

cc) Der nationale Gesetzgeber war mithin nicht befugt, Steuerpflichtige lediglich wegen ihrer Rechtsform von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auszuschließen, wie dies § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG vorsieht (vgl. auch Tehler, UR 2005, 367 ff.). § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG ist daher nicht anwendbar (vgl. allgemein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8.4.1987 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223 = SIS 87 23 29; EuGH-Urteil vom 9.3.1978 Rs. C-106/77 - Simmenthal -, Slg. 1978, 629).

 

c) Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist nicht erforderlich.

 

Denn nach Art. 234 Satz 3 EG beurteilen die innerstaatlichen Gerichte in eigener Zuständigkeit, ob für den Erlass ihrer eigenen Entscheidung eine Entscheidung des EuGH über eine gemeinschaftsrechtliche Frage erforderlich ist. Insbesondere dann, wenn die gestellte Frage bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist und der EuGH sie in einer gesicherten Rechtsprechung gelöst hat, kann eine Vorlage entfallen. Dies gilt auch dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.2.2005 V R 76/03, BFHE 208, 507, BStBl II 2005, 509 = SIS 05 17 28, m.w.N.).

 

Das Neutralitätsgebot war bereits Gegenstand mehrerer Urteile des EuGH (s. oben unter II. 2. b, bb); es besteht eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH, dass das Neutralitätsgebot durch den nationalen Gesetzgeber nicht verletzt werden darf. Damit ist eine erneute Vorlage zu dieser Frage entbehrlich.

 

d) Da die Klägerin nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Voraussetzungen von § 24 UStG im Übrigen erfüllt, hat sie einen Anspruch auf die Anwendung der beantragten Durchschnittssatzbesteuerung.

 

3. Unerheblich ist, ob die Klägerin sich in diesem Zusammenhang mit Erfolg auf die behauptete fehlende Körperschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 2 KStG berufen könnte und ob gegen § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG wegen einer möglichen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.11.1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151, BStBl II 2000, 160 = SIS 99 23 42).

 

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war aufzuheben. Da das FG zur Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2002 noch keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.