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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre)
mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort
verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog,
Pommes frites bzw. Steaks, Bauchfleisch, Spieße,
Bauchrippe).
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Er behandelte sämtliche Umsätze
aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) führte eine Betriebsprüfung für
die Jahre 1996 bis 1999 durch. Dabei stellte die Prüferin
fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren.
Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen
handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle
bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem
ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze
grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie
nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen
Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen
„zum Mitnehmen“ erwarb, schätzte sie den Anteil
der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80
%.
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Das FA erließ am 28.5.2002
entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis
1999. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen
Erfolg.
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Während des Klageverfahrens
erließ das FA am 9.8.2004 geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 aus
Gründen, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen. Dabei
legte das FA für die Streitjahre Bruttoumsätze für
Speisen von ... DM für das Jahr 1996, ... DM für das Jahr
1997, ... DM für das Jahr 1998 und ... DM für das Jahr
1999 zugrunde. Die Umsätze aus der Abgabe der Speisen
unterwarf das FA weiterhin zu 80 % dem Regelsteuersatz und zu 20 %
dem ermäßigten Steuersatz.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Seine Entscheidung ist veröffentlicht in EFG 2008, 647 = SIS 08 16 37.
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Der Kläger trägt zur
Begründung seiner Revision im Wesentlichen vor, das
Ablagebrett an einem Imbissstand sei keine Infrastruktur im Sinne
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH). Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 15.10.2009
XI R 37/08 (BFHE 227, 251, BStBl II 2010, 368 = SIS 09 36 64) das
Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
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„1. Ist der Begriff
‘Nahrungsmittel’ in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie
77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel
‘zum Mitnehmen’ fallen, wie sie typischerweise im
Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch
Speisen oder Mahlzeiten, die - durch Kochen, Braten, Backen oder
auf sonstige Weise - zum sofortigen Verzehr zubereitet worden
sind?
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2. Falls ‘Nahrungsmittel’ im
Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch
Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:
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Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch
zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer
unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z.B.
Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle
verzehrt und nicht mitnimmt?“
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Der EuGH hat diese - und die in weiteren
Vorabentscheidungsersuchen - gestellten Fragen mit Urteil vom
10.3.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09,
C-501/09 (dem Streitfall) und C-502/09 - Bog u.a. - (DStR 2011,
515, UR 2011, 272 = SIS 11 06 35) wie folgt beantwortet:
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„1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie
92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 geänderten Fassung sind
dahin auszulegen, dass - die Abgabe frisch zubereiteter Speisen
oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen
oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von
Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine
qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die
Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel
voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen; - die
Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen,
in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches
Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere
Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der
dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im
Sinne des genannten Art. 6 darstellen.
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2. Bei Lieferung von Gegenständen ist
der Begriff ‘Nahrungsmittel’ in Anhang H Kategorie 1
der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie
77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten
umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise
zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.“
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Der Kläger sieht mit der Entscheidung
des EuGH seine Rechtsauffassung bestätigt.
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Er beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis
1999 vom 9.8.2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze
aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen als
Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu
unterwerfen sind.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Es hat auf eine Stellungnahme zu dem
EuGH-Urteil verzichtet.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Unrecht die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) auf alle vom Kläger an
seinen Imbissständen und einem Schwenkgrill abgegebenen
Speisen verneint.
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1. Die von dem Kläger an seinem
Imbissstand und an seinem Schwenkgrill abgegebenen Speisen sind
Lieferungen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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a) Steuerpflichtige Umsätze werden nach
§ 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterworfen, falls nicht
die Voraussetzungen für die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
vorliegen.
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Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die
Lieferungen der in der Anlage des Gesetzes bezeichneten
Gegenstände, darunter z.B. Zubereitungen von Fleisch, Fischen
usw. (Nr. 28), aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie
Backwaren (Nr. 31), Zubereitungen von Gemüse, Früchten
usw. (Nr. 32) oder „verschiedene
Lebensmittelzubereitungen“ (Nr. 33). Die Anlage verweist
auf die jeweiligen Kapitel, Positionen und Unterpositionen des
Zolltarifs.
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Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1
Sätze 2 und 3 UStG 1993 in der bis 26.6.1998 geltenden Fassung
(UStG a.F.) gilt der ermäßigte Steuersatz “...
nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum
Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum
Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den
Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort
verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem
räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen
für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
werden“.
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Durch Art. 4 Nrn. 1 und 4 des Gesetzes zur
Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des
Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (BGBl I 1998, 1496) hat der Gesetzgeber
mit Wirkung vom 27.6.1998 die Sätze 2 und 3 in § 12 Abs.
2 Nr. 1 UStG a.F. gestrichen. Mit Wirkung vom 27.6.1998 fügte
der Gesetzgeber in § 3 Abs. 9 UStG folgende Sätze 4 und 5
ein:
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„Die Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige
Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu
bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem
Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle
bereitgehalten werden.“
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Die nationalen Vorschriften beruhen auf Art.
12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG). Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG bestimmt:
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„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer
wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der
Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von
Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.
...
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Die Mitgliedstaaten können
außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze
anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein
Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht
niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten
Kategorien anwendbar.“
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Anhang H („Verzeichnis der
Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte
Mehrwertsteuersätze angewandt werden können“)
der Richtlinie 77/388/EWG nennt als Kategorie 1 u.a.
„Nahrungs- und Futtermittel“ sowie
„üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs-
und Futtermittel verwendete Zutaten“.
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b) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung
der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen an
Imbissständen, die mit behelfsmäßigen
Verzehrvorrichtungen ausgestattet sind, als Lieferung oder als
Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH im Urteil in DStR
2011, 515, UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Folgendes
ausgeführt:
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„...Im vorliegenden Fall betreffen
die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und
C-501/09 fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des
vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites
und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum
sofortigen warmen Verzehr.
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Dazu ist zunächst festzustellen, dass
die Abgabe solcher Waren ihr Kochen, Backen, Braten oder
Aufwärmen voraussetzt, was eine Dienstleistung darstellt, die
im Rahmen der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zum Zweck
seiner Einstufung als Lieferung von Gegenständen oder als
Dienstleistung zu berücksichtigen ist.
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Da sich jedoch die Zubereitung des warmen
Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte
Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht
auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der
allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in
Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht
den überwiegenden Bestandteil des fraglichen Umsatzes dar und
kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung
verleihen.
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Was die charakteristischen
Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze angeht,
wie sie sich aus der in den Randnrn. 63 bis 65 des vorliegenden
Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im
Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09
und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen
Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung
im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der
Bestellungen an die Küche, in der späteren
Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden
am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten
Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen
Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und
es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein
Gedeck bereitgestellt.
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Die vom vorlegenden Gericht genannten
Dienstleistungselemente bestehen nämlich nur in der
Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz
einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer
beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im
Freien zu ermöglichen. Solche behelfsmäßigen
Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen
Einsatz. Unter diesen Umständen stellen diese Elemente nur
geringfügige Nebenleistungen dar und können am
dominierenden Charakter der Hauptleistung, d.h. dem einer Lieferung
von Gegenständen, nichts ändern ....“
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