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Ärztliches Rentengutachten, USt-Pflicht

Ärztliches Rentengutachten, USt-Pflicht: Die Erstellung ärztlicher Gutachten, die der Vorbereitung der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dienen sollen, ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn in den Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden. - Urt.; BFH 31.7.2007, V B 98/06; SIS 07 31 19

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 31.07.2007, V B 98/06
    BStBl 2008 II S. 35
    LEXinform 5005233

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.12.2007
    C.F. in DStZ 20/2007 S. 643
    Th.P.St. in DB 9/2008 S. 434
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
[UStG 1999] § 4 Nr. 14
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 04.05.2006, SIS 06 32 89, Heilbehandlung, Umsatzsteuerbefreiung, ärztliches Gutachten, Rentenversicherungsträger
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 9.5.2023, SIS 23 11 76, Vereinnahmte Gelder für die Vertretung im ärztlichen Notdienst sind nicht als im Zusammenhang mit Heilbeh...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 10 30, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (Nachfolgeentscheidung...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 39, EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK: 1. Liegt...
  • FG Bremen 14.11.2018, SIS 21 15 60, Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V. durchgeführte Tauchtau...
  • FG Münster 12.9.2017, SIS 17 23 09, Frage der Steuerbefreiung von verkehrstherapeutischen Leistungen: Auch nach höchstrichterlicher Rechtspre...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 25.11.2015, SIS 16 04 21, Keine Umsatzsteuerfreiheit einer beratenden Tätigkeit eines Arztes für die Abteilung für medizinische Gru...
  • FG Münster 3.11.2015, SIS 16 02 21, Unternehmereigenschaft einer städtischen GmbH aufgrund entgeltlicher Sporthallenüberlassung, Vorsteuerabz...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 10.12.2014, SIS 14 33 15, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2014: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 9.10.2014, SIS 15 01 80, Umsatzsteuerfreiheit einer von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung: Die von einem Zahnarzt durchg...
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  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Niedersächsisches FG 2.2.2012, SIS 12 18 43, Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nur bei medizinischer Indikation: 1. Zu steuerfreien Umsät...
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  • FG Münster 8.10.2009, SIS 10 07 88, Frage der Steuerbefreiung von sog. Lasik-Operationen als Heilbehandlung i.S.d. UStG: Die Laserbehandlung ...
  • BMF 26.6.2009, SIS 09 20 98, Medizinische Betreuung, USt-Befreiung, Einführungsschreiben: Das Bundesfinanzministerium hat ein Einführu...
  • BFH 5.6.2009, SIS 09 29 19, Kein Erlass nach § 227 AO bei unterlassenem Einspruch: 1. Die Steuerfestsetzung muss offensichtlich und e...
  • BFH 13.3.2009, SIS 09 15 87, NZB, Anforderungen an Begründung, Verfahrensmängel, Divergenz: 1. Die Rüge, das FG sei seinen Hinweispfli...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 8.10.2008, SIS 08 42 94, Krankenschwester, Gutachterin betr. Pflegebedürftigkeit, USt-Pflicht: Erstellt eine Krankenschwester (mit...
  • BFH 27.6.2008, SIS 08 32 12, Tatbestandswirkung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, keine Pflicht des FG zur Vorlage an E...
  • BFH 19.5.2008, SIS 08 31 98, Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und örtliche Zuständigkeit des FG und des FA, Verstoß geg...
  • OFD Hannover 27.2.2008, SIS 08 15 16, Arzt, Gutachten, Steuerfreiheit: Die OFD Hannover hat eine neue Übersicht zur Frage der Umsatzsteuerfreih...
  • BFH 18.2.2008, SIS 08 21 45, Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen: 1. Eine Vorentscheidung ist nicht entsprechend § 127 FGO a...
Fachaufsätze
  • LIT 01 55 66 Th.P. Stähler, DB 9/2008 S. 434: Zur Steuerfreiheit der Erstellung ärztlicher Gutachten - Anmerkung zum BFH-Beschluss vom 31.7.2007, V B 9...

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Arzt, erstellte im September 2004 von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbetene Gutachten über das Vorliegen, den Umfang und die Behandlungsmöglichkeiten von Erwerbsminderungen. Soweit diese Gutachten Grundlage für die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein sollten (Rentengutachten), beurteilte sie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) als umsatzsteuerpflichtig, während er Gutachten, die lediglich die medizinische oder berufliche Rehabilitation der Versicherten betrafen, als umsatzsteuerfrei ansah.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung mit der Begründung ab, die Steuerbefreiung des richtlinienkonform auszulegenden § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) greife nicht ein. Der Hauptzweck der vom Kläger erstatteten Rentengutachten sei es gewesen, dem Rentenversicherungsträger eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Versicherten Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation oder auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hätten. Der Kläger habe weder durch eigene Verordnung von Heil- oder Vorsorgemaßnahmen noch durch Empfehlung bestimmter derartiger Maßnahmen in die Heilbehandlung der Versicherten eingegriffen. Die Feststellungen zum positiven und negativen Leistungsbild hätten sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen; sie hätten nicht dem durch gesundheitliche Gründe veranlassten Schutz der Versicherten vor bestimmten Tätigkeiten, sondern nur der Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers gedient.

 

Ein Bezug zu einer steuerfreien Heilbehandlung ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger betonten rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz Rehabilitation vor Rente. Bei diesem Grundsatz gehe es darum, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen entgegenzuwirken und so (vorläufig) Rentenleistungen zu vermeiden. An dem Hauptzweck der Rentengutachten, die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Bewilligung von Renten vorzubereiten, ändere sich dadurch nichts. Soweit das Gutachten einem Versicherten auf Verlangen ausgehändigt worden sei und dieser es einem behandelnden Arzt vorgelegt habe, hätten die darin enthaltenen Feststellungen zwar einer konkreten Heilbehandlung zugrunde gelegt werden können. Der Hauptzweck der Rentengutachten sei dadurch aber nicht berührt worden. Gleiches gelte auch, wenn einzelne Versicherte vor der Untersuchung durch den Kläger sich nicht bereits in einschlägiger ärztlicher Behandlung befunden haben sollten. Die ärztliche Behandlung der Versicherten durch den Kläger hätte auch in diesem Fall nicht im Vordergrund gestanden.

 

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

 

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Kläger Gründe für eine Zulassung der Revision den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat, liegen sie nicht vor.

 

1. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

 

a) Es liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) vor. Wie sich aus dem Tatbestand und aus den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung ergibt, hat das FG das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde dadurch gewahrt. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber auch dazu, der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch einen Beteiligten, wie der Kläger mit seiner Rüge, das FG hätte den „unmittelbaren“ Krankheitsbezug würdigen sollen, meint, zu folgen (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.11.2005 II B 11/05, BFH/NV 2006, 254 = SIS 06 07 45).

 

b) Dass das FG seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt habe, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Das Unterlassen richterlicher Hinweise stellt bei Beteiligten, die wie der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten, wie etwa einen Rechtsanwalt, vertreten werden, regelmäßig keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschluss vom 22.5.2006 X B 187/05, BFH/NV 2006, 1507 = SIS 06 30 91, m.w.N.). Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgebracht. Das FG ist nicht verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten über seine vorläufige Würdigung des Streitfalls zu unterrichten. Eine allgemeine Hinweispflicht besteht nämlich nicht (BFH-Beschluss vom 27.4.2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596 = SIS 05 37 45, m.w.N.).

 

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

 

Der Kläger sieht folgende Rechtsfrage als in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig an:

 

Sind § 4 Nr. 14 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145, 1) so auszulegen, dass nur solche ärztliche Maßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen, für die positiv feststeht, dass ihr Hauptziel der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, oder ist auch die Erstellung ärztlicher Gutachten in einem Rentenverfahren von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese Gutachten auch die Prüfung etwaiger Rehabilitationsmöglichkeiten zum Gegenstand haben?

 

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die für die Beurteilung maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. Das FG hat diese Grundsätze auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet.

 

a) Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind u.a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform unter Berücksichtigung des Befreiungszwecks auszulegen (BFH-Urteile vom 30.6.2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675 = SIS 05 36 35, und vom 13.7.2006 V R 7/05, BFH/NV 2006, 2387 = SIS 06 42 39). Steuerbefreit sind nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Nicht befreit sind Leistungen, die sich nicht als „heilberufliche Tätigkeiten“ qualifizieren lassen, auch wenn sie eine bestimmte heil- oder heilhilfsberufliche Ausbildung voraussetzen. Maßgebend ist daher das Ziel einer ärztlichen oder arztähnlichen Leistung. Wird eine solche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, findet die Befreiung keine Anwendung. Dass die betreffende Leistung von einer Person erbracht wird, die die für Heilbehandlungen erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllt, und dass die Person sich derselben Methoden wie bei Heilbehandlungen bedient, reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die mit einem anderen Hauptzweck vorgenommene Tätigkeit zugleich auch zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen kann (BFH-Urteil in BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675 = SIS 05 36 35).

 

b) Diese Rechtsprechung des BFH beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG. Die in dieser Richtlinienbestimmung vorgesehene Steuerbefreiung ist eng auszulegen. Nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher oder arztähnlicher Berufe erbracht werden können, werden von der Steuer befreit, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Vom Begriff der Heilbehandlungen nicht erfasst werden solche ärztliche Maßnahmen, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.

 

Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiung auf diese Leistung keine Anwendung.

 

Die Vorentscheidung beruht auf diesen Grundsätzen. Die fraglichen Leistungen dienten der Erstellung von Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung. Der Rentenversicherungsträger entschied mit Hilfe dieser Gutachten darüber, ob die Versicherten Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder auf Rente hatten.

 

Besteht die Leistung in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens dieser Art, ist das Hauptziel, auch wenn die Erbringung der Leistung Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Das Gutachten soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Ein mittelbarer Beitrag zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen, etwa indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird, führt hierbei nicht zur Steuerbefreiung. Es bleibt nämlich auch in diesem Fall der Hauptzweck der Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen. Für eine solche Leistung gilt die Steuerbefreiung nicht.

 

Die Belastung mit Umsatzsteuer steht im Hinblick auf das Ziel dieser Leistungen nicht in Widerspruch zu dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern (EuGH-Urteile vom 20.11.2003 C-212/01 - Margarete Unterpertinger -, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111 = SIS 04 01 34 Rz 34 ff., und vom 20.11.2003 C-307/01 - Peter d’ Ambrumenil -, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 = SIS 04 01 35 Rz 52 ff.).