Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Freiberufler, außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung

Freiberufler, außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung: Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit - hier eines Freiberuflers - aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. - Urt.; BFH 14.12.2006, IV R 57/05; SIS 07 03 16

Kapitel:
Privatbereich > Privatbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 14.12.2006, IV R 57/05
    BStBl 2007 II S. 180
    LEXinform 5003820

    Anmerkungen:
    J.B. in INF 5/2007 S. 169
    H.J.K. in FR 10/2007 S. 503
    J.G. in AktStR 2/2007 S. 287
    A.F. in NWB 35/2007 F. 3 S. 14721
Normen
[EStG] § 34 Abs. 2 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 31.08.2005, SIS 05 46 37, Freiberufler, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit, Steuerermäßigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 30.8.2023, SIS 23 20 00, Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Erstattungszinsen, die zu d...
  • BFH 2.9.2021, SIS 21 19 38, Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG: 1. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG kann ent...
  • BFH 20.1.2020, SIS 20 03 09, Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte: Die Frage, ob es sich bei der Pausch...
  • Sächsisches FG 5.6.2019, SIS 20 06 06, Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als Pflichtverteidiger tätigen selbständi...
  • FG Münster 23.5.2019, SIS 19 10 53, Ermäßigte Besteuerung von nachbezahlten Überstundenvergütungen für mehrere Jahre: Überstundenvergütungen,...
  • BFH 9.10.2018, SIS 18 17 74, Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelw...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 15.8.2018, SIS 18 15 42, Freiberufler, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, außerordentliche Einkünfte: Mit Urteil vom 2.8.2016 (B...
  • BFH 2.8.2016, SIS 16 24 87, Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, keine Tarifbegünstigung be...
  • BFH 25.9.2014, SIS 14 32 14, Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften, Bes...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.8.2014, SIS 14 22 43, Freiberufler, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, außerordentliche Einkünfte: Im Hinblick auf die beim B...
  • BFH 25.2.2014, SIS 14 16 42, Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften: 1. ...
  • FG Köln 20.11.2013, SIS 14 26 54, Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen: Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung über zwei ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 12.7.2013, SIS 13 27 32, Abfindung bei künftig reduziertem Stundenlohn: 1. Ist durch einen Änderungsvertrag allein die künftige St...
  • BFH 30.1.2013, SIS 13 08 43, Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts: Die Vere...
  • Niedersächsisches FG 14.12.2011, SIS 12 05 38, Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG: 1. Die Annahme außerordentliche...
  • FG Münster 20.10.2011, SIS 12 01 51, Frage der Erfassung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte und Anwendung der Tarifer...
  • FG Rheinland-Pfalz 15.9.2011, SIS 13 05 51, Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4...
  • Sächsisches FG 22.6.2011, SIS 12 03 13, Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre daue...
  • FG Hamburg 28.9.2009, SIS 10 07 69, Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung: Ein Honorar, das einem Rechtsanwalt für die mehrjähr...
  • Sächsisches FG 23.6.2009, SIS 09 31 74, Ausschüttung der über mehrere Jahre thesaurierten Gewinne einer Kapitalgesellschaft ist beim Gesellschaft...
  • BFH 21.4.2009, SIS 09 36 19, Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung von Einkünften: 1. Außerordentliche Einkü...
  • FG Düsseldorf 16.4.2009, SIS 09 30 66, Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG: 1. Umsat...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.9.2008, SIS 09 10 88, Keine Tarifermäßigung für aufgrund der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Teilabfindung: ...
  • BFH 18.12.2007, SIS 08 10 25, Aktienoptionen, Tarifbegünstigung ab 1999: 1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden i...
  • BFH 15.11.2007, SIS 08 08 36, Arbeitslohn, Nachzahlung an Arbeitsverwaltung, Zufluss, Tarifermäßigung und negativer Progressionsvorbeha...
  • OFD Magdeburg 15.8.2007, SIS 07 35 98, Freiberufler, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, außerordentliche Einkünfte: Nach dem BFH-Urteil vom 14...
  • BFH 30.7.2007, SIS 07 32 41, Honorar eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit: ...
  • OFD Rheinland 21.5.2007, SIS 07 21 00, Freiberufler, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, außerordentliche Einkünfte: Nach dem BFH-Urteil vom 14...
  • OFD Koblenz 25.4.2007, SIS 07 20 76, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten: Eine Anweisung der Finanzverwaltung äußert sich zur Frage, unter...
  • LFD Thüringen 19.2.2007, SIS 07 10 67, Außerordentliche Einkünfte, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 1...
Fachaufsätze
  • LIT 01 47 83 A. Fink, NWB 35/2007 F. 3 S. 14721: Außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 14....

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

 

Der Kläger ist Diplom-Psychologe. Im Jahre 1993 sowie in den folgenden Jahren und auch im Streitjahr erzielte er als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

 

Durchschnittlich erzielte er 90 v.H. seiner Einnahmen in den Jahren 1993 bis 2001 aus Kassenabrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung.

 

Im Streitjahr ermittelte der Kläger in seiner Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von 350.344,05 DM. Dabei erfasste er u.a. aus den laufenden Abrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung für 2001 Betriebseinnahmen in Höhe von 149.278 DM sowie eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 in Höhe von 228.258,70 DM.

 

Der Nachzahlung ging eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung der vom Kläger erbrachten Leistungen in den Jahren 1993 bis 1998 durch die Kassenärztliche Vereinigung kam es im Jahr 2001 zu der Nachzahlung.

 

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung begehrten die Kläger, die erhaltene Nachzahlung in Höhe von 228.259 DM als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern.

 

Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nicht und behandelte die Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung als laufenden Gewinn.

 

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in EFG 2005, 1871 = SIS 05 46 37 veröffentlichten Gründen statt.

 

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

 

Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 31.8.2005 2 K 306/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Entgegen der vom FA vertretenen Rechtsansicht handelt es sich bei der dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 228.258,70 DM um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr gültigen Fassung.

 

1. Nach § 34 Abs. 1 EStG sind außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Außerordentliche Einkünfte sind u.a. aufgrund der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (vgl. RFH-Urteile vom 1.2.1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19.11.1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10.5.1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354 = SIS 61 02 39; vom 10.5.1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532 = SIS 61 03 50; vom 15.2.1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621 = SIS 90 14 39, m.w.N.; vom 17.2.1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6.10.1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28.5.2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546 = SIS 01 81 21). Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7.7.2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276 = SIS 05 13 16; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27.5.2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788 = SIS 05 40 43).

 

b) An dieser an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 EStG orientierten Auslegung hat sich insbesondere durch die grundlegende Neufassung des § 34 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) nichts geändert. An die Stelle der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einschließlich gültigen Regelung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. für eine „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“ trat die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG n.F. Mit der Neuregelung des § 34 EStG verfolgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuer- und Verwaltungsvereinfachung das Ziel, die bis einschließlich 1998 geltenden Differenzierungen zwischen den einzelnen Arten der außerordentlichen Einkünfte mit unterschiedlichen Entlastungsregelungen zu beseitigen (BTDrucks 14/23, S. 183 zu Nummer 33 - § 34 - ). Dabei wollte der Gesetzgeber aber nicht von der bislang höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der außerordentlichen Einkünfte und der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit abweichen. Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788 = SIS 05 40 43; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Anm. 60 und 65; Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47; Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.; Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409; im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).

 

2. a) Zutreffend führt das FG aus, dass der Kläger die Nachzahlung weder dafür erhalten hat, dass er sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet hat, noch für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Klägers ausreichend abgrenzbar wäre und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehörte.

 

b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276 = SIS 05 13 16, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788 = SIS 05 40 43). Anders als in dem vom XI. Senat des BFH im Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276 = SIS 05 13 16 entschiedenen Ausnahmefall hatte der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Stellung inne. Er erhielt auch keine Sonderzahlung für langjährige treue Dienste, ähnlich einer Jubiläumszuwendung.

 

3. a) Gleichwohl ist im Streitfall die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einschlägig. Sie soll bewirken, dass die steuerliche Belastung bei Einkünften, die dem Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher ist, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Anteil zugeflossen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 593, unter B. 3. der Gründe). Gerade deshalb setzt die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie im Streitfall - eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.

 

b) Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt zwar nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 6.12.1991 VI R 135/88, BFH/NV 1992, 381, und aus jüngerer Zeit vom 14.10.2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289 = SIS 04 41 14, m.w.N.; ebenso Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 64). Die Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund der nicht ausreichenden Stützung der Punktwerte (dazu Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25.8.1999 B 6 KA 14/98 R, BSGE 84, 235) für die Jahre 1993 bis 1998 im Jahr 2001 ist jedoch bereits deshalb „mehrjährig“, weil der Zufluss im Jahr 2001 insgesamt mehrere Jahre betrifft. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (vgl. aus jüngerer Zeit BFH-Urteil in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289 = SIS 04 41 14, m.w.N.).