Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2019 - 6 K 306/18 = SIS 19 14 14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine AG, beantragte bei dem Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) eine Anrufungsauskunft
gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie
bat um Bestätigung, dass Zahlungen aus einem sogenannten
Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell -
LTI-Modell - ) die Voraussetzungen einer Vergütung für
eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 2 Nr.
4 EStG erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der
sogenannten „Fünftelregelung“ gemäß
§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG berechnet werden könne. Den
Sachverhalt schilderte die Klägerin im Wesentlichen wie
folgt:
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Bestimmten Führungskräften werde
seit dem Jahr 2010 als Ersatz für das bisherige
Aktienoptionsmodell jährlich die Teilnahme an einem
„Long Term Incentive Modell“ genannten
Vergütungsprogramm angeboten. Abhängig von der
Entwicklung des durchschnittlichen Geschäftserfolges
abzüglich der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier
Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhielten
die betreffenden Beschäftigten nach Ablauf des sogenannten
„Performancezeitraums“ eine entsprechende
Vergütung. So seien Berechnungsbasis des LTI-Modells 2010 der
Performancezeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 sowie der
Vergleichszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009. Unterschreite die
Entwicklung des Geschäftserfolges eine im Vorhinein
festgelegte Grenze, erfolgten keinerlei Zahlungen aufgrund des
LTI-Modells an die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ihre Teilnahme an dem Programm müssten berechtigte
Beschäftigte innerhalb der ersten Monate des
Performancezeitraums schriftlich erklären.
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Die Klägerin vertrat die Auffassung,
dass es sich bei den Zahlungen im Rahmen des LTI-Modells um
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit
handele, da sie für einen Tätigkeitszeitraum von vier
Jahren geleistet würden. Aufgrund dessen habe die Berechnung
der Lohnsteuer unter Anwendung der
„Fünftelregelung“ zu erfolgen.
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Mit Anrufungsauskunft vom 21.04.2011
bestätigte das FA die Rechtsauffassung der
Klägerin.
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Durch Bescheid vom 05.04.2017 hob das FA
die vorgenannte Anrufungsauskunft sodann mit Wirkung für die
Zukunft auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, bei den Zahlungen aufgrund des LTI-Modells handele es sich
nicht um außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34
EStG. Es lägen vielmehr „Bonuszahlungen“ vor,
durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honoriert
würden, deren Berechnung und Auszahlung jährlich erfolge.
Demgegenüber seien außerordentliche Einkünfte nur
einmalige und für die jeweilige Einkunftsart
ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte
Ergebnis mehrerer Jahre darstellten und im Vergleich zur sonstigen
Besteuerung zu einer einmaligen und außergewöhnlichen
Progressionsbelastung führten. Der Widerruf der
Anrufungsauskunft sei auch ermessensgerecht, da der Inhalt der
Auskunft materiell-rechtlich unzutreffend gewesen sei.
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Gegen die Aufhebung der Anrufungsauskunft
erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der
das Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2019, 1557 = SIS 19 14 14
veröffentlichten Gründen stattgab.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Aufhebung der
Anrufungsauskunft zu Recht aufgehoben.
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1. Die Vorinstanz hat die Anfechtungsklage
(§ 40 Abs. 1 FGO) der Klägerin zutreffend als
zulässig angesehen. Sowohl die Anrufungsauskunft (§ 42e
EStG) als auch deren Aufhebung stellen nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats Verwaltungsakte i.S. des § 118 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO) dar (s. Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R
3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233 = SIS 10 33 60, Rz 12).
Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
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2. Das FG hat ferner zu Recht entschieden,
dass der Widerruf der der Klägerin erteilten Anrufungsauskunft
wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist (§
102 FGO).
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a) § 42e EStG enthält für die
Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene
Korrekturbestimmung. Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift
stellt eine Gesetzeslücke dar, die durch entsprechende
Anwendung des § 207 Abs. 2 AO zu schließen ist (s.
Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233 = SIS 10 33 60,
Rz 14).
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Kann danach auch eine Anrufungsauskunft
gemäß § 42e EStG entsprechend § 207 Abs. 2 AO
für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, so
bedeutet dies, dass die Aufhebung oder Änderung der
Anrufungsauskunft in das Ermessen der Behörde
(„kann“) gestellt ist. Die Vorschrift macht die
Entscheidung von sachgerechten Ermessenserwägungen der
Behörde abhängig (§ 5 AO). Abzuwägen ist
insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die
Einhaltung der Anrufungsauskunft größeres Gewicht hat
als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
der die Durchsetzung des „richtigen Rechts“
verlangt (Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233 = SIS 10 33 60, Rz 17).
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Die Aufhebung oder Änderung einer formell
und materiell rechtmäßigen Anrufungsauskunft ist
hiernach in der Regel unzulässig, wenn die Gründe
für ihre Erteilung fortbestehen, der Steuerpflichtige sein
Vertrauen bereits betätigt hat und über ein besonderes
steuerliches Interesse an der Anrufungsauskunft verfügt (s.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 02.09.2009 - I R 20/09,
BFH/NV 2010, 391 = SIS 10 05 67, unter II.1.; Schallmoser in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 207 AO Rz 22;
Koenig/Intemann, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 207 Rz 17;
jeweils zur verbindlichen Auskunft; Bleschick in Herrmann/
Heuer/Raupach, § 42e EStG Rz 26). Denn in einem solchen Fall
kann die Durchsetzung des „richtigen Rechts“ -
und damit der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung - die Aufhebung oder Änderung der Anrufungsauskunft
grundsätzlich nicht verlangen. Für die Aufhebung oder
Änderung einer rechtmäßigen Anrufungsauskunft muss
deshalb ein besonderer, sachgerechter Anlass gegeben sein (s.
BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 391 = SIS 10 05 67, unter II.1.;
Schallmoser in HHSp, § 207 AO Rz 22; Klein/Rüsken, AO,
15. Aufl., § 207 Rz 6; jeweils zur verbindlichen Auskunft).
Ein solcher Anlass kann u.a. vorliegen, wenn sich die
einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung
ändert. Da sich die gerichtliche Überprüfung einer
Anrufungsauskunft nach der Rechtsprechung des Senats darauf
beschränkt, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des
- zutreffend erfassten - zur Prüfung gestellten Sachverhalts
in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist
(Senatsurteil vom 07.05.2014 - VI R 28/13 = SIS 14 27 11, Rz 10),
kann ein Widerruf auch dann sachgerecht sein, wenn sich die
allgemeine Verwaltungsauffassung zu der die Auskunft betreffenden
Rechtsfrage ändert und die - gegebenenfalls auch von der
Rechtsprechung abweichende - geänderte Rechtsauffassung ihren
Niederschlag in allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder die
Finanzverwaltung bindenden Anwendungsschreiben (z.B. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen oder Verfügung einer
Oberfinanzdirektion) findet.
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b) Ermessensentscheidungen der
Finanzbehörden unterliegen gemäß § 102 FGO
(i.V.m. § 121 FGO) nur einer eingeschränkten
gerichtlichen Nachprüfung. Sie können im
finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden, ob der
Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig
ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102
FGO).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Anrufungsauskunft
wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist (§
5 AO).
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Zwar hat das FA entsprechend § 207 Abs. 2
AO eine Ermessensentscheidung getroffen. Zur Begründung dieser
Entscheidung (§ 121 Abs. 1 AO) hat es aber
ausschließlich ausgeführt, die der Klägerin
erteilte Auskunft sei materiell-rechtlich unzutreffend gewesen.
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Die der Klägerin ursprünglich
erteilte Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 war jedoch, wie das FG
zutreffend ausgeführt hat, rechtmäßig, so dass der
auf der gegenteiligen Annahme beruhende Widerruf der
Anrufungsauskunft auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht.
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aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die
auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem
ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten
„Fünftelregelung“ (§ 34 Abs. 1
Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen. Diese sogenannte
„Fünftelregelung“ ist gemäß
§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG auch für die
Ermäßigung der Lohnsteuer zu beachten.
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Als ermäßigt zu besteuernde
außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in
Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34
Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit
mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei
Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr
als zwölf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus,
dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem
zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit
weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich
betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige
Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen
Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und
veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 31.08.2016 -
VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322 = SIS 16 26 06, Rz
12; vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890
= SIS 15 18 43, Rz 16; vom 07.08.2014 - VI R 57/12 = SIS 14 34 43,
Rz 27, und vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II
1987, 820 = SIS 87 20 35). Diese mehrjährige Zweckbestimmung
kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den
übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den
Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts
maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 255, 120,
BStBl II 2017, 322 = SIS 16 26 06, Rz 12, und vom 16.12.1996 - VI R
51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222 = SIS 97 08 40).
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Darüber hinaus muss die Entlohnung
für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich
vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen
(Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890 = SIS 15 18 43,
Rz 17, m.w.N.).
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bb) Das FG hat hiernach zu Recht entschieden,
dass die vom FA ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft vom
21.04.2011, nach der es sich bei den Zahlungen aufgrund des
LTI-Modells um außerordentliche und nach § 34 Abs. 2 Nr.
4 EStG begünstigt zu besteuernde Einkünfte handele,
rechtmäßig war.
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(1) Die Vorinstanz hat zutreffend - in
Übereinstimmung mit der vom FA erteilten Anrufungsauskunft -
die Regelungen des LTI-Modells dahin gewürdigt, dass die
betreffenden Vergütungen zweckbestimmt für die
Berufstätigkeit der jeweiligen Führungskräfte in
einem mehrjährigen - in der Regel vierjährigen - Zeitraum
erfolgen. Dies hat das FG ohne Rechtsfehler daraus geschlossen,
dass nach dem LTI-Modell anhand bestimmter unternehmensinterner
Kennzahlen der Geschäftserfolg in dem vierjährigen
sogenannten Performancezeitraum ermittelt und dem
durchschnittlichen Geschäftserfolg in dem die vorangegangenen
Jahre umfassenden (vierjährigen) Vergleichszeitraum
gegenübergestellt wird.
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(2) Soweit das FA in dem angefochtenen
Aufhebungsbescheid und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen für eine
Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG lägen nicht vor,
weil das LTI-Modell so angelegt sei, dass die Zahlungen nach Ende
des jeweiligen Ermittlungszeitraums jährlich erfolgen
würden und mithin nicht von einer zusammengeballten Auszahlung
von Arbeitslohn ausgegangen werden könne, der für eine
mehrjährige Tätigkeit erdient worden sei, steht dies
offenkundig in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wie sie durch
die - auch von der Finanzverwaltung allgemein angewendete -
höchstrichterliche Rechtsprechung ausgelegt wird.
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Hiernach ist bei Arbeitnehmern - anders als
z.B. bei Gewerbetreibenden, Beziehern von Einkünften aus
selbständiger Arbeit oder von sonstigen Einkünften (s.
dazu z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209,
BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, und vom 23.10.2013 - X R 3/12,
BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 = SIS 13 32 16) - jede
Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über
mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen
Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch
zusammengeballt und damit
„außerordentlich“ i.S. des § 34 Abs.
1 Satz 1 EStG. Um einmalige (Sonder-)Einkünfte, die nicht
regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln
(Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890 = SIS 15 18 43,
Rz 14 f.). Der Anwendung des § 34 EStG steht es mithin nicht
entgegen, wenn der Arbeitgeber jährlich Vergütungen
auszahlt, sofern diese jeweils für einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend
geleistet werden. Ohne Bedeutung ist dementsprechend auch, ob bei
der Berechnung des zweckbestimmt für eine mehrjährige
Tätigkeit geleisteten Entgelts Berechnungsgrundlagen - im
Streitfall bestimmte Unternehmenskennzahlen eines Jahres -
gegebenenfalls mehrfach (in verschiedenen Jahren)
berücksichtigt werden. Der Umstand, dass sich die
Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die
jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können,
hindert die Annahme einer Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit als solche ebenfalls nicht
(BFH-Urteile vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II
2007, 180 = SIS 07 03 16, unter II.3.b, und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II
2017, 258 = SIS 16 24 87, Rz 10).
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Soweit sich das FA für seine Auffassung
auf das BFH-Urteil vom 14.04.2015 - IX R 29/14 = SIS 15 20 68
berufen hat, liegt der Entscheidung ein mit dem Streitfall
offensichtlich nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das
Urteil betraf eine Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes, die in mehreren Veranlagungszeiträumen in etwa
drei gleich großen Teilbeträgen geleistet wurde, so dass
eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht in Betracht
kam. Im Streitfall leistet die Klägerin die fraglichen
Lohnzahlungen aufgrund des LTI-Modells jedoch nicht gestreckt in
mehreren Veranlagungszeiträumen. Vielmehr fließt die
Vergütung, die den Führungskräften für den
jeweiligen mehrjährigen Performancezeitraum nach dem
LTI-Modell zusteht, zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum
zu.
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(3) Darüber hinaus hat das FG aufgrund
seiner unangefochtenen Feststellungen auch zutreffend darauf
erkannt, dass für die auf dem LTI-Modell gründende
Zusammenballung des Arbeitslohns für vier Jahre wirtschaftlich
vernünftige Gründe vorliegen. Denn die Klägerin
wollte nach ihrem - auch vom FA nicht in Abrede gestellten -
Vortrag mit der Einführung des LTI-Modells u.a. den
Rahmenbedingungen gerecht werden, die sich aus dem Deutschen
Corporate Governance Kodex ergeben hätten. Die Klägerin
habe die Vergütungsstruktur hinsichtlich der variablen
Vergütungsbestandteile an eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausrichten wollen. An diese Würdigung
des Geschehens ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn
sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch
Erfahrungssätze.
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cc) Da sich die der Klägerin erteilte
Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 folglich als rechtmäßig
erweist, handelte das FA ermessensfehlerhaft, indem es die Auskunft
nur gestützt auf deren vermeintlich materiell-rechtliche
Fehlerhaftigkeit aufhob. Dies war zur Durchsetzung des Grundsatzes
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und zur Durchsetzung
des richtigen Rechts nicht geeignet. Sonstige Erwägungen, die
die Ermessensentscheidung begründen könnten - z.B. eine
Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung oder der vom FA zu beachtenden allgemeinen
Verwaltungsvorschriften -, hat das FA nicht angestellt. Ein
derartiger sachlicher Grund für die Aufhebung der
Anrufungsauskunft ist auch nicht ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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