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Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen: 1. Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. - 2. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. - 3. Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und grundsätzlich nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden. - Urt.; BFH 2.8.2016, VIII R 37/14; SIS 16 24 87

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Freiberufler
Fundstellen
  1. BFH 02.08.2016, VIII R 37/14 (ECLI:DE:BFH:2016:U.020816.VIIIR37.14.0)
    BStBl 2017 II S. 258
    DStR 2016 S. 2797

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.2.2017
    -/- in NWB 49/2016 S. 3647
    KAM in Stbg 4/2017 S. M 15
    J. Schiffers in DStZ 1-2/2017 S. 3
    F. Werth in BFH/PR 3/2017 S. 81
Normen
[EStG] § 34 Abs. 2 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 20.11.2013, SIS 14 26 54, Mehrjährige Tätigkeit, Zusammenballung, Tarifermäßigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 22.11.2023, SIS 24 02 67, Keine ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts: Ein einheitlicher Anspruch a...
  • FG Münster 26.4.2023, SIS 23 09 21, Keine ermäßigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: 1. Es kann dahinste...
  • BFH 15.12.2022, SIS 23 03 38, Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG: 1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Ab...
  • BFH 2.9.2021, SIS 21 19 38, Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG: 1. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG kann ent...
  • Thüringer FG 28.7.2021, SIS 22 00 52, Keine außerordentlichen Einkünfte bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranla...
  • FG München 4.5.2021, SIS 22 06 96, Auf Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre zurückzuführende Erstattungszinsen nach § 233 a AO keine ste...
  • BFH 19.8.2019, SIS 19 18 04, Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung aus einem Versorgungswerk...
  • FG Münster 23.5.2019, SIS 19 10 53, Ermäßigte Besteuerung von nachbezahlten Überstundenvergütungen für mehrere Jahre: Überstundenvergütungen,...
  • FG Nürnberg 13.11.2018, SIS 19 03 20, Keine ermäßigte Besteuerung von jährlich erdienten Boni bei Auszahlung nach mehrjähriger Ansammlung auf B...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 15.8.2018, SIS 18 15 42, Freiberufler, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, außerordentliche Einkünfte: Mit Urteil vom 2.8.2016 (B...
  • FinBeh Hamburg 8.12.2016, SIS 16 26 17, Keine Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG bei Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwe...

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.11.2013 3 K 2762/10 = SIS 14 26 54 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die eine psychotherapeutische Praxis betreibt. Die beiden Gesellschafter der GbR besitzen jeweils eine eigene Kassenzulassung zur Abrechnung der Einnahmen, die in der gemeinsamen Praxis erzielt werden. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelt die Klägerin durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (2005 und 2006) geltenden Fassung (EStG).

 

 

2

Die Kassenärztliche Vereinigung A zahlte der Klägerin in den Streitjahren zusätzliche Honorare für die Tätigkeit der Gesellschafter in dem Zeitraum 2000 bis 2004 in vier fast gleich hohen Raten nach. Im Jahr 2005 floss der Klägerin hieraus insgesamt ein Betrag in Höhe von 60.600 EUR und im Jahr 2006 insgesamt ein Betrag in Höhe von 61.931 EUR zu.

 

 

3

In ihren Feststellungserklärungen gab die Klägerin neben laufenden Gewinnen in Höhe von 119.115 EUR im Jahr 2005 und 111.282 EUR im Jahr 2006 die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung A als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stellte die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2005 zunächst mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.6.2007 antragsgemäß fest. Mit dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom 30.7.2007 und bei dem erstmaligen Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids für 2006 vom 12.3.2008 versagte es den von der Klägerin begehrten Ansatz der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat in seinem in EFG 2014, 1883 = SIS 14 26 54 veröffentlichen Urteil vom 20.11.2013 3 K 2762/10 die Klage als unbegründet abgewiesen.

 

 

5

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision macht die Klägerin die Verletzung des § 34 EStG geltend. Die Rechtsprechung des BFH schließe eine Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 EStG nicht generell aus, wenn die außerordentlichen Einkünfte zu gleichen Teilen in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt würden. Die Gesellschafter der Klägerin hätten auf die ratenweise Auszahlung keinen Einfluss gehabt. Zudem beliefen sich die außerordentlichen Einkünfte der Klägerin in den Streitjahren auf mehr als 50 % der laufenden Einkünfte. Dies führe zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom 30.7.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 27.7.2010 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 12.3.2008 dahingehend zu ändern, dass von den laufenden Einkünften 61.931 EUR als tarifbegünstigte Einkünfte festgestellt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

Die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung A stellen keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 EStG dar. Es fehlt an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, da die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht in einem Jahr zugeflossen ist.

 

 

10

1. Nach § 34 Abs. 1 EStG sind außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Dies ist bei der Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung A für die Jahre 2000 bis 2004 der Fall. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 = SIS 07 03 16).

 

 

11

2. Jedoch werden außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

 

12

a) Zwar ist der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 34 EStG. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist jedoch im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354 = SIS 15 20 68).

 

 

13

b) Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 = SIS 06 37 73, m.w.N.). Andernfalls könnte die Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 EStG und den nach dem Regeltarif zu versteuernden Einkünften nicht hinreichend trennscharf gezogen werden (BFH-Urteil vom 2.9.1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831 = SIS 93 18 39).

 

 

14

c) Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BFH § 34 Abs. 1 EStG trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird (z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2015 IX R 46/14, BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 214 = SIS 15 26 34; vom 26.1.2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BStBl II 2012, 659 = SIS 11 13 63). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Nachzahlung in den Streitjahren in nahezu gleich großen Beträgen erfolgte. Es handelt sich nicht um eine geringfügige Nebenleistung i.S. der zitierten BFH-Rechtsprechung.

 

 

15

d) Auch der Umstand, dass der Klägerin die ratenweise Auszahlung der Vergütung in zwei statt in einem Veranlagungszeitraum von der Kassenärztlichen Vereinigung A aufgezwungen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1354 = SIS 15 20 68).

 

 

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.