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Aktienoptionen, Tarifbegünstigung ab 1999

Aktienoptionen, Tarifbegünstigung ab 1999: 1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.12.2006 VI R 136/01, BFHE 216 S. 251, BStBl 2007 II S. 456 = SIS 07 04 74). - 2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG. - Urt.; BFH 18.12.2007, VI R 62/05; SIS 08 10 25

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstiges / Lohnsteuer für Arbeitnehmer
Fundstellen
  1. BFH 18.12.2007, VI R 62/05
    BStBl 2008 II S. 294
    LEXinform 0587000

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.3.2008
    A.R. in DStZ 6/2008 S. 164
    erl in StuB 4/2008 S. 156
    R.P. in HFR 4/2008 S. 351
    R.W. in AG 8/2008 S. 287
    W.B. in FR 11/2008 S. 524
Normen
[EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002] § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4
[EStG i.d.F. bis VZ 1998] § 34 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 03.08.2005, SIS 05 43 75, Arbeitslohn, Aktienoption, Zufluss, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 12.12.2023, SIS 23 21 26, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Das BMF-Schreiben zur steuer...
  • BFH 19.8.2019, SIS 19 18 04, Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung aus einem Versorgungswerk...
  • BMF 3.5.2018, SIS 18 07 89, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • OFD Frankfurt 18.7.2016, SIS 16 19 65, Steuerliche Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer: Eine Rundverfügung der O...
  • BMF 12.11.2014, SIS 14 32 20, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • LfSt Bayern 8.5.2009, SIS 09 16 12, Aktienoptionen, Zufluss, Exercise and Sell Ausübungsvariante: Das BMF-Schreiben vom 10.3.2003 (BStBl 2003...
  • BFH 10.7.2008, SIS 08 38 02, Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifbegünstigt: 1. Ent...
  • BFH 18.12.2007, SIS 08 17 41, Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG tarifbegünstigt: 1. Geldwerte Vo...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (2000) als Vertriebsrepräsentant der S-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren 1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft der S-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs.

 

Der Aktienoptionsplan 1996 sah für den Kläger Bezugsrechte für insgesamt 14.000 Aktien zu einem Kaufpreis von ... US-$ pro Aktie vor. Die Optionsrechte konnten nur innerhalb von zehn Jahren ab der Bewilligung vom 21.6.1996 ausgeübt werden. Zugleich war die Ausübung der Optionsrechte bis zum 30.9.1997 auf 20 % der Optionsrechte beschränkt. Im Anschluss daran konnten jeweils 5 % der Optionsrechte nach Ablauf eines weiteren Quartals ausgeübt werden. Aufgrund von Aktiensplits nach der Bewilligung erhöhte sich die Anzahl der insgesamt zugeteilten Aktien auf 224 000.

 

Mit dem Aktienoptionsplan 1998 wurden dem Kläger Bezugsrechte für insgesamt 20.000 Aktien zu einem Kaufpreis von ... US-$ pro Aktie gewährt, die nur innerhalb von zehn Jahren ab der Bewilligung vom 29.10.1998 ausgeübt werden konnten. Die Ausübung war hierbei auf jeweils 5 % der Optionsrechte nach Ablauf eines Quartals beschränkt. Die Anzahl der zugeteilten Aktien erhöhte sich durch Aktiensplits auf insgesamt 80 000.

 

Der Kläger übte die Optionsrechte dergestalt aus, dass er im Rahmen des Aktienoptionsplans 1996 am 23.2.1999.100.800 Aktien, am 31.8.2000 67.200 Aktien und am 31.5.2003 56.000 Aktien erwarb. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 1998 erwarb er am 31.8.2000 28.000 Aktien und am 31.5.2003 32.000 Aktien. Die Ausübung der Optionsrechte am 31.5.2003 erfolgte zum letztmöglichen Termin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum ... .

 

Bei der Veranlagung für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erklärungsgemäß einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Hiervon entfielen auf geldwerte Vorteile aus den im Streitjahr ausgeübten Optionsrechten Teilbeträge in Höhe von 14.223.506 DM (Aktienoptionsplan 1996) bzw. 5.673.700 DM (Aktienoptionsplan 1998). Gegen den Steuerbescheid für das Streitjahr vom 14.2.2003 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte. Im Einspruchsverfahren wurde der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr aus anderen Gründen mehrmals geändert, zuletzt durch Einkommensteuerbescheid vom 26.2.2004.

 

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in EFG 2005, 1775 = SIS 05 43 75 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass die Einstufung der geldwerten Vorteile als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG eine Zusammenballung der zufließenden Vergütungen voraussetze. Diese könne nur dann angenommen werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zuflössen. An der Zusammenballung der Vergütungen fehle es im Streitfall, da der Kläger seine Optionsrechte aus den Optionsplänen 1996 und 1998 in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgeübt habe.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dergestalt zu ändern, dass hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19.897.206 DM die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG angewandt und dementsprechend die Einkommensteuer um ... EUR herabgesetzt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren.

 

1. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen führen beim Kläger im Streitjahr zu einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Lohnzufluss in Höhe von 19.897.206 DM (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.6.2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 = SIS 01 11 33).

 

2. Nach § 34 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.

 

a) Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen bilden im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung. Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (a.F.) angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. ist es danach unschädlich, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist (Senatsurteile vom 19.12.2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456 = SIS 07 04 74; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696 = SIS 07 09 32; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881 = SIS 07 61 53; vom 15.3.2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301 = SIS 07 20 03).

 

b) Die vom Senat zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. aufgestellten Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen gelten in gleicher Weise für die im Streitfall maßgebliche Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss vom 17.10.2007 VI B 82/07, BFH/NV 2008, 46 = SIS 08 04 69; Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz 40). Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) wurde die in § 34 Abs. 3 EStG a.F. enthaltene Tarifermäßigung für derartige Vergütungen in die neu geschaffene Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG übernommen, indem die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in den Katalog der außerordentlichen Einkünfte des § 34 Abs. 2 EStG aufgenommen wurden.

 

Die Einbeziehung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG führte indessen nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung dieser Vergütungen (Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 34 EStG Rz 60). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 34 EStG lediglich auf der Rechtsfolgenseite eine Steuervereinfachung durch Verzicht auf unterschiedliche Entlastungsregelungen für die einzelnen Arten der außerordentlichen Einkünfte erreichen (BTDrucks 14/23, S. 183). Er ging damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. davon aus, dass es sich auch bei den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten um außerordentliche Einkünfte handeln müsse (BFH-Urteil vom 17.2.1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593). Aus der Übernahme der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 3 EStG a.F. und der ausdrücklichen Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergibt sich, dass die Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale abweichen sollte (BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 = SIS 07 03 16; Beschluss vom 27.5.2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788 = SIS 05 40 43).

 

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zu Unrecht angenommen, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen nicht als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen.

 

Das FG geht zutreffend davon aus, dass die Einstufung der geldwerten Vorteile als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG eine Zusammenballung der zufließenden Vergütungen voraussetzt (Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 17; HHR/Horn, § 34 EStG Rz 15, jeweils m.w.N.). Im Gegensatz zur Auffassung des FG ist es hierfür jedoch nicht erforderlich, dass Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden. Maßgeblich für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG auf geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen ist - wie unter II. 2. a dargelegt - allein eine Laufzeit der einzelnen Aktienoptionen von mehr als zwölf Monaten bei gleichzeitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

 

Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG betrug die Laufzeit der im Streitjahr auf der Grundlage der Aktienoptionspläne 1996 und 1998 ausgeübten Aktienoptionen zum Ausübungszeitpunkt am 31.8.2000 jeweils mehr als zwölf Monate. Der Kläger war während der Laufzeit auch bei der S-GmbH beschäftigt.

 

Die Kläger haben im Einspruchsverfahren den für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG erforderlichen Antrag gestellt, die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte nach der Fünftelregelung zu berechnen.

 

4. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA ist dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen nach § 34 Abs. 1 EStG berechnet wird. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids ist hierbei auf den von den Klägern beantragten Herabsetzungsbetrag in Höhe von ... EUR beschränkt. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO).