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Steuerfreier Aufwendungsersatz, Voraussetzungen

Steuerfreier Aufwendungsersatz, Voraussetzungen: 1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung). - 2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. - Urt.; BFH 29.11.2006, VI R 3/04; SIS 07 00 40

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Steuerfreie Bezüge, Vermögensbildung
Fundstellen
  1. BFH 29.11.2006, VI R 3/04
    BStBl 2007 II S. 308
    LEXinform 5003784

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.4.2007
    M.I.T. in INF 3/2007 S. 85
    W.B. in HFR 3/2007 S. 216
    W.B. in FR 10/2007 S. 499
Normen
[EStG] § 3 Nr. 12 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 30.09.2003, SIS 04 25 05, Aufwandsentschädigung, Miete, Arbeitszimmer, Werbungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • FinMin Niedersachsen 17.11.2021, SIS 22 22 57, Ehrenamt und Einkommensteuer, allgemeine Grundsätze: Das Niedersächsische Finanzministerium hat ein Merkb...
  • FG Baden-Württemberg 17.10.2019, SIS 19 19 99, Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bei in Personalunion ehrenamtlich ...
  • BFH 31.1.2017, SIS 17 04 08, Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter: 1. Eine Entschädigung für Ver...
  • FG Baden-Württemberg 12.1.2017, SIS 17 07 37, Voraussetzungen einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buc...
  • BFH 13.12.2016, SIS 17 04 26, Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden: 1. Einkünfte aus ...
  • FG Baden-Württemberg 10.2.2016, SIS 16 10 64, Vergütung eines ehrenamtlichen Richters nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz ist ste...
  • BFH 27.7.2015, SIS 16 00 96, Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht: Der Begri...
  • FG Nürnberg 5.12.2014, SIS 15 14 22, Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einladung anlässlich der standesamtlichen Trauung einschließlic...
  • BFH 21.11.2013, SIS 14 01 54, Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4...
  • BFH 27.8.2013, SIS 13 31 10, Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung öffentlicher Dienste i.S. des § 3 N...
  • BFH 13.6.2013, SIS 13 27 93, Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreiem Aufwendungsersatz, häusliches Arbeitszimmer: Steuerfrei...
  • FG Münster 26.4.2013, SIS 13 20 93, Wohnungsaufwendungen bei anteiliger Nutzung: 1. Aufwendungen eines selbständigen Handelsvertreters für Rä...
  • BFH 17.10.2012, SIS 12 34 04, Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 183...
  • Niedersächsisches FG 24.8.2012, SIS 13 02 93, Voraussetzungen der Steuerfreiheit von pauschal gewährten Fahrtkosten: 1. Zu den Voraussetzungen der Steu...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2012, SIS 12 31 40, Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines häus...
  • FG Düsseldorf 1.2.2012, SIS 12 23 71, Betriebsausgabenabzug für Kosten der privaten Unterkunft, Aufteilung bei teilweiser betrieblicher Nutzung...
  • Sächsisches FG 11.1.2012, SIS 12 08 14, Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches Arbeitszimmer, Arbeitszimmer e...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.6.2011, SIS 11 31 95, Lohnsteuerfreiheit der Kostenerstattung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts fü...
  • FG Hamburg 8.6.2011, SIS 11 35 40, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung: Kein Betriebsausgabenabzug für die a...
  • FG Köln 19.5.2011, SIS 11 25 61, Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: 1. Aufwendungen für - nic...
  • FG Baden-Württemberg 26.11.2010, SIS 11 38 04, Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten, Kürzung der Werbungskosten für...
  • Sächsisches FG 21.10.2010, SIS 11 21 57, Fortgeltung einer erteilten Vollmacht bei Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtsgebers, pauschale Re...
  • FG Baden-Württemberg 18.3.2010, SIS 10 17 20, Keine Steuerfreiheit der an Beamten gezahlten Verdienstausfallentschädigung: Eine Verdienstausfallentschä...
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  • OFD Hannover 16.11.2007, SIS 08 08 44, DRV Bund, Prüfdienst, Aufwandsentschädigungen: Die Finanzverwaltung lehnt die Auffassung ab, dass die Auf...
  • BFH 15.11.2007, SIS 08 17 35, Aufwandsentschädigung eines Personalratsvorsitzenden: 1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform da...
  • BFH 13.11.2007, SIS 08 07 72, Unzulässiger Verzicht auf Beweiserhebung, Zurückverweisung an das FG, berufliche Nutzung eines häuslichen...
  • BFH 23.8.2007, SIS 07 35 53, Übergangsgeld eines Wahlbeamten nicht steuerbefreit: Übergangsgeld, das ein nicht wieder gewählter Bürger...
  • BFH 16.8.2007, SIS 08 01 09, Grundsätzliche Bedeutung, gruppenbezogene Festlegung der Sätze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen au...
  • BFH 12.4.2007, SIS 07 16 57, Werbungskostenersatz, Steuerfreiheit, Umzugskostenvergütung bei Auslandseinsatz: 1. § 3 Nr. 13 Satz 1 ESt...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 15 76, Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten, Mittelpunkt der Tätigkeit: 1....

I. Streitig ist, ob eine vom Arbeitgeber gezahlte Mietentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

 

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Außendienstmitarbeiterin im Prüfungsdienst einer Versicherungsanstalt (Arbeitgeber) beschäftigt. Im Anschluss an ihre Abordnung nach Hessen im Herbst 1998 bezog sie eine Zweizimmerwohnung in N. Mit Schreiben vom 7.1.1999 bestimmte der Arbeitgeber diese Wohnung zu ihrem dienstlichen Wohnsitz und gewährte dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung (Mietentschädigung) in Höhe von monatlich 213 DM gemäß § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Der Arbeitgeber behandelte die Mietentschädigung als gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.

 

Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) fest, dass die Klägerin in ihrer Wohnung über keinen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer verfügte. Das FA sah deshalb die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Mietentschädigung nicht als gegeben an und erhöhte in den geänderten Bescheiden für die Jahre 1999 und 2000 (Streitjahre) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (vgl. SIS 04 25 05). Es führte im Wesentlichen aus: Finanzbehörden und Finanzgerichte hätten zu prüfen, ob Aufwandsentschädigungen i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Empfänger erwachsende Aufwendungen nicht offenbar überstiegen. Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattung nicht offenbar überschritten werden dürften, müsse es sich um Werbungskosten handeln. Allerdings solle sich diese Prüfung nicht darauf erstrecken, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen seien, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigungen erwüchsen. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass der Mehrheit der Betriebsprüfer des Arbeitgebers tatsächlich Aufwendungen in Höhe der Entschädigung für das Vorhalten eines Dienstzimmers erwüchsen und es deshalb auf die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ankomme.

 

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG komme nicht zur Anwendung, da Bezüge nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen seien, wenn die gezahlten Bezüge dazu bestimmt seien, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Mietaufwendungen der Klägerin zum Teil dienstlich veranlasst gewesen seien, hätten sie nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setze die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Mietentschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kommt nicht zur Anwendung.

 

1. Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Danach bezog die Klägerin auch in Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß § 17 BBesG (Mietentschädigung) Arbeitslohn. Die Mietentschädigung ist nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt worden (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.3.2006 IX R 76/01, HFR 2006, 1081 = SIS 06 38 16).

 

2. Die Mietentschädigung ist nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.

 

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Der BFH hat die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 9.7.1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50 = SIS 92 23 36; vom 8.10.1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312; vom 27.5.1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17 = SIS 94 21 58). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Er sieht sich darin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48) zu § 12 Satz 1 EStG bestärkt (vgl. dazu auch Senatsentscheidung vom 21.10.1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142 = SIS 94 24 04). Nach diesen Grundsätzen kommt hier § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung, denn die Mietaufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

a) Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Ein auf höchstens 2.400 DM (in den Streitjahren) beschränkter Abzug ist nach Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 der letztgenannten Vorschrift dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG setzen jedoch voraus, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (Blümich/Wacker, § 4 EStG Rz. 285k; Blümich/Lindberg, § 12 EStG Rz. 69). Das ist nicht der Fall, wenn, wie hier, zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben ist (BFH-Entscheidungen vom 6.12.1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 = SIS 92 07 49; vom 19.5.1995 VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880 = SIS 95 18 03; vom 16.8.2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006 = SIS 05 45 02).

 

b) Die angefochtene Entscheidung wird der zitierten Rechtsprechung des BFH nicht gerecht. Denn danach beschränkt sich die in § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG enthaltene Besserstellung der Empfänger von Bezügen aus öffentlichen Kassen gegenüber anderen Steuerpflichtigen darauf, dass bei der Nachprüfung, ob die Erstattungen Werbungskosten abdecken, nicht kleinlich verfahren und dem Empfänger ein ins Einzelne gehender Nachweis nicht zugemutet werden soll. Diese Privilegierung durch ein „eingeschränktes“ Nachprüfungsrecht (von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Rdnr. B 12/30) ist jedoch von der vorrangig zu beantwortenden Frage zu trennen, ob die Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar sind. Steht, wie im Streitfall, fest, dass ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, bedarf es der Klärung, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden sind, nicht. Die vom FG vertretene Auffassung führt entgegen der vom BFH vorgenommenen, verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragenden Auslegung von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dazu, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Einkommensteuer frei bleiben, ohne dass die damit verbundene steuerliche Entlastung durch den Tatbestand abziehbarer Erwerbsaufwendungen gerechtfertigt wäre. Dies bedeutet ein gleichheitswidriges Steuerprivileg (BVerfG in BStBl II 1999, 502 = SIS 99 08 48).

 

3. Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) orientieren sich entgegen der Auffassung der Klägerin an der Rechtsprechung des BFH (von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Rdnr. B 12/102). Denn nach Abschn. 13 Abs. 3 Satz 1 LStR 1999 bzw. R 13 Abs. 2 Satz 1 LStR 2000 ist Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären. Soweit in Abschn. 13 Abs. 4 LStR 1999 bzw. R 13 Abs. 3 LStR 2000 Anweisungen „zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt“, getroffen werden, geht der Senat davon aus, dass diese erst zur Anwendung kommen, wenn der Werbungskostenabzug dem Grunde nach gegeben ist. Sollten die Anweisungen anders zu verstehen sein, fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. zu den Folgen BFH-Urteile vom 9.12.1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311 = SIS 00 05 20; vom 4.4.1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852 = SIS 86 21 02; vom 17.1.1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522 = SIS 84 07 02; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 4 AO Rz. 93).