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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 55/13 (BFH) |
§§: | LuftVStG § 1, LuftVStG § 8, Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1, Richtlinie 2003/96/EG Art. 1, AEUV Art. 56, AEUV Art. 107, AEUV Art. 267 |
Schlagwörter | Luftverkehrsteuer, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Beihilfe, EG, EU |
Rechtsfrage: | Verstößt die Erhebung einer Luftverkehrsteuer, die an den tatsächlichen Abflug eines Passagiers anknüpft (und bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Besteuerung von Flugbenzin im grenzüberschreitenden, gewerblichen Passagierverkehr darstellt), gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. ii RL 2003/96/EG und gegen Art. 1 Abs. 2, 3 RL 2008/118/EG? Verbieten die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und das allgemeine Verbot der Diskriminierung die Erhebung einer Luftverkehrsteuer nach einem Gesetz, das ausländische Luftverkehrsunternehmen dazu verpflichtet, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (§ 7 Abs. 2 LuftVStG a.F., § 8 LuftVStG), der gesamtschuldnerisch neben dem ausländischen Luftverkehrsunternehmen haftet? Stellen die Regelungen des LuftVStG eine staatliche Beihilfe i.S. des Art. 107 AEUV zugunsten der Anbieter von Luftfrachtdiensten, Rundflügen bzw. Fluggesellschaften im gehobenen Preissegment dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1074/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 02 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.12.2015 |
Erledigungs-Az: | VII R 55/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 03 24 |