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Die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft führt nicht zu Spekulationseinkünften im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
-
FG Hamburg 20.01.2004, III 362/01, rkr.
EFG 2004 S. 805
Normen
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 18.10.2006, SIS 06 45 96, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Stille Gesellschaft, Vermögenszuwachs, Gesellschaftsanteil, Forderungsrecht
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 3.9.2019, SIS 19 19 26, Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar: Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dr...
- Hessisches FG 1.10.2014, SIS 14 33 74, Forderungseinziehung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft: 1. Die Einziehung einer entgelt...
- BFH 18.10.2006, SIS 06 45 96, Typische stille Gesellschaft, Kündigung keine Veräußerung: In der Kündigung einer typischen stillen Gesel...

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