Betriebsstätte bei Betriebsverpachtung, degressive AfA, Bilanzberichtigung: 1. Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.6.2005 III R 76/03, BFHE 210 S. 551, BStBl 2006 II S. 84 = SIS 05 44 31). - 2. Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 24.1.1990 I R 17/89, BFHE 160 S. 155, BStBl 1990 II S. 681 = SIS 90 13 11). - Urt.; BFH 13.6.2006, I R 84/05; SIS 06 44 14
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im
Streitjahr (1991) im Fördergebiet Betriebsstätten
unterhalten hat und deshalb für dort belegene Einrichtungen
eine Sonderabschreibung gemäß § 2 Nr. 2 des
Fördergebietsgesetzes (FördG) in Anspruch nehmen kann. Es
geht im vorliegenden Verfahren um denjenigen Sachverhalt, der
Gegenstand des - die Gewährung einer Investitionszulage
betreffenden - Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.6.2005 III
R 76/03 (BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31) war.
Wegen der vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen
Feststellungen wird deshalb auf dieses Urteil verwiesen.
Die Klägerin hatte in ihrer hier
maßgeblichen Handelsbilanz im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die in Tankstellen im Fördergebiet
eingesetzt waren, eine Sonderabschreibung gemäß § 2
Nr. 2 FördG berücksichtigt. Im Besteuerungsverfahren
beantragte sie, bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer
für das Streitjahr u.a. diese Sonderabschreibung zu
berücksichtigen. Sowohl dieses Begehren als auch der Antrag
der Klägerin auf Gewährung einer Investitionszulage
für die betreffenden Wirtschaftsgüter waren Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens. Das FG Hamburg hat die Klage mit
Urteil vom 28.10.2003 VI 216/01 hinsichtlich beider
Streitgegenstände abgewiesen; das Urteil ist in EFG 2004, 582
= SIS 04 14 85 abgedruckt.
Die Klägerin hat das Urteil des FG mit
einer Revision angegriffen, die zunächst beim III. Senat des
BFH anhängig wurde. Der III. Senat hat mit (nicht
veröffentlichtem) Beschluss vom 30.6.2005 III R 76/03 das
Verfahren wegen Körperschaftsteuer abgetrennt und
zuständigkeitshalber an den erkennenden Senat
abgegeben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr
Begehren hinsichtlich der Sonderabschreibung weiter. Hilfsweise
begehrt sie im Zusammenhang mit den betreffenden
Wirtschaftsgütern eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach
Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG).
Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben, soweit es die
Körperschaftsteuer betrifft, und den angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid 1991 in der Weise zu ändern,
dass bei der Festsetzung der Steuer der dort berücksichtigte
Gewinn um 19.597.155 DM gemindert wird;
hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben,
soweit es die Körperschaftsteuer betrifft, und den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1991 in der Weise zu
ändern, dass bei der Festsetzung der Steuer der dort
berücksichtigte Gewinn um 13.718.009 DM gemindert
wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die Klägerin weder die
Sonderabschreibung gemäß § 4 i.V.m. § 2 Nr. 2
FördG noch eine degressive AfA gemäß § 7 Abs.
2 EStG in Anspruch nehmen kann.
1. Nach § 1 FördG kann der
Steuerpflichtige u.a. für begünstigte Investitionen i.S.
des § 2 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt
werden, eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG vornehmen.
In dieser Weise begünstigt sind u.a. die Anschaffung und die
Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet
gehören und während dieser Zeit in einer solchen
Betriebsstätte verbleiben (§ 2 Nr. 2 FördG).
2. Im Streitfall geht es um
Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen von
Tankstellenbetrieben im Fördergebiet gehörten. Das FG hat
ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Betriebe nicht als
Betriebsstätten der Klägerin anzusehen sind und dass die
Klägerin deshalb für die dort eingesetzten
Wirtschaftsgüter keine Sonderabschreibung vornehmen darf.
a) Nach § 2 Nr. 2 FördG kann die in
§ 1 i.V.m. § 4 FördG vorgesehene Sonderabschreibung
nur im Hinblick auf Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die
zu einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören.
Welche Einrichtungen in diesem Zusammenhang als
„Betriebsstätte des Steuerpflichtigen“
anzusehen sind, richtet sich nach den Kriterien des § 12 der
Abgabenordnung (AO 1977).
b) Das FG hat angenommen, dass die von der
Klägerin verpachteten Tankstellen Betriebsstätten der
Pächter, nicht aber Betriebsstätten der Klägerin
waren. Der III. Senat des BFH ist dem im Hinblick auf das
Investitionszulagenrecht, in dem es ebenfalls um das Vorhandensein
einer Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977 geht, gefolgt.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung
ebenfalls an.
aa) Er verweist hierzu zunächst auf die
Erwägungen des III. Senats. Diese sind aus der bisherigen
Rechtsprechung des BFH abgeleitet, von der abzuweichen kein Anlass
besteht. Das gilt namentlich insoweit, als ein verpachteter Betrieb
regelmäßig nur Betriebsstätte des Pächters,
nicht aber Betriebsstätte des Verpächters ist (so schon
Senatsbeschluss vom 16.8.1962 I B 223/61 S, BFHE 75, 573, BStBl III
1962, 477 = SIS 62 03 07 betr. Tankstelle; weitere Nachweise bei
Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
12 AO Tz. 15). Dies kann ausnahmsweise anders sein, wenn der
Verpächter im Rahmen der Betriebsverpachtung eine
eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, zu der u.a. die Wartung
und Pflege der verpachteten Anlagen gehören kann
(Senatsbeschluss vom 30.8.1960 I B 148/59 U, BFHE 71, 585, BStBl
III 1960, 468 = SIS 60 02 64; BFH-Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II
2006, 84, 86 = SIS 05 44 31, m.w.N.). Jedoch liegt unter diesem
Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur
dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse
Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und
einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen. Dasselbe gilt im
Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm
zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl.
Senatsbeschluss vom 9.3.1962 I B 156/58 S, BFHE 74, 614, BStBl III
1962, 227 = SIS 62 01 49; BFH-Urteil vom 10.2.1988 VIII R 159/84,
BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, 654 = SIS 88 14 37; Buciek in
Beermann/Gosch, AO/FGO, AO § 12 Rz. 13). Im Streitfall hat das
FG eine in diesem Sinne „nachhaltige“
Tätigkeit der Klägerin auf den verpachteten Tankstellen
zu Recht verneint; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf das Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31
(dortselbst unter II.2.d) verwiesen.
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist
im Streitfall nicht entscheidend, ob die Tankstellenpächter
als Subunternehmer der Klägerin angesehen werden können.
Denn die Tätigkeit eines Subunternehmers an einem bestimmten
Ort begründet nicht stets an diesem Ort eine
Betriebsstätte des Hauptunternehmers. Vielmehr entsteht eine
solche nur dann, wenn der Hauptunternehmer an dem betreffenden Ort
eigene betriebliche Handlungen vornimmt. Diese können zwar
unter Umständen in einer Überwachung des Subunternehmers
bestehen (Senatsbeschluss vom 13.11.1962 I B 224/61 U, BFHE 76,
201, BStBl III 1963, 71 = SIS 63 00 54);
betriebsstättenbegründend sind dahin gehende
Maßnahmen des Hauptunternehmers aber wiederum nur dann, wenn
sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (Buciek in
Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 12 Rz. 20, m.w.N.). Diese
Voraussetzung liegt nach den Feststellungen des FG, die nicht mit
zulässigen und begründeten Revisionsrügen
angegriffen worden und deshalb im vorliegenden Verfahren bindend
sind (§ 118 Abs. 2 FGO), im Streitfall nicht vor.
cc) Der vom FG vorgenommenen Würdigung
steht nicht entgegen, dass einzelne Einrichtungen in den
Tankstellen entweder selbsttätig arbeiteten oder ferngesteuert
unmittelbar durch die Klägerin betrieben wurden. Die
Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine
Betriebsstätte nicht notwendig den Einsatz von Menschen
voraussetzt und dass deshalb vollautomatisch arbeitende Anlagen
§ 12 AO 1977 unterfallen können (BFH-Urteil vom
30.10.1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43). Im Streitfall geht es aber nicht darum, ob die von der
Klägerin bezeichneten Einrichtungen dem Grunde nach die
Merkmale einer Betriebsstätte aufweisen; die maßgebliche
Frage ist vielmehr, ob sie dem Betrieb des jeweiligen
Tankstellenpächters oder unmittelbar dem Unternehmen der
Klägerin zuzuordnen sind. Ersteres hat das FG ohne
Rechtsfehler angenommen. Der Senat verweist dazu erneut auf das
Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31
(dortselbst unter II.2.c) sowie ergänzend auf die gefestigte
Rechtsprechung, nach der auch vollautomatisch arbeitende
Einrichtungen im Fall ihrer langfristigen Vermietung oder
Verpachtung weder selbst eine Betriebsstätte des Vermieters
(Verpächters) bilden noch einer solchen zuzurechnen sind (z.B.
BFH-Beschluss vom 23.5.1986 III B 68/85, BFHE 147, 197, BStBl II
1986, 918 = SIS 86 19 29; BFH-Urteil vom 25.5.2000 III R 20/97,
BFHE 192, 191, 196, BStBl II 2001, 365, 367 = SIS 00 13 42,
m.w.N.). Die Annahme des FG, dass die selbsttätig oder
ferngesteuert arbeitenden Elemente der Tankstelleneinrichtungen
mitverpachtet gewesen seien, beruht auf einer nicht mit
zulässigen und begründeten Revisionsrügen
angegriffenen Vertragsauslegung und ist deshalb im
Revisionsverfahren bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
dd) Der Hinweis der Klägerin auf §
12 Satz 2 Nrn. 5 und 6 AO 1977 kann der Revision ebenfalls nicht
zum Erfolg verhelfen. Es mag richtig sein, dass die zu den
Tankstellen gehörenden Behältnisse für
Mineralölvorräte „Warenlager“ i.S. des
§ 12 Satz 2 Nr. 5 AO 1977 darstellen und dass zudem entweder
die Tankstellen insgesamt oder zumindest einzelne dort vorhandene
Einrichtungen als „Verkaufsstellen“ i.S. des
§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977 anzusehen sind. Jedoch wird im
Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31
(dortselbst unter II.2.e) zu Recht darauf hingewiesen, dass auch
die in § 12 Satz 2 AO 1977 aufgeführten Einrichtungen nur
Betriebsstätten desjenigen Unternehmens sein können, in
dessen Verfügungsmacht sie sich befinden. Das gilt namentlich
für Warenlager (Senatsbeschluss in BFHE 75, 573, BStBl III
1962, 477 = SIS 62 03 07) und für Verkaufsstellen (Buciek in
Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 12 Rz. 36, m.w.N.). Im Streitfall
fehlt es indessen hinsichtlich aller auf den Tankstellen
befindlichen Einrichtungen an der Verfügungsmacht der
Klägerin, da nach den Feststellungen des FG die
Tankstellenbetriebe insgesamt - einschließlich jener
Einrichtungen - verpachtet worden sind.
ee) Der vom FG getroffenen Entscheidung steht
die Rechtsprechung des V. Senats des BFH, auf die sich die
Klägerin berufen hat, nicht entgegen. Sie betrifft die Frage,
ob die Lieferung von Mineralöl an den Kunden im Fall der
Tankstellenverpachtung durch den Pächter oder durch die
verpachtende Mineralölgesellschaft erbracht wird. In diesem
Zusammenhang hat der V. Senat ausgeführt, dass der
Pächter nur dann als Handelsvertreter anzusehen sei (und die
Lieferung deshalb durch die Mineralölgesellschaft erfolge),
wenn er nach außen hin erkennbar im Namen der
Mineralölgesellschaft auftrete (BFH-Urteile vom 18.5.1961 V
256/58 U, BFHE 73, 154, BStBl III 1961, 324 = SIS 61 02 21; vom
21.8.1969 V R 127/66, BFHE 96, 550, BStBl II 1969, 716 = SIS 69 04 63). Im Streitfall ist indessen unstreitig, dass die
Tankstellenpächter zumindest im Hinblick auf den Verkauf von
Mineralölprodukten als Handelsvertreter auftreten; die
entscheidende Frage ist nur, ob die hier interessierenden
Betriebsstätten ihrer Handelsvertretung oder der Klägerin
als Geschäftsherrin zuzuordnen sind. Diese Frage wird von den
Entscheidungen des V. Senats nicht berührt.
ff) Schließlich beruft sich die
Klägerin ohne Erfolg darauf, dass das FG
Baden-Württemberg (Urteil vom 7.11.1996 3 K 54/93, juris) mit
Billigung des erkennenden Senats (Beschluss vom 7.7.1997 I B 26/97,
BFH/NV 1998, 19 = SIS 98 03 93) eine im Inland befindliche Anlage
als Betriebsstätte eines ausländischen
Lebensmittelherstellers angesehen hat, in dessen Auftrag vermittels
der Anlage bestimmte Produkte gefertigt wurden. Jene Entscheidung
betraf weder eine Betriebsverpachtung noch die Einschaltung von
Handelsvertretern. Zudem war sie auf die konkreten Umstände
des dort zu beurteilenden Falles gestützt, die das FG in einer
von den Beteiligten nicht beanstandeten Weise gewürdigt hatte.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat seinerzeit angenommen, dass
der Fall keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe.
Das schließt jedoch eine abweichende Würdigung der im
Streitfall vorliegenden Umstände, wie sie das FG vorgenommen
hat, nicht aus.
3. Das hilfsweise verfolgte Begehren der
Klägerin geht dahin, für die von ihr angeschafften und
hergestellten Tankstelleneinrichtungen eine AfA in fallenden
Jahresbeträgen i.S. des § 7 Abs. 2 EStG zu
berücksichtigen. Damit kann die Klägerin ebenfalls keinen
Erfolg haben. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Voraussetzungen für eine entsprechende Steuerfestsetzung im
Streitfall nicht erfüllt sind.
a) Bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung und Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG regelmäßig die in der
Vorschrift näher beschriebene AfA in gleichen
Jahresbeträgen anzusetzen. Bei bestimmten
Wirtschaftsgütern kann der Steuerpflichtige indessen die AfA
in fallenden Jahresbeträgen bemessen (§ 7 Abs. 2 Satz 1
EStG). Die letztgenannte Vorschrift ist gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch auf
Kapitalgesellschaften und damit auf die Klägerin anwendbar.
Sie statuiert nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Wahlrecht des
Steuerpflichtigen, im Streitfall also der Klägerin.
b) Da die Klägerin zur Buchführung
und zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet ist, muss sie
im Rahmen ihrer Gewinnermittlung steuerrechtliche Wahlrechte in
Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz
ausüben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1
Satz 1 KStG). Angesichts der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) bedeutet dies, dass die AfA nach
§ 7 Abs. 2 EStG nur dann ihrer Besteuerung zu Grunde gelegt
werden könnte, wenn die Ansätze in der Handelsbilanz der
Klägerin auf dieser AfA-Methode beruhen würden. Der
gegenteiligen Ansicht der Klägerin vermag sich der Senat nicht
anzuschließen:
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt
die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode voraus, dass diese
Methode in der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Senatsurteil
vom 24.1.1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681 = SIS 90 13 11). Diese Beurteilung hat im Schrifttum fast einhellige
Zustimmung gefunden (z.B. Drenseck in Schmidt, EStG, 25. Aufl.,
§ 7 Rz. 13; Schreiber in Blümich, § 5 EStG Rz. 191;
Brandis in Blümich, § 7 EStG Rz. 329; Kempermann, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 5 Rdnr. B 145;
Schiffers in Korn, § 5 EStG Rz. 121; Wilhelm, BB 1996, 1319;
Pyszka, BB 1996, 1979, 1980; aus handelsrechtlicher Sicht Institut
der Wirtschaftsprüfer, Gutachten des Hauptfachausschusses RS
HFA 6, Die Wirtschaftsprüfung 2001, 1084, 1086 f.;
Förster/Brinkmann in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, §
254 HGB Rz. 36). Die Finanzverwaltung ist ihr ebenfalls gefolgt
(Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30.12.1994, BB 1995,
196 = SIS 95 03 40; Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt am Main,
Verfügung vom 30.7.1996, BB 1996, 1933 = SIS 96 22 26). Der
Senat sieht keine Veranlassung, von ihr abzuweichen.
bb) Die Klägerin verweist allerdings zu
Recht darauf, dass der Grundsatz der Maßgeblichkeit der
Handelsbilanz für die Besteuerung nicht gilt, soweit ein in
der Handelsbilanz angesetzter Wert den steuerrechtlichen
Vorschriften nicht entspricht (Dziadkowski/Robisch, BB 1997, 355,
356; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., § 5 Rz. 26; Schiffers
in Korn, § 5 EStG Rz. 113, m.w.N.). Diese Überlegung kann
der Revision aber nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar beruht die
Handelsbilanz der Klägerin auf der Berücksichtigung einer
zu Unrecht in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach § 1
i.V.m. § 4 FördG. Deshalb mag die Klägerin zu einer
Änderung der Bilanz gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
EStG (Bilanzberichtigung) berechtigt sein. Ferner mag richtig sein,
dass die Klägerin im Rahmen dieser Bilanzberichtigung
wahlweise entweder eine lineare (§ 7 Abs. 1 EStG) oder eine
degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) in Anspruch nehmen
könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 14.3.2006 I R 83/05, BFH/NV
2006, 1740 = SIS 06 31 68). Die Ausübung dieser
Wahlmöglichkeit hängt jedoch wiederum von den
einschlägigen steuerrechtlichen Vorgaben ab, zu denen u.a.
gehört, dass die Entscheidung für die AfA
gemäß § 7 Abs. 2 EStG ein entsprechendes Vorgehen
in der Handelsbilanz voraussetzt. Da es im Streitfall daran fehlt,
kann auch der Hinweis auf die Möglichkeit der
Bilanzberichtigung der Klägerin nicht weiterhelfen. Abgesehen
davon fehlt es im Streitfall schon deshalb an einer
Bilanzberichtigung, weil eine solche grundsätzlich nur von dem
Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom
4.11.1999 IV R 70/98, BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129 = SIS 00 02 30; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Anm. 469;
Heinicke in Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 683) und die
Klägerin eine berichtigte Bilanz nicht eingereicht hat.
cc) Der Klägerin ist zuzugeben, dass
durch diese Beurteilung ihre Rechtsschutzmöglichkeit nicht
unerheblich eingeschränkt wird: Sie könnte die hilfsweise
begehrte Berücksichtigung der AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
nur erreichen, wenn sie eine entsprechend geänderte
Handelsbilanz einreichen würde, womit sie indessen ihren - auf
die Sonderabschreibung gerichteten - Hauptantrag jeglicher
Erfolgsaussicht berauben würde. Dies liegt indessen an der in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Vorgabe, über die der
Senat sich nicht hinwegsetzen kann. Diese Vorgabe gilt zudem
für alle buchführungspflichtigen Unternehmen
unabhängig von ihrer Rechtsform, so dass auch der Hinweis der
Klägerin auf die besonderen Schwierigkeiten einer
Bilanzänderung bei einer AG (Zuständigkeit der
Hauptversammlung; Erfordernis einer Nachtragsprüfung) die
Vorgreiflichkeit der Handhabung in der Handelsbilanz nicht in Frage
stellen kann. Im Ergebnis ist deshalb auch für eine
Berücksichtigung der degressiven AfA im Streitfall kein Raum,
so dass das FG die Klage zu Recht abgewiesen hat.