NLP-Kurs, Werbungskosten: 1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. - 2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. - 3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. - Urt.; BFH 28.8.2008, VI R 44/04; SIS 08 39 14
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden als Eheleute in den Streitjahren (1997 und
1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war
in den Streitjahren bei der X AG im Unternehmensbereich
Unternehmenskommunikation als Leiterin der Redaktion eines internen
Informationsblatts für Führungskräfte
nichtselbständig tätig. In den Streitjahren nahm sie
jeweils an vier Kursen zum „Neuro-Linguistischen
Programmieren“ (NLP-Kurse) teil. Gegenstand der NLP-Kurse war
die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der
Teilnehmer.
In den Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre machte die Klägerin die Aufwendungen
für die Teilnahme an den NLP-Kursen in Höhe von 7.663 DM
(1997) und 6.593 DM (1998) als Werbungskosten geltend, die vom
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) nicht
berücksichtigt wurden.
Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren
erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Inhalte der
NLP-Kurse seien genau auf die berufliche Tätigkeit der
Klägerin zugeschnitten gewesen. Die Klägerin sei im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit damit betraut gewesen,
Interviews mit Führungskräften und der
Unternehmensleitung zu führen, Gruppengespräche zu
organisieren und zu leiten sowie zum Thema Kommunikation Artikel zu
schreiben und Vorträge zu halten. An den NLP-Kursen
hätten Führungskräfte aus unterschiedlichen
Berufsgruppen teilgenommen.
Die Klage blieb erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, die Aufwendungen der Klägerin seien nicht
ausschließlich beruflich veranlasst gewesen und hätten
einen nicht nur ganz untergeordneten Bezug zur privaten
Lebensführung gehabt. Zwar habe der Besuch der NLP-Kurse der
Klägerin eine wertvolle Förderung und Verbesserung ihrer
Kommunikationsfähigkeit in ihren beruflichen
Tätigkeitsfeldern als Redakteurin der Zeitschrift
„ZI“ gebracht. Über diese berufsfördernden
Aspekte hinaus seien in den NLP-Kursen nach den von der
Klägerin vorgelegten Programmen aber Wissenselemente
vermittelt worden, die auch zur persönlichen Weiterbildung
geführt hätten. Die in den Programmen genannten Lernziele
hätten gerade auch das Alltagsleben umfasst. Aus den in den
Lernzielen angegebenen speziellen Anwendungsbereichen wie
Management, Pädagogik, Therapie, Familie und Partnerschaft
ergebe sich, dass die Inhalte der NLP-Kurse nicht speziell auf eine
Berufsgruppe zugeschnitten gewesen seien. Ferner habe sich der
Teilnehmerkreis der Seminare nicht entsprechend homogen
zusammengesetzt. Das Urteil des FG ist in EFG 2005, 776 = SIS 05 10 05 veröffentlicht.
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
28.9.2000 sowie unter Änderung der Einkommensteuerbescheide
für die Streitjahre weitere Werbungskosten für NLP-Kurse
für das Streitjahr 1997 in Höhe von 7.663 DM und für
das Streitjahr 1998 in Höhe von 6.593 DM zum Abzug zuzulassen.
Die Kläger beantragen weiterhin, die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aufwendungen der
Klägerin für die NLP-Kurse in den Streitjahren als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch
Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind
(BFH-Urteile vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II
2003, 407 = SIS 03 07 75; vom 15.3.2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007,
1132 = SIS 07 15 75, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf
zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht
werden (BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II
2007, 459 = SIS 07 10 42, m.w.N.). Aufwendungen für einen
Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein
konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht
(BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1132 = SIS 07 15 75).
Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für
einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um
Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr.
1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles, die in erster Linie dem FG als
Tatsacheninstanz obliegt, zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom
12.4.2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643 = SIS 07 27 47, m.w.N.).
Die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der - wie die
streitigen NLP-Kurse - die Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit zum Gegenstand hat, wird hierbei
insbesondere dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem
berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein
homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse
und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der
beruflichen Tätigkeit angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom
22.6.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52, unter II.2.b der Gründe; Seiler in Kirchhof, EStG, 8.
Aufl., § 12 Rz 15).
2. Nach diesen Grundsätzen hält die
Würdigung des FG, die Aufwendungen der Klägerin für
die NLP-Kurse nicht als beruflich veranlasst anzuerkennen, einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das FG hat seine Würdigung
maßgeblich darauf gestützt, dass in den Seminaren
Wissenselemente vermittelt worden seien, die auch zur
persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Es hat
hierzu ausgeführt, dass in den NLP-Kursen Aspekte des sicheren
Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der
Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität,
der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in
beruflicher und privater Hinsicht berücksichtigt und
Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen
Bereich angeboten worden seien.
Die vom FG angenommenen privaten
Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten
Lehrinhalte sind jedoch unbeachtlich, wenn sie sich als bloße
Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen
Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben (vgl.
BFH-Urteile vom 17.7.1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992,
1036 = SIS 92 20 30; vom 24.8.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182 =
SIS 02 51 25; Seiler in Kirchhof, a.a.O., § 12 Rz 15). Hierzu
hat das FG zu Unrecht keine Ausführungen gemacht, da es den
Inhalt der NLP-Kurse nicht vollständig in seine
Gesamtwürdigung einbezogen hat. Dies ergibt sich aus den im
Klageverfahren vorgelegten Kursprogrammen, auf die in der
Vorentscheidung Bezug genommen wird. Danach hat das FG insbesondere
unberücksichtigt gelassen, dass die von der Klägerin
besuchten NLP-Kurse Interviewtechniken, die Vorbereitung und
Durchführung von Seminaren, die Koordination und Leitung von
Gruppenprozessen sowie die Organisationsentwicklung zum Inhalt
hatten. Weitere Lernziele der NLP-Kurse bestanden nach den
Kursprogrammen darin, sicher und frei vor Gruppen zu sprechen und
die Instrumente des NLP auf speziellen Anwendungsgebieten wie dem
Management einzusetzen.
3. Die Vorentscheidung ist von anderen
rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der
insoweit ausreichenden Feststellungen des FG selbst beurteilen,
dass die Aufwendungen der Klägerin für die NLP-Kurse
beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R
52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317 = SIS 07 06 43, unter
II.4. der Gründe).
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen
des FG führte der Besuch der NLP-Kurse zu einer wertvollen
Förderung und Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit
der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit als leitende
Redakteurin der Zeitschrift „ZI“. Die vom FG
hervorgehobenen privaten Anwendungsmöglichkeiten sind eine
bloße Folge der durch die NLP-Kurse erreichten Verbesserung
der beruflichen Kommunikationsfähigkeit der Klägerin und
stehen daher dem Abzug der auf die NLP-Kurse entfallenden
Aufwendungen nicht entgegen. Denn die Kommunikationsfähigkeit
gehört als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den
Schlüsselqualifikationen („soft skills“),
die für die Wahrnehmung von Führungspositionen wie die
von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als leitende
Redakteurin erforderlich sind.
Der Senat hat im Streitfall keine Zweifel,
dass die Klägerin die in den NLP-Kursen vermittelten
Kenntnisse und Fähigkeiten auch in ihrer beruflichen
Tätigkeit eingesetzt hat und die Verbesserung der beruflichen
Kommunikationsfähigkeit zum Aufstieg der Klägerin zur
Leiterin der Abteilung „AB“ der X AG beigetragen
hat. Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob ein Abzug der
Aufwendungen für die NLP-Kurse auch im Hinblick darauf in
Betracht kommt, dass die Klägerin eine stufenweise Ausbildung
zur zertifizierten NLP-Trainerin abgeschlossen hat und damit als
NLP-Trainerin eingesetzt werden konnte (vgl. hierzu FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.1995 3 K 1372/94, EFG 1995, 662;
Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 9
Rz 244 Stichwort
„Persönlichkeitsschulung“).
b) Ein weiteres gewichtiges Indiz für die
berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen stellt - neben
dem berufsbezogenen Inhalt der NLP-Kurse - der homogene
Teilnehmerkreis dar (vgl. II.1.). Entgegen der Auffassung des FG
ist es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises
nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe
angehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 182 = SIS 02 51 25,
unter II.2.b aa der Gründe). Entscheidend ist vielmehr, dass
die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen
Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl.
bereits BFH-Urteile vom 22.5.1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl
II 1975, 70 = SIS 75 00 43, unter 3.b der Gründe; vom
24.4.1992 VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801). Der Teilnehmerkreis ist
damit als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar
unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber - wie im
Streitfall nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin - in
ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben
und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer
Kommunikationsfähigkeit durch die NLP-Kurse interessiert
sind.
4. Die Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre sind dahingehend abzuändern, dass bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für den
Besuch der NLP-Kurse zusätzliche - der Höhe nach
unstreitige - Werbungskosten von 7.663 DM für das Streitjahr
1997 und von 6.593 DM für das Streitjahr 1998 zu
berücksichtigen sind. Die Neuberechnung der Einkommensteuer
wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121
Satz 1 FGO).
5. Da die Revision schon mit der Sachrüge
Erfolg hat, musste über die Verfahrensrüge der
Kläger nicht mehr entschieden werden.