Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Abnutzbares Wirtschaftsgut, Teilwertabschreibung

Abnutzbares Wirtschaftsgut, Teilwertabschreibung: 1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212 S. 526, BStBl 2006 II S. 680 = SIS 06 31 17). - 2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372 = SIS 00 05 03 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. - Urt.; BFH 29.4.2009, I R 74/08; SIS 09 25 84

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Teilwert
Fundstellen
  1. BFH 29.04.2009, I R 74/08
    BStBl 2009 II S. 899
    LEXinform 0179228

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.10.2009
    M.M. in BB 35/2009 S. 1960
    -/- in StuB 16/2009 S. 626
    D.G. in StC 10/2009 S. 7
    D.G. in BFH/PR 10/2009 S. 363
    L.R. in DStZ 18/2009 S. 662
    B.R. in StuB 20/2009 S. 755
    B.F. in FR 20/2009 S. 945
    KAM in Stbg 1/2010 S. M 20
    K.B. in DB 19/2010 S. 1029
Normen
[EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002] § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 27.06.2008, SIS 08 36 41, Wertminderung, Teilwertabschreibung, Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 14.12.2020, SIS 21 08 64, Befreiung von Pensionskassen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer: 1. Einer steuerlichen Qualifikation...
  • FG Münster 16.1.2020, SIS 19 22 49, Keine Auswirkung eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens auf eine spätere TWA der Fondsbeteiligung:...
  • BMF 2.9.2016, SIS 16 19 35, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot: Das Bundesfinanzminist...
  • Hessisches FG 10.9.2014, SIS 15 14 57, Wirtschaftliches Eigentum und Höhe der Abschreibung bei einem in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes: 1. a...
  • BMF 16.7.2014, SIS 14 19 60, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ...
  • BFH 21.9.2011, SIS 11 39 99, Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminder...
  • FG Rheinland-Pfalz 27.10.2010, SIS 16 20 24, Teilwertabschreibung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen: 1. Zu den Anforderungen an eine dauernde We...
  • BFH 9.9.2010, SIS 11 04 86, Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung: 1. Eine voraussichtl...
Fachaufsätze
  • LIT 01 86 45 B. Rätke, StuB 20/2009 S. 755: Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Zugleich Anmerkungen zum BFH-U...
  • LIT 01 86 78 B. Paus, FR 20/2009 S. 945: Voraussichtlich dauernde Wertminderung - auch über den Zeitpunkt des Verkaufs hinaus? - Anmerkungen zum B...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, errichtete im Jahr 1990 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nahm sie in der Folgezeit degressiv nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Jahr 1990 geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes) vor. Das Gebäude wurde in den Jahren 1996 und 1998 erweitert; die Klägerin aktivierte insoweit nachträgliche Herstellungskosten. Insgesamt beliefen sich die Herstellungskosten des Gebäudes auf 1.257.505 DM.

 

Weil dieses Gebäude trotz der Erweiterungen zu klein war, erwarb die Klägerin am 28.3.2000 ein weiteres Gewerbegrundstück im selben Gewerbegebiet. Sie errichtete darauf ein Betriebsgebäude, das im Sommer 2001 fertig gestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das bisherige Betriebsgebäude auf dem alten Grundstück unverändert betrieblich genutzt. Am 14.1.2005 verkaufte die Klägerin das alte Grundstück für 350.000 EUR netto.

 

In ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr 2000 nahm die Klägerin auf das Gebäude eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (sog. Teilwertabschreibung) in Höhe von 151.660,64 DM vor. Dabei legte sie für das Gesamtobjekt einen Teilwert von 750.000 DM zu Grunde. Die Bilanzansätze für den Grund und Boden (61.183,64 DM) und die Außenanlagen (6.238 DM) ließ sie unverändert und minderte nur den Ansatz für das Gebäude.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 - EStG 1997 - ) notwendige dauernde Wertminderung liege nicht vor, weil der Teilwert nicht während der Hälfte der restlichen Nutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert liege. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster statt (Urteil vom 14.1.2005 9 K 1564/03 K,G, EFG 2005, 683 = SIS 05 19 72). Auf die Revision des FA hob der Senat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 14.3.2006 I R 22/05 (BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Es bedurfte weiterer Sachverhaltsaufklärung darüber, ob der Teilwert für das Gebäude tatsächlich nachhaltig gesunken war und deswegen eine Abschreibung rechtfertigte.

 

Im zweiten Rechtsgang ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass der erzielbare Verkaufspreis für das Gesamtgrundstück zum Bilanzstichtag 800.000 DM betrug. Davon entfallen auf das Gebäude 732.749 DM. Die Teilwerte von Grund und Boden und Außenanlagen entsprechen den Buchwerten.

 

Das FG Münster gab der Klage mit in EFG 2008, 1631 = SIS 08 36 41 veröffentlichtem Urteil vom 27.6.2008 9 K 3138/06 K,G zum Teil statt. Es hielt eine Teilwertabschreibung des Gebäudes auf 732.749 DM für gerechtfertigt.

 

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts.

 

Es beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass zum Bilanzstichtag 31.12.2000 eine Abschreibung des streitbefangenen Gebäudes auf den niedrigeren Teilwert von 732.749 DM gerechtfertigt ist.

 

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1997 muss ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1997 ermittelt, die abnutzbaren Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG 1997 und ähnliche Abzüge ansetzen. Stattdessen kann er den Teilwert des Wirtschaftsgutes ansetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997).

 

a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17 entschieden hat, ist in diesem Sinne von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein langlebiges Wirtschaftsgut handelt.

 

b) Die verbleibende Nutzungsdauer von Gebäuden ist nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.2.2000, BStBl I 2000, 372 = SIS 00 05 03 Tz. 6). Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. In diesem Fall ist eine Teilwertabschreibung ebenfalls nur möglich, wenn der Teilwert mindestens während der Hälfte des betriebsgewöhnlichen Zeitraums unter seinem fortgeschriebenen Buchwert liegt.

 

aa) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 schränkt das Vorsichtsprinzip ein (vgl. BTDrucks 14/23, S. 5, 170, 171). Zwar können nicht realisierte Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts ausgewiesen werden. Bei bloßen Wertschwankungen ist jedoch - anders als nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 - eine Verlustantizipation nicht möglich. Nur ein anhaltender Wertverlust ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Ausweis des niedrigeren Teilwerts, wobei als „anhaltend“ eine Wertminderung anzusehen ist, die mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert (Senatsurteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17). In allen anderen Fällen wird das Absinken des Teilwerts erst mit dessen Realisation gewinnwirksam.

 

bb) Beabsichtigt der Steuerpflichtige, ein Wirtschaftsgut zu verkaufen, dessen Teilwert unter den fortgeschriebenen Buchwert zum mutmaßlichen Veräußerungszeitpunkt gesunken ist, droht ein endgültiger Verlust, wenn keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Wiederanstieg des Teilwerts vorliegen. Demgegenüber sind Wertverluste bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die bis zu ihrem wirtschaftlichen Verbrauch im Betriebsvermögen bleiben, immer nur vorübergehend, weil sie sich spätestens dann ausgleichen, wenn die Wirtschaftsgüter abgeschrieben sind. Das Gesetz differenziert für die Berechtigung zu einer Teilwertabschreibung gleichwohl nicht danach, ob und ggf. wie wahrscheinlich der Eintritt eines endgültigen Verlustes ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die eingetretene Wertminderung voraussichtlich dauernd, d.h. über einen längeren Zeitraum, anhalten wird oder nicht. Diese Frage kann aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem, ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen verbleibt oder vor diesem Zeitpunkt veräußert werden soll.

 

Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes wird durch die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung bestimmt und nicht durch davon losgelöste Vorstellungen der Beteiligten. Dementsprechend mindert sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.9.2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474 = SIS 04 11 03, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 23.9.2008 I R 47/07, BFHE 223, 56 = SIS 09 03 35, dort zur tatsächlichen Nutzungsdauer und Nutzbarkeit eines zunächst als Musterhaus genutzten Gebäudes nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb).

 

cc) Eine hiervon abweichende Auslegung liefe auch dem durch das Senatsurteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17 beabsichtigten Zweck zuwider, die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern anhand einfacher, im Besteuerungsverfahren handhabbarer Kriterien zu bestimmen. Ob der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag tatsächlich bereits beabsichtigt hat, das Wirtschaftsgut zu veräußern, und ggf. innerhalb welchen Zeitraums dies geschehen soll, lässt sich, wenn überhaupt, nur schwer und mit erheblichem Aufwand ermitteln. Zudem wären, wenn - wie hier - mehrere Bilanzstichtage zwischen Teilwertabschreibung und tatsächlicher Veräußerung des Wirtschaftsguts liegen, bei gleich bleibendem Teilwert zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen Wertzuschreibungen in Höhe der jährlich vorgenommenen AfA erforderlich.

 

2. Der Teilwert des Gebäudes zum Bilanzstichtag in Höhe von 732.479 DM lag bereits zum 31.12.2004 über dem fortgeschriebenen Buchwert von 730.719 DM, so dass eine Teilwertabschreibung angesichts einer typisierten betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes von 14 Jahren nicht gerechtfertigt ist. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Entscheidend ist die objektive Restnutzungsdauer, nicht die betriebsbezogene Nutzungsdauer. Subjektive Nutzungszwecke und Vorstellungen der Beteiligten sind unerheblich. Daher mindert sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht dadurch, dass das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert wird. Die Veräußerungsabsicht zum Bilanzstichtag ist somit unerheblich. Diese Auslegung dient dem Vereinfachungseffekt, die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung mittels handhabbarer Kriterien zu bestimmen.