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Steuerbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntgabe

Steuerbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntgabe: Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO 1977 für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) nicht erforderlich. - Urt.; BFH 7.3.2006, X R 18/05; SIS 06 20 49

Kapitel:
Verschiedenes > Bekanntgabe, Zustellung
Fundstellen
  1. BFH 07.03.2006, X R 18/05
    BStBl 2006 II S. 455

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.6.2006
    F.D. in INF 11/2006 S. 402
    H.Sch. in HFR 7/2006 S. 659
Normen
[AO 1977] § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1
[FGO] § 55
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 28.09.2004, SIS 05 46 47, Jahresfrist, Klage, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntgabe
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.8.2023, SIS 23 17 66, Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung: 1. Erwäh...
  • FG Bremen 19.9.2019, SIS 19 16 35, Änderungsmöglichkeiten für Schätzungsbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung nach Ablauf der Einspruchsf...
  • Niedersächsisches FG 17.4.2018, SIS 18 11 29, Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtli...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.3.2018, SIS 18 05 83, Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des §...
  • FG Baden-Württemberg 4.5.2017, SIS 17 16 94, Bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf wahrt die Einspruchsfrist bereits bei Absendung...
  • FG Hamburg 27.2.2017, SIS 17 09 36, Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung, Elektronische Einlegung, Angabe der E-Mail-Adresse des F...
  • BFH 10.11.2016, SIS 17 01 68, Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde, Rechtliches G...
  • BFH 14.4.2016, SIS 16 16 47, Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, Zeitpunkt der Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein: ...
  • BFH 2.2.2016, SIS 16 07 09, Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung, fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall: 1. Eine Rech...
  • FG Baden-Württemberg 29.4.2015, SIS 15 14 82, Prüfungsanordnung, irrtümlich unterstelltes Einverständnis des Unternehmers, kein Verwertungsverbot bei A...
  • BFH 28.4.2015, SIS 15 15 09, Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung über Einspruch: Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerf...
  • FG Köln 24.6.2014, SIS 14 25 79, Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen ...
  • FG Köln 24.6.2014, SIS 14 25 80, Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen ...
  • BFH 20.11.2013, SIS 13 34 15, Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung: Es reicht aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Former...
  • Hessisches FG 16.4.2013, SIS 13 31 94, Anforderungen an eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann als w...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 02 72, "Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr: Es ist nich...
  • FG Düsseldorf 20.11.2012, SIS 13 02 87, Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-M...
  • BFH 12.10.2012, SIS 13 01 25, Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hinweisen: Nach § ...
  • FG Münster 6.7.2012, SIS 12 23 72, Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Einspruchseinlegung: Eine Rechtsbe...
  • Niedersächsisches FG 24.11.2011, SIS 12 01 53, Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides: 1. Zu den Anforderungen an eine Rechtsbeh...
  • BFH 1.6.2011, SIS 11 33 29, Zulassung der Revision, wenn sich aus dem dargestellten Sachverhalt ein Verfahrensmangel ergibt, unzutref...
  • BFH 26.5.2010, SIS 10 32 32, Klagefrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann, ...
  • BFH 2.2.2010, SIS 10 11 64, Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wi...
  • FG Nürnberg 10.9.2009, SIS 10 07 12, Fristgerechte Klageerhebung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Klagefrist für die Erhebung der A...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999 vom 5.12.2000 keinen Erfolg.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003 hatte u.a. folgenden Wortlaut:

 

 

„Die Klage ist gegen das Finanzamt F zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass diese Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. ... Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem Finanzamt F innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.“

 

Die Einspruchsentscheidung war am Donnerstag, den 5.6.2003, mit einfachem Brief zur Post gegeben worden.

 

Am 13.5.2004 ging beim Finanzgericht (FG) die Klage mit Datum 11.5.2004 ein.

 

Zur Zulässigkeit führte der Kläger aus, die Klagefrist sei gewahrt. Nach dem Datum der Einspruchsentscheidung sei sie ihm am 6.6.2003, spätestens aber am 7.6.2003 zugegangen. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gelte der Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht zugegangen sei. Falle das Ende der Drei-Tages-Frist - wie hier - auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, ende die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO 1977 erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe (vgl. Urteil vom 14.10.2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898 = SIS 03 47 17). Darauf weise die Rechtsbehelfsbelehrung nicht hin. Sie sei unrichtig i.S. von § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie über einen etwaigen späteren Beginn der Klagefrist nicht vollständig unterrichte. Die Klage sei daher innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig.

 

Das FG hat die Klage mit dem in EFG 2005, 1824 = SIS 05 46 47 veröffentlichten Urteil als unzulässig abgewiesen.

 

Mit der Revision trägt der Kläger vor, der Adressat eines Bescheides müsse über den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist genau der Gesetzeslage entsprechend unterrichtet werden. Es müsse ihm möglich sein, die ersten Schritte zur Einlegung eines Rechtsmittels ohne Gesetzeslektüre einzuleiten. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO 1977 für die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 hinzuweisen. Fehle dieser Hinweis, so sei die Rechtsbehelfsbelehrung trotz der Eigenverantwortlichkeit des Steuerpflichtigen für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 AO 1977 und § 55 Abs. 2 FGO.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 5.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003 dahin gehend zu ändern, dass die Einkommensteuer für 1999 auf 18.045 DM festgesetzt wird.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht die Klage als verspätet abgewiesen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erhoben wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung weder vorgebracht wurden noch erkennbar sind. Die der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen die an ihren auf die Klagefrist bezogenen Inhalt zu stellen sind.

 

1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO), wenn der Kläger u.a. über die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

Die Ein-Monats-Frist war bei Eingang der Klage beim FG abgelaufen. Die Verspätung des Klageeingangs wäre allerdings dann unschädlich, wenn sich der Kläger auf die sich nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ergebende Fristverlängerung mit der Begründung berufen könnte, die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil in ihr der Hinweis auf den nach der Rechtsprechung des BFH (in BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898 = SIS 03 47 17) abweichenden Beginn der Rechtsbehelfsfrist fehle, wenn der Tag der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend falle.

 

2. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben muss, verlangt die Abwägung zum Teil widerstreitender Gesichtspunkte.

 

a) Grundlegend sind der verfassungsrechtliche Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG) und die hieraus abzuleitenden Gebote der prozessualen Fürsorgepflicht und der Rechtsmittelklarheit. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsbehelfsbelehrung sorgen (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30.4.2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 = SIS 03 28 91; Senatsurteil vom 23.6.2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901 = SIS 04 38 08). Nach dem hierfür in Bezug genommenen Beschluss des BVerfG vom 20.6.1995 1 BvR 166/93 (BVerfGE 93, 99, 108 ff. = SIS 98 19 99) gebietet die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur dann, wenn „diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte“. Auch in Verfahren, in denen kein Vertretungszwang gilt, kann vom Rechtsuchenden - im Rahmen des Zumutbaren - erwartet werden, er werde sich rechtzeitig über die Formerfordernisse des Rechtsmittels Aufklärung verschaffen. Will er sich im Einzelfall nicht sofort an einen Anwalt wenden, kann er sich bei der Behörde, die die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, nach den Rechtsmittelmöglichkeiten und -erfordernissen erkundigen (vgl. BVerfG in BVerfGE 93, 99, 109).

 

Das BVerfG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auftretenden Härten durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden kann.

 

b) Hiervon ausgehend stellen auch die Gerichte der Fachgerichtsbarkeiten darauf ab, dass mit einer Rechtsmittelbelehrung „unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Instanzenzug“ ausgeglichen werden sollen. Entscheidend ist, ob die Formerfordernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2.5.2002 V ZB 36/01, BGHZ 150, 390).

 

c) Andererseits soll die Rechtsmittelbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24.3.1993 9/9a RV 17/92, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1993, 1013; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Tz. 7). Deshalb ist es ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet (BFH-Urteile vom 18.7.1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12 = SIS 86 22 48; vom 29.3.1990 V R 19/85, BFH/NV 1992, 783; BFH-Beschluss vom 30.8.1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106, jeweils mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 55 Rz. 18).

 

d) Eine „verständliche Erläuterung zum Fristbeginn“ setzt nach allgemeiner Meinung nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung ihres Laufs bleibt dagegen der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen. „Es ist kaum möglich, aber auch nicht erforderlich, in einer Rechtsmittelbelehrung auf sämtliche Modalitäten der Fristberechnung hinzuweisen“ (BVerfG-Beschluss vom 27.7.1971 2 BvR 118/71, BVerfGE 31, 388, 390; s. ferner BFH-Urteil vom 29.10.1974 I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155 = SIS 75 00 93). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bedarf es keiner Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist, selbst wenn sich der Fristbeginn nach einer Zustellungsfiktion, wie etwa der des § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), bestimmt (BVerwG-Beschluss vom 5.5.1999 8 B 16.99, juris Nr: WBRE410005688, mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BSG-Urteil in MDR 1993, 1013).

 

e) Nach diesen Maßstäben ist nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO 1977 enthält, die diese Bestimmung für den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch die Rechtsprechung des BFH (in BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898 = SIS 03 47 17) erhalten hat. Gibt - wie im Streitfall - die Rechtsbehelfsbelehrung zur Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe den Gesetzeswortlaut des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 vollständig wieder, so versetzt sie, ohne überfrachtet und verwirrend zu sein, den Betroffenen in die Lage, sich bei Ausübung seiner Mitverantwortung für die Berechnung des Laufes der Frist die erforderliche Klarheit über den Fristbeginn zu verschaffen. Erforderlichenfalls ist er gehalten, sich die für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist im Einzelnen notwendigen Kenntnisse durch die Einholung von Rechtsrat bzw. einer finanzbehördlichen Auskunft zu beschaffen.

 

f) Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem BFH-Urteil vom 22.1.1964 VI 94/62 S (BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201 = SIS 64 01 24) ab. Im dort entschiedenen Fall entsprach die Rechtsbehelfsbelehrung - anders als im Streitfall - nicht dem Wortlaut des damals einschlägigen § 17 Abs. 2 VwZG, weil sie nicht auf die Möglichkeit des späteren tatsächlichen Zugangs hingewiesen hatte.