Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2020 - 14 K 2712/16 E, F
= SIS 21 15 76 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob und in welchem Umfang eine teilweise Rückzahlung von
erhaltenen und versteuerten Zinsen gemäß § 233a der
Abgabenordnung (AO) bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2012 geltenden
Fassung (EStG) zu berücksichtigen ist.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erklärte im Streitjahr bei seinen
Einkünften aus Kapitalvermögen negative Einnahmen aus der
Rückzahlung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer
gemäß § 233a AO in Höhe von insgesamt ./.
32.743 EUR. Diesem Betrag lagen folgende, frühere
Veranlagungszeiträume betreffende Zinsfestsetzungen
zugrunde.
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Für den Veranlagungszeitraum 2006
hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
zunächst mit Bescheid vom 01.02.2010 Zinsen zur
Einkommensteuer in Höhe von ./. 46.184 EUR zugunsten des
Klägers festgesetzt und an diesen ausgezahlt. Bei der
Berechnung der Zinsen hatte es einen Unterschiedsbetrag zugunsten
des Klägers in Höhe von 419.850 EUR und einen
Verzinsungszeitraum vom 01.04.2008 bis zum 04.02.2010 (22 volle
Monate) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 14.12.2011 änderte
das FA die Zinsfestsetzung in der Weise, dass es auf der Grundlage
eines Unterschiedsbetrags zuungunsten des Klägers in Höhe
von 85.000 EUR und eines Verzinsungszeitraums vom 01.04.2008 bis
zum 19.12.2011 (44 volle Monate) Nachzahlungszinsen in Höhe
von 18.700 EUR ermittelte, die es im Abrechnungsteil des Bescheids
mit den bisher festgesetzten Zinsen in Höhe von ./. 46.184 EUR
verrechnete. Den Differenzbetrag in Höhe von ./. 27.484 EUR
setzte das FA als Zinsen zur Einkommensteuer zugunsten des
Klägers fest. Die Differenz zwischen den nunmehr festgesetzten
Zinsen in Höhe von ./. 27.484 EUR und den bereits erstatteten
Zinsen in Höhe von ./. 46.184 EUR (= 18.700 EUR) zahlte der
Kläger im Streitjahr an das FA.
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Für den Veranlagungszeitraum 2007
hatte das FA zunächst mit Bescheid vom 01.02.2010 Zinsen zur
Einkommensteuer in Höhe von ./. 23.610 EUR festgesetzt und an
den Kläger ausgezahlt. Bei der Berechnung der Zinsen hatte es
einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe
von 472.200 EUR und einen Verzinsungszeitraum vom 01.04.2009 bis
zum 04.02.2010 (10 volle Monate) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom
14.11.2012 änderte das FA die Zinsfestsetzung in der Weise,
dass es auf der Grundlage eines Unterschiedsbetrags zuungunsten des
Klägers in Höhe von 224.350 EUR und eines
Verzinsungszeitraums vom 01.04.2009 bis zum 19.11.2012 (43 volle
Monate) Nachzahlungszinsen in Höhe von 48.235,25 EUR
ermittelte, die es im Abrechnungsteil des Bescheids mit den bisher
festgesetzten Zinsen in Höhe von ./. 23.610 EUR verrechnete.
Den Differenzbetrag rundete das FA auf 24.625 EUR ab und setzte
diesen als Zinsen zur Einkommensteuer zulasten des Klägers
fest. Die Differenz zwischen den nunmehr festgesetzten Zinsen in
Höhe von 24.625 EUR und den bereits erstatteten Zinsen in
Höhe von ./. 23.610 EUR (= 48.235 EUR) zahlte der Kläger
im Streitjahr an das FA.
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Für den Veranlagungszeitraum 2010
setzte das FA mit Bescheid vom 26.10.2012 Zinsen zur
Einkommensteuer in Höhe von ./. 9.567 EUR zugunsten des
Klägers fest. Die Zinsen wurden im Streitjahr an den
Kläger ausgezahlt.
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Der Kläger war der Auffassung, er habe
in Höhe der Beträge von 18.700 EUR und 23.610 EUR
lediglich bereits versteuerte Erstattungszinsen betreffend die
Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 an das FA
zurückgezahlt. Dementsprechend gab er diese Beträge
abzüglich der im Streitjahr an ihn ausgezahlten
Erstattungszinsen in Höhe von 9.567 EUR betreffend den
Veranlagungszeitraum 2010 in seiner Einkommensteuererklärung
als negative Einnahmen im Rahmen der dem gesonderten Tarif des
§ 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus
Kapitalvermögen an (= ./. 32.743 EUR). Der Kläger stellte
den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach
§ 32d Abs. 4 EStG.
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Mit Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 30.07.2014 veranlagte das FA den Kläger
erklärungsgemäß, indem es bei der Ermittlung der
dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen die von dem Kläger
erklärten negativen Kapitalerträge in Höhe von ./.
32.743 EUR mit positiven Kapitalerträgen in Höhe von
15.922 EUR verrechnete. Ebenfalls am 30.07.2014 erließ das FA
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den
31.12.2012, in dem es den verbleibenden Verlustvortrag für die
Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne
Veräußerung von Aktien) in Höhe von 16.821 EUR
feststellte. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
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Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2015
erkannte das FA die von dem Kläger im Streitjahr gezahlten
Zinsen nur noch insoweit als negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen an, als diese auf denselben Unterschiedsbetrag
und denselben Verzinsungszeitraum wie die zuvor festgesetzten
Zinsen zur Einkommensteuer entfielen. Im Übrigen behandelte es
die gezahlten Beträge als nicht abzugsfähige
Nachzahlungszinsen. Dementsprechend berücksichtigte das FA
für den Veranlagungszeitraum 2006 statt 18.700 EUR nur noch
einen Betrag in Höhe von 9.350 EUR (= 85.000 EUR x 22 x 0,5 %)
sowie für den Veranlagungszeitraum 2007 statt 23.610 EUR nur
noch einen Betrag in Höhe von 11.217,50 EUR (= 224.350 EUR x
10 x 0,5 %) als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Insgesamt ergaben sich danach negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen in Höhe von ./. 20.568 EUR (= ./. 9.350
EUR ./. 11.218 EUR), die das FA mit den im Streitjahr an den
Kläger ausgezahlten Erstattungszinsen und weiteren positiven
Kapitalerträgen verrechnete.
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Den gegen den Einkommensteuerbescheid vom
29.06.2015 eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet
zurück. Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht (FG)
hatte aus den in DStRE 2021, 1109 mitgeteilten Gründen keinen
Erfolg.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Das angefochtene FG-Urteil verletze §
20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 233a Abs. 5 AO. Aus der
Verweisung ergebe sich, dass § 233a AO auch für die
einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen (negativen)
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen maßgeblich sei. Aus der
in § 233a Abs. 5 Satz 3 AO für die Fälle
geänderter Zinsfestsetzungen vorgesehenen Hinzurechnung bisher
festzusetzender Zinsen zu dem sich nach § 233a Abs. 5 Satz 2
AO ergebenden Zinsbetrag folge, dass bis zur Höhe der bislang
festgesetzten Zinsen lediglich die ursprüngliche
Zinsfestsetzung rückabgewickelt werde. Zwar werde bei einem
nach § 233a Abs. 5 AO geänderten Zinsbescheid nur das
konsolidierte Ergebnis der Zinsberechnung im Festsetzungsteil des
Bescheids als festzusetzende Zinsen ausgewiesen. Aus dem
Abrechnungsteil gehe jedoch eine uneingeschränkte Saldierung
der bisherigen Erstattungszinsen mit den nunmehr zulasten des
Klägers berechneten Nachzahlungszinsen hervor. Für die
vom FG vorgenommene Aufteilung des Steuernachzahlungsbetrags anhand
des Verzinsungszeitraums und des Unterschiedsbetrags gebe es keine
gesetzliche Grundlage. Sie führe zudem zu einem Verstoß
gegen das objektive Nettoprinzip, weil der Kläger nur einen
Teil der zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen geltend machen könne und er bei
Betrachtung des Gesamtzeitraums Einnahmen versteuern müsse,
über die er wirtschaftlich nicht habe verfügen
können.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG Münster vom
13.03.2020 - 14 K 2712/16 E, F aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.06.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.08.2016 dahingehend zu ändern,
dass die Einkommensteuerfestsetzung unter Berücksichtigung von
negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von
insgesamt ./. 42.310 EUR (zurückgezahlte Erstattungszinsen zur
Einkommensteuer 2006 in Höhe von ./. 18.700 EUR und
zurückgezahlte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 2007 in
Höhe von ./. 23.610 EUR) erfolgt.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Der Senat hält - auch unter
Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom
27.07.2023 - nach erneuter Beratung einstimmig die Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Dieser Verfahrensweise steht weder die
Revisionszulassung durch den Senat noch der Umstand entgegen, dass
der Kläger nach dem Anhörungsschreiben sein Begehren
hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung aufrechterhalten hat (vgl. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.03.2022 - V R 46/19, BFHE 275, 500,
BStBl II 2022, 595 = SIS 22 12 57, Rz 20 und vom 20.10.2021 - XI R
19/20 = SIS 22 04 70, Rz 25).
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Die Revision ist unbegründet und deshalb
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Das FG hat die im Streitjahr steuerlich zu
berücksichtigenden negativen Einnahmen aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3
EStG der Höhe nach zutreffend ermittelt.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe des
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt
unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen
Ausgestaltung der Kapitalanlage. Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen
Entgelt zur Nutzung überlässt. Zinsen sind alle Entgelte,
die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne
aufzubringen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile
vom 08.04.1986 - VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557 =
SIS 86 18 13 und vom 25.10.2022 - VIII R 1/19, BFHE 278, 452, BStBl
II 2023, 252 = SIS 23 00 31, m.w.N.).
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b) Zu den Erträgen aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7
Satz 1 EStG gehören nach Satz 3 der Vorschrift auch
Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Dem liegt der
Gedanke zugrunde, dass auch bei einer vom Finanzamt
„erzwungenen“ Kapitalüberlassung in
Höhe der zu viel erhobenen Steuer eine entgeltliche
Kapitalüberlassung vorliegt. Die Steuererstattungsforderung
ist eine Kapitalforderung, die so verzinst wird, als habe der
Fiskus ein Darlehen erhalten, das ihm der Steuerpflichtige - wenn
auch gezwungenermaßen - gewährt hat (vgl. BFH-Urteil vom
18.02.1975 - VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29; BFH-Beschluss vom 17.05.2021 - VIII B 85/20 =
SIS 21 14 04).
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c) Da der Gesetzgeber mit der Regelung in
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Erstattungszinsen im Sinne des
§ 233a AO dem steuerbaren Bereich zuordnet, führt die
Rückzahlung erhaltener Erstattungszinsen durch den
Steuerpflichtigen grundsätzlich zu negativen Einnahmen aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3
EStG. Hierdurch unterscheidet sich die Rückzahlung von
zunächst vereinnahmten Erstattungszinsen von der (erstmaligen)
Begleichung von Nachzahlungszinsen, die gemäß § 12
Nr. 3 Halbsatz 2 EStG der Sphäre der steuerrechtlich
unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen sind (BFH-Urteil
vom 15.04.2015 - VIII R 30/13, juris = SIS 15 30 47, Rz 27;
BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18 = SIS 19 08 73, Rz 6). Aufgrund dieser durch das
materielle Recht vorgegebenen Unterscheidung können nicht in
jeder durch eine geänderte Zinsfestsetzung gemäß
§ 233a Abs. 5 AO ausgelösten Rückzahlung zuvor
festgesetzter Zinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG entstehen. Negative
Einnahmen in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die
Rückzahlung der Zinseinnahmen durch das der Auszahlung
zugrundeliegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, es also zu
einer Rückabwicklung der früheren Zinszahlung kommt (vgl.
BFH-Urteile vom 16.06.2015 - IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II
2015, 1019 = SIS 15 23 07, Rz 20 und vom 17.09.2009 - VI R 17/08,
BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299 = SIS 09 34 52, unter II.1.a).
Diese Voraussetzung ist in den Fällen, in denen - wie im
Streitfall - zunächst Erstattungszinsen zugunsten des
Steuerpflichtigen festgesetzt und an diesen ausgezahlt werden und
es später zu einer Änderung der festgesetzten Steuer
zuungunsten des Steuerpflichtigen und damit zu einer Neufestsetzung
der Zinsen kommt, nur insoweit erfüllt, als die aufgrund der
erneuten Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen an das Finanzamt
gezahlten Zinsen für denselben Unterschiedsbetrag im Sinne des
§ 233a Abs. 5 Satz 2 bis 4 AO und denselben
Verzinsungszeitraum anfallen. Denn nur insoweit ist die
Rückzahlung der Zinsen an das Finanzamt durch das der
Auszahlung von Erstattungszinsen zugrundeliegende
Rechtsverhältnis veranlasst. Soweit es hingegen an einer
zeitlichen und betragsmäßigen Überschneidung der
gegenläufigen Unterschiedsbeträge und
Verzinsungszeiträume fehlt, liegt keine Rückzahlung
erhaltener Erstattungszinsen, sondern die (erstmalige) Zahlung von
Nachzahlungszinsen vor (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 23.10.2003 - V
288/01, EFG 2004, 498 = SIS 04 14 81 und V 295/01, EFG 2004, 501 =
SIS 04 14 82; FG München, Urteil vom 02.02.2021 - 6 K 1871/20,
DStRE 2021, 1224 = SIS 21 04 83; gleicher Ansicht Neblung, Der
Steuerberater 2004, 254, 255 ff.).
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d) Entgegen der Auffassung des Klägers
kommt es für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der
aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO
gezahlten Zinsen nicht darauf an, welcher Zinsbetrag
abschließend festgesetzt worden ist. Denn da in die erneute
Zinsfestsetzung gemäß § 233a Abs. 5 Satz 3 AO die
vorher festgesetzten Zinsen und die nach dem Unterschiedsbetrag im
Sinne des § 233a Abs. 5 Satz 2 AO neu festzusetzenden Zinsen
einfließen, kann es im Einzelfall dazu kommen, dass bei der
Zinsfestsetzung Erstattungs- und Nachzahlungszinsen miteinander
verrechnet werden, so dass der festgesetzte Zinsbetrag - wie auch
im Streitfall - aus um Nachzahlungszinsen gekürzte
Erstattungszinsen besteht. Würde man daher bei der Frage, in
welchem Umfang die Rückzahlung erhaltener Zinsen als
Rückerstattung von Erstattungszinsen oder als erstmalige
Zahlung von Nachzahlungszinsen anzusehen ist, an den im
Festsetzungsteil des Zinsbescheids enthaltenen Saldo
anknüpfen, wären im Ergebnis auch
einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Nachzahlungszinsen
steuermindernd berücksichtigt, was der gesetzlichen Wertung
des § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG zuwiderliefe. Zudem würden
bei einer solchen Betrachtung auch solche Zinsbeträge
berücksichtigt, die außerhalb des ursprünglichen
Verzinsungszeitraums liegen und deshalb schon begrifflich nicht
„rückabgewickelt“ werden
können. Im Übrigen stünde eine Verrechnung der
gegenläufigen Zinsforderungen bis zur Höhe der
zunächst erhaltenen Erstattungszinsen auch nicht mit der
Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Einklang, die
hinsichtlich des Vorliegens einer sonstigen Kapitalforderung nach
ihrem Wortlaut auf die jeweilige Kapitalforderung, nicht aber auf
einen Saldo von Kapitalforderungen abstellt. Der gemäß
§ 233a Abs. 5 AO einheitlich neu festgesetzte Zinsbetrag
stellt daher nur einen rechnerischen Saldo aus den einzubeziehenden
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen dar, dem jedoch keine
materielle Aussage über die einkommensteuerrechtliche
Beurteilung der gegenläufigen Zinsfestsetzungen zu entnehmen
ist.
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e) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG die im Streitjahr zu berücksichtigenden negativen
Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG der Höhe nach zutreffend
ermittelt.
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aa) Für den Veranlagungszeitraum 2006
betraf die mit Zinsbescheid vom 14.12.2011 aufgrund eines negativen
Unterschiedsbetrags in Höhe von 85.000 EUR zulasten des
Klägers ermittelte Zinsschuld in Höhe von 18.700 EUR den
Verzinsungszeitraum 01.04.2008 bis zum 19.12.2011 (44 volle
Monate). Damit entfielen die in Bezug auf diesen Unterschiedsbetrag
berechneten Zinsen nur für den Zeitraum 01.04.2008 bis zum
04.02.2010 (22 volle Monate) auf denselben Verzinsungszeitraum wie
die im Bescheid vom 01.02.2010 ermittelten Zinsen. Dementsprechend
ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger
für den Veranlagungszeitraum 2006 an das FA gezahlten Zinsen
nur in Höhe von 9.350 EUR (= 85.000 EUR x 22 x 0,5 %) zu
negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen, während die im Zeitraum
vom 05.02.2010 bis zum 19.12.2011 (22 Monate) angefallenen Zinsen
in Höhe von ebenfalls 9.350 EUR einen anderen
Verzinsungszeitraum betreffen und damit nicht mehr auf einer
Rückabwicklung der ursprünglichen Zinsfestsetzung vom
01.02.2010 beruhen. Bei diesen Zinsen handelt es sich daher - wie
vom FG erkannt - um nach § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG
einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Nachzahlungszinsen.
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bb) Für den Veranlagungszeitraum 2007
betraf die mit Zinsbescheid vom 14.11.2012 aufgrund eines negativen
Unterschiedsbetrags in Höhe von 224.350 EUR zulasten des
Klägers ermittelte Zinsschuld in Höhe von 48.235,25 EUR
den Verzinsungszeitraum 01.04.2009 bis zum 19.11.2012 (43 volle
Monate). Damit entfielen die hinsichtlich dieses
Unterschiedsbetrags berechneten Zinsen nur für den Zeitraum
vom 01.04.2009 bis zum 04.02.2010 (10 volle Monate) auf denselben
Verzinsungszeitraum wie die im Bescheid vom 01.02.2010 ermittelten
Zinsen, mit der Folge, dass die im Streitjahr geleistete
Zinszahlung nur in Höhe von 11.217,50 EUR (= 224.350 EUR x 10
x 0,5 %) zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen
führt. Die Zahlung des verbleibenden Zinsbetrags in Höhe
des vom FG ermittelten Betrags von 37.017,50 EUR (= 224.350 EUR x
33 x 0,5 %) entfällt auf einen anderen Verzinsungszeitraum und
ist damit nicht mehr als auf demselben Rechtsverhältnis wie
die ursprüngliche Zinsfestsetzung beruhend anzusehen.
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cc) Danach ergeben sich negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3
EStG in Höhe von insgesamt 20.568 EUR (= 9.350 EUR + 11.218
EUR), die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG zu
berücksichtigen sind, weil sie im Streitjahr vom Kläger
an das FA gezahlt wurden. Sie sind mit den positiven
Kapitalerträgen, die dem Kläger im Streitjahr
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind, zu
verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Der nach Saldierung mit
positiven Kapitalerträgen aufgrund von Erstattungszinsen
verbleibende Betrag in Höhe von ./. 11.001 EUR ist daher im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid, wie vom FG erkannt,
zutreffend in voller Höhe mit sonstigen positiven
Kapitalerträgen des Klägers verrechnet worden.
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2. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen des
Klägers greifen nicht durch. Soweit der Kläger einen
Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip darin sieht, dass er
nur einen Teil der an das FA gezahlten Zinsen als negative
Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen könne, folgt
dies aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die Anordnung der Besteuerung
von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG im Vergleich
zur Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen gemäß
§ 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG verstößt, wie der Senat
bereits entschieden hat, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes, weil dem Entstehen von Nachforderungsansprüchen
einerseits und von Erstattungsansprüchen andererseits
unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, die in ihrer
wirtschaftlichen Auswirkung und ihrer steuerrechtlich
maßgeblichen Veranlassung nicht miteinander vergleichbar sind
(BFH-Urteil vom 15.04.2015 - VIII R 30/13, juris = SIS 15 30 47, Rz
27 f.; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2023 - 2
BvR 1711/15).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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