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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 8/21 (BFH) |
| §§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, AO § 233 a Abs. 5 |
| Schlagwörter | Kapitaleinkünfte, Negative Einnahme, Erstattungszinsen, Rückzahlung |
| Rechtsfrage: | Sind bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 13.03.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 2712/16 E, F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 15 76 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.08.2023 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 8/21 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 14 95 |