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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 63/00 |
§§: | BewG § 132 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 4, BewG § 2 Abs. 1, BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2, GrStG § 43 |
Schlagwörter | Einheitsbewertung, Grundvermögen, Neue Bundesländer, Wegfall, Grundsteuerbefreiung, Geschäftsgrundstück, Mietwohngrundstück |
Rechtsfrage: | Einheitsbewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern. Bei einem 1982 bezugsfertig gewordenen Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern, das nach § 43 GrStG bis 31. Dezember 1992 von der Grundsteuer befreit war, führt die Vermietung einer von 106 Wohneinheiten seit Ende 1990 zu gewerblichen Zwecken zu einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 und Bewertung als Geschäftsgrundstück. Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung ist auf den 1. Januar 1993 eine Wert- und Artfortschreibung durchzuführen und als Mietwohngrundstück zu bewerten. Oder ist für das Mietwohngrundstück ein Einheitswert weder auf den 1. Januar 1991 noch auf den 1. Januar 1993 festzustellen, weil die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu erheben sei (Vorrang von § 132 BewG und §§ 42 ff GrStG vor §§ 2, 19, 12 und 23 BewG). - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2324/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 69 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.05.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 63/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 28 66 |