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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 47/18 (BFH) |
§§: | AO § 129 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärung |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO: Ist die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2805/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 19 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 47/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: XI R 36/18 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 54 |