Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 - 2 K 406/16 =
SIS 19 05 00 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die einem qualifizierten Anteilstausch nachfolgende
formwechselnde Umwandlung der übernehmenden Gesellschaft einen
Einbringungsgewinn II auslöst.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war Alleingesellschafterin
der C GmbH, D Alleingesellschafter einer spanischen
Kapitalgesellschaft (B SLU). Die genannten Personen kamen
überein, ihre jeweiligen Beteiligungen in einer gemeinsamen
Holdinggesellschaft zusammenzuführen. Zu diesem Zweck brachten
sie ihre Geschäftsanteile gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten zum ...09.2007 in die B GmbH ein
(qualifizierter Anteilstausch). Steuerlich setzte diese die
eingebrachten Geschäftsanteile gemäß § 21 Abs.
1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr (2007)
geltenden Fassung (UmwStG 2006) mit einem Wert an, der unterhalb
des gemeinen Werts lag.
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Zum ...08.2008 wurde die B GmbH
gemäß § 190 des Umwandlungsgesetzes in die B OHG
formwechselnd umgewandelt. Die Eintragung des Formwechsels im
Handelsregister erfolgte am ...09.2008. Steuerlich wurde der
Formwechsel gemäß § 9 i.V.m. §§ 3 ff.
UmwStG 2006 zu Buchwerten vollzogen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erblickte im Formwechsel eine innerhalb der
siebenjährigen Sperrfrist vollzogene Veräußerung
i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006, änderte deshalb
den gegenüber der Klägerin für das Jahr 2007
ergangenen Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) und erfasste auf diese Weise
einen Einbringungsgewinn II. Den Einspruch gegen den Bescheid wies
das FA ebenso zurück wie den von der Klägerin gestellten
Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen.
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Die Klage blieb erfolglos. Das Hessische
Finanzgericht (FG) beanstandete weder die geänderte
Steuerfestsetzung noch die Entscheidung des FA zur beantragten
Billigkeitsmaßnahme (Urteil vom 10.07.2018 - 2 K 406/16, EFG
2019, 941 = SIS 19 05 00).
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung sachlichen Rechts.
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Sie beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz
und der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 den Bescheid für
2007 über Einkommensteuer vom 18.07.2014 dahingehend zu
ändern, dass die Einkommensteuer für 2007 ohne Ansatz
eines Einbringungsgewinns II festgesetzt wird;
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hilfsweise unter Aufhebung des Urteils der
Vorinstanz und der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 das FA zu
verpflichten, die Einkommensteuer für 2007 aus
Billigkeitsgründen ohne Berücksichtigung eines
Einbringungsgewinns II festzusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der gegenüber
der Klägerin ergangene bestandskräftige
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16.04.2010 gemäß §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden durfte, um einen
Einbringungsgewinn II zu erfassen. Ob die Änderung dieses
Bescheids auf der Grundlage einer anderen Korrekturnorm
zulässig ist, kann der Senat mangels ausreichender
tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden.
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1. Soweit im Rahmen eines Anteilstauschs i.S.
des § 21 Abs. 1 UmwStG 2006 unter dem gemeinen Wert
eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren
nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende
Gesellschaft veräußert werden und der Einbringende keine
durch § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
begünstigte Person ist, ist der Gewinn aus der Einbringung im
Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des
Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 zu versteuern
(Einbringungsgewinn II). Aus der in § 22 Abs. 2 Satz 2 UmwStG
2006 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 1
Satz 2 UmwStG 2006 folgt, dass die Veräußerung der
erhaltenen Anteile insoweit als rückwirkendes Ereignis i.S.
von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gilt.
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2. Das FG ist davon ausgegangen, dass der
Formwechsel der B GmbH in die B OHG eine den Einbringungsgewinn II
auslösende Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2
Satz 1 UmwStG 2006 darstelle und das FA verfahrensrechtlich
ermächtigt gewesen sei, den Einkommensteuerbescheid für
2007 vom 16.04.2010 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO zu ändern. Dies hat die Vorinstanz damit begründet,
dass aufgrund der in § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs.
1 Satz 2 UmwStG 2006 angeordneten Fiktion unabhängig vom
tatsächlichen Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses
stets eine Änderungsmöglichkeit bestehe und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob das die Besteuerung des
Einbringungsgewinns II auslösende Ereignis vor oder nach dem
Erlass des erstmaligen Steuerbescheids liege.
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Dem ist nicht zu folgen. Die
umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen fingieren lediglich, dass
die Veräußerung der erhaltenen Anteile ein
rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO darstellt. Sie entbinden nicht von der Prüfung der weiteren
Voraussetzungen dieser Korrekturnorm.
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a) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus,
dass das Ereignis, dem steuerliche Rückwirkung zukommt,
nachträglich eingetreten ist. Konnte das Ereignis bereits bei
Erlass des zu ändernden Bescheids berücksichtigt werden,
greift die Änderungsnorm nicht ein (vgl. Senatsurteil vom
10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 = SIS 03 02 18; Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.07.2008 - IX R 79/06, BFHE 222,
464, BStBl II 2009, 227 = SIS 08 35 57; vom 25.02.2009 - IX R
95/07, BFH/NV 2009, 1393 = SIS 09 26 41, und BFH-Beschluss vom
13.05.2005 - VIII B 205/03, BFH/NV 2005, 1741 = SIS 05 40 07). War
das fragliche Ereignis den Finanzbehörden bei Erlass des
Bescheids nicht bekannt, kommt eine Korrektur gemäß
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Danach schließen sich
die Anwendungsbereiche der genannten Änderungstatbestände
wechselseitig grundsätzlich aus (BFH-Urteil vom 19.04.2005 -
VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762 = SIS 05 36 06).
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Im Streitfall ist der vom FG als
Anteilsveräußerung qualifizierte Formwechsel im
September 2008 im Handelsregister eingetragen worden und hätte
somit bei Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 16.04.2010
berücksichtigt werden können. § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO ist danach im Streitfall nicht einschlägig.
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Hätte das FA bei Erlass dieses Bescheids
allerdings keine Kenntnis vom Formwechsel gehabt, dann wäre
grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO eröffnet.
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b) Die umwandlungssteuerrechtlichen Normen
führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach ihrem Wortlaut ordnen
sie allein an, dass eine Veräußerung als
rückwirkendes Ereignis gilt. Durch diese Fiktion ist der
Rechtsanwender von der im Einzelfall schwierigen Prüfung
entbunden, ob einem Ereignis steuerliche Rückwirkung zukommt,
da bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die
etwaige steuerliche Rückwirkung aus dem Sinn der jeweiligen
materiellen Einzelsteuernorm abgeleitet werden muss (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - I R
90/15, BFH/NV 2018, 1094 = SIS 18 12 38, m.w.N.). Eine darüber
hinausgehende Wirkung vermag der Senat der gesetzlichen Fiktion in
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 nicht zu
entnehmen. Die vom FG zitierten Literaturstimmen stützen
dessen Rechtsauffassung nicht. Auch sonst sprechen keine
Sachgründe für das Regelungsverständnis des FG. So
kommt es insbesondere zu keiner Lücke im gesetzlichen
Korrektursystem, die eine extensive Interpretation des § 22
Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 rechtfertigen könnte. Denn bei
fehlender Kenntnis des für die Besteuerung des Einbringenden
zuständigen Finanzamts von einem zur Zeit der Veranlagung
bereits erfolgten Veräußerungsvorgang ist eine
Änderung des Steuerbescheids gemäß § 173 Abs.
1 Nr. 1 AO grundsätzlich zulässig. Soweit das FA
ausführt, dass es sich bei der Bezugnahme auf § 175 AO um
einen bloßen Rechtsfolgenverweis handele, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Denn das von der ständigen
BFH-Rechtsprechung geforderte Merkmal der Nachträglichkeit des
Eintritts des rückwirkenden Ereignisses dient der
systematischen Abgrenzung der Änderungsnormen - § 173 AO
einerseits, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO andererseits - und
bezieht hieraus seine sachliche Rechtfertigung.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der
Formwechsel ist entgegen der Auffassung der Klägerin als
Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
zu qualifizieren, so dass eine Klagestattgabe ausscheidet
(nachfolgend unter a). Der Senat kann aber auch nicht durch
Klageabweisung selbst in der Sache entscheiden. Denn dies
würde das Eingreifen einer Korrekturnorm voraussetzen, was der
Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht
prüfen kann (nachfolgend unter b).
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a) Der Formwechsel stellt eine
Veräußerung des eingebrachten Anteils an der C GmbH
durch die B GmbH dar.
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aa) Unter einer Veräußerung i.S.
des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 ist - jedenfalls soweit
unmittelbare Veräußerungen betroffen sind -
grundsätzlich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen. Zudem folgt aus
dem Umstand, dass durch die - wenn auch negative - Bezugnahme auf
§ 8b Abs. 2 KStG dessen Definition des
Veräußerungsgewinns - und damit auch der Begriff des
Veräußerungspreises - für die Anwendung des §
22 Abs. 2 UmwStG 2006 vorausgesetzt wird und zugleich in § 22
Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 2006 die
entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 Sätze 1 bis 5
UmwStG 2006 für die unentgeltliche Übertragung durch die
übernehmende Gesellschaft angeordnet wird, dass die
Veräußerung entgeltlich - d.h. gegen eine Gegenleistung
- erfolgen muss. Tauschähnliche Vorgänge sind einer
Veräußerung des von § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
angesprochenen eingebrachten Anteils gleichzustellen (vgl.
Senatsurteil vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II
2019, 45 = SIS 18 08 39, m.w.N.).
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Aus diesem Grund hat der Senat die
Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf die
Muttergesellschaft aus Sicht der Muttergesellschaft als
Veräußerung qualifiziert, obgleich diese im Gegenzug
für das erhaltene Vermögen (der Tochtergesellschaft)
keine unmittelbare Gegenleistung an die
„untergehende“ Tochtergesellschaft gewährt,
aber in einer dem Tausch ähnlichen Weise mit dem Untergang
ihrer bisherigen Beteiligung an der Tochtergesellschaft einen
„Preis“ gezahlt hat (Senatsurteil in BFHE 261,
8, BStBl II 2019, 45 = SIS 18 08 39). Die Qualifikation einer
Sacheinbringung gegen Gewährung von Rechten an der
aufnehmenden Kapitalgesellschaft als tauschähnlicher Vorgang
beruht auf ähnlichen Wertungen. Auch hier tritt an die Stelle
einer im Gegenzug für das erhaltene Vermögen
„vollwertigen“ Gegenleistung durch die
Kapitalgesellschaft die „bloße“
Einräumung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft, deren Vermögen durch den Wert der
eingebrachten Gegenstände erhöht wurde (BFH-Urteil vom
23.01.1986 - IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 = SIS 86 13 22; Senatsurteil vom 16.02.1996 - I R 183/94, BFHE 180, 97,
BStBl II 1996, 342 = SIS 96 14 30). Vielfach hat der BFH auch
sonstige Umwandlungen, insbesondere den Formwechsel, als
tauschähnlich und damit als
Veräußerungsvorgänge qualifiziert (BFH-Urteil vom
23.01.2002 - XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875 = SIS 02 09 22; Senatsurteile vom 19.10.2005 - I R 38/04, BFHE 211, 472,
BStBl II 2006, 568 = SIS 06 11 06; vom 25.11.2014 - I R 78/12,
BFH/NV 2015, 523 = SIS 15 05 61, jeweils zum Formwechsel).
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bb) Nach diesen Maßgaben ist auch der
streitgegenständliche Formwechsel als tauschähnlicher
Vorgang hinsichtlich des eingebrachten Anteils an der C GmbH zu
werten. Denn dieser Anteil geht aus steuerrechtlicher Sicht
zusammen mit dem sonstigen Vermögen der B GmbH auf die B OHG,
mittelbar auf deren Gesellschafter, und damit auf andere
Rechtsträger über. Als „Gegenleistung“
verlieren dessen Gesellschafter zugleich ihre bisherige Beteiligung
an der B GmbH (gleicher Auffassung z.B. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314
= SIS 11 41 63, Rz 22.07 i.V.m. Rz 00.02; Pung, GmbHR 2012, 158;
vgl. auch BTDrucks 16/2710, S. 47; a.A. z.B. Hageböke, Der
Konzern 2020, 6; Stangl in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
UmwStG, 3. Aufl., § 22 Rz 140; Blümich/Nitzschke, §
22 UmwStG 2006 Rz 38c; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 22
UmwStG Rz 41). Die geforderte, aber auch ausreichende
„Ähnlichkeit“ mit einem Tausch bedingt,
dass die Transaktion nicht sämtliche Merkmale eines
„vollwertigen“ Austauschs von Leistung und
Gegenleistung bei beiden Transaktionsbeteiligten aufweisen muss.
Ansonsten würde es sich ohnehin um einen Tausch - und nicht um
einen tauschähnlichen Vorgang - handeln. Deshalb ist es im
Streitfall für die Annahme eines tauschähnlichen
Geschäfts nicht schädlich, dass der Formwechsel aus Sicht
der B GmbH „lediglich“ zu einer Übertragung
von Vermögen (auf die B OHG und mittelbar deren
Gesellschafter) und aus Sicht des Empfängers dieses
Vermögens zu einem Vermögenserwerb und zugleich zu einer
„Gegenleistung“ in Gestalt des Verlusts der
bisherigen Kapitalgesellschaftsbeteiligung kommt.
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cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt
im Streitfall eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2
Satz 1 UmwStG 2006 nicht in Betracht.
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aaa) Mit § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 will der
Gesetzgeber sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs
in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen
Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des
§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) steuerverstrickt waren, bei einer binnen
sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die
übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl.
Senatsurteil vom 11.07.2019 - I R 13/18, BFHE 266, 272 = SIS 20 01 62). Zu einer solchen Besteuerung der nämlichen stillen
Reserven könnte es ohne die Regelung des § 22 Abs. 2
UmwStG 2006 nicht kommen. Denn bei der aufnehmenden
Kapitalgesellschaft hätte der Gewinn aus der
Veräußerung der eingebrachten Anteile gemäß
§ 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz zu
bleiben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es hinsichtlich der
steuerlichen Verstrickung der stillen Reserven durch den
streitgegenständlichen Formwechsel zu keiner Verbesserung des
steuerlichen Status gekommen ist (zum Verständnis der
Statusverbesserung vgl. z.B. Stangl in Rödder/Herlinghaus/ van
Lishaut, a.a.O., § 22 Rz 169). Denn die stillen Reserven im
Anteil an der C GmbH unterlagen vor dem Anteilstausch dem
Besteuerungsregime des Teileinkünfteverfahrens
gemäß § 3 Nr. 40 EStG. Durch den Anteilstausch kam
es zur sperrfristbegründenden Statusverbesserung im Hinblick
auf die in die B GmbH eingebrachten Anteile, die jetzt im
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG lagen. Nach dem zu
Buchwerten vollzogenen Formwechsel befand sich in der Hand der
Klägerin aber wieder ein Anteil, der dem
Teileinkünfteverfahren unterworfen ist. Die eingebrachten
Anteile sind daher, um mit den Worten der Revision zu sprechen,
„schlicht in den steuerlichen Status vor der
sperrfristauslösenden Einbringung zurück“
gefallen.
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bbb) Im Streitfall kommt es aber im Zuge des
Formwechsels zu einem Transfer stiller Reserven zwischen der
Klägerin und dem Mitgesellschafter D. Denn zunächst
standen die stillen Reserven in den Anteilen an der B SLU und der C
GmbH den jeweiligen Anteilsinhabern jeweils
„exklusiv“ zu. Es handelte sich also um
bestimmte stille Reserven, die von einem Steuersubjekt
leistungsfähigkeitserhöhend erwirtschaftet worden und
diesem steuerlich persönlich zuzurechnen waren (zu dieser
Subjektbindung der stillen Reserven vgl. Senatsurteil vom
30.05.2018 - I R 31/16, BFHE 262, 45, BStBl II 2019, 136 = SIS 18 17 44). Diese nämlichen stillen Reserven eines bestimmten
Steuerrechtssubjekts hat der Gesetzgeber im Blick, wenn er nach
Maßgabe des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 deren
rückwirkende Besteuerung zum Einbringungszeitpunkt anordnet.
Nach dem Anteilstausch waren die Klägerin und der
Mitgesellschafter D an der B GmbH beteiligt und damit wechselseitig
auch an den stillen Reserven der nunmehr zum Betriebsvermögen
dieser GmbH gehörenden Anteile an der B SLU und der C GmbH.
Nach Vollzug des Formwechsels blieb diese wechselseitige
„Beteiligung“ an den stillen Reserven des
jeweils anderen Gesellschafters erhalten. Der Senat könnte
einer teleologischen Reduktion des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006
jedoch nur unter der Prämisse nähertreten, dass es zu
keinem solchen interpersonellen Transfer von stillen Reserven
kommt. Das ist bei Einpersonengesellschaften denkbar, in der
Konstellation des Streitfalls aber nicht.
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dd) § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG
2006, wonach die Regelungen über die rückwirkende
Besteuerung des Einbringungsgewinns II nicht anzuwenden sind, wenn
der Einbringende die erhaltenen Anteile veräußert hat,
ist im Streitfall nicht anzuwenden. Der Senat folgt insoweit der
Auffassung des FG im angegriffenen Urteil. Danach geht aus dem
Gesetzeswortlaut „veräußert hat“ klar
hervor, dass § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG 2006 nur
eingreift, wenn der Einbringende (hier: die Klägerin) den
erhaltenen Anteil (hier: an der B GmbH) zeitlich vor der
sperrfristverletzenden Veräußerung des eingebrachten
Anteils (hier: an der C GmbH) durch die übernehmende
Kapitalgesellschaft (hier: die B GmbH) veräußert hat
(Stangl in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 22
Rz 482). Auch wenn der Formwechsel, wofür einiges spricht, aus
Sicht der Klägerin als Veräußerung des erhaltenen
Anteils an der B GmbH zu qualifizieren wäre, ist im Streitfall
zu konstatieren, dass diese Veräußerung zeitlich nicht
vor der durch den Formwechsel bewirkten Veräußerung der
eingebrachten Anteile durch die B GmbH erfolgt ist. Auch im
Übrigen hat die Klägerin nicht über den erhaltenen
Anteil an der B GmbH verfügt.
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b) Obgleich hiernach der Formwechsel als
Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
zu qualifizieren ist, kann der Senat nicht durcherkennen und die
Klage abweisen.
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Zwar ist materiell-rechtlich vom Vorliegen
eines Einbringungsgewinns II auszugehen. Dieser Gewinn könnte
jedoch nur dann im Einkommensteuerbescheid 2007 erfasst werden,
wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt
wären. Wie oben ausgeführt, scheidet § 175 Abs. 1 AO
als Rechtsgrundlage aus. Es kommt aber im Streitfall die Anwendung
des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Ob sämtliche
Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind und ob, wie von
der Klägerin bereits vorgerichtlich geltend gemacht, das FA
seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat, sind Fragen, die
wiederum zuvörderst vom FG im zweiten Rechtsgang in
rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sein
werden.
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4. Auch hinsichtlich des Billigkeitsantrages
besteht keine Spruchreife. Die Klägerin hat diesbezüglich
lediglich hilfsweise einen Revisionsantrag gestellt. Da die
Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung
des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und
der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt
beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht
entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV
2014, 1544 = SIS 14 24 49; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R
21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55 = SIS 73 00 32).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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