Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2018 - 3 K
206/16 = SIS 18 15 05 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
II.
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Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG
konnte der Grunderwerbsteuerbescheid aufgrund der Herabsetzung des
Kaufpreises nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
geändert werden. Eine Änderungsbefugnis ergibt sich auch
nicht aus anderen Vorschriften.
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1. Das FA hat die Grunderwerbsteuer am
10.02.2009 in zutreffender Höhe festgesetzt.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag, soweit er sich
auf inländische Grundstücke bezieht.
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§ 3 Abs. 7a AusglLeistG ermöglicht
Berechtigten i.S. des § 3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG,
volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende
landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen zu erwerben.
Dabei sieht das AusglLeistG für den Erwerb
landwirtschaftlicher Flächen einen Preisnachlass i.S. eines
35%igen Abschlags auf den Verkehrswert des Grundstücks vor
(§ 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG). Der vergünstigte Erwerb
unterliegt der Grunderwerbsteuer. Unschädlich ist, dass die
Vergünstigung eine Kompensation für die letztlich nicht
vollzogene Wiedergutmachung in Geld darstellt und daher
Entschädigungscharakter hat (vgl. zu einem
Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs.
5 AusglLeistG: Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205 = SIS 18 21 16, Rz 13, 25
ff., m.w.N.).
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b) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich
gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der
Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelten als
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Als Gegenleistung war der
von der Klägerin geschuldete Kaufpreis in der im Kaufvertrag
vereinbarten Höhe anzusetzen.
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c) Ob dem Umstand, dass bereits bei
Kaufvertragsabschluss eine Kaufpreisanpassung in Rede stand,
dadurch Rechnung zu tragen gewesen wäre, dass die Festsetzung
der Grunderwerbsteuer verfahrensrechtlich unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§
165 Abs. 1 AO) zu ergehen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.1991 -
II R 119/88, BFHE 164, 130, BStBl II 1991, 586 = SIS 91 12 14,
unter II.2.; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl.,
§ 16 Rz 95; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.
Aufl., § 16 Rz 222; Koppermann in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, § 16 Rz 145 f.; Vettermann, DStR
2017, 1518, unter 2.1, Fn. 6), kann dahingestellt bleiben. Der
Grunderwerbsteuerbescheid ist ohne eine solche Nebenbestimmung
ergangen.
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2. Eine Änderung des
Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
ist nicht möglich.
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a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist
ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt,
das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat
(rückwirkendes Ereignis). Zu den rückwirkenden
Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge,
aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die
steuerrechtlich - ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen - in
der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der
veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der
Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Urteil vom 12.05.2016 - II R
39/14, BFHE 255, 286, BStBl II 2017, 63 = SIS 16 21 26, Rz 18,
m.w.N.). Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung muss zu einer Änderung des Sachverhalts
führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung
zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten
(rechtlichen) Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl.
BFH-Urteile vom 17.05.2017 - II R 60/15, BFH/NV 2017, 1299 = SIS 17 15 58, Rz 19, und vom 12.03.2019 - IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073 =
SIS 19 11 92, Rz 22, jeweils m.w.N.). Eine Änderung des nach
dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt kann
insbesondere dann zu einer rückwirkenden Änderung
steuerrechtlicher Rechtsfolgen führen, wenn
Steuertatbestände an einen einmaligen Vorgang anknüpfen
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS
2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, unter
C.II.1.d; BFH-Urteil vom 11.07.2019 - II R 36/16, BFHE 265, 430,
BStBl II 2020, 391 = SIS 19 18 29, Rz 24).
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b) Ob einer nachträglichen Änderung
eines Sachverhalts rückwirkende steuerrechtliche Bedeutung
zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass
bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung
für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig
entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen
materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine
Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den
Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus
der nach § 38 AO bereits entstandene materielle Steueranspruch
mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden
oder entfallen kann (BFH-Urteile in BFHE 255, 286, BStBl II 2017,
63 = SIS 16 21 26, Rz 18; in BFH/NV 2017, 1299 = SIS 17 15 58, Rz
20; in BFH/NV 2019, 1073 = SIS 19 11 92, Rz 22, und in BFHE 265,
430, Rz 24, jeweils m.w.N.).
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Der Umstand, dass einem Ereignis
ertragsteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, ist für Zwecke
der Grunderwerbsteuer nicht ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom
04.11.2019 - II B 48/19, BFH/NV 2020, 182 = SIS 20 00 49, Rz
13).
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c) Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des
§ 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht nach der insoweit
zwingenden gesetzlichen Systematik keine Änderung nach §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das folgt aus § 16 Abs. 4 GrEStG
und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO und entspricht dem Grundsatz, dass
die steuerrechtliche Wirkung eines Ereignisses für die
Vergangenheit autonom für das jeweilige materielle
Steuergesetz zu beurteilen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020,
182 = SIS 20 00 49, Rz 16).
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aa) § 16 Abs. 3 GrEStG lässt als
spezialgesetzliche Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG unter den
dort näher aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die
Änderung einer Steuerfestsetzung zu, wenn die Gegenleistung
nach Entstehung der Steuer herabgesetzt wird. Eine
nachträgliche Herabsetzung der Gegenleistung erlaubt aber nur
dann eine Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die
Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der
Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) oder wenn die
Herabsetzung (Minderung) aufgrund des § 437 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vollzogen wird (§ 16 Abs.
3 Nr. 2 GrEStG). Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3
GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung
begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis
171 AO) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt
des Ereignisses (§ 16 Abs. 4 GrEStG).
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bb) Wäre ein Ereignis, das nach § 16
Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer
Steuerfestsetzung begründet, namentlich die Herabsetzung der
Gegenleistung, ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, liefe § 16 Abs. 4 GrEStG ausnahmslos
leer. Denn mit dem Ende des Kalenderjahres einer
Kaufpreisherabsetzung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG würde
dann die vierjährige Festsetzungsverjährung nach §
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erneut beginnen. Damit bedürfte es
des § 16 Abs. 4 GrEStG nicht, wonach die Festsetzungsfrist
(§§ 169 bis 171 AO) lediglich nicht vor Ablauf eines
Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses endet. Eine Auslegung, mit
der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich
verlöre, widerspräche der gesetzlichen Systematik, kann
von Gesetzes wegen nicht gewollt sein und wäre offenkundig
unzutreffend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 182 = SIS 20 00 49, Rz
19).
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3. Die Vorentscheidung stellt sich auch nicht
im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 126 Abs. 4 FGO), denn die
vollzogene Herabsetzung der Gegenleistung durch den anteilig
zurückgezahlten Kaufpreis war auch nicht nach anderen
Änderungsvorschriften zu berücksichtigen.
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a) Zwar liegt eine von § 16 Abs. 3 GrEStG
erfasste Herabsetzung der Gegenleistung vor, jedoch sind die
übrigen Voraussetzungen für die begehrte Änderung
der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nicht
erfüllt.
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aa) Wird die Gegenleistung für das
Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer
entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung
geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit
der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG).
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aaa) Die Ansprüche aus dem
Steuerverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38
AO). Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geschieht dies mit
Abschluss des Kaufvertrags. Nach § 14 Nr. 2 GrEStG entsteht
die Grunderwerbsteuer allerdings, wenn ein Erwerbsvorgang einer
Genehmigung bedarf, erst mit der Genehmigung.
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bbb) Im Streitfall ist die Steuer am
01.12.2008 entstanden. Die Genehmigung nach der
Grundstücksverkehrsordnung trat - wie das FG zutreffend
ausgeführt hat - spätestens am 01.12.2008 mit der
Mitteilung des Notars an das seinerzeit zuständige Finanzamt
über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrags ein. Die
Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG war bei
Verkündung des Urteils des LG am 15.04.2015 und der
anschließenden Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises an
die Klägerin daher bereits abgelaufen.
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bb) Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2
GrEStG ist eine Herabsetzung der Steuer auf Antrag bei Herabsetzung
der Gegenleistung für das Grundstück unbefristet
möglich, wenn die Herabsetzung (Minderung) aufgrund des §
437 BGB vollzogen wird.
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aaa) Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB kann
ein Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber
dem Verkäufer mindern und den gezahlten Mehrbetrag erstattet
verlangen, wenn die Sache mangelhaft (§§ 434, 435 BGB)
ist. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB u.a. vor, wenn der verkaufte Gegenstand nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat.
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bbb) Auch wenn im Gesetz nicht bestimmt ist,
was zu der Beschaffenheit der Kaufsache gehört (vgl.
Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rz 2), sind als
Beschaffenheit einer Sache i.S. von § 434 Abs. 1 BGB nach der
zivilrechtlichen Rechtsprechung sowohl alle Faktoren anzusehen, die
der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur
Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die
Wertschätzung der Sache haben (Urteile des Bundesgerichtshofs
- BGH - vom 15.06.2016 - VIII ZR 134/15, Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht - ZIP - 2016, 1928, Rz 10, und vom 11.12.2019 -
VIII ZR 361/18, ZIP 2020, 419, Rz 37, jeweils m.w.N.).
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Während demnach Angaben zu wertbildenden
Eigenschaften unter Umständen zu Beschaffenheitsvereinbarungen
führen und der Wert einer Sache von ihrer Beschaffenheit
abhängt, wird der Wert selber jedoch auch durch
außerhalb der Sache liegende Marktkräfte gebildet. Teil
der Beschaffenheit sind damit nur die wertbildenden Faktoren, nicht
aber der Wert selbst (BeckOK BGB/Faust, 54. Ed., 01.05.2020, BGB
§ 434 Rz 24; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 434 Rz
11).
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ccc) Ein Minderungsanspruch nach § 437
BGB, der eine Änderungsbefugnis nach § 16 Abs. 3 Nr. 2
GrEStG begründen könnte, liegt im Streitfall nicht
vor.
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(1) Bei einem begünstigten
Flächenerwerb nach dem AusglLeistG richtet sich die
Kaufpreisermittlung nach den §§ 5 und 6 der
Flächenerwerbsverordnung (FlErwV), die § 3 Abs. 7
AusglLeistG näher konkretisieren. Danach ist für
landwirtschaftliche Flächen grundsätzlich zunächst
der Verkehrswert zu ermitteln und hiervon ein Abschlag von 35 %
vorzunehmen. Die Privatisierungsstelle hat diesen - in § 3
Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG als „Wertansatz“
bezeichneten - Kaufpreis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FlErwV nicht
zu bestimmen, sondern nach Maßgabe des § 5 FlErwV und
den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften der
Wertermittlungsverordnung zu „ermitteln“ (vgl.
BGH-Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 109/14, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 2015,
1008, Rz 15, m.w.N.). Dabei darf die Privatisierungsstelle
allerdings von dem in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG
festgelegten Preis nicht abweichen (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2015,
1008, Rz 14, m.w.N.; Ruppert in Dombert/Witt, Münchener
Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, Teil D., § 12 Rz
65).
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Da insofern keine Ermessensentscheidung der
Privatisierungsstelle vorliegt, stellt die Nachprüfung und
Anpassung des Verkehrswertes durch ein Gericht in diesem
Zusammenhang nicht Rechtsgestaltung, sondern Auslegung bzw.
Rechtsanwendung dar - auch wenn sie vertraglich wie im vorliegenden
Fall durch eine Anpassungsklausel vorgesehen ist (BGH-Urteil in
NJW-RR 2015, 1008, Rz 9; Urteil des Kammergerichts Berlin vom
18.11.2010 - 22 U 14/10, Recht der Landwirtschaft 2011, 119, Rz 30,
m.w.N.).
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(2) Als nach § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG
i.V.m. § 2 FlErwV zum Flächenerwerb Berechtigte hatte die
Klägerin somit nach § 3 Abs. 7 S. 1 AusglLeistG einen
Anspruch, die streitgegenständlichen Flächen zu 65 % des
Verkehrswertes zu erwerben. Insofern diente der Kaufvertrag
lediglich der Umsetzung des gesetzlich auch hinsichtlich des
Kaufpreises vorgegebenen Erfüllungsanspruchs der Klägerin
(vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2015, 1008, Rz 14), den diese
gegenüber der GmbH einseitig rechtlich durchsetzen konnte.
Einen Minderungsanspruch wegen Mängeln i.S. des § 437 BGB
stellt dies jedoch nicht dar.
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(3) Auch ist die von der GmbH im Kaufvertrag
niedergelegte Auffassung, dass der Kaufpreis dem Verkehrswert
abzüglich eines 35%igen Abschlags entspreche, keine
Beschaffenheitsvereinbarung, die Grundlage eines
Minderungsanspruchs nach § 437 BGB sein könnte.
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Sonstige Mängel des Grundstücks hat
das FG weder festgestellt noch sind solche vorgetragen.
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b) Ob aufgrund des nachträglichen
Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ein Anspruch
auf Änderung des unstreitig bestandskräftigen Bescheids
nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben wäre, kann im
Streitfall dahingestellt bleiben. Denn für eine Änderung
im Jahr 2015 war die vierjährige
Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen.
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c) § 5 Abs. 2 Satz 2 des
Bewertungsgesetzes (BewG) begründet ebenfalls keinen Anspruch
auf Herabsetzung der bestandskräftig festgesetzten
Grunderwerbsteuer.
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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BewG werden
Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung
erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Tritt die
Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten
Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu
berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen,
das auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2
Sätze 1 und 2 BewG).
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 BewG bezieht sich auf
Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung
erworben sind (BFH-Urteil vom 17.04.2013 - II R 1/12, BFHE 240,
409, BStBl II 2013, 637 = SIS 13 14 77, Rz 22). Ein solcher Fall
ist hier nicht gegeben.
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44
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d) Auch eine entsprechende Anwendung des
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bei einem bereits im Kaufvertrag
vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung
der Gegenleistung ist nicht möglich.
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aa) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm
setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem
Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig sein.
Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten
Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen.
Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als
verbesserungsbedürftig anzusehen ist
(„rechtspolitische Fehler“), reicht nicht aus.
Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem
gesetzesimmanenten Zweck erschließen. Eine Auslegung gegen
den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in
Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte
Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde
(BFH-Urteil vom 06.12.2017 - II R 26/15, BFH/NV 2018, 453 = SIS 17 25 70, Rz 35; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV
2020, 22 = SIS 19 18 09, Rz 5, m.w.N.).
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46
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Zwar ist eine analoge Anwendung von § 16
GrEStG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zur Minderung
aufgrund §§ 634, 638 BGB oder Vorschriften der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen; Hofmann,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 16 Rz 56;
Koppermann in Behrens/ Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, § 16,
Rz 165; Loose in Boruttau, a.a.O., § 16 Rz 244; Claßen,
Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 8, 1535, 3206; bzw. für ein
vertraglich zugesichertes Minderungsrecht: Hofmann, a.a.O., §
16 Rz 57; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl.,
§ 16, Rz 99; Egner/Geißler in Griesar/Jochum, eKomm Ab
[01.01.2015], § 16 GrEStG Rz 60 - Aktualisierung vom
13.05.2019 - ). Allerdings wurde eine solche bereits für
Erwerbe im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG
abgelehnt (BFH-Urteile vom 26.10.2006 - II R 49/05, BFHE 215, 292,
BStBl II 2007, 324 = SIS 07 06 04, unter II.3.c, und vom 15.03.2007
- II R 80/05, BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611 = SIS 07 20 81,
unter II.2.c).
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47
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bb) Bei § 16 GrEStG handelt es sich um
eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige
Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 18.04.2012
- II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830 = SIS 12 17 01, Rz
16, und vom 11.06.2013 - II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013,
752 = SIS 13 20 25, Rz 17, jeweils m.w.N.). § 1 GrEStG
knüpft an steuerverwirklichende Vorgänge an, ohne das
weitere Schicksal dieser Vorgänge zu berücksichtigen. Die
Entscheidung, das Verpflichtungsgeschäft in den Mittelpunkt
der Besteuerung zu stellen, bedeutete aber keineswegs, dass das
weitere Schicksal des Verpflichtungsgeschäftes für die
Steuerpflicht bedeutungslos sein sollte (BFH-Urteil vom 22.05.1974
- II R 71/68, BFHE 113, 127, BStBl II 1974, 687 = SIS 74 03 86).
Deswegen entfällt die durch Verwirklichung eines der
Rechtsvorgänge des § 1 GrEStG entstandene Steuer nach
§ 16 GrEStG dann wieder, wenn es zu den durch diese
Rechtsvorgänge intendierten Grundstücksumsätzen
tatsächlich (wirtschaftlich) nicht kommt oder nicht auf Dauer
verbleibt (BFH-Urteile in BFHE 113, 127, BStBl II 1974, 687 = SIS 74 03 86; vom 29.09.2005 - II R 36/04, BFHE 210, 535, BStBl II
2006, 43 = SIS 06 00 19, unter II.b., m.w.N.; Vettermann, DStR
2017, 1518, unter 1.). Deswegen ist auch bei nachträglicher
Herabsetzung der Gegenleistung in § 16 Abs. 3 GrEStG eine
niedrigere Festsetzung der Steuer vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom
31.05.1972 - II R 92/67, BFHE 106, 374, BStBl II 1972, 836 = SIS 72 04 78, unter 2.). Allerdings ist die Korrekturvorschrift des §
16 Abs. 3 GrEStG bei Kaufpreisminderungen - im Gegensatz zu
unbeschränkter Korrektur bei Kaufpreiserhöhungen nach
§ 9 GrEStG - zeitlich und inhaltlich stark eingeschränkt
(vgl. Mathäus, DStR 2019, 1785, 1789; Egner/Geißler in
Griesar/Jochum, eKomm Ab [01.01.2015], § 16 GrEStG Rz 1 -
Aktualisierung vom 16.11.2020 - ). So berechtigt eine
einvernehmliche nachträgliche Herabsetzung - unabhängig
aus welchem Rechtsgrund oder Motiv - nach § 16 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG nur innerhalb einer zweijährigen Frist nach
Steuerentstehung zur Änderung der Grunderwerbsteuer
(BFH-Beschluss vom 22.07.1987 - II B 45/87, BFH/NV 1988, 783,
m.w.N.). Dagegen ist die Änderung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2
GrEStG zeitlich - abgesehen vom Antragserfordernis - nicht
eingeschränkt, jedoch inhaltlich auf den gesetzlichen
Minderungsanspruch nach § 437 BGB begrenzt.
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cc) Im Streitfall liegt keine unbeabsichtigte,
durch teleologische Auslegung zu füllende Regelungslücke
vor (vgl. zu § 16 Abs. 1 und 2 GrEStG: BFH-Urteil in BFHE 210,
535, BStBl II 2006, 43 = SIS 06 00 19, unter II.b). Insbesondere
ließ sich bereits dem GrEStG i.d.F. vom 17.12.1982 (GrEStG
1983) keine Regel entnehmen, dass die Herabsetzung eines
Grundstückskaufpreises auch außerhalb der Frist des
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 steuerrechtlich wirksam ist
(vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 783). Der dem weitestgehend
entsprechende § 16 Abs. 3 GrEStG wurde lediglich durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von
Steuergesetzen vom 23.07.2002 (BGBl I, 2715) der Neufassung des BGB
angepasst. Dabei wurde jedoch der Tatbestand nicht auch auf andere
nachträglich eingetretene Herabsetzungen der Gegenleistung
ausgeweitet (vgl. Adamek, EFG 2005, 554). Der Gesetzgeber hat
vielmehr an der bisherigen Formulierung festgehalten und damit zum
Ausdruck gebracht, dass er eine Änderung wegen der
Herabsetzung des Kaufpreises, gleich aus welchem Grund, an eine
zweijährige Frist binden wollte (§ 16 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG) und für die nicht fristgebundene Änderung nach
wie vor von einer vollzogenen Minderung aufgrund der
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Kauf ausgeht
(§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).
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dd) Mangels Regelungslücke scheidet im
vorliegenden Fall auch eine die Änderungsmöglichkeiten
nach § 16 Abs. 3 GrEStG erweiternde entsprechende Anwendung
des § 5 Abs. 2 BewG (vgl. Pahlke, a.a.O., § 16 Rz 10;
Hofmann, a.a.O., vor § 15 Rz 12) oder Berücksichtigung
der erst mit Entscheidung des LG entstandenen
Erstattungsverpflichtung als aufschiebend bedingte Last
(entsprechend § 6 Abs. 2 BewG) aus.
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4. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif und die Klage ist abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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