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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X B 106/02 | 
| §§: | EStG 1999 § 34 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20, StEntlG 1999/2000/2002 | 
| Schlagwörter | Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit, Veräußerungsgewinn, Fünftelregelung, Tarif, außerordentliche Einkünfte | 
| Rechtsfrage: | Bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung (= i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)? | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.06.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 V 9/02 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1171 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 91 55 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.01.2003 | 
| Erledigungs-Az: | X B 106/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 22 13 | 
