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Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG

Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG: 1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. - 2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen. (Hinweis aus BStBl 2021 II S. 77 auf BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 - IV C 6 - S 2144/19/10003 :004 = SIS 21 00 70) - Urt.; BFH 3.12.2019, X R 6/18; SIS 20 06 62

Kapitel:
Neue Bundesländer > Investitionsförderung / Neue Bundesländer
Fundstellen
  1. BFH 03.12.2019, X R 6/18 (ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.XR6.18.0)
    BStBl 2021 II S. 77
    DStR 2020 S. 1300
    NJW 2020 S. 2056 (nur Leitsatz)

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.8.2020
    S. Abele in BB 30/2020 S. 1650
    Bleschick in StBB 8/2020 S. 10
    J. Brandt in StBp 8/2020 S. 247J.H. in StuB 13/2020 S. 527
    J. Förster in BFH/PR 10/2020 S. 252
    B. Kaminski in Stbg 11/2020 S. M 17
    K. Korn in kösdi 7/2020 S. 21803
    K. Korn in NWB 26/2020 S. 1898
    F. Niederberger in FR 16/2020 S. 774
    B. Rätke in BBK 14/2020 S. 650
    M. Seifert in AktStR 3/2020 S. 299
    -/- in GmbH-Stpr 11/2020 S. 346
Normen
[EStG] § 4 Abs. 4 a, § 4 Abs. 5 Satz 1
[InvZulG 2007] § 12
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 02.08.2017, SIS 18 03 10, Überentnahme, Schuldzinsen, Investitionszulage, Gewinn
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 2.5.2023, SIS 23 12 12, Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns und nicht des z.B. unter Berücksichtigung außerbilanzieller Korrek...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.10.2022, SIS 22 21 54, Zinsschranke: 1. § 4 h Abs. 3 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass bei einer Mitunternehmerschaft, an d...
  • BFH 17.5.2022, SIS 22 13 35, Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4 a Sätze 2 und 3 EStG bei der sinngemäßen Anwendung der R...
  • BFH 4.5.2022, SIS 22 10 55, Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage, volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines...
  • OFD Frankfurt 26.11.2021, SIS 22 02 51, Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG: Die OFD Frankfurt a.M. hat die Änderungen durch d...
  • BMF 5.11.2021, SIS 21 18 20, Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG, Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung: R...
  • FG München 18.3.2021, SIS 21 09 99, Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen: 1. Die Beschränkung des § 4 Abs. 4 a EStG ist auch bei dop...
  • OFD Frankfurt 27.1.2021, SIS 21 06 84, Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG: Die OFD Frankfurt a.M. hat die Änderungen durch d...
  • BMF 18.1.2021, SIS 21 00 70, Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG, Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanziel...
Fachaufsätze
  • LIT 04 10 82 M. Seifert, StuB 15/2020 S. 601: Neues zur Anwendung von § 4 Abs. 4 a EStG - Lit.; M. Seifert, StuB 15/2020 S. 601; EStG § 4 Abs. 4 a; BFH...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2.8.2017 - 1 K 664/14 aufgehoben und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2014 dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlust auf 187.625 EUR festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6 zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Er erklärte einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.371 EUR. Dabei hatte er eine zugeflossene Investitionszulage von 326.075,27 EUR vom Bilanzgewinn abgezogen, nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 1.343,90 EUR hinzugerechnet. Der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) legte er hingegen einen Gewinn unter Ansatz der Investitionszulage zugrunde. Folglich erklärte er für das Streitjahr keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.

 

 

2

Im Rahmen einer Außenprüfung ließ der Prüfer des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) die im Bilanzgewinn, nicht aber im steuerlichen Gewinn enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen unberücksichtigt und errechnete deshalb nicht abziehbare Schuldzinsen von 24.583,62 EUR. Das FA stellte den verbleibenden Verlustvortrag des Klägers - ausgehend von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.802 EUR (Verlust nach Außenprüfung von ./. 43.385 EUR zzgl. 24.583,62 EUR) - auf 182.504 EUR fest.

 

 

3

Der Kläger erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage und verlangte, den verbleibenden Verlustvortrag auf 188.626 EUR festzustellen. Er berechnete nun - weiterhin unter der Annahme, dass die Investitionszulage im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gewinnerhöhend anzusetzen sei - nicht abziehbare Schuldzinsen von 18.461,58 EUR, also 6.121,42 EUR weniger als das FA.

 

 

4

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG die Investitionszulage berücksichtigt werden müsse. Der Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG entspreche dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG. Die Gewinnerhöhung infolge der Vereinnahmung der Investitionszulage sei zwar aufgrund der in § 12 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) geregelten Steuerbefreiung außerbilanziell zu korrigieren; dies gelte allerdings nicht für den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.

 

 

5

Eine Kürzung des maßgeblichen Gewinns um die erhaltene Investitionszulage würde dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen. Die Norm knüpfe mit den Begriffen „Entnahme“, „Gewinn“ und „Einlage“ ebenso wie mit der Regelung zur Verrechnung dieser Größen und zur periodenübergreifenden Fortschreibung an die Entwicklung des Eigenkapitals an. Das bilanzielle Eigenkapital bilde bei § 4 Abs. 4a EStG die Grenze dessen, was der Betriebsinhaber dem Betrieb an Mitteln entziehen dürfe. § 4 Abs. 4a EStG schränke den Schuldzinsenabzug nur ein, wenn der Steuerpflichtige mehr entnehme, als ihm hierfür als Eigenkapital zur Verfügung stehe. Die Investitionszulage sei ein (steuerfreier) Teil des Gewinns und erhöhe das entnahmefähige Eigenkapital.

 

 

6

Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, das FG sei im Streitfall von einem unrichtigen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ausgegangen. Die Investitionszulage stelle zwar handelsrechtlich eine Betriebseinnahme dar, müsse allerdings bereits für die Steuerbilanz außerbilanziell abgezogen werden und gehöre somit nicht zum Gewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG, der auch für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG gelte.

 

 

7

Der Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG könne auch deshalb nicht um die Investitionszulage erhöht werden, weil sie nach § 12 InvZulG 2007 nicht zu den Einkünften nach dem EStG gehöre, die Besteuerung insgesamt nicht berühre und nicht steuerbar sei.

 

 

8

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist - aus anderen als den geltend gemachten Gründen - begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2014 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 187.625 EUR festgestellt wird; im Übrigen ist die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

Die gewährte Investitionszulage ist beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - wie das FG zu Recht erkannt hat - zu berücksichtigen (dazu unten 1.). Demgegenüber dürfen nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG (noch) nicht hinzugerechnet werden (dazu unten 2.). Infolgedessen und aufgrund der neueren Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung von überperiodischen Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ergeben sich im Streitfall nicht abziehbare Schuldzinsen in Höhe von 19.462,92 EUR (dazu unten 3.).

 

 

12

1. Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG. Er beinhaltet die Investitionszulage (unten a). § 12 InvZulG 2007 erfordert lediglich eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage (unten b). Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Kürzungen auf § 4 Abs. 4a EStG nicht aus. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG (unten c).

 

 

13

Soweit - wie hier - bereits der Bilanzgewinn um die Investitionszulage gekürzt worden ist, ist diese für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

 

 

14

a) Der Gewinn in § 4 Abs. 4a EStG ist mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift i.S. des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG auszulegen (Senatsurteile vom 07.03.2006 - X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588 = SIS 06 24 74, unter II.3., m.w.N., und vom 22.02.2012 - X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418 = SIS 12 21 44). Bei dem Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG handelt es sich um das Ergebnis des (innerbilanziellen) Betriebsvermögensvergleichs; darin ist die zugeflossene Investitionszulage noch (betriebsvermögenserhöhend) enthalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.09.2015 - I R 20/13, BFH/NV 2016, 586 = SIS 16 05 17, und vom 03.08.2017 - IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 = SIS 17 20 07).

 

 

15

Eine Kürzung um die Investitionszulage sieht der Wortlaut in § 4 Abs. 1 EStG nicht vor. Danach ist der Gewinn nur um den Wert der Einlagen, also um privat veranlasste Wertzuführungen, zu vermindern. Investitionszulagen werden gewährt, um begünstigte Investitionen i.S. des § 2 InvZulG 2007 zu fördern, so dass es sich nicht um privat, sondern um betrieblich veranlasste Wertzuführungen handelt und eine Minderung nicht vorgenommen werden kann.

 

 

16

Der Gewinn des § 4 Abs. 1 EStG unterscheidet sich insoweit vom steuerlichen Gewinn i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der unter Anwendung sämtlicher Vorschriften der §§ 4 bis 7k und 13a EStG zu ermitteln ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bestätigt, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. § 60 Abs. 1 EStDV) den steuerlichen Vorschriften - außerbilanziell bzw. auf einer zweiten Stufe - anzupassen ist, wenn die Bilanz Ansätze oder Beträge enthält, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.

 

 

17

b) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt (BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 = SIS 17 20 07), dass § 12 InvZulG 2007 dieser Vorgehensweise nicht entgegensteht und danach die Investitionszulage (erst) in der zweiten Stufe der Gewinnermittlung zu kürzen ist.

 

 

18

Zwar gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes (§ 12 Satz 1 InvZulG 2007) und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 12 Satz 2 InvZulG 2007). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Gewährung der Investitionszulage überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen haben darf; insbesondere ergibt sich nicht, dass die Investitionszulage nicht Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens ist.

 

 

19

Die Formulierungen in § 12 Satz 1 und Satz 2 InvZulG 2007 wollen eine teilweise Rückzahlung der Investitionszulage als Subvention aufgrund der Besteuerung des durch die Zulage entstandenen Gewinns vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 = SIS 17 20 07, Rz 17; Heß/Martin, Investitionszulagengesetz, § 13 Rz 11). Die durch die Gewährung der Investitionszulage eingetretene Betriebsvermögensmehrung soll demnach zu keinem steuerbaren Gewinn führen. Aber auch wenn die Investitionszulage als Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens behandelt wird, kann eine teilweise Rückzahlung der Subvention im Rahmen der Besteuerung dadurch vermieden werden, dass in der zweiten Stufe der Gewinnermittlung der durch ihre Bilanzierung zunächst entstandene Gewinn durch eine entsprechende außerbilanzielle Kürzung wieder neutralisiert wird.

 

 

20

c) Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Gewinnkorrekturen (hier: Kürzung um die Investitionszulage) nicht aus. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 4a EStG.

 

 

21

aa) Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 entschied sich der Gesetzgeber für eine an der Kapitalentwicklung orientierte Neufassung des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Ea 76; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 596 f.). § 4 Abs. 4a EStG schränkt den Schuldzinsenabzug dementsprechend ein, wenn und soweit die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen in diesem Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG) und in den Vorjahren (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG) übersteigen. Das Gesetz unterstellt bei Vorliegen von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eine private Veranlassung und stuft infolgedessen die Zinsen als nicht abziehbar ein (Senatsurteil vom 21.09.2005 - X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504 = SIS 06 01 73).

 

 

22

bb) Die Investitionszulage erhöht als Zuschuss in das Betriebsvermögen im entsprechenden Wirtschaftsjahr den Buchwert des Unternehmens und wirkt sich folglich positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens aus. Würde man in Höhe der Investitionszulage eine außerbilanzielle Kürzung für den Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 4a EStG vornehmen, würde diese positive Kapitalentwicklung neutralisiert. Damit würde (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) fälschlicherweise unterstellt, dass trotz positiver Kapitalentwicklung Überentnahmen vorliegen und eine private Veranlassung gegeben ist. Es käme zu einem dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechenden Schuldzinsenabzug.

 

 

23

cc) Bei Neutralisierung der Kapitalentwicklung wäre damit - dauerhaft - die Entnahme von (gegebenenfalls über mehrere Jahre hinweg angesammelten) Beträgen, die auf gewährten Investitionszulagen beruhen, nicht möglich, ohne dass dies die für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolge nach § 4 Abs. 4a EStG auslösen würde. Dies bezweckt § 4 Abs. 4a EStG nicht. Dem steht auch § 52 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht entgegen. Demnach kann es zwar in diesen Fällen dazu kommen, dass der Steuerpflichtige dauerhaft positives Kapital aus den Wirtschaftsjahren vor 1999 nicht ohne die nachteilige Rechtsfolge nach § 4 Abs. 4a EStG entnehmen kann, jedoch ist dieses Ergebnis der praktischen Umsetzung im Rahmen der Neuregelung geschuldet.

 

 

24

dd) Im Übrigen sieht auch das InvZulG 2007 nicht vor, dass Investitionszulagen dauerhaft im Betriebsvermögen verbleiben müssten bzw. die Entnahme von gewährten Investitionszulagen eine nachteilige Rechtsfolge auslösen sollte. Vielmehr bezweckt § 12 InvZulG 2007, dass die Subvention aufgrund der Besteuerung des durch die Investitionszulage entstandenen Gewinns nicht teilweise zurückgezahlt wird. Genau dies wäre aber mittelbar der Fall, wenn es insoweit zu nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG käme.

 

 

25

2. Überträgt man die unter 1. für außerbilanzielle Kürzungen (hier Investitionszulagen) aufgestellten Grundsätze auf die Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG, muss deren außerbilanzielle Korrektur - auch wenn sich die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gewinnerhöhend und damit für den Steuerpflichtigen günstig auswirken würde - unterbleiben.

 

 

26

Soweit - wie hier - der Bilanzgewinn bereits um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöht worden ist, ist er zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu mindern. Da andererseits die Investitionszulage hier - wie dargestellt - wieder hinzugerechnet wird, liegt im Ergebnis eine mit § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vereinbare Saldierung vor (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2013 - XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373 = SIS 14 04 14).

 

 

27

a) Bislang ist die Streitfrage, ob der Gewinn im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG mit oder ohne Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG anzusetzen ist, ungeklärt (gegen eine Hinzurechnung u.a. Schmidt/Loschelder, EStG, 38. Aufl., § 4 Rz 525; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 4 EStG Anm. 1062; Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Ea 80; Wendt, FR 2000, 417, 424; a.A.: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 02.11.2018, BStBl I 2018, 1207 = SIS 18 17 30 Tz 8; Blümich/Wied, § 4 EStG, Rz 618; Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 635; Paus, FR 2000, 957, 961; Ley, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht Fach 3, 11167, 11172 (27/2000)).

 

 

28

b) Aus den nachfolgenden Erwägungen ist der Gewinn i.S. des § 4 Abs. 4a EStG ohne Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG anzusetzen.

 

 

29

aa) Für den Gewinn des § 4 Abs. 4a EStG ist entsprechend der Ausführungen zur Investitionszulage der bilanzielle Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs. Dass der Gesetzgeber diese Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG im Rahmen der Besteuerung nicht zum Abzug zulässt, ändert ihre Einordnung als Betriebsausgaben nicht (vgl. Wendt, FR 2000, 417, 424).

 

 

30

Bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG handelt es sich auch nicht um Entnahmen. Dies zeigt bereits die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, die nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG verweist, sondern anordnet, dass diese Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG erfordert lediglich eine außerbilanzielle Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

 

 

31

bb) Das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben entspricht dem vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG verfolgten Zweck.

 

 

32

(1) Betriebsausgaben führen buchmäßig zu einer negativen Kapitalentwicklung im Unternehmen. Würden nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG vor einer Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG hinzugerechnet, würde diese negative Kapitalentwicklung neutralisiert. Die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG würde einen höheren Gewinn ausweisen als buchmäßig gegeben. Der Steuerpflichtige könnte demzufolge mehr als den nach Buchwerten ermittelten Gewinn entnehmen, ohne die nachteilige Rechtsfolge des § 4 Abs. 4a EStG auszulösen. Dies würde der an der Kapitalentwicklung orientierten Neufassung des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen und wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar (vgl. HHR/Schallmoser, § 4 EStG Rz 1062).

 

 

33

(2) Bei einer solchen Neutralisierung käme es im Übrigen zu einem widersprüchlichen Ergebnis. Einerseits begründet der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit einzelner Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG damit, dass diese „typischerweise die allgemeine Lebensführung berühren“, andererseits würde im Falle einer betragsmäßigen Hinzurechnung bei dem Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 4a EStG die Annahme der Überentnahme und damit die Unterstellung einer privaten Veranlassung aufgenommener Schulden verhindert. Die Anordnung der Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG hätte für den Steuerpflichtigen einen positiven Effekt, der so nicht gewollt sein kann (insoweit ähnlich, aber zu einem anderen Ergebnis kommend Paus, FR 2000, 957, 963; Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 635).

 

 

34

c) Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, geht hervor, dass - unzutreffend - für die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG in Höhe von 1.343,90 EUR außerbilanziell zum Gewinn hinzugerechnet worden sind.

 

 

35

aa) Tatsächliche Feststellungen können auch (mittelbar) durch die zulässige Bezugnahme auf Unterlagen - vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO - getroffen werden (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.1968 - II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610 = SIS 68 04 19, und vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444 = SIS 17 25 98, Rz 31). Hiervon hat das FG u.a. mit den ergänzenden, genau bezeichneten und abgegrenzten Verweisen auf die letzte Seite des Jahresabschlusses und auf den Bericht über die Außenprüfung vom 16.02.2012 Gebrauch gemacht.

 

 

36

bb) Daraus lässt sich entnehmen, dass der Kläger Bewirtungskosten von 15,86 EUR sowie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 1.328,04 EUR als nicht abziehbare Betriebsausgaben ausweist. Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns (vgl. Anlage 4 des Berichts über die Außenprüfung vom 16.02.2012) wurde dementsprechend eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe von 1.343,90 EUR vorgenommen. Infolgedessen gelangte das FA zu einem Verlust von 43.385 EUR (vor Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG), den es der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zugrunde legte. Für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn aber wieder um 1.343,90 EUR zu mindern.

 

 

37

3. Die Sache ist spruchreif. Nach den Berechnungen des Senats ist der verbleibende Verlustvortrag des Klägers zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Höhe von 187.625 EUR festzustellen. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt:

 

 

38

a) Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen muss der Gewinn (hier: Verlust in Höhe von 43.385 EUR) um die Investitionszulage in Höhe von 326.075,27 EUR erhöht und um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 1.343,90 EUR gemindert werden. Infolgedessen ist ein Gewinn von 281.346 EUR zu berücksichtigen.

 

 

39

b) Überperiodische Verluste aus vergangenen Jahren müssen daneben im Rahmen der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streitjahr 2007 aufgrund der neueren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 = SIS 18 09 87, und Anschluss durch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526 = SIS 19 05 45, Rz 40; vgl. hierzu BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1207 = SIS 18 17 30, Tz 15) - uneingeschränkt - berücksichtigt werden.

 

 

40

aa) Wie im Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 = SIS 18 09 87 (Rz 19, 26, 29) dargelegt, sind die kumulierten Überentnahmen unter Berücksichtigung angefallener Verluste in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.1998 bis zum Streitjahr die Ausgangsgröße für die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG. Demzufolge ergeben sich unter Zugrundelegung eines zu berücksichtigenden Gewinns von 281.346 EUR im Streitjahr 2007 und aus der im angefochtenen FG-Urteil in Bezug genommenen Anlage 9 des Berichts über die Außenprüfung vom 16.02.2012 für das Jahr 2007 kumulierte Überentnahmen von 324.382 EUR. Dabei betrugen die Überentnahmen bei uneingeschränkter Berücksichtigung der Verluste in den einzelnen Jahren ab 2004 186.773 EUR (2004), 128.572 EUR (2005), 188.350 EUR (2006) und ./. 179.313 EUR (2007).

 

 

41

bb) Eine auf einer teleologischen Auslegung beruhende Begrenzung dieser Ausgangsgröße in Höhe von 324.382 EUR auf den kumulierten Entnahmeüberschuss (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 = SIS 18 09 87, Rz 27) ist im Streitfall nicht vorzunehmen, da dieser im Jahr 2007 mit 440.853 EUR die Ausgangsgröße übersteigt. In den einzelnen Jahren betrug der Entnahmeüberschuss (also ohne Berücksichtigung der Gewinne bzw. Verluste) 217.929 EUR (2004), 31.349 EUR (2005), 89.541 EUR (2006) und 102.034 EUR (2007).

 

 

42

c) Ausgehend von kumulierten Überentnahmen von 324.382 EUR betragen die nicht abziehbaren Schuldzinsen 19.462,92 EUR.

 

 

43

d) Daraus errechnet sich - ausgehend von dem unstreitigen Verlust vor Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen in Höhe von 43.385 EUR - ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 23.923 EUR. Demzufolge ist der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 auf 187.625 EUR zu erhöhen.

 

 

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6 zu tragen.

 

 

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Mit der Entscheidung hat der BFH mit der Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, wonach für § 4 Abs. 4 a EStG der steuerliche Gewinn unter Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnungen maßgeblich sei (BMF-Schreiben vom 2.11.2018 IV C 6-S 2144/07/10001 :007 = SIS 18 17 30, BStBl 2018 I S. 1207 Rz 8).

 

Zu beachten ist, dass überperiodische Verluste aus vergangenen Jahren bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen (BFH, Urteile vom 14.3.2018 X R 17/16 = SIS 18 09 87, BStBl 2018 II S. 744; vom 6.12.2018 IV R 15/17 = SIS 19 05 45, BFH/NV 2019 S. 526; vgl. hierzu die Berechnungsbeispiele im BMF-Schreiben vom 2.11.2018 IV C 6-S 2144/07/10001 :007 = SIS 18 17 30, BStBl 2018 I S. 1207, Rz 15).