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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 4/09 (BFH)
§§: FGO § 74, EStG § 17 Abs. 1, FGO § 96, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Aussetzung des Verfahrens, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Angehörige, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, Anschaffungskosten, Gemeiner Wert, Fremdvergleich
Rechtsfrage: Wesentlichkeitsgrenze: Verstößt die Unterlassung der im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von 25 % auf 10 % gebotenen Aussetzung des Verfahrens gegen § 74 FGO? Ist die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 % auf 10 % in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven verfassungswidrig, auch wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4.3.1999 vorgenommen wurde? Sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 als Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile am 1.1.1999 und nicht die historischen Anschaffungskosten anzusetzen? Ist im Rahmen des § 17 EStG bei einem Übertragungsvertrag zwischen nahen Angehörigen, der zum Wegfall der Voraussetzungen einer wesentlichen Beteiligung führt, ein Fremdvergleich im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des Übertragungsvertrags anzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.02.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 2615/05 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 831
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 16 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.10.2009
Erledigungs-Az: IX R 4/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 08 55