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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 24/05 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977EG Art. 97 § 10 Abs. 8, BewG § 95 |
Schlagwörter | Einheitswert des Betriebsvermögens, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Findet § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 i.V.m. Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO 1977 auch auf solche Fälle Anwendung, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 zwar die durch eine Außenprüfung bei Feststellungsbeteiligten auf der Ebene der Folgesteuern (beim Gesellschafter) in Gang gesetzte Frist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 noch lief, hingegen die Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 bereits abgelaufen war? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | IV 443/2001 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1490 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 32 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.08.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 24/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 42 33 |