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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-700/15 EuGH)
§§: KN Kap. 30, KN Unterpos. 2106 9098
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Erzeugnis, Wirkstoff, Bakterien, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheit, Arzneimittel, Markt, Eigenschaft, pharmazeutische Erzeugnisse
Rechtsfrage: Können die Bestimmungen des Kapitels 30 der KN in der Weise ausgelegt werden, dass hierin keine Erzeugnisse eingereiht werden können, deren wesentlicher Bestandteil Wirkstoffe sind (probiotische Bakterien), die in den in die Unterposition 2106 9098 der KN eingereihten Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind? - Reicht es für die Einreihung in Kapitel 30 der KN aus, dass der Hersteller ein Erzeugnis, das einen Wirkstoff enthält, der allgemein nützliche Wirkungen auf die Gesundheit hat und häufig in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten ist, als Arzneimittel präsentiert und auch als solches vermarktet und verkauft? - Ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Unionsrechts im Bereich der Regelung des Arzneimittelmarkts der Begriff "eindeutig bestimmbare therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften", der nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH die Bedingung für die Einreihung in Kapitel 30 der KN darstellt, in der Weise auszulegen, dass er mit dem Arzneimittelbegriff aus den Unionsvorschriften über die Humanarzneimittel übereinstimmt?
Vorinstanz: Vrhovno sodisèe Republike Slovenije (Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 111 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.12.2016
Erledigungs-Az: Rs C-700/15