Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.12.2015 6 K 6215/12
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen;
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht
erstattet.
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I. Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die X-GmbH & Co. KG. Über ihr
Vermögen und über das ihrer Komplementär-GmbH, der
M-GmbH, wurde im Juni 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom ...2011
Rechtsnachfolgerin der Z-GmbH & Co. KG (Z-KG) geworden. Die Z-KG
war im Dezember 2005 gegründet worden. Sie sollte als
...-Fonds tätig werden und auf Grundlage eines aufgelegten
Prospekts zur Kapitalaufbringung weitere Kommanditisten aufnehmen.
Der Prospekt wies zur Erläuterung der steuerlichen Grundlagen
für eine Beteiligung als Kommanditist darauf hin, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. des
§ 15b des Einkommensteuergesetzes in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) vorlägen, da
die Gesellschafter sich an einem vorgefertigten Fondskonzept
beteiligten und die prognostizierten Anfangsverluste 10 % der
Kommanditeinlagen überstiegen.
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Im Jahr 2007 wurden 286 Kommanditisten der
Z-KG in das Handelsregister eingetragen. Darunter befanden sich
auch die beiden Beigeladenen. Diese veräußerten im
Streitjahr 2008 ihre Kommanditanteile an der Z-KG wieder. Der
Beigeladene zu 1. veräußerte seinen Anteil zu einem
Preis unterhalb seiner Anschaffungskosten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) stellte die Einkünfte für die Z-KG
betreffend das Streitjahr 2008 zunächst auf Grundlage des von
ihr erklärten Verlustes unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gesondert und einheitlich fest
(Gewinnfeststellung). Nach Durchführung einer
Außenprüfung bei der Z-KG kamen die Prüfer jedoch
zu dem Schluss, dass die für die Beigeladenen ermittelten
Verluste nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar
nach § 15b EStG seien. Das FA folgte dieser Auffassung und
stellte in geänderten Feststellungsbescheiden vom 21.9.2011
verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 EStG für das
Jahr 2008 fest. Für den Beigeladenen zu 1. wurden dabei
8.531,68 EUR festgestellt. Das hiergegen durchgeführte
Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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Das von der Klägerin angerufene
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) beschloss die Beiladung der
beiden ausgeschiedenen Gesellschafter und gab der Klage mit Urteil
vom 8.12.2015 insoweit statt, als die Feststellung verrechenbarer
Verluste nach § 15b Abs. 4 EStG für den Beigeladenen zu
1. betreffend die Z-KG auf den 31.12.2008 um 8.500 EUR vermindert
wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
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Mit seiner Revision rügt das FA eine
Verletzung von § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG.
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Es beantragt, das Urteil des FG vom
8.12.2015 6 K 6215/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Das Revisionsverfahren ist weder wegen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Klägerin noch wegen der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer
Komplementärin gemäß § 155 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der
Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden.
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1. Für den Gewinnfeststellungsbescheid
ist entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen einer Personengesellschaft das
Gewinnfeststellungs-, Rechtsbehelfs-, Klage- und Revisionsverfahren
unberührt lässt, da die (steuerrechtlichen) Folgen des
Gewinnfeststellungsbescheids nur die Gesellschafter persönlich
und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden
Vermögensbereich der Personengesellschaft selbst betreffen
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.7.1967 IV 191/63,
BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790 = SIS 67 04 98; vom 11.10.2007 IV
R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705 = SIS 08 08 54, unter
II.B.; vom 20.5.2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104
= SIS 10 21 95, Rz 17, und vom 7.6.2018 IV R 11/16 = SIS 18 14 37,
Rz 29).
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Auch die im Zusammenhang mit der gesonderten
und einheitlichen Einkünftefeststellung getroffenen
Feststellungen über die fehlende Ausgleichsfähigkeit und
eingeschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten im Zusammenhang
mit Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG betreffen
lediglich die Einkünfte der hieran beteiligten Gesellschafter,
nicht den Vermögensbereich der Personengesellschaft selbst. Im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer Personengesellschaft erstreckt sich der
Übergang der Befugnisse zur Vermögensverwaltung nach
§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) deshalb, ebenso wie
bei der der Gewinnfeststellung selbst, nicht auf die Feststellungen
nach § 15b Abs. 4 EStG. Das Besteuerungsverfahren, das
finanzgerichtliche Verfahren wie auch ein Revisionsverfahren
bleiben deshalb von einem solchen Insolvenzverfahren
unberührt.
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2. Im Streitfall hat darüber hinaus auch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der M-GmbH, der Komplementär-GmbH der
Klägerin, keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.
Denn die M-GmbH ist vom Ausgang des Klageverfahrens unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen.
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III. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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1. Das FG hat zu Recht die Klage als von der
Klägerin erhoben angesehen. Zwar ist im Rubrum der Klage die
Z-KG genannt. Aus der später vorgelegten Vollmacht ist aber zu
entnehmen, dass für die Klägerin Klage erhoben werden
sollte. So hat auch das FA die Klage verstanden.
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2. Die Klagebefugnis in Bezug auf Bescheide
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen richtet sich nach § 48 FGO. Diese
Vorschrift betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach alle Bescheide
über gesonderte und einheitliche Feststellungen, mithin auch
die gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer
Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG. Nach § 48 Abs. 1
Nr. 1 FGO ist die Personengesellschaft befugt, in
Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen den
Feststellungsbescheid zu erheben. Tritt ein Gesamtrechtsnachfolger
an die Stelle der klagebefugten Gesellschaft, geht die
Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - anders als die
Klagebefugnis betreffend einen an die Gesellschaft als
Steuerschuldner gerichteten Bescheid - nicht auf den
Gesamtrechtsnachfolger über. Vielmehr lebt die durch § 48
Abs. 1 Nr. 1 FGO überlagerte Klagebefugnis der einzelnen
Gesellschafter wieder auf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 10.9.2015 IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015,
1046 = SIS 15 25 57).
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3. Im Streitfall ist danach die
ursprünglich bestehende Befugnis der Z-KG zur Erhebung eines
Rechtsbehelfs gegen die Feststellung verrechenbarer Verluste im
Zusammenhang mit der Feststellung ihrer Einkünfte durch deren
liquidationslose Vollbeendigung infolge ihrer Verschmelzung auf die
Klägerin bereits während des Einspruchsverfahrens
erloschen. Klagebefugt wären nur die Beigeladenen als die
einzigen von der beanstandeten Feststellung verrechenbarer Verluste
betroffenen ehemaligen Gesellschafter der Z-KG gewesen, nicht aber
die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Z-KG.
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4. Die Klage kann nicht in eine solche der
ehemaligen Gesellschafter der Z-KG umgedeutet werden.
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Zwar kann im Wege rechtsschutzgewährender
Auslegung eine namens der vollbeendeten Personengesellschaft
erhobene Klage als eine solche der ehemaligen Gesellschafter
anzusehen sein, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem
insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung
entspricht und dem FA die Vollbeendigung der Personengesellschaft
bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war
(BFH-Urteile vom 22.1.2015 IV R 62/11 = SIS 15 13 52, Rz 18, und in
BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046 = SIS 15 25 57, Rz 8, m.w.N.).
Dies setzt aber voraus, dass der die Klage einreichende
Bevollmächtigte auch von diesen Gesellschaftern
bevollmächtigt ist.
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Im Streitfall kommt eine solche Umdeutung
danach nicht in Betracht. Die Einspruchsentscheidung ist zwar
gegenüber der im Zeitpunkt der Bekanntgabe vollbeendeten Z-KG
ergangen. Allerdings waren die Beigeladenen als zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogene und nicht von einem
Bevollmächtigten vertretene Gesellschafter ebenfalls
Adressaten der Einspruchsentscheidung. Nach den eigenen Angaben der
Bevollmächtigen gegenüber dem FG war sie allein von der
Klägerin, nicht aber von den Beigeladenen als ehemalige
Kommanditisten der Z-KG bevollmächtigt worden. Danach kann
auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht
angenommen werden, dass die ausdrücklich nur namens der
Klägerin erhobene Klage für die Beigeladenen als
ehemalige Gesellschafter erhoben worden sein sollte. Ob dem FA bei
Erlass der Einspruchsentscheidung die Vollbeendigung der Z-KG
bekannt war, kann insoweit dahinstehen.
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5. Das Urteil des FG ist aufzuheben und, da
Spruchreife gegeben ist, die Klage mangels Zulässigkeit
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO.
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