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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 11/06
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Selbständige Arbeit, Ähnlicher Beruf, Ingenieur, Abgrenzung, Gewerbebetrieb, Freiberufliche Tätigkeit
Rechtsfrage: Erzielt ein staatlich geprüfter Techniker im Fachbereich Maschinentechnik-Entwicklungstechnik, welcher auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in der Kerntechnikbranche tätig ist und welcher lt. einer in 2001 verliehenen Urkunde berechtigt ist, den Titel eines EurEtA-Ingenieurs zu führen, in den Jahren 1998 und 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb? Inwieweit sind bei dieser Abgrenzung das Grundlagenwissen bzw. die theoretischen Kenntnisse noch von Bedeutung, wenn der Sachverständige die praktische berufliche Tätigkeit des Klägers mit der eines beratenden Ingenieurs als vergleichbar begutachtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.12.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 407/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.06.2007
Erledigungs-Az: XI R 11/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 35 38