Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 9.6.2016 8 K 337/16 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist alleiniger Rechtsnachfolger der A GbR (GbR), die
in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) einen Hotelservice
betrieb.
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Die GbR besorgte Eintrittskarten für
Veranstaltungen der X Oper (Oper). Sie bestellte nach
Bestätigung des Kundenauftrags die gewünschten
Eintrittskarten. Auf ein vom Veranstalter vorgehaltenes Kontingent
mit Abnahmeverpflichtung konnte die GbR nicht zurückgreifen.
Die Eintrittskarten wurden von ihr bezahlt und nach
Aushändigung an den Auftraggeber per Post oder persönlich
weitergegeben. Der Auftraggeber wiederum zahlte an die GbR. Bei
kurzfristigen Besorgungsaufträgen erhielt die GbR entweder
eine Barzahlung unmittelbar mit der Beauftragung durch den
jeweiligen Hotelgast oder ein Entgelt, das als Auslage auf das
Hotelzimmer des Auftraggebers gebucht wurde. Die Vergütung
umfasste den Preis der Eintrittskarten und ein variables Entgelt
für den Aufwand der GbR.
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Ein Recht auf Rückvergütung
für den Fall, dass der Auftraggeber die von der GbR besorgten
Eintrittskarten nicht mehr benötigte, bestand nicht. Bei
Stornierung des Besorgungsauftrags nach Ankauf von Eintrittskarten
hatte der Auftraggeber die Kosten zu tragen.
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Die GbR sah in ihren
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre 2011
und 2012 vom 26.10.2012 die mit der Besorgung von Eintrittskarten
zusammenhängenden Umsätze in Höhe von ... EUR (2011)
bzw. ... EUR (2012) als steuerfrei an.
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Nach einer bei der GbR durchgeführten
Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterwarf der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Umsätze im
Zusammenhang mit der Beschaffung von Eintrittskarten
(gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes - UStG - ) dem ermäßigten
Steuersatz von 7 % (Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom
13.11.2013 und 16.7.2014). Die GbR habe beim Kauf der
Eintrittskarten auf eigene Rechnung gehandelt. Selbst wenn man ein
Handeln auf fremde Rechnung unterstelle, seien die betreffenden
Umsätze der GbR steuerpflichtig. Denn sie habe das
personenbezogene Merkmal für eine Steuerbefreiung nach §
4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG, dass der Umsatz von einer
kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines
mittels Bescheinigung gleichgestellten Trägers erbracht werde,
nicht erfüllt.
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Die hiergegen eingelegten Einsprüche
wurden als unbegründet zurückgewiesen
(Einspruchsentscheidung vom 15.2.2016).
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Die anschließende Klage hatte dagegen
Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2017, 158 =
SIS 16 26 98 veröffentlicht. Das FG führte zur
Begründung seiner Entscheidung aus, die GbR habe in eigenem
Namen, aber für fremde Rechnung gehandelt. Die
wirtschaftlichen Folgen hätten allein denjenigen treffen
sollen, der die GbR mit der Besorgung von Eintrittskarten
beauftragt habe. Der jeweilige Auftraggeber habe einmal besorgte
Eintrittskarten in jedem Fall zu bezahlen gehabt, auch wenn er den
mit der Eintrittskarte verbundenen Anspruch auf die Leistung der
Oper nicht habe wahrnehmen können oder wollen. Die GbR mache
nicht zum Eigenhändler, dass sie über den Preis der
Eintrittskarte hinaus im Regelfall eine Vergütung erhalten
habe. § 396 des Handelsgesetzbuches (HGB) billige dem
Kommissionär, der definitionsgemäß für fremde
Rechnung handele (§ 383 Abs. 1 HGB), einen
Aufwendungsersatzanspruch und einen Provisionsanspruch zu. Ob der
Kommissionär über diese Ansprüche gegenüber dem
Auftraggeber unter - wie es das FA zu verlangen scheine - Ausweis
eines über dem Eintrittskartenpreis liegenden Betrags
gesondert Rechnung lege oder nicht, vermag an dem Handeln für
fremde Rechnung nichts zu ändern.
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Die GbR habe mithin die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 11 UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistung
der Oper als an sie erbracht gelte und eine solche Leistung von ihr
an den jeweiligen Auftraggeber als erbracht fingiert werde.
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Die mit der Leistung der Oper identische
Leistung der GbR an ihren jeweiligen Auftraggeber unterliege der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG für
u.a. Umsätze von Einrichtungen der Länder, die wie hier
aus Theatern oder Orchestern bestünden. Mit der
Anknüpfung an Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände definiere
§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG jedenfalls kein
personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion nach §
3 Abs. 11 UStG, die auch in der Anwendung von
Steuerbefreiungsvorschriften liege, beschränken
könne.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FG verkenne, dass schon keine
Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vorliege. Die GbR
sei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig geworden.
In dem vom jeweiligen Auftraggeber zu zahlenden Gesamtbetrag sei
sowohl der Eintrittspreis für die Oper als auch ein Entgelt
für die Besorgungsleistung enthalten gewesen. Es sei hierbei
unerheblich, dass auf der jeweils ausgehändigten
Eintrittskarte der betreffende Eintrittspreis ausgewiesen gewesen
sei.
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Selbst wenn die GbR im eigenen Namen, aber
für fremde Rechnung tätig geworden wäre, wäre
die Besorgungsleistung nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung i.S.
von § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG setze das
personenbezogene Merkmal voraus, dass der Umsatz von einer
kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder von
einer ihr gleichgestellten kulturellen Einrichtung anderer
Träger erbracht werden müsse. Nicht ausreichend sei, wenn
- wie hier - der betreffende Umsatz von einem anderen Unternehmer
erbracht werde.
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Zwar würden im Falle einer
Dienstleistungskommission i.S. von § 3 Abs. 11 UStG Leistungen
der Leistungskette bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich
behandelt (Abschn. 3.15 Abs. 2 Satz 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ). Personenbezogene
Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten seien jedoch
für jede Leistung gesondert in die jeweilige
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschn. 3.15 Abs.
3 Satz 1 UStAE). Zwischenhändler von Eintrittskarten
erfüllten die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 4
Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG nicht. Die von ihnen
ausgeführten Leistungen seien daher nicht steuerfrei.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er tritt der Revision des FA entgegen und
verteidigt die Vorentscheidung.
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Ergänzend bringt der Kläger mit
Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) Henfling u.a. vom 14.7.2011 C-464/10 (EU:C:2011:489, UR
2012, 470 = SIS 11 26 56) vor, dass die nach Art. 28 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) geschaffene Fiktion auch die
Anwendung der Steuerbefreiungen betreffe, ohne dabei zwischen
personenbezogenen Merkmalen einerseits und sachbezogenen Merkmalen
andererseits zu differenzieren.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von
der GbR als Rechtsvorgängerin des Klägers erzielten
Umsätze im Zusammenhang mit der Besorgung von
Opern-Eintrittskarten gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG steuerfreie
Besorgungsleistungen sind.
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1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines
Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) ist demnach maßgebend, ob
und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht
werden.
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2. Die GbR hat mit der Beschaffung der
Opern-Eintrittskarten für die Hotelgäste
Besorgungsleistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG erbracht.
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a) Nach § 3 Abs. 11 UStG liegt eine
sogenannte Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in
die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er
im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. In
diesem Fall gilt die besorgte sonstige Leistung als an ihn und von
ihm erbracht.
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Diese Vorschrift setzt Art. 28 MwStSystRL, der
inhaltlich seiner Vorgängerbestimmung Art. 6 Abs. 4 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) entspricht, um.
Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im
eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden,
werden danach behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst
erhalten und erbracht hätten.
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b) § 3 Abs. 11 UStG fingiert eine
Leistungskette. Die aus Sicht des Zivilrechts erbrachte
Geschäftsbesorgungsleistung des eingeschalteten Unternehmers -
hier der GbR - wird mithin umsatzsteuerrechtlich negiert und eine
bestimmte sonstige Leistung - hier die Berechtigung zum Besuch
einer Oper - zwischen dem eingeschalteten Unternehmer und seinem
Auftraggeber - hier den beauftragenden Hotelgästen - fingiert
(vgl. dazu z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 247; Martin
in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 723;
Bunjes/Leonard, UStG, 16. Aufl., § 3 Rz 296; Michl in
Offerhaus/Söhn/Lange, UStG § 3 Rz 200; Nieskens in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 2776;
Abschn. 3.15 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
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c) Das FG hat zu Recht angenommen, dass solche
Besorgungsleistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG im Streitfall
vorliegen.
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aa) Die von der GbR besorgten Eintrittskarten
berechtigten jeweils zum Besuch einer Oper. Hierbei handelt es sich
um eine sonstige Leistung. Denn mit einer Eintrittskarte erwirbt
der Inhaber das Recht, eine bestimmte Leistung des Verpflichteten -
im Streitfall eine Opernaufführung durch deren Besuch - in
Empfang zu nehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist
der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine
Dienstleistung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist auf den
Besuch einer bestimmten Veranstaltung gerichtet. Der Verkauf einer
Eintrittskarte stellt daher keine Lieferung, sondern eine sonstige
Leistung dar (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 3.6.2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857 = SIS 09 33 69, Rz 14, m.w.N.).
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bb) Die GbR war in die Erbringung der von der
Oper ausgeführten sonstigen Leistungen i.S. von § 3 Abs.
11 UStG auch eingeschaltet worden. Denn nach den vom FG getroffenen
Feststellungen hat die GbR - was zwischen den Beteiligten im
Übrigen nicht im Streit steht - Eintrittskarten für
Veranstaltungen der Oper im Kundenauftrag besorgt. Die
Eintrittskarten wurden von ihr bezahlt und nach Aushändigung
an den Auftraggeber, der wiederum an die GbR zahlte, per Post oder
persönlich weitergegeben.
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cc) Die in den Leistungseinkauf eingeschaltete
GbR hat dabei im eigenen Namen gehandelt. Dies steht zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Für die Anwendung des § 3
Abs. 11 UStG ist allein das Auftreten nach außen
entscheidend. Nur wenn der eingeschaltete Unternehmer - wie im
Streitfall - im eigenen Namen auftritt, kann er als
Kommissionär auftreten. Tritt er dagegen im fremden Namen auf,
handelt er als Vermittler, die Leistungsbeziehung kommt dann allein
zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande (vgl. dazu
Nieskens in Rau/ Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz
2778).
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dd) Die GbR hat im Rahmen des betreffenden
Leistungseinkaufs ferner auch auf fremde Rechnung gehandelt.
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(1) Vom Eigenhändler unterscheidet sich
der Dienstleistungskommissionär durch sein Handeln für
fremde Rechnung. Im Innenverhältnis muss er für seinen
Auftraggeber ein fremdes Geschäft besorgen und sich
gemäß § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), § 384 Abs. 2 HGB verpflichten, seinem Auftraggeber das
infolge seines ausgeführten Auftrags Erlangte herauszugeben
(vgl. dazu Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3
Rz 2778; Lippross, a.a.O., S. 246). Die wirtschaftlichen Folgen der besorgten
Leistung sollen bei einem Handeln für fremde Rechnung des
Auftragnehmers entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen nur
den Auftraggeber treffen (Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer,
UStG § 3 Rz 699.6).
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(2) Dies ist hier der Fall. Das FG hat dazu
festgestellt (FG-Urteil, S. 2 und 5), dass - was mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht
angegriffen ist und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet -
die von der GbR nur im Kundenauftrag bestellten und gezahlten
Eintrittskarten nach Aushändigung an den Auftraggeber per Post
oder persönlich weitergegeben wurden. Bestellungen von
Eintrittskarten ohne vorherigen Kundenauftrag sind danach nicht
erfolgt. Der beauftragende Hotelgast war zudem verpflichtet, die
von der GbR einmal besorgten Eintrittskarten in jedem Fall zu
bezahlen. Dies galt auch, wenn der Auftraggeber den mit der
Eintrittskarte verbundenen Anspruch auf die Leistung der Oper nicht
mehr hat wahrnehmen können oder wollen. Die wirtschaftlichen
Folgen sollten mithin allein den Auftraggeber der GbR treffen.
Danach hat das FG zutreffend angenommen, dass die GbR auch auf
fremde Rechnung gehandelt hat.
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(3) Dem Handeln auf fremde Rechnung steht -
anders als das FA meint - nicht entgegen, dass der jeweilige
Auftraggeber mit dem an die GbR zu zahlenden Gesamtbetrag neben dem
Eintrittspreis für die Oper auch ein Entgelt für deren
Besorgungsleistung zu entrichten hatte. Denn der eingeschaltete
Unternehmer hat für seine Geschäftsbesorgung einen
Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB, § 396 Abs. 2
HGB) und auf das für die Geschäftsbesorgung vereinbarte
Entgelt bzw. die vereinbarte Provision (§ 675 BGB, § 396
Abs. 1 HGB; vgl. dazu Lippross, a.a.O., S. 246 f.). Das FG ist
danach zu Recht davon ausgegangen, dass die GbR nicht zum
Eigenhändler wurde, weil sie über den Preis der
Eintrittskarte hinaus im Regelfall eine Vergütung in Gestalt
eines variablen Entgelts für ihren Aufwand erhalten hat.
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(4) Die GbR ist ebenso wenig deshalb als
Eigenhändler zu behandeln, weil sie - wie es das FA zu
verlangen scheint - gegenüber ihren Auftraggebern neben dem
Preis der Eintrittskarte nicht auch ihre Vergütung gesondert
in Rechnung gestellt hat. Dem steht schon entgegen, dass die
Gegenleistung für die Leistung des eingeschalteten
Unternehmers nicht nur seine Provision - wie hier in Gestalt eines
variablen Entgelts - bzw. das vereinbarte Entgelt ist, sondern auch
der Aufwendungsersatz, den der Auftraggeber dem
Geschäftsbesorger schuldet (vgl. dazu Lippross, a.a.O., S.
247). Der eingeschaltete Unternehmer hat daher über die
fiktive Leistung insgesamt abzurechnen, nicht über die
umsatzsteuerrechtlich unbeachtliche
Geschäftsbesorgungsleistung (vgl. dazu Michl in
Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3 Rz 202; Martin in
Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 731; Bunjes/Leonard,
a.a.O., § 3 Rz 296; Nieskens in Rau/ Dürrwächter,
a.a.O., § 3 Rz 2795). Es steht - wie das FG gleichfalls zu
Recht erkannt hat - dem Handeln der GbR für fremde Rechnung
danach nicht entgegen, dass sie gegenüber den beauftragenden
Hotelgästen nicht unter gesondertem Ausweis ihres verdienten
Entgelts Rechnung legte. Im Übrigen konnte der jeweilige
Auftraggeber - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen
- aus der ihm von der GbR ausgehändigten Eintrittskarte den
betreffenden Eintrittspreis entnehmen und somit auf das Entgelt
für die Besorgungsleistung als Differenzbetrag zu dem von ihm
entrichteten Entgelt offenkundig schließen.
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d) Die GbR hat mithin - anders als das FA
meint - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG erfüllt
mit der Folge, dass die Leistungen der Oper als an sie erbracht
gelten und solche Leistungen von ihr an ihre Auftraggeber als
erbracht fingiert werden (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Henfling u.a.,
EU:C:2011:489, UR 2012, 470 = SIS 11 26 56, Rz 34).
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3. Diese sonstigen Leistungen der GbR i.S. von
§ 3 Abs. 11 UStG unterliegen - wie das FG zu Recht erkannt hat
- der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz
1 UStG.
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a) Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG fallenden Umsätzen sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 1 UStG, der Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL in nationales
Recht umsetzt, steuerfrei die Umsätze unter anderem der
Theater der Länder. Im Streitfall unterliegen die Leistungen
der Oper als begünstigte bestimmte kulturelle Leistungen
(Theater) eines bestimmten Leistungserbringers (Land) mithin - was
zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - der
Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1
UStG (vgl. dazu z.B. Bunjes/ Heidner, a.a.O., § 4 Nr. 20 Rz 9;
Kossack in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 4 Nr. 20 UStG Rz 11;
Lippross, a.a.O., S. 726). Die Steuerbefreiung kann der
Veranstalter in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 369,
BStBl II 2010, 857 = SIS 09 33 69, Rz 31; vom 21.11.2013 V R 33/10,
BFHE 244, 63, BFH/NV 2014, 800 = SIS 14 08 42, Rz 17 ff.).
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b) Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die
an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte
Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich
behandelt (so auch Abschn. 3.15 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Die für
die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind mithin auch auf
die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Da sich die Fiktion
des § 3 Abs. 11 UStG auf die Leistungen selbst und deren
Inhalt bezieht, nicht aber auf die leistende Person (vgl. dazu
BTDrucks 15/1562, S. 43; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 3 Rz 298;
ebenso Abschn. 3.15 Abs. 3 Satz 1 UStAE), sind die
umsatzsteuerrechtlichen Merkmale der von dem Dritten besorgten
Leistung - was wie hier vor allem für die Anwendung von
Steuerbefreiungen gilt - in gleicher Weise für die
Besorgungsleistung des vom Auftraggeber mit der
Geschäftsbesorgung betrauten Unternehmers maßgeblich.
Die besorgte Leistung und die Besorgungsleistung teilen deshalb
umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich das gleiche Schicksal;
beide sind beispielsweise steuerpflichtig oder - wie hier -
steuerfrei (vgl. dazu auch Michl in Offerhaus/Söhn/Lange,
§ 3 UStG Rz 203).
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c) Dem entspricht das Unionsrecht. Art. 28
MwStSystRL begründet eine juristische Fiktion zweier
gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden.
Dementsprechend wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der
Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt, so behandelt, als ob er
zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem
Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte und anschließend
diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (vgl. noch
zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteil Henfling
u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470 = SIS 11 26 56, Rz 35). Die
Bestimmung ist allgemein gefasst, ohne Beschränkungen in Bezug
auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite zu enthalten. Die
mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion betrifft daher auch die
Anwendung von nach der MwStSystRL vorgesehenen Befreiungen von der
Mehrwertsteuer (vgl. noch zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470 =
SIS 11 26 56, Rz 36).
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d) Danach gilt vorliegend die Steuerbefreiung
für die Leistungen der Oper gemäß § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 1 UStG gleichermaßen für die fraglichen
Leistungen der GbR an ihre Auftraggeber. Die Steuerbefreiungen nach
§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b UStG weisen im
Verhältnis zu anderen Befreiungen jedenfalls keine
Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, sie vom
Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG auszunehmen. Soweit
§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 oder Buchst. b UStG nur für
den Veranstalter gilt, steht dies - anders als das FA meint - einer
Steuerbefreiung der im Streitfall fraglichen Leistungen nicht
entgegen. Denn diese Veranstaltereigenschaft wird für die
Leistungen in der Leistungskette nach § 3 Abs. 11 UStG ebenso
fingiert. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG findet mithin auf
die i.S. von § 3 Abs. 11 UStG weitergeleiteten Leistungen der
Oper Anwendung (vgl. Lippross, a.a.O., S. 248; zu § 4 Nr. 20
Buchst. b UStG ebenso Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt a.M. vom 8.10.2008 S 7110 A - 2/86 - St 110, UR 2009,
250; a.A. Oelmaier in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 20
Rz 9).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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