Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 13.11.2018 - 5 K 236/15 = SIS 19 00 94 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.
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Der Kläger war zunächst mit 48 %
an einer GmbH beteiligt; die weiteren 52 % der Anteile hielt sein
Vater (V). Am 15.09. des Streitjahres 2005 verstarb V. Der
Kläger erhielt vermächtnisweise auch dessen GmbH-Anteile
und ist seitdem Alleingesellschafter der GmbH.
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Anfang 2006 schlossen der Kläger und
sein Bruder (B) einen Erbteilskaufvertrag. Danach erwarb der
Kläger mit Rückwirkung auf den Todestag des V die jeweils
hälftigen Erbteile des B als Nacherbe der Mutter (M) und als
Erbe des V für insgesamt 50.000 EUR. Die bereits
abgeschlossene Erfüllung der Vermächtnisse sollte
unberührt bleiben. Der Kläger verpflichtete sich, B von
sämtlichen Nachlassverbindlichkeiten einschließlich
etwaiger Steuernachforderungen freizustellen.
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Anschließend wurde die GmbH mit dem
Vermögen des Klägers als ihres nunmehrigen
Alleingesellschafters verschmolzen. Als steuerlicher
Übertragungsstichtag wurde der 01.09.2005 - also ein
Zeitpunkt, der vor dem Tod des V lag - bestimmt. Auf diesen Tag
stellte die GmbH eine Schlussbilanz auf.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2005 ermittelten die Kläger einen
Übernahmegewinn gemäß § 4 Abs. 4 des
Umwandlungssteuergesetzes 1995/2002 in der im Streitjahr geltenden
Fassung (UmwStG 2002). Diesen rechneten sie zu lediglich 48 % dem
Kläger zu.
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Demgegenüber setzte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2005 den gesamten steuerpflichtigen
Übernahmegewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des
Klägers an. Zur Begründung führte er aus, es sei
nicht möglich, durch Wahl eines Übertragungsstichtags,
der vor dem Tod eines früheren Gesellschafters der
übertragenden GmbH liege, rückwirkend die Besteuerung des
Verstorbenen bzw. von dessen Erben zu beeinflussen. In einem
solchen Fall sei der Übernahmegewinn in voller Höhe beim
Übernehmer anzusetzen.
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Während des anschließenden
Einspruchsverfahrens kündigte das FA an, B zum
Einspruchsverfahren hinzuziehen zu wollen. Die Kläger wandten
hiergegen ein, dies sei nicht „zielführend“, da
der Kläger die Erbteile des B gekauft habe und dies auch
etwaige Steuernachforderungen umfasse. Letztlich unterblieb die
Hinzuziehung.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2019, 443
veröffentlichten Urteil aus, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
2002 ordne lediglich in Bezug auf seinen beschränkten
Adressatenkreis - zu dem ausschließlich die übertragende
Körperschaft und die Übernehmerin gehörten - eine
Rückwirkung an. Die (früheren) Gesellschafter der
Körperschaft seien in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002
hingegen nicht genannt. Die Anteile des Klägers und des V
seien gemäß der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. § 9 Abs. 1 UmwStG 2002 als am
Übertragungsstichtag mit den Anschaffungskosten in das
Betriebsvermögen des Übernehmers eingelegt
anzusehen.
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Mit ihrer Revision vertreten die
Kläger die Auffassung, der vom FG mehrfach verwendete Begriff
des „übernehmenden Rechtsträgers“ sei im
Streitjahr noch nicht in § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 enthalten
gewesen. Dort werde vielmehr der Begriff der
„Übernehmerin“ verwendet, der weiter zu verstehen
sei und sämtliche Gesellschafter der übertragenden
Körperschaft umfasse. Diese Gesellschafter würden - auch
dann, wenn sie im Rückwirkungszeitraum aus der
Körperschaft ausgeschieden und deshalb nicht an der
übernehmenden Personengesellschaft beteiligt seien - eine
Mitunternehmerschaft bilden. Daher sei eine gesonderte und
einheitliche Feststellung vorzunehmen. Hätte V seine
GmbH-Beteiligung dem B vermacht, wäre ein Formwechsel der GmbH
in eine Personengesellschaft möglich gewesen. B und der
Kläger hätten dann eine Mitunternehmerschaft gebildet.
Dass der Streitfall ein ganz anderes Ergebnis haben solle, lasse
sich „steuersystematisch nicht rechtfertigen“.
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Aber auch unabhängig davon könne
der Streit über die Zurechnung des Übernahmegewinns nur
im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung
entschieden werden. Das FG, das das Ergebnis eines solchen
Feststellungsverfahrens nicht abgewartet habe, habe damit gegen die
Grundordnung des Verfahrens verstoßen.
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Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UmwStG
2002 könne nicht entnommen werden, welche Rechtsfolgen ein
Ausscheiden von Gesellschaftern der übertragenden
Körperschaft im Rückwirkungszeitraum habe, da dies in
§ 5 UmwStG 2002 geregelt werde. Die beiden vom FG
angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht zu
Sachverhalten ergangen, die unter das UmwStG 2002 fielen, sondern
zu laufenden Geschäftsvorfällen auf der Ebene der
übertragenden Körperschaft. Die in diesen Entscheidungen
enthaltenen Aussagen, die Rückwirkungsfiktion des § 2
Abs. 1 UmwStG 2002 beziehe sich nicht auf im
Rückwirkungszeitraum ausscheidende Gesellschafter der
übertragenden Körperschaft, seien daher
überschießend und könnten jedenfalls nicht auf den
vorliegenden Fall übertragen werden.
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§ 5 Abs. 1 UmwStG 2002 betreffe nur
den entgeltlichen Erwerb von Anteilen an der übertragenden
Körperschaft im Rückwirkungszeitraum. Auch für
diesen Fall regele die Norm lediglich die Rechtsfolgen für den
Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft. Eine
gesetzliche Regelung für den Veräußerer der Anteile
fehle hingegen. Daher bleibe dieser auch steuerrechtlich bis zum
Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung seiner
Anteile an der Körperschaft beteiligt und versteuere seinen
Veräußerungsgewinn zu diesem Zeitpunkt. Ein auf den
steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehender
Umwandlungsgewinn sei bei ihm nicht anzusetzen.
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Das FG hätte § 5 Abs. 2 UmwStG
2002 nicht auf den Streitfall anwenden dürfen. Alleiniger
Zweck dieser Regelung sei die Ermöglichung einer einheitlichen
und gesonderten Feststellung für die Übernahmegewinne und
die laufenden Gewinne. Eine darüber hinausgehende Bedeutung
habe die Norm nicht. Soweit das FG sich für seine Auffassung
auf einige Literaturstimmen berufe, gäben diese entweder
lediglich unkritisch die Verwaltungsauffassung wieder oder seien
nicht eindeutig verständlich.
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Die Kläger haben keinen Antrag
gestellt.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es hält die vorinstanzliche
Entscheidung für zutreffend.
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II. Die Revision ist trotz des Fehlens
eines - nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend erforderlichen -
Revisionsantrags noch als zulässig anzusehen. Denn ein
förmlicher Revisionsantrag ist entbehrlich, wenn sich aus dem
Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er
sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und
inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt
(BFH-Urteil vom 23.06.2015 - II R 52/13, BFHE 250, 215, BStBl II
2015, 960 = SIS 15 20 52, Rz 11, m.w.N.).
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Dies ist hier der Fall. Die Kläger
wenden sich gegen die Rechtsauffassung des FG und begehren damit
inzident die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die
Entscheidung nach ihrem erstinstanzlichen Antrag.
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III. Die Revision ist aber unbegründet
und daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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Das FG durfte über den
Übernahmegewinn im vorliegenden Verfahren entscheiden (dazu
unten 1.). Darüber hinaus hat es § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
2002 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass aus dieser Regelung
nicht abgeleitet werden kann, eine erst nach dem Todestag eines
früheren Gesellschafters der Kapitalgesellschaft beschlossene
Verschmelzung löse bei dem verstorbenen Gesellschafter
rückwirkend das Entstehen eines Übernahmegewinns aus
(unten 2.). Auf dieser Grundlage ist auch die Entscheidung des FG
zu bestätigen, den Übernahmegewinn in Anwendung des
§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 allein dem
Kläger zuzurechnen (unten 3.).
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1. Entgegen der Auffassung der Kläger hat
das FG nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen,
indem es über den Übernahmegewinn im Verfahren über
den Einkommensteuerbescheid entschieden hat.
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a) Besteuerungsgrundlagen werden nur dann
gesondert festgestellt, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§
179 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - ). Die Kläger vertreten
die Auffassung, der Kläger habe mit B eine
Mitunternehmerschaft gebildet; auch B sei als
„Übernehmerin“ i.S. des § 2 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 2002 anzusehen. Daher folge die Pflicht zur Vornahme
einer einheitlichen und gesonderten Feststellung aus § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.
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Nach dieser Regelung werden u.a. die
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt,
wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte
diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Das FA hat zu Recht
darauf hingewiesen, dass an einem Übernahmeergebnis, das - wie
hier - aufgrund der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf
ihren Alleingesellschafter entsteht, nicht mehrere Personen
beteiligt sind. Voraussetzung für die Verschmelzung einer
Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person ist gerade,
dass die natürliche Person Alleingesellschafter ist (§ 3
Abs. 2 Nr. 2, § 120 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - ).
Für die Richtigkeit der Auffassung der Kläger, auch B sei
als „Übernehmerin“ des Vermögens der
GmbH anzusehen, so dass er mit dem Kläger eine
Mitunternehmerschaft gebildet habe, ist nichts ersichtlich. Aus dem
Hinweis der Kläger, V hätte seine Beteiligung auch auf B
übertragen können, so dass nach einem Formwechsel der
GmbH in eine Personengesellschaft B und der Kläger eine
Mitunternehmerschaft gebildet hätten, lässt sich für
die rechtliche Beurteilung des tatsächlich verwirklichten -
grundlegend anderen - Sachverhalts nichts ableiten.
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Aus dem von den Klägern angeführten
BFH-Urteil vom 11.04.2019 - IV R 1/17 (BFHE 264, 13, BStBl II 2019,
501 = SIS 19 06 87) folgt nichts anderes. Dort handelte es sich bei
der Übernehmerin um eine Personengesellschaft. Deren Gewinn
ist stets gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist aber
gerade anders, wenn die Übernehmerin eine natürliche
Person ist.
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b) Dasjenige verfahrensrechtliche Instrument,
das die Erstreckung der rechtlichen Wirkung einer im vorliegenden
Verfahren ergehenden Entscheidung auch auf die Besteuerung des B
herbeiführen würde, wäre nicht eine gesonderte und
einheitliche Feststellung, sondern die Hinzuziehung bzw. Beiladung
des B gewesen. Gegen eine solche - vom FA während des
Einspruchsverfahrens zunächst beabsichtigte - Hinzuziehung
hatten sich die Kläger aber nachdrücklich gewandt und mit
diesem Begehren beim FA auch Erfolg gehabt.
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Es handelt sich allerdings nicht um einen Fall
der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO), so dass der Senat
eine solche weder gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO
nachholen muss noch die aus einer derartigen Nachholung bei einem
berechtigten Interesse des Beigeladenen folgende Pflicht zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG (§ 126 Abs.
3 Satz 2 FGO) besteht. Über die Frage, ob und ggf. in welcher
Höhe bei V (und damit beim Miterben B) ein
Übernahmegewinn anzusetzen ist, ist nicht im vorliegenden
Verfahren, sondern erst in den dortigen Besteuerungsverfahren
verbindlich zu entscheiden (vgl. zur - insoweit identischen -
Problematik bei der Abspaltung BFH-Urteil vom 07.04.2010 - I R
96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467 = SIS 10 20 96, Rz 10
ff.).
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2. Ebenfalls zutreffend hat das FG § 2
Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 dahingehend ausgelegt, dass diese Norm
nicht rückwirkend zum Entstehen eines Übernahmegewinns
bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft führt, wenn diese Gesellschaft nach dem
Todestag auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen
wird.
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a) Zivilrechtlich ist der Kläger erst in
dem - vom FG nicht festgestellten - Zeitpunkt Alleingesellschafter
der GmbH geworden, zu dem die Erbengemeinschaft ihm den in die
Erbmasse fallenden GmbH-Anteil aufgrund der
Vermächtnisanordnung übertragen hat. Zwischen den
Beteiligten ist allerdings unstreitig, dass dies kurzfristig nach
dem Erbfall geschehen ist. Daher kann der vermächtnisweise
übergegangene GmbH-Anteil dem Kläger
ertragsteuerrechtlich bereits vom Erbfall an zugerechnet werden
(vgl. zu einer Teilungsanordnung bei einem Anteil an einer
Personengesellschaft BFH-Urteil vom 04.05.2000 - IV R 10/99, BFHE
191, 529, BStBl II 2002, 850 = SIS 00 08 80; zur begrenzten
ertragsteuerrechtlichen Rückwirkung einer
Erbauseinandersetzung vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 = SIS 06 16 36, Rz 8).
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b) Das Vermögen der GmbH ist
zivilrechtlich erst mit der Eintragung der Verschmelzung im
Handelsregister auf den Kläger übergegangen (§ 20
Abs. 1 Nr. 1 UmwG; vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2008 - IV R 69/05,
BFH/NV 2008, 1550 = SIS 08 32 34, unter II.B.1.a).
Ertragsteuerrechtlich eröffnet § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
2002 (i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG) aber die
Möglichkeit einer begrenzten Rückwirkung. Nach dieser
Regelung sind das Einkommen und das Vermögen der
übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so
zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit
Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem
Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher
Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die
Übernehmerin übergegangen wäre. Dieser
Bilanzstichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung
der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des
übertragenden Rechtsträgers liegen (§ 17 Abs. 2 Satz
4 UmwG).
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aa) Nach seinem Wortlaut betrifft § 2
Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 allein die Einkommensermittlung
„der übertragenden Körperschaft sowie der
Übernehmerin“. Im vorliegenden Fall ist die
Rückwirkung also ausschließlich in Bezug auf die GmbH
und den Kläger - als Übernehmer - angeordnet.
Frühere Gesellschafter der übertragenden
Körperschaft sind hingegen in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
2002 nicht erwähnt. Auch § 4 UmwStG 2002 regelt kraft
seiner amtlichen Überschrift und seines Norminhalts
ausschließlich die „Auswirkungen auf den Gewinn der
übernehmenden Personengesellschaft“ bzw. im - hier
gegebenen - Fall des § 9 UmwStG 2002 die Auswirkungen auf den
Gewinn der übernehmenden natürlichen Person. Die
Gewinnermittlung bei früheren - insbesondere bei während
des Rückwirkungszeitraums verstorbenen - Gesellschaftern ist
nicht Regelungsgegenstand dieser Norm. Der Senat stimmt dem FG
daher in dessen rechtlicher Beurteilung zu, dass § 2 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 2002 nicht als Rechtsgrundlage für die Annahme
einer Rückwirkung der Verschmelzung (auch) in Bezug auf die
Ermittlung des Einkommens zwischenzeitlich verstorbener
Gesellschafter der übertragenden Körperschaft dienen
kann.
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bb) Diese wortlautbezogene Auslegung des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 entspricht auch der bisherigen
BFH-Rechtsprechung. So hat der I. Senat ausgeführt, die -
insoweit gleichlautende - Vorgängervorschrift des § 2
Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 regele sowohl nach ihrem Wortlaut als
auch nach ihrem Zweck nur die Ermittlung des Einkommens und des
Vermögens der übertragenden Körperschaft und der
Übernehmerin. Die Rückwirkung gelte daher nur für
diese Rechtsträger, nicht aber für ihre Gesellschafter.
Für diese bleibe es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden
Grundsatz, dass Sachverhalte nicht auf zurückliegende
Zeitpunkte zurückwirkten (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 229,
179, BStBl II 2011, 467 = SIS 10 20 96, Rz 37).
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In seinem Urteil vom 17.01.2018 - I R 27/16
(BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449 = SIS 18 06 19, Rz 17 ff.) hat der
I. Senat diese wortlautbezogene Auslegung fortgeführt. Dort
heißt es, nicht nur die Gesellschafter der an der Umwandlung
beteiligten Rechtsträger seien von der Rückwirkung
ausgenommen. Vielmehr erstrecke sich die Rückwirkungsfiktion
selbst bei der Übernehmerin nicht auf Fragen im Zusammenhang
mit der Erbringung einer eventuellen Gegenleistung für das auf
sie übertragene Vermögen. Auch aus § 2 Abs. 2 UmwStG
1995 (gleichlautend § 2 Abs. 2 UmwStG 2002) gehe hervor, dass
die Rückwirkung sich grundsätzlich nicht auf die
Gesellschafter der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger
erstrecke. Denn diese Spezialregelung ordne für die
Gesellschafterebene nur insoweit eine Rückwirkung an, als es
um die Gesellschafter der Übernehmerin gehe und es sich bei
dieser um eine Personengesellschaft handele. Dies zeige, dass es
für die Erstreckung der Rückwirkung auf die
Gesellschafterebene einer ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung bedürfe. Eine solche gesetzliche Regelung sei
für die Gesellschafter der übertragenden
Körperschaft - um die es im vorliegenden Verfahren allein geht
- aber nicht existent (vgl. auch van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz
143, wonach bei der Umwandlung auf eine natürliche Person
allein § 2 Abs. 1 UmwStG, nicht aber § 2 Abs. 2 UmwStG
anwendbar sei).
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33
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Darüber hinaus hat der I. Senat in seinem
Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449 = SIS 18 06 19, Rz 19 den
Normzweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 herangezogen. Er
hat - unter Zitierung der einschlägigen Gesetzesmaterialien -
ausgeführt, diese Regelung solle lediglich vermeiden, dass der
übertragende Rechtsträger auf den konkreten Tag des
zivilrechtlichen Wirksamwerdens des Vermögensübergangs
eine spezielle handelsrechtliche sowie ggf. zusätzliche
steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen müsse. Damit
bezögen sich die genannte Norm und ihr Vereinfachungszweck
allein auf das Vermögen, das von der übertragenden
Körperschaft auf die Übernehmerin übergehen solle.
Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die Besteuerung
der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft vom
Normzweck nicht umfasst ist.
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All dem tritt der erkennende Senat bei.
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35
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cc) Auch die Finanzverwaltung vertritt die
Ansicht, dass Gewinnauswirkungen auf der Gesellschafterebene nicht
an der Rückwirkung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002
teilnehmen (BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Rz 02.09 und 05.02, und vom 11.11.2011, BStBl I 2011,
1314 = SIS 11 41 63, Rz 02.17 und 05.03). Gleiches gilt für
die allgemeine Auffassung in der Literatur (van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz
12; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG
i.d.F. vor SEStEG Rz 83; Graw, juris PraxisReport Steuerrecht
27/2018 Anm. 4, unter D.; Frotscher in Frotscher/Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz 37; Hahn in Lademann,
UmwStG, 2. Aufl., § 2 Rz 191; Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 2
UmwStG Rz 99; Dötsch in
Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuergesetz, 7.
Aufl., § 2 Rz 36; Klingebiel/Patt/Krause,
Umwandlungssteuerrecht, S. 65).
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36
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dd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der
Kläger können nicht überzeugen.
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37
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Diese behaupten zum einen, das BFH-Urteil in
BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467 = SIS 10 20 96 habe einen
Sachverhalt betroffen, der von vornherein nicht unter das UmwG und
UmwStG falle. Dies ist unzutreffend. Wie aus Rz 33 ff. des
genannten Urteils eindeutig hervorgeht, waren die Voraussetzungen
des UmwG für eine Spaltung im dortigen Streitfall
erfüllt. Zwar wurden nicht sämtliche wesentliche
Betriebsgrundlagen des zu beurteilenden Unternehmensbereichs
übertragen, so dass bei einer spezifisch
ertragsteuerrechtlichen Betrachtung kein Teilbetrieb abgespalten
wurde und die Voraussetzungen der § 15 Abs. 1, § 11 Abs.
1 UmwStG 1995 für eine Buchwertfortführung nicht
erfüllt waren. Gleichwohl hat der I. Senat tragend entschieden
und ausführlich begründet, dass auch in einem solchen
Fall (Abspaltung einzelner Wirtschaftsgüter) die
Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 auf
die Ermittlung des Einkommens der übertragenden
Körperschaft und der Übernehmerin - aber eben nicht auf
die Ermittlung des Einkommens der Gesellschafter der
übertragenden Körperschaft - anwendbar sei.
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Auch den Inhalt des BFH-Urteils in BFHE 261,
1, BStBl II 2018, 449 = SIS 18 06 19 geben die Kläger
fehlerhaft wieder. Entgegen ihrer Behauptung, dieser Sachverhalt
falle von vornherein nicht unter das UmwStG, hat der BFH auch in
dieser Entscheidung (Rz 15) ausgeführt, die Regelungen der
§ 2 Abs. 1 und § 12 UmwStG 1995 seien auf die dort
vereinbarte Vermögensübertragung anzuwenden. Er hat sich
sodann in entscheidungstragender Weise mit dem Umfang der in §
2 Abs. 1 UmwStG 1995 angeordneten Rückwirkung
auseinandergesetzt.
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Gleichermaßen unzutreffend ist die
Behauptung der Kläger, „nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002“ sei der
Übernahmegewinn nach den Verhältnissen des steuerlichen
Übertragungsstichtags zu ermitteln, so dass für jeden der
damaligen Gesellschafter ein individueller Übernahmegewinn zu
berechnen sei. Tatsächlich werden im Wortlaut der genannten
Norm nur die übertragende Körperschaft und die
„Übernehmerin“ erwähnt, nicht aber
sämtliche damalige Gesellschafter. Übernehmer ist
vorliegend allein der Kläger, nicht hingegen auch B.
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40
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Darüber hinaus vertreten die Kläger
die Auffassung, die Rechtsfolgen eines Ausscheidens von
Gesellschaftern der übertragenden Körperschaft im
Rückwirkungszeitraum seien nicht in § 2 Abs. 1 UmwStG
2002, sondern erst in § 5 UmwStG 2002 geregelt. Dies ist zwar
zutreffend, ändert aber nichts daran, dass jedenfalls aus
§ 2 Abs. 1 UmwStG 2002 die von den Klägern begehrte
Rechtsfolge nicht abgeleitet werden kann (zur Auslegung des §
5 UmwStG 2002 vgl. nachfolgend 3.).
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41
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3. Das FG hat dem Kläger zu Recht den
gesamten Übernahmegewinn zugerechnet.
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42
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Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG
2002 ergibt sich infolge des Vermögensübergangs ein
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft. Der Wert der übergegangenen
Wirtschaftsgüter bleibt jedoch außer Ansatz, soweit er
auf Anteile an der übertragenden Körperschaft
entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht
zum Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen
Person gehören (§ 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1
UmwStG 2002).
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43
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a) Die 48 %-Beteiligung an der GmbH, die dem
Kläger schon vor dem Erbfall zuzurechnen war, gehörte am
steuerlichen Übertragungsstichtag zwar ursprünglich nicht
zu dessen Betriebsvermögen. Gemäß § 5 Abs. 2
(i.V.m. § 9 Abs. 1) UmwStG 2002 gelten diese Anteile aber als
am steuerlichen Übertragungsstichtag in das
Betriebsvermögen des übernehmenden Klägers mit den
Anschaffungskosten eingelegt. Sie sind daher nach § 4 Abs. 4
Satz 3 UmwStG 2002 in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses
einzubeziehen. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht
unstreitig.
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44
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b) Darüber hinaus folgt aus § 5 Abs.
2 UmwStG 2002, dass auch der weitere Anteil im Umfang von 52 % des
Stammkapitals, der bis zum Erbfall dem V zuzurechnen war, in die
Ermittlung des Übernahmeergebnisses des Klägers
einzubeziehen ist.
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45
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Nach der genannten Regelung gelten Anteile an
der übertragenden Körperschaft i.S. des § 17 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG), die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu
einem Betriebsvermögen eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft (hier gemäß § 9 Abs. 1 UmwStG
2002: der übernehmenden natürlichen Person) gehören,
für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das
Betriebsvermögen der Personengesellschaft (der
übernehmenden natürlichen Person) mit den
Anschaffungskosten eingelegt. § 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2002
schließt Anteile, bei deren Veräußerung ein
Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 letzter Satz
EStG nicht zu berücksichtigen wäre, von der
Einlagefiktion aus.
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46
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aa) Die im Wortlaut dieser Norm vorgesehenen
Tatbestandsmerkmale sind vorliegend erfüllt. Die Anteile an
der GmbH, die bis zum Erbfall dem V zuzurechnen waren, fielen unter
§ 17 EStG. Sie gehörten am steuerlichen
Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen des
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Klägers. Die
Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002 wird im Streitfall
auch nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2002 i.V.m. §
17 Abs. 2 letzter Satz EStG ausgeschlossen, weil die Anteile bei V
innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
Übertragungsstichtag zu einer Beteiligung i.S. des § 17
Abs. 1 Satz 1 EStG gehört hatten.
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Dem FG ist daher in dessen Beurteilung
beizutreten, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
2002 „zwanglos“ auch solche Anteile erfasst, die
der übernehmenden natürlichen Person am steuerlichen
Übertragungsstichtag noch gar nicht gehörten. Dies
stellen auch die Kläger nicht in Frage.
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bb) Dieses Ergebnis steht mit der gesetzlichen
Systematik in Einklang und setzt die Rückwirkungsfiktion des
§ 2 Abs. 1 UmwStG 2002 folgerichtig um. Es vermeidet zudem in
diesem Zusammenhang rückwirkende Steuerbelastungen von
Personen, die an dem Vermögensübergang gar nicht
beteiligt sind und weder diesen noch den vorangegangenen
Übergang der Anteile auf die übernehmende natürliche
Person beeinflussen konnten.
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49
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Der Kläger hat sich als
Alleingesellschafter zu der Verschmelzung entschlossen. Dadurch hat
er den Besteuerungstatbestand des § 4 Abs. 4 UmwStG 2002
allein verwirklicht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass
die einkommensteuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung auch noch
von einer dritten Person zu tragen sein sollten.
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Zwar weisen die Kläger darauf hin, dass
das UmwStG auch an anderen Stellen steuerliche Folgen aufgrund der
Entscheidungen dritter Personen eintreten lässt. Diese
Regelungen sind allerdings insoweit nicht mit der Situation des
Streitfalls vergleichbar, als in den von den Klägern
angeführten Konstellationen diejenige Person, die von der
Entscheidung eines Dritten betroffen ist, an dem Vorgang, der zur
Entstehung des Wahl- oder Gestaltungsrechts des Dritten
geführt hat, beteiligt war. So steht zwar das - von den
Klägern angeführte - Bewertungswahlrecht des § 20
UmwStG 2002 nur der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu, obwohl
seine Ausübung die Höhe des Gewinns des Einbringenden
beeinflusst. Der Einbringende selbst trifft aber die Entscheidung,
ob er einen Bestandteil seines Vermögens in die
Kapitalgesellschaft einbringen will. Ihm steht es frei, in diesem
Rahmen mit der Kapitalgesellschaft eine Vereinbarung über die
Ausübung des Bewertungswahlrechts zu treffen. Bei
Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung kann er schlicht von
der Einbringung absehen und unterliegt damit auch nicht dem Risiko,
dass die Kapitalgesellschaft ihr Bewertungswahlrecht in einer ihm
nachteiligen Weise ausüben könnte. Demgegenüber
hatte B als Erbe des V im Streitfall zu keinem Zeitpunkt die
Möglichkeit, auf die Verschmelzung oder ihre Modalitäten
einzuwirken.
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cc) Ohne Bedeutung für die Entscheidung
ist die im Streitfall getroffene Vereinbarung, dass der Kläger
den B von etwaigen Steuernachforderungen freistellt. Ein solcher
Freistellungsanspruch ist ausschließlich zivilrechtlicher
Natur und wirkt lediglich im Innenverhältnis zwischen den
Vertragsparteien. Er lässt einen öffentlich-rechtlichen,
gegen B - als Gesamtrechtsnachfolger des V - gerichteten
Einkommensteueranspruch daher unberührt. Die originäre
Haftung des verkaufenden Miterben für
Nachlassverbindlichkeiten erlischt weder bei einem Erbteilskauf
(vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl.,
§ 2033 Rz 7) noch bei einem Erbschaftskauf (vgl.
Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2371 Rz 4); dies geht auch aus dem
Wortlaut des § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB eindeutig hervor
(„… unbeschadet der Fortdauer der Haftung des
Verkäufers“).
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dd) Die Finanzverwaltung hatte sich zu der
Streitfrage im Streitjahr noch nicht geäußert. Im -
für das Streitjahr allerdings noch nicht anwendbaren -
BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63 (Rz 05.05 Satz
6) vertritt sie die - mit der Senatsauffassung
übereinstimmende - Ansicht, § 5 Abs. 2 UmwStG sei auch
auf solche Anteile i.S. des § 17 EStG anzuwenden, die erst
nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unentgeltlich
erworben werden.
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Soweit sich die Literatur zu dieser Frage
überhaupt äußert, vertreten die jeweiligen Autoren
die Auffassung, § 5 Abs. 2 UmwStG sei auch auf nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag erworbene Anteile anzuwenden
(van Lishaut/Heinemann in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, 3.
Aufl., § 5 UmwStG Rz 27; Greco, BB 2019, 1264; Haase/Hruschka,
Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 5 Rz 27;
Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
9. Aufl., § 5 UmwStG Rz 3; Schnitter in Frotscher/ Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 5 UmwStG Rz 11, 38; Bron in
Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl., § 5 Rz 60, 69;
Behrens/Jäschke in Lademann, UmwStG, 2. Aufl., § 5 Rz 11;
Pung in Dötsch/Patt/Pung/ Möhlenbrock,
Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 5 Rz 22, 25; Schrameyer,
UmwStG, 2020, § 5 Rz 25; wohl auch Hennigfeld, EFG 2019,
448).
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c) Danach kann der Senat - ebenso wie bereits
das FG - offenlassen, ob § 5 Abs. 1 UmwStG 2002 in der Weise
ausgelegt werden kann, dass der dort verwendete Begriff
„angeschafft“ auch unentgeltliche Erwerbe
umfasst (für die Beschränkung auf entgeltliche Erwerbe
noch der im Streitjahr geltende Umwandlungssteuererlass,
BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Rz 5.01;
für die Einbeziehung auch unentgeltlicher Erwerbe trotz
unveränderten Gesetzeswortlauts nunmehr BMF-Schreiben in BStBl
I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz 05.01 Satz 2).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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