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I. Streitig ist, ob eine Entschädigung
aus einer Brandschadensversicherung bei der Ermittlung des Gewinns
nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2001) geltenden
Fassung (EStG) zu erfassen ist.
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Der Rechtsvorgänger des Klägers
und Revisionsbeklagten (Kläger), der im September 20..
verstorbene R, erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft. Den Gewinn für den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelte er gemäß §
13a EStG nach Durchschnittssätzen für das Wirtschaftsjahr
1. Mai bis 30. April (s. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG,
§ 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
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Am 27.6.19.. wurden der Stall und die
Scheune des landwirtschaftlichen Betriebs durch einen Brand
vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete
dafür, so die Feststellung des Finanzgerichts (FG), in 2001
eine Entschädigung in Höhe von 310.000 DM. Beide
Gebäude wurden in den Jahren 1999 bis 2001 teilweise wieder
aufgebaut. Vor der endgültigen Fertigstellung
veräußerte R den landwirtschaftlichen Grundbesitz nebst
den aufstehenden teilfertigen Gebäuden an verschiedene
Erwerber. Nach den Vereinbarungen in den Kaufverträgen betrug
der Anteil des Kaufpreises, der auf die teilweise wieder
errichteten Wirtschaftsgebäude entfiel, 93.566,41 EUR (=
183.000 DM). Bis zu deren Verkauf waren für die
Wiedererrichtung Herstellungskosten in Höhe von 244.095 DM
angefallen.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr erklärte R neben laufenden
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Aufgabegewinn
in Höhe von 79.989,35 DM. Dabei stellte er dem
Veräußerungserlös für die teilfertigen
Wirtschaftsgebäude die bis dahin aufgewandten
Wiederherstellungskosten gegenüber, was insoweit bezogen auf
diese Wirtschaftsgüter zu einem Verlust führte. Die
Versicherungsentschädigung erfasste R nicht.
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Dem folgte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zunächst und
erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
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Aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer
sog. betriebsnahen Veranlagung (BNV) ermittelte das FA einen
Aufgabegewinn in Höhe von 370.613 DM und erließ unter
dem 31.1.2005 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Bei der
Ermittlung des (tarifbegünstigten) Aufgabegewinns ging das FA
davon aus, dass R die Versicherungsentschädigung
abzüglich der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung
(Rechtsanwalt) in Höhe von 304.675 DM auf die
Herstellungskosten der neu errichteten Wirtschaftsgebäude
übertragen und den die Herstellungskosten übersteigenden
Betrag in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt
habe. Letztere sei im Rahmen der Betriebsaufgabe aufzulösen
gewesen.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage, mit der der Kläger beantragte, den vom FA
ermittelten (tarifbegünstigten) Aufgabegewinn um 304.675 DM zu
kürzen, hatte Erfolg. Das FG führte im Wesentlichen aus,
dass die Versicherungsentschädigung mit dem Ansatz des
Grundbetrags gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten und
nicht nach § 13a Abs. 6 EStG als Sondergewinn einzubeziehen
sei. Die Versicherungsentschädigung falle nicht unter den
Tatbestand des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG, da weder eine
Veräußerung noch eine Entnahme vorliege. Da R keine
Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet habe, komme auch
eine Einbeziehung eines Gewinns aus der Auflösung einer
solchen Rücklage gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr.
4 EStG nicht in Betracht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Da R die Versicherungsentschädigung
nicht als Sondergewinn gemäß § 13a Abs. 6 EStG
erfasst habe, sei davon auszugehen gewesen, dass er die durch die
Versicherungsentschädigung aufgedeckten stillen Reserven auf
die Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter, die neu
errichteten Wirtschaftsgebäude, übertragen und im
Übrigen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung
eingestellt habe. Dem auf die neu errichteten
Wirtschaftsgebäude entfallenden
Veräußerungserlös sei daher kein Buchwert
gegenüberzustellen gewesen. Im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
sei zudem die Rücklage für die Ersatzbeschaffung (=
60.580 DM) aufzulösen und gemäß § 13a Abs. 6
Satz 1 Nr. 4 EStG als Sondergewinn zu erfassen gewesen.
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Die Rechtsauffassung des FG, die
Versicherungsentschädigung sei mit dem Ansatz des Grundbetrags
gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, sei nicht mit
dem Gesetz vereinbar. Dies folge insbesondere aus der Regelung des
§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG, die vorsehe, dass ein Gewinn
aus der Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung
als Sondergewinn zu erfassen sei. Diese Regelung liefe ins Leere,
wenn eine Entschädigung grundsätzlich nicht als
Sondergewinn zu erfassen wäre. Denn dann würde eine
Rücklage niemals gebildet und wäre daher auch nicht
aufzulösen.
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Das FA beantragt (sinngemäß),
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Vorentscheidung sei beizupflichten, da
die Versicherungsentschädigung nicht unter den Wortlaut des
§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zu subsumieren sei. Das
Brandereignis stelle weder eine Veräußerung noch eine
Entnahme dar. Die Wortlautauslegung entspreche auch dem Willen des
Gesetzgebers, wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lassen.
Darin heiße es ausdrücklich, dass Entschädigungen,
die nicht im Rahmen des § 13a Abs. 6 EStG erfasst würden,
mit dem Grundbetrag abgegolten seien. Die Neuregelung sei nach dem
Willen des Gesetzgebers abschließend.
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Es könne dem Rechtsvorgänger des
Klägers, R, auch nicht angelastet werden, dass er keine
Rücklage gebildet habe. Die Versicherungsentschädigung
sei auch nicht auf die Herstellungskosten anzurechnen, so dass
infolge der Veräußerung der neu errichteten
Wirtschaftsgebäude ein Verlust realisiert worden sei.
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Die Beteiligten haben einvernehmlich auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass
die Versicherungsentschädigung mit dem Grundbetrag
gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten und nicht als
Sondergewinn gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG
in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3
EStG einzubeziehen ist (dazu unter 1.). Aufgrund der Feststellungen
des FG kann aber nicht beurteilt werden, ob und ggf. in welchem
Umfang die Versicherungsentschädigung im Streitjahr
gewinnwirksam zu berücksichtigen ist (dazu unter 2.).
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1. Gewinne aus Entschädigungen, die
für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden,
sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß §
13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.
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a) Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 EStG sind die nach Abs. 6 gesondert zu ermittelnden Gewinne
Bestandteil des Durchschnittssatzgewinns. Gemäß §
13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Gewinne aus der Auflösung
einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den
Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG
einzubeziehen. Daraus folgt zugleich, dass unter diesen Tatbestand
auch die Gewinne zu subsumieren sind, die aus der
Entschädigung für die Zerstörung eines
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt
entstehen und die nicht in eine Rücklage für
Ersatzbeschaffung eingestellt werden.
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aa) Maßgebend für die
Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79,
106 = SIS 89 07 02, unter B.II.1. der Gründe, m.w.N.; Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231,
544, BStBl II 2011, 277 = SIS 11 01 51). Der Feststellung des zum
Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen
die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische
Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus
ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den
Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische
Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der
Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und
nebeneinander bedienen (z.B. BFH-Urteil vom 1.12.1998 VII R 21/97,
BFHE 187, 177 = SIS 99 04 83, m.w.N.). Ziel jeder Auslegung ist die
Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut
und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist
(vgl. BFH-Urteile vom 9.4.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529 = SIS 08 32 19, und in BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277 = SIS 11 01 51,
jeweils m.w.N.).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG dahin auszulegen, dass der
durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts, hier eines
Gebäudes, infolge höherer Gewalt entstandene Gewinn in
den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist (ebenso im Ergebnis
Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 26, Rz
124; Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 13a EStG Rz 67;
Mitterpleininger in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 13a Rz 268; Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl.,
§ 13a Rz 18, Rz 21; Schnitter in Frotscher, EStG, Freiburg
2011, § 13a Rz 157; anderer Ansicht Blümich/Nacke, §
13a EStG Rz 42; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und
Forstwirte, A Rz 1262 und C Rz 265, Rz 266; anderer Ansicht wohl
auch Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und
Forstwirten, 11. Aufl., Rz 45b).
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(1) Gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 4 EStG ist ein Gewinn aus der Auflösung einer
Rücklage für Ersatzbeschaffung in den
Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen.
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Mit den von der Rechtsprechung entwickelten
und von der Finanzverwaltung in R 35 der
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) a.F. (jetzt R 6.6 EStR)
übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für
Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung
stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund
höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines
behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches
Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteil vom 12.1.2012 IV
R 4/09, BFHE 236, 332, BStBl II 2014, 443 = SIS 12 12 77, mit
umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Verschiebung der
Gewinnrealisierung durch Bildung einer Rücklage ist nicht auf
die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
beschränkt. In sinngemäßer Anwendung dieses
Rechtsinstituts kann eine Gewinnverschiebung auch bei der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung und, wie
sich schon aus der Regelung in § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG
ergibt, bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
jeweils auf entsprechenden Antrag gewährt werden (s. im
Einzelnen R 35 Abs. 5 und Abs. 6 EStR a.F.; nunmehr R 6.6 Abs. 5
und Abs. 6 EStR). Die Bildung der Rücklage bewirkt, dass der
durch die Ersatzforderung bzw. Ersatzleistung realisierte Gewinn
neutralisiert wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 332, BStBl II 2014, 443
= SIS 12 12 77).
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Dass der Gewinn aus der Auflösung der
Rücklage durch § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den
Durchschnittssatzgewinn einbezogen wird, lässt nur den Schluss
zu, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch den Gewinn, der
durch die Bildung der Rücklage zunächst der Versteuerung
im Jahr seiner Entstehung entzogen worden ist, in den
Durchschnittssatzgewinn einbeziehen wollte. Anderenfalls würde
die gesetzliche Regelung de facto leerlaufen. Denn eine
Rücklage für Ersatzbeschaffung wird, wie ausgeführt,
nur gebildet, um die aufgrund der Entschädigungszahlung
entstandene Gewinnrealisierung in einen anderen
Veranlagungszeitraum zu verschieben. Unterliegt dieser Gewinn indes
nicht der Steuerpflicht, scheidet auch die Bildung einer
Rücklage für Ersatzbeschaffung aus. Ermittelt der
Steuerpflichtige den Gewinn nach Durchschnittssätzen,
wäre die Bildung einer Rücklage für
Ersatzbeschaffung auf einen absoluten Ausnahmefall beschränkt.
Sie käme nämlich nur noch in den Fällen in Betracht,
in denen der Steuerpflichtige zur Vermeidung eines unmittelbar
bevorstehenden behördlichen Eingriffs ein Wirtschaftsgut i.S.
des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußert (so
ebenfalls Felsmann, a.a.O., A Rz 1262).
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(2) Dieser Auslegung steht auch nicht der
Wille des Gesetzgebers entgegen, wie er in den Gesetzesmaterialien
seinen Ausdruck gefunden hat. § 13a EStG ist durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999,
402, BStBl I 1999, 304) grundlegend geändert worden.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks
14/265, S. 178) entspricht § 13a Abs. 6 EStG im Wesentlichen
§ 13a Abs. 8 EStG a.F., enthält jedoch aus
Vereinfachungsgründen eine abschließende Aufzählung
der zu berücksichtigenden Betriebsvorgänge. Weiter
heißt es in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/265, S.
178), dass durch § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG für das
Anlagevermögen der wesentliche Inhalt der schon bisher in
§ 13a Abs. 8 Nrn. 3 und 4 EStG a.F. enthaltenen Regelungen
übernommen worden sei. Nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG a.F.
waren Gewinne aus der Veräußerung oder der Entnahme von
Grund und Boden in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen.
§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. enthielt eine Auffangregelung des
Inhalts, dass bei der Feststellung des Ausgangswerts nach §
13a Abs. 4 EStG a.F. nicht berücksichtigte
Betriebsvorgänge in den Durchschnittssatzgewinn nach den
Absätzen 4 bis 7 einzubeziehen waren. Durch diese Regelung war
sichergestellt, dass einmalige außerordentliche Erträge,
die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a
Abs. 4 bis Abs. 7 EStG keine Berücksichtigung gefunden hatten,
in die pauschalierte Gewinnermittlung einbezogen wurden (vgl. dazu
im Einzelnen BFH-Urteil vom 17.5.1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56,
BStBl II 1990, 891 = SIS 90 19 13). Nach § 13a Abs. 8 Nr. 3
EStG a.F. wäre auch der Gewinn, der bei Ausscheiden eines
Gebäudes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögens infolge höherer Gewalt entstanden ist,
in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen gewesen. Dass der
Gesetzgeber diesen außerordentlichen Ertrag, der auch nach
der Neuregelung des § 13a EStG bei der Ermittlung des
Grundbetrags (§ 13a Abs. 4 EStG) nicht berücksichtigt
wird, nunmehr nicht mehr in den Durchschnittssatzgewinn einbeziehen
wollte, ist nicht erkennbar.
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Zwar wird in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks
14/265, S. 178) weiter ausgeführt, dass sonstige
Betriebsvorgänge, z.B. Entschädigungen, die nicht im
Rahmen des Abs. 6 erfasst werden, mit dem Grundbetrag nach Abs. 4
und dem Zuschlag nach Abs. 5 abgegolten seien. Mit dem Wort
„Entschädigungen“ sind aber nach Auffassung
des Senats nicht die außerordentlichen Entschädigungen
für ein aus dem Betriebsvermögen infolge höherer
Gewalt ausgeschiedenes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
gemeint, sondern nur solche Entschädigungen, die bei
landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig anzutreffen
sind, wie etwa Entschädigungen für
Wirtschaftserschwernisse sowie Entschädigungen mit
Subventionscharakter, die zur Förderung bestimmter nationaler
oder europäischer agrarpolitischer Ziele gezahlt werden und
weitgehend an die landwirtschaftliche Nutzung anknüpfen.
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b) Sind die Gewinne aus der Entschädigung
für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens durch höhere Gewalt, wie unter a
ausgeführt, unter den Tatbestand des § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 4 EStG zu subsumieren, braucht der Senat nicht darüber zu
entscheiden, ob diese Gewinne im Rahmen einer normspezifischen
Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Veräußerung
und Entnahme“ auch unter den Tatbestand des § 13a
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG subsumiert werden können (bejahend
Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 26, Rz 124; Mitterpleininger
in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 13a Rz 268; Schmidt/Kulosa,
a.a.O., § 13a Rz 18, Rz 21; Schnitter in Frotscher, a.a.O.,
§ 13a Rz 157).
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2. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung war daher
aufzuheben.
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a) Der Senat kann allerdings nicht
durchentscheiden, da die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um
beurteilen zu können, in welcher Höhe und in welchem
Veranlagungsjahr die Entschädigungszahlungen in den
Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.
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b) Zutreffend ist das FG indes davon
ausgegangen, dass R die Entschädigungsleistung nicht in eine
„fiktive“ Rücklage für
Ersatzbeschaffung eingestellt hat. Die Bildung einer Rücklage
setzt einen ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen voraus
(so auch die Verwaltungsregelung in R 35 Abs. 5 und Abs. 6 EStR
a.F.; nunmehr R 6.6 Abs. 5 und Abs. 6 EStR). Ein
ausdrücklicher Antrag ist von R nicht gestellt worden. Auch
von einer konkludenten Antragstellung kann nicht ausgegangen
werden. Zwar hat R die Entschädigungsleistung im Jahr der
Zahlung nicht in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
einbezogen. Diese Handhabung rechtfertigt aber nicht die rechtliche
Würdigung, dass er den dadurch erzielten Gewinn auf die
Herstellungskosten der neu zu errichtenden Wirtschaftsgebäude
übertragen wollte.
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c) Bei der Ermittlung der Gewinne nach §
13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG ist § 4 Abs. 3 EStG entsprechend
anzuwenden. § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG ist insoweit auch auf
§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erstrecken. Die
Entschädigungsleistungen der Versicherung sind danach
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des
Zuflusses steuerlich zu erfassen.
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Das FG hat hierzu lediglich ausgeführt,
dass die Entschädigungsleistungen im Kalenderjahr 2001
zugeflossen seien. Da es an der Feststellung des genauen Zeitpunkts
des Zuflusses fehlt, kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang
die Zahlungen im Streitjahr zu erfassen sind. Denn gemäß
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG sind die Gewinne des Wirtschaftsjahres
(hier 1. Mai bis 30. April) anteilig auf die Kalenderjahre zu
verteilen. In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin,
dass nach Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des
FG bestehen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Kopie der
Vereinbarung mit der Versicherung (Bl. 61 der BNV-Akten des FA)
spricht viel dafür, dass die Entschädigung in mehreren
Teilbeträgen verteilt auf die Kalenderjahre 2000 bis 2002
ausgezahlt worden ist. Das FG erhält daher Gelegenheit, erneut
zu prüfen, ob die Zahlungen insbesondere unter
Berücksichtigung der im Streitfall maßgeblichen
Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.
Mai bis 30. April tatsächlich im Streitjahr 2001 zu
berücksichtigen sind.
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d) Des Weiteren wird das FG zu
berücksichtigen haben, dass die Entschädigungszahlungen
als laufender Gewinn und nicht, wie vom FA angenommen, als
Aufgabegewinn zu erfassen sind. Bei der Ermittlung des
Aufgabegewinns wird das FG zudem ebenfalls den Zeitpunkt der
Gewinnrealisierung zu prüfen haben. Insoweit verweist der
Senat hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung im Rahmen
einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe, die nach Aktenlage im
Streitfall vorliegen dürfte, auf das BFH-Urteil vom 19.5.2005
IV R 17/02 (BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39). Auch
wird das FG im Rahmen der Ermittlung des laufenden Gewinns einen
nach Abzug einer fiktiven linearen Absetzung für Abnutzung
evtl. verbliebenen Rest(buch)wert der durch den Brand
zerstörten Wirtschaftsgebäude zu berücksichtigen
haben.
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e) Schließlich wird das FG das im
finanzgerichtlichen Verfahren bestehende Verböserungsverbot zu
beachten haben.
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