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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 46/11 (BFH) |
§§: | AO § 172 Abs. 2 Satz 3, AO § 110 |
Schlagwörter | Schlichte Änderung, Wiedereinsetzung, Klagefrist, Rechtsbehelfsfrist, Einspruchsentscheidung |
Rechtsfrage: | 1. Begründet die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte nachträgliche Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO unter Anwendung der Grundsätze zur Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 110 AO den Anspruch des Klägers auf eine materielle Bescheidung seines Änderungsbegehrens? - 2. Handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung für einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO um eine wiedereinsetzungsfähige "gesetzliche Frist" i.S. des § 110 AO oder müssen Wiedereinsetzungsgründe im Rahmen der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist - hier der Klagefrist - vorliegen, um einen Antrag auf schlichte Änderung stellen zu können? - 3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der Kläger durch das Finanzamt innerhalb der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 3 AO über Änderungsmöglichkeiten unzutreffend informiert wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2126/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 02 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 46/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 35 15 |