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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 151/99 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, LStR Abschn 72 Abs 5 |
Schlagwörter | Betriebsveranstaltung, Arbeitslohn, Üblichkeit |
Rechtsfrage: | Handelt es sich um eine eintägige Betriebsveranstaltung, wenn eine Betriebsfeier an einem auswärtigen Ort von 16.00 Uhr (Abfahrt) bis 12.00 Uhr (Rückfahrt) des darauffolgenden Tages dauert und der Zeitraum von 24 Stunden nicht überschritten wird? Ist die aus Fürsorgegründen des Arbeitgebers angebotene Übernachtung als "unübliche" Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung anzusehen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.07.1999 |
Vorinstanz/AZ: | III 711/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.11.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 151/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 03 84 |