Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.9.2014 4 K 69/14 G
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob der Betrieb einer
Blindenführhundeschule dem Grunde nach einen Gewerbebetrieb
i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
darstellt.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit dem Jahr 1996
eine Blindenführhundeschule. Sie bildet jährlich drei bis
fünf Hunde zu Blindenführhunden aus.
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Üblicherweise ist es vom Ablauf so,
dass sehbehinderte Menschen zunächst Kontakt zur Klägerin
aufnehmen, um abzustimmen, welche Hunderasse den eigenen
Charaktereigenschaften sowie den örtlichen Begebenheiten am
ehesten entspricht. Dabei werden auch die sonstigen Eigenschaften
und Hintergrundinformationen des sehbehinderten Menschen wie z.B.
Wohnort berücksichtigt. In der Regel erfolgt eine verbindliche
Bestellung nach Erstellung eines Kostenvoranschlags. Danach erwirbt
die Klägerin - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung -
einen Welpen, den sie selbst aufzieht oder in eine Patenfamilie
gibt. Zu späterer Zeit beginnt die Ausbildung mit der
Eingewöhnung des Hundes in das bestehende Rudel. Hieran
schließt das Training im Führgeschirr an, gefolgt vom
Gehorsams- und Hindernistraining. Bereits während der
Ausbildung kommt es zu ersten Kontakten zwischen dem auszubildenden
Hund und dem zukünftigen Besitzer. Am Ende der Ausbildung
steht die Übergabephase des Hundes an den Sehbehinderten, die
bis zu einem Monat andauern kann und in der die Klägerin
einführend und prozessbegleitend zur Seite steht. Die
Übergabephase schließt mit einer Prüfung am Wohnort
des Sehbehinderten ab. Diese Prüfung wird von einem -
regelmäßig von den Krankenkassen bestellten - sog.
Gespannprüfer abgenommen. Nach der Ausbildung und Prüfung
veräußert die Klägerin den Blindenführhund an
die jeweilige Krankenkasse des sehbehinderten Menschen, die den
Hund als medizinisches Hilfsmittel i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch anerkennt. Die Krankenkasse
überträgt die Haltereigenschaft des
Blindenführhundes sodann auf den sehbehinderten Menschen.
Weitere Nachschulungen erfolgen, wenn nach der Einarbeitungsphase
und nach der Gespannprüfung noch weiterer Betreuungs- und
Nachschulungsbedarf besteht.
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Der wesentliche Teil des Preises
entfällt auf die Ausbildung des Hundes. Vereinzelt kommt es
vor, dass bereits während der Einschulung oder
nachträglich festgestellt wird, dass das Gespann Mensch/Tier
nicht hinreichend funktioniert und die Klägerin den Lehrgang
abbricht oder einen veräußerten Hund wieder
zurücknimmt. Die bis dahin entstandenen Kosten gehen dennoch
zulasten des Auftraggebers.
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Die Klägerin erklärte den Gewinn
des Streitjahres (2011) als einen solchen aus Gewerbebetrieb. Auf
Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) einen
Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2011 fest.
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Einspruch und Klage gegen den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid hatten keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 12.9.2014 4 K
69/14 G ab. Die Entscheidung ist veröffentlicht in den EFG
2014, 2063 = SIS 14 31 92.
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Die Klägerin meint, das FG habe den
Begriff des Unterrichts und der Erziehung fehlerhaft
einschränkend ausgelegt. Tiere genössen einen besonderen
Wesens- und Schutzrang im Recht (vgl. Art. 20a des Grundgesetzes -
GG -, § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 1 des
Tierschutzgesetzes). Die Grenze, bei der kein Unterricht mehr
möglich sei, verlaufe daher nicht bei der Abgrenzung
Mensch/Tier, sondern an der Grenze der Aufnahme- und
Lernfähigkeit, die bei Hunden gegeben sei.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil der Vorinstanz und den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2011 vom
17.5.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.12.2013
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist im Ergebnis zu Recht
davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erzielten
Einkünfte als Ausbilderin von Blindenführhunden
gewerbliche Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m.
§ 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht
freiberufliche Einkünfte i.S. des § 18 EStG sind.
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1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gehören zur freiberuflichen Tätigkeit die
selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder
erzieherische Tätigkeit, sowie die selbständige
Tätigkeit in einem der dort aufgezählten Berufe oder in
einem diesen ähnlichen Beruf. Die Klägerin übte im
Streitjahr keinen freien Beruf in diesem Sinne aus.
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a) Sie war bei der Ausbildung der
Blindenführhunde weder erzieherisch noch unterrichtend
tätig. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und
der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren
unterschieden. Dies folgt - entgegen der Auffassung des FG - nicht
aus einer einschränkenden Auslegung des Gesetzeswortlauts im
Sinne einer teleologischen Reduktion der Vorschrift, sondern aus
einer typisierenden Betrachtungsweise (s. hierzu Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15.1.2008 1 BvL 2/04,
BVerfGE 120, 1, BFH/NV 2008, Beilage 3, 247 = SIS 08 25 65). Der
Gesetzgeber wollte durch die Verwendung der Begriffe
„unterrichten“ und „erziehen“
die freiberufliche Tätigkeit gegenüber Menschen von der
Tätigkeit gegenüber Tieren, bei denen von
„dressieren“, „abrichten“ und
„trainieren“ gesprochen wird, abgrenzen (Urteil
des Reichsfinanzhofs vom 13.8.1941 VI 259/41, RStBl 1941, 678).
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b) Von diesem Begriffsverständnis geht
auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
und die herrschende Meinung in der Literatur aus.
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aa) Erziehung bedeutet danach die
planmäßige Tätigkeit zur körperlichen,
geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen
und mündigen Menschen (vgl. BFH-Urteile vom 11.6.1997 XI R
2/95, BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687 = SIS 97 22 58; vom
17.5.1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018 = SIS 90 22 03, und vom 21.11.1974 II R 107/68, BFHE 115, 64, BStBl II 1975,
389 = SIS 75 02 32). Die Ausbildung von Tieren wird von dem
Tatbestandsmerkmal, das auf die Schulung des Charakters und der
Bildung der Persönlichkeit junger Menschen gerichtet ist,
nicht erfasst (so auch explizit Brandt in Herrmann/Heuer/ Raupach -
HHR -, § 18 EStG Rz 130; s.a. Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl.,
§ 18 Rz 84; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 108;
Stuhrmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B
80 f.; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 18 Rz
53).
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bb) Unterricht ist die Vermittlung von Wissen,
Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen
durch Lehrer an - menschliche - Schüler in organisierter und
institutionalisierter Form (BFH-Urteile vom 2.2.2000 XI R 38/98,
BFH/NV 2000, 839 = SIS 00 56 21; vom 18.4.1996 IV R 35/95, BFHE
180, 568, BStBl II 1996, 573 = SIS 96 21 41; vom 13.1.1994 IV R
79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 = SIS 94 09 36; in BFHE
183, 450, BStBl II 1997, 687 = SIS 97 22 58; so auch HHR/Brandt,
§ 18 EStG Rz 121; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 83;
Pfirrmann in Kirchhof, a.a.O., § 18 Rz 49).
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Die Abrichtung und Dressur von Tieren
fällt auch dann nicht unter den Unterrichtsbegriff, wenn sie
in einer „Hundeschule“ erfolgt. Denn für
Zwecke der Gesetzesauslegung gilt nur das allgemeine
Sprachverständnis. Euphemismen, die insbesondere im Rahmen der
Werbung und des Marketing Verwendung finden, ändern nichts an
diesem allgemeinen Sprachverständnis, so dass der Betrieb der
Klägerin - für die hier vorliegende Rechtsfrage - weder
eine Schule, noch ihre Tätigkeit ein Unterricht i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Zudem kann allein die Bezeichnung
des Unternehmens der Klägerin nicht als entscheidendes
Kriterium dafür angesehen werden, ob es sich um eine
gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 = SIS 94 09 36).
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cc) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden
ist die Würdigung des FG, dass der gesamte Betrieb der
Klägerin als einheitlicher angesehen werden muss.
Beschränkt sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen
nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im
Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere
Leistungen angeboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen
Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 = SIS 94 09 36; vom 16.11.1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 =
SIS 79 01 23; so auch HHR/ Brandt, § 18 EStG Rz 122;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 83; Blümich/Hutter,
§ 18 EStG Rz 106; Pfirrmann in Kirchhof, a.a.O., § 18 Rz
50).
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Dies ist vorliegend der Fall. Die Betreuung
des sehbehinderten Menschen bei und nach der Übergabe des
Hundes setzt voraus, dass der Hund zuvor als Blindenführhund
ausgebildet wurde. Erst dadurch wird möglich, dass der Hund
dem sehbehinderten Halter übergeben werden kann und diesen im
Alltag unterstützt. Die vorherige Ausbildung des Hundes ist
insofern das „prägende“ Element der
Tätigkeit der Klägerin auch ab dem Zeitpunkt der
Übergabe des Hundes an den sehbehinderten Menschen. Es handelt
sich danach unabhängig davon, ob die Einweisungszeit
überhaupt die Kriterien einer
„institutionalisierten“
Unterrichtstätigkeit erfüllt, um eine der Ausbildung des
Tiers untergeordnete Tätigkeit. Etwas anderes folgt auch nicht
daraus, dass die Entgelte für die Ausbildung der
Blindenführhunde und die Einarbeitung bei dem zukünftigen
Halter in den Rechnungen und in der Buchführung der
Klägerin getrennt aufgeführt wurden, da die
Tätigkeit der Klägerin insgesamt als gewerblich zu
beurteilen ist.
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c) Auch aus Art. 20a GG folgt keine über
den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG bei der Ausbildung von Blindenführhunden. Der Staat ist
aufgrund des Art. 20a GG verpflichtet, Tiere nicht selbst zu
beeinträchtigen und ferner geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Tiere vor Beeinträchtigungen durch Private zu
treffen sowie Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu
erlassen (BVerfG-Beschlüsse vom 12.10.2010 2 BvF 1/07, BVerfGE
127, 293; vom 3.7.2007 1 BvR 2186/06, BVerfGE 119, 59). Hingegen
ist Art. 20a GG bei solchen staatlichen Maßnahmen irrelevant,
die den Schutz der Tiere gar nicht beeinträchtigen können
(vgl. BVerfG-Urteil vom 16.3.2004 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141).
Dies ist bei der Besteuerung der Klägerin der Fall, so dass
aus Art. 20a GG nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die
Ausbildung von Blindenführhunden dem Unterricht und der
Erziehung von Menschen i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gleichzustellen ist, um die Klägerin vor steuerlichen
Nachteilen zu bewahren (vgl. BFH-Beschluss vom 29.6.2009 II B
149/08, BFH/NV 2009, 1655 = SIS 09 29 61, m.w.N.).
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d) Die Frage, ob der Annahme einer
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit i.S. des §
18 EStG bereits entgegensteht, dass die Klägerin die von ihr
ausgebildeten Blindenführhunde an die Krankenkasse
veräußert und keinen Dienstvertrag über deren
Ausbildung geschlossen hat, kann offenbleiben. Die Tätigkeit
der Klägerin ist bereits dem Grunde nach als gewerblich
anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die
Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 Buchst. k des
Umsatzsteuergesetzes dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von
7 % unterliegt. Soweit mit dieser Regelung eine Entlastung der
Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer bezweckt ist,
ist dieser Gesichtspunkt für die ertragsteuerliche Einordnung
der Tätigkeit der Klägerin ohne Belang. Eine Entlastung
der Sozialversicherungsträger wird durch die Abgrenzung der
freiberuflichen von den gewerblichen Einkünften nicht verfolgt
(BFH-Urteil vom 19.9.2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003,
21 = SIS 03 02 14).
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e) Es wurde weder geltend gemacht, noch ist
erkennbar, dass bei der Tätigkeit der Klägerin die
Voraussetzungen eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG oder eines einem solchen ähnlichen Berufs vorlagen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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