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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 11/15 (BFH) |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Unterrichtende Tätigkeit, Freiberufliche Einkünfte, Gewerbliche Einkünfte |
Rechtsfrage: | Setzt die Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraus, sodass mit dem Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerbliche Einkünfte erzielt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.09.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 69/14 G |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 2063 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 11/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 12 41 |