Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.01.2019 - 3 K
1497/18 = SIS 19 10 51 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom
06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018
wird dahin geändert, dass die der Klägerin gewährte
Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 EUR nicht mehr als
steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen
(§§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes)
angesetzt wird und die bislang als Werbungskosten behandelten
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 EUR als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die Steuerbarkeit einer der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im
Streitjahr (2015) zugeflossenen Versicherungsleistung in Höhe
von 695.094 EUR.
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Die im Jahr 1991 geborene Klägerin
wurde in 2003 Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz und
leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen
Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 %; Merkzeichen G, H);
aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der
Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu
erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen
leistete die Versicherungsgesellschaft des Schädigers im
Streitjahr u.a. eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete
Zahlung in Höhe von 695.094 EUR, die die Klägerin in
ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahme
i.S. der §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auswies; in diesem Zusammenhang
machte die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von
57.110 EUR als Werbungskosten geltend.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) führte die Veranlagung
erklärungsgemäß durch und erließ unter dem
06.04.2017 einen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die als
„Verdienstausfall“ bezeichnete Versicherungsleistung
nach § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung
unterworfen wurde; die danach festgesetzte Einkommensteuer belief
sich auf 252.560 EUR, der Solidaritätszuschlag auf 13.890,80
EUR.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch
machte die Klägerin geltend, die Versicherungsleistung in
Höhe von 695.094 EUR sei nicht steuerbar. Der von der
Versicherung des Schädigers geleistete
„Verdienstausfall“ sei in Orientierung an einem rein
fiktiven Nettolohn in Höhe von 30.180 EUR pro Jahr für
eine hypothetische Erwerbsphase vom 20. bis 50. Lebensjahr sowie in
Höhe von 35.000 EUR pro Jahr für eine hypothetische
Erwerbsphase vom 51. bis 67. Lebensjahr vereinbart worden. Die
Leistung sei mithin nicht im Zusammenhang mit einer real
existierenden oder auch nur geplanten Erwerbstätigkeit der
seinerzeit zwölfjährigen Klägerin, sondern als sog.
„hypothetischer Erwerbsausfallschaden“ im Rahmen der
„Genugtuung“ nach schweizerischem Zivilrecht gezahlt
worden und stelle damit eine - nicht steuerbare - Schmerzensgeld-
bzw. Schadensersatzleistung dar. Infolgedessen seien die 57.110 EUR
Rechtsanwaltskosten auch nicht als Werbungskosten abziehbar,
sondern als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, die streitige
Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 EUR sei eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, weil
sie einen Erwerbs- und Fortkommensschaden i.S. des § 842 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Klägerin ausgleichen
sollte und von den Beteiligten des zivilrechtlichen Rechtsstreits
ausdrücklich als „Verdienstausfall“ bezeichnet
damit als Ersatz für entgehende Einnahmen (in Gestalt des in
der Zeit vom 28.07.2011 bis zum 67. Lebensjahr fiktiv erzielbaren
Erwerbseinkommens) gewährt worden sei. Der Lohnausfallschaden
sei mithin nicht Teil des von der Versicherung gewährten
Schmerzensgeldes. Dass die Klägerin noch nie in einem
Arbeitsverhältnis stand und demnach auch noch nie einen
Anspruch auf Arbeitslohn hatte, führe zu keinem anderen
Ergebnis.
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Mit Ihrer hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begründe keine eigene
Einkunftsart. vor diesem Hintergrund liege eine Entschädigung
i.S. der Vorschrift nur vor, wenn das zu Grunde liegende
Rechtsverhältnis beendet werde bzw. wenn die an die Stelle der
bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen
Rechtsgrundlage oder einer Billigkeitsgrundlage beruhe.
Rechtsprechung und herrschende Literatur setzten somit ein
bestehendes Arbeitsverhältnis mit Einkünften i.S. des
§ 19 EStG voraus, welches beendet werde. Im vorliegenden Fall
habe zum Zeitpunkt des Unfalls kein Arbeitsverhältnis
vorgelegen, überdies sei auch weder ein Ausbildungs- noch ein
Arbeits- oder irgendwie geartetes Erwerbsverhältnis von der im
Schädigungszeitpunkt 12 Jahre alten Klägerin, die
seinerzeit noch die Schule besucht hatte, intendiert gewesen. Die
Voraussetzungen des § 19 EStG und damit auch des § 24 Nr.
1 Buchst. a EStG lägen daher nicht vor; an diesem Ergebnis
ändere auch der Umstand nichts, dass nach schweizerischen
Zivilrecht die vom Schädiger geschuldete
„Genugtuung“ nach einem hypothetischen
Arbeitsverhältnis zu berechnen sei.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 03.01.2019
- 3 K 1497/18 = SIS 19 10 51 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 06.04.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die der Klägerin gewährte
Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 EUR nicht als
steuerbare Einkünfte (Entschädigung für entgehende
Einnahmen i.S. der §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG)
angesetzt wird und die bislang als Werbungskosten behandelten
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 EUR als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die der
Klägerin im Streitjahr zugeflossene Versicherungsleistung in
Höhe von 695.094 EUR steuerbar ist. Die von der Klägerin
getragenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 EUR sind als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
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1. Zu den Einkünften i.S. des § 2
Abs. 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die
gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder
entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
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a) Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt
werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige
Einnahmen handeln; sie müssen - hypothetisch, aber auch
eindeutig - einer bestimmten Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 7 EStG) unterfallen. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
schafft keine eigene Einkunftsart; Leistungen, die nicht steuerbare
oder steuerfreie Einnahmen ersetzen sollen, sind auch nicht nach
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Kommen mehrere
Einkunftsarten in Betracht oder kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene
nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen gewährt worden
sein könnte, ist die Vorschrift nicht anwendbar (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.09.1985 - VIII R 306/81, BFHE 145,
320, BStBl II 1986, 252 = SIS 86 04 03; vom 09.01.2018 - IX R
34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582 = SIS 18 05 04; vom
20.07.2018 - IX R 25/17, BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186 = SIS 18 15 95; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 24 Rz 3;
Blümich/Fischer, § 24 EStG Rz 2a).
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b) Nach der zu inländischen Sachverhalten
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dem
Grunde nach in Betracht, wenn der Steuerpflichtige infolge einer
schuldhaften Körperverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) eine
Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, für die der
Schädiger Ersatzleistungen erbringt. Dies gilt indes nur im
Hinblick auf Zahlungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 842 BGB einen Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen
sollen; Leistungen, mit denen andere schadensbedingte Folgen
ausgeglichen werden (Arzt- und Heilungskosten, verletzungsbedingte
Mehraufwendungen, Schmerzensgeld), fallen von vornherein nicht
unter die Vorschrift (BFH-Urteile vom 21.01.2004 - XI R 40/02, BFHE
205, 129, BStBl II 2004, 716 = SIS 04 21 93; vom 11.10.2017 - IX R
11/17, BFHE 259, 529, BStBl II 2018, 706 = SIS 17 24 70, und in
BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186 = SIS 18 15 95). Aber auch soweit
Leistungen des Schädigers zivilrechtlich einen Erwerbs- und
Fortkommensschaden des Geschädigten ausgleichen sollen, ist
stets zu prüfen, ob die Zahlung unmittelbar dazu dient, diesen
Schaden durch den Ersatz steuerbarer und steuerpflichtiger
Einnahmen zu ersetzen (BFH-Urteil vom 08.08.1986 - VI R 28/84, BFHE
147, 370, BStBl II 1987, 106 = SIS 86 22 35); das bedeutet, dass
zwischen Entschädigung und entgangenen Einnahmen eine kausale
Verknüpfung bestehen muss (BFH-Urteil vom 21.08.1990 - VIII R
17/86, BFHE 162, 62, BStBl II 1991, 76 = SIS 91 01 15; Mellinghoff
in Kirchhof, a.a.O., § 24 Rz 3). Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, ist der Ersatz des Erwerbs- und Fortkommensschadens
ebenso steuerfrei wie die durch ihn ersetzten Leistungen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186 = SIS 18 15 95, zur
Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei
Arbeitslosigkeit). Bei der insoweit vorzunehmenden tatrichterlichen
Gesamtwürdigung kommt sowohl den Vereinbarungen der
Beteiligten, deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) wie auch
den weiteren Umständen des Einzelfalles Indizwirkung zu (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186 = SIS 18 15 95).
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c) § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst auch
Entschädigungen, die nicht vom Schädiger, sondern von
dritter Seite, z.B. von einer Versicherung geleistet werden, wenn
der leistende Dritte dem Geschädigten gegenüber zur
Leistung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2016 - IX R
33/15, BFHE 254, 568, BStBl II 2017, 158 = SIS 16 22 91).
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2. Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass es
sich bei der streitigen Versicherungsleistung schon deshalb um eine
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG handele, weil sie
den Erwerbs- und Fortkommensschaden der Klägerin habe
ausgleichen sollen „und damit als Ersatz für
entgehende Einnahmen gewährt wurde“. Auch die
Würdigung des FG, die Steuerbarkeit der Versicherungsleistung
nach § 24 Nr. 1a EStG folge aus den insoweit getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, die die
Ersatzleistung ausdrücklich als
„Verdienstausfall“ bezeichnet hätten,
hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Das FG hat in diesem Zusammenhang schon
nicht berücksichtigt, dass die der Klägerin gewährte
Versicherungsleistung nicht nach den rechtlichen
Maßstäben des bundesdeutschen Zivilrechts, sondern nach
Schweizer Recht gewährt und bemessen wurde (vgl. hierzu Art.
46, 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fünfter Teil:
Obligationenrecht vom 30.03.1911, SR 220, sowie die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23.03.2007, SR 312.5). Die vom FG angewandte Rechtsvorschrift des
§ 842 BGB wäre überdies dahin zu verstehen, dass
jeder Einsatz der Arbeitskraft, mit der eine sonst am Markt nur
gegen Entgelt erhältliche Dienstleistung erbracht wird, als
Vermögensschaden zu werten ist, der vom Schädiger zu
ersetzen ist; vor diesem Hintergrund entstünde ein
(abstrakter) Erwerbs- und Fortkommensschaden nach inländischem
Rechtsverständnis auch dann, wenn der Geschädigte
überhaupt nicht beabsichtigt, einen Beruf zu ergreifen, oder
über eine derartige Absicht noch nicht entscheiden konnte oder
aber aus altruistischen Motiven eine Tätigkeit ohne Entgelt
anstrebt (Staudinger/Vieweg, BGB, § 842 Rz 146, 148). In jedem
dieser Einzelfälle wäre im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu prüfen, ob eine Zahlung des
Schädigers unmittelbar dazu dient, diesen
Vermögensschaden durch den Ersatz steuerbarer und
steuerpflichtiger Einnahmen auszugleichen. Dabei ist zu beachten,
dass bei Verletzungen im Kindesalter etwaige Prognosen, ob und
gegebenenfalls welche Erwerbstätigkeit der Geschädigte
aufgenommen hätte, ohnehin mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden und daher - so auch im Streitfall - rein spekulativ
sind.
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Nicht berücksichtigt ist ferner, dass
eine auf Ersatzansprüche entfallende steuerliche Belastung,
wie sie das FG im angefochtenen Urteil angenommen hat, nach
inländischem Rechtsverständnis ihrerseits einen Schaden
darstellen kann, den der Geschädigte gegen den Schädiger
geltend zu machen berechtigt ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10.04.1979 - VI ZR 151/75, NJW 1979,
1501, m.w.N.; vgl. auch FG Baden-Württemberg vom 20.11.2017 -
10 K 3494/15, EFG 2018, 217 = SIS 17 24 95, rechtskräftig;
Staudinger/Vieweg, BGB, § 842 Rz 146, 57, m.w.N.). Vor diesem
Hintergrund wäre nicht ohne weiteres - d.h. jedenfalls nicht
ohne konkrete, dahin gehende tatrichterliche Feststellungen - davon
auszugehen, dass ein geschädigter Steuerpflichtiger eine
Leistung als (hinreichenden) „Ersatz für entgehende
Einnahmen“ angenommen habe, wenn über den Ersatz des
„Steuerschadens“ keine vertragliche Vereinbarung
(sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“) mit dem
Schädiger getroffen wurde.
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Nicht hinreichend geprüft hat das FG
überdies, ob zwischen Entschädigung (nach
eidgenössischem Recht) und entgangenen steuerbaren Einnahmen
aus einer bestimmten Einkunftsart ein kausaler Zusammenhang
besteht. Steht einem im Kindesalter geschädigten
Steuerpflichtigen nach dem insoweit einschlägigen (nationalen)
Schadenersatzrecht auch der Ersatz eines solchen (abstrakten)
Erwerbs- und Fortkommensschadens zu - etwa weil ohne konkrete
Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein junger
Mensch auf Dauer seine Möglichkeiten, gewinnbringend
tätig zu sein, nicht nutzen und ohne Einkünfte bleiben
wird (vgl. BGH-Urteil vom 14.01.1997 - VI ZR 366/95, NJW 1997, 937)
- und wird damit im Ergebnis lediglich eine dem Geschädigten
entzogene Chance, sich ein Erwerbsleben aufzubauen, im Wege der
Schadensregulierung entgolten (zu Einzelheiten im deutschen Recht
vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, § 842 Rz 21, 41), kann - entgegen
der Auffassung des FG - aus einem im Rahmen dieser Regulierung
erforderlichen prognostizierten Verlauf eines rein hypothetischen
Erwerbslebens grundsätzlich weder auf eine bestimmte
Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) noch auf die
Steuerbarkeit der hierbei lediglich abstrakt unterstellten
Einkünfte geschlossen werden. Es fehlt insoweit schon an einer
bestimmten (d.h. möglichen) Einkunfts- bzw. Erwerbsquelle der
Klägerin und mithin auch an der erforderlichen kausalen
Verknüpfung zwischen Entschädigung und entgangenen
steuerbaren Einnahmen (Blümich/Fischer, § 24 EStG Rz 13;
Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 24 EStG Rz 33). Diese
Grundsätze sind auch auf die im Streitfall nach
ausländischem Recht gewährte Entschädigung
entsprechend anzuwenden.
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b) Da das Urteil des FG von anderen
Grundsätzen ausgegangen ist, kann es keinen Bestand haben; es
ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
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Nach den den BFH gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil
stand die im Schädigungszeitpunkt 12 Jahre alte Klägerin
in keinem Arbeitsverhältnis; sie hat altersbedingt auch weder
ein Ausbildungs- noch ein Arbeits- oder irgendwie geartetes
Erwerbsverhältnis angestrebt. Nicht feststellen konnte das FG
demgegenüber, dass sich die Beteiligten im Rahmen der
Schadensregulierung auf den Ersatz eines der Klägerin durch
die mögliche Festsetzung von Steuern auf die Ersatzleistung
entstehenden Steuernachteils geeinigt hätten. Vor diesem
Hintergrund können die Vereinbarungen der an der
Schadensregulierung Beteiligten - trotz der Bezeichnung der der
Klägerin gewährten Versicherungsleistung als
„Verdienstausfall“ - nicht schlüssig dahin
gedeutet werden, dass damit Ersatz für steuerbare
inländische Einnahmen aus einer konkreten - d.h. bestimmten
oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren - Einkunftsquelle (i.S.
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) gezahlt werden sollte.
Vielmehr stellt der der Klägerin zugeflossene, für eine
rein hypothetische Erwerbstätigkeit gezahlte
„Verdienstausfall“ lediglich Ersatz für die
der Klägerin genommene Möglichkeit, sich überhaupt
für ein Erwerbsleben zu entscheiden oder ein solches
anzustreben, dar. Es fehlt hiernach an der nach § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen
der nach Schweizer Recht gewährten Entschädigung und
entgangenen steuerbaren Einnahmen.
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3. Die von der Klägerin für ihre
anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten in Höhe von 57.110
EUR sind als außergewöhnliche Belastung i.S. des §
33 EStG zu berücksichtigen.
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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, wird
auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang
ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG, sog.
außergewöhnliche Belastung). Gemäß § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die
Kosten einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung sind
zwangsläufig, wenn diese existenziell wichtige,
lebensnotwendige Bereiche berührt (§ 33 Abs. 2 Satz 4
EStG).
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b) Nach diesen Maßstäben sind die
geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale
Auseinandersetzung mit der Versicherungsgesellschaft des
Schädigers als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des FG ist die
unter irreversiblen geistigen und körperlichen
Folgeschäden leidende Klägerin zeitlebens auf fremde
Hilfe angewiesen. Der mit der Versicherungsgesellschaft
ausgehandelte Vergleich diente in diesem Zusammenhang dazu, die
Kosten dieser notwendigen Hilfe und damit die weitere Existenz der
Klägerin wirtschaftlich abzusichern.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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