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I. Die Beteiligten streiten über
Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche
Einkünfte.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war seit 1967 als Techniker bei einer GmbH
tätig, die sich mit systemgebundenen Produkten für Hoch-
und Tiefbau beschäftigt. Die GmbH entwickelte technische
Geräte und Verfahren, woran der Kläger wesentlich
beteiligt war. Er machte für die GmbH zahlreiche Erfindungen,
die auch patentiert worden sind. Die GmbH erarbeitete zusammen mit
dem Kläger über jede einzelne Erfindung ein Konzept zur
Abrechnung der Erfindervergütungen, die jeweils bis zum Ende
der Laufzeit des Patents - in der Regel jährlich - bezahlt
wurden.
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Nach seinem Eintritt in den Ruhestand
schlossen der Kläger und die GmbH am 31.5.2006 eine
Abfindungsvereinbarung. Darin lösten sie die zwischen ihnen
bestehende Vereinbarung über
Arbeitnehmererfindervergütungen zum 31.5.2006 auf. Als
Ausgleich für den Verlust zurückliegender und
zukünftiger Ansprüche auf
Arbeitnehmererfindervergütung erhielt der Kläger eine
einmalige Abfindung in Höhe von 518.250 EUR. Die
Vertragsparteien ermittelten die Abfindungsvergütung, indem
sie die Patentlaufzeit und einen Abzinsungsfaktor
berücksichtigten. Bei einer Vergütungshöhe von
925.875 EUR ergab sich ein abgezinster Wert in Höhe der
Abfindung.
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Der Kläger erklärte den
Abfindungsbetrag im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres (2006)
als sonstige Einkünfte und beantragte, die Versteuerung nach
§ 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzunehmen. Dies
lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
auch im Einspruchsverfahren ab.
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Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) sah in der Abfindung keine Vergütung
für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG) und folgte insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
26.1.2005 VI R 43/00 (BFH/NV 2005, 888 = SIS 05 22 14). Es lehnte
überdies die Voraussetzungen einer Entschädigung (§
24 Nr. 1 Buchst. a EStG) ab, weil es an einer Zwangssituation
fehle.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers. Die Vereinbarung sei abweichend vom Sachverhalt,
über den der BFH in BFH/NV 2005, 888 = SIS 05 22 14
entschieden habe, nicht auf eine Vergütung nach § 9 des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu reduzieren.
Außerdem habe sich der Kläger in einer Zwangssituation
befunden, indem er dem tatsächlichen Druck der GmbH
frühzeitig nachgegeben habe.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 8.4.2011
zu ändern, indem die Zahlung von 503.250 EUR nach § 34
EStG begünstigt besteuert wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Der BFH
entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und gibt der Klage statt. FA und FG
haben die Abfindung unzutreffend nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG einer ermäßigten
Besteuerung unterworfen.
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1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auf
alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen
Einkünfte die Einkommensteuer nach einem ermäßigten
Steuersatz (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG) zu berechnen.
Außerordentliche Einkünfte sind gemäß §
34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1
EStG.
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a) Die Abfindung, um die es hier geht,
erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG. Entschädigungen sind Leistungen, die „als
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“
gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder
wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen
Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung
muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen
(ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 = SIS 05 25 69, und vom
9.7.2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21 = SIS 03 06 39).
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Diese Bedingungen sind nach dem durch das FG
festgestellten Sachverhalt ersichtlich erfüllt; denn durch die
Vereinbarung vom 31.5.2006 tritt die Abfindung an die Stelle der
künftigen Ansprüche aus der Vereinbarung auf
Arbeitnehmererfindervergütung, die sich mit der Erfüllung
der Abfindungsvereinbarung erledigen.
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b) Dass die Entschädigung im konkreten
Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
gezahlt wurde, ist zwar grundsätzlich aus der Sicht der
Vertragsparteien vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen
(BFH-Urteil vom 18.10.2011 IX R 58/10, BFH/NV 2012, 501 = SIS 12 03 26). Der im Streitfall offenkundige Entschädigungscharakter
der Abfindung ist indes zwischen den Beteiligten im Kern gar nicht
streitig. Es geht ihnen vielmehr um ein weiteres von der
Rechtsprechung entwickeltes Merkmal der Entschädigung,
nämlich um die Zwangssituation.
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Danach setzt eine Entschädigung i.S. des
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ferner voraus, dass der Ausfall der
Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er
vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung
herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Eine
Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein,
wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der
Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044 = SIS 05 25 69, und vom 27.7.2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191 = SIS 05 07 58, jeweils m.w.N.).
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Davon ist im Streitfall entgegen der
Auffassung des FG auszugehen: Der Kläger ist auf das Angebot
seines Arbeitgebers, das diesem vom Patentanwalt „nahe
gelegt“ wurde, aus Gründen der Loyalität und
zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eingegangen, obschon ihm
weiterhin jährliche Zahlungen lieber gewesen wären. Damit
stand der Kläger unter tatsächlichem Druck, dem er
frühzeitig nachgegeben hat. Sein Interesse, die
ursprüngliche Vereinbarung auf
Arbeitnehmererfindervergütung weiterzuführen, stieß
auf das damit in Konflikt tretende Interesse seines Arbeitgebers an
einer Einmalzahlung, um alle Rechtsbeziehungen zu erledigen. Wenn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich eine Lösung im
Konsens finden, so entspricht es nicht dem Zweck des von der
Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation,
würde man bei dieser gütlichen Einigung einer
konfligierenden Interessenslage einen tatsächlichen Druck
negieren. Das würde - worauf die Revision zutreffend hinweist
- geradezu dazu anhalten, es auf einen - an sich vermeidbaren -
Rechtsstreit ankommen zu lassen. Es reicht vielmehr aus, wenn der
Steuerpflichtige sich dem Ansinnen des Arbeitgebers an einer
Einmalzahlung nicht mehr widersetzt - und sich dem Zufluss der
Abfindung deshalb nicht entziehen kann.
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c) Die Abfindung führt auch zu einem
zusammengeballten Zufluss im Streitjahr. Außerordentliche
Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG werden in
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn
die zu begünstigenden Einkünfte in einem
Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung
von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen
(eingehend dazu BFH-Urteil vom 26.1.2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471
= SIS 11 13 63). Nach den Feststellungen, die den erkennenden Senat
nach § 118 Abs. 2 FGO binden, liegt im Streitfall eine
derartige Ausnahmesituation ersichtlich vor und bedarf keiner
weiteren Begründung.
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2. Da das angefochtene Urteil diesen
Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache
ist spruchreif. Unter Berücksichtigung der festgestellten
Tatsachen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für
eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG und
seiner Klage ist stattzugeben.
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