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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 23/06
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Ausbildungswilligkeit, Arbeitsloser, Grundwehrdienst, Übergangszeit
Rechtsfrage: Ausbildungsabschnitt: Kindergeld für den Sohn, der im Juni 2005 die erste Ausbildung als Kfz-Mechaniker abschloss, sich arbeitslos meldete, ab 1.10.2005 zum Grundwehrdienst herangezogen wurde und sich erst während des Wehrdienstes entschloss, nach dessen Beendigung eine zweite Ausbildung zu beginnen? Keine weitere Ausbildungswilligkeit bei Meldung als Arbeitsloser, somit vorzeitiges Ende der Übergangszeit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.02.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 290/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 18 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.01.2007
Erledigungs-Az: III R 23/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 13 14