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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 74/04 |
§§: | EStG § 50 d Abs. 1 a, EStG § 44 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 42, RL 90/435/EWG |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Erstattung, Basisgesellschaft, Domizilgesellschaft, Ausland, Niederlassungsfreiheit, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Niederländische Holding als Basisgesellschaft: Hat eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft einen Anspruch darauf, dass die Kapitalertragsteuer auf die Gewinnausschüttung ihrer inländischen Tochter-GmbH gemäß § 44 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50 d Abs. 1 EStG erstattet wird oder ist sie als Basisgesellschaft gemäß § 50 d Abs. 1 a EStG i.d.F. des StMBG zu beurteilen? In welchem Verhältnis stehen § 50 d Abs. 1 a EStG und § 42 AO 1977? Verstößt § 50 d Abs. 1 a EStG gegen Verfassungs-, Gemeinschafts- oder Völkerrecht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 5657/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1540 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 32 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 74, 88/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 39 33 |